Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Aug. 2016 - 10 U 4616/15

published on 05/08/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Aug. 2016 - 10 U 4616/15
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Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 10 U 4616/15

Im Namen des Volkes

Verkündet am 05.08.2016

12 O 2088/13 LG München II

Die Urkundsbeamtin: …

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

1) …

- Beklagter und Berufungskläger -

2) …

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatzes

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 05.08.2016 folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 14.12.2015 wird das Endurteil des LG München II vom 10.11.2015 samt Ergänzungsurteil vom 02.02.2016 (Az. 12 O 2088/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin einen Betrag von 164,73 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2011.

2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 700,- € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2011.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 213,30 € zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 84 Prozent, die Beklagten samtverbindlich 16 Prozent. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 89 Prozent, die Beklagten samtverbindlich 11 Prozent.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, die in erster Instanz im Wesentlichen zu drei Vierteln zuerkannt worden sind. Hinsichtlich der Erwägungen des Erstgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 177/183 d. A.) Bezug genommen.

Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache - bis auf einen leicht erhöhten Schmerzensgeldbetrag - in nahezu vollem Umfang erfolgreich.

I. Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten grundsätzlich zuerkannt, aus der Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters und Haftpflichtversicherers (§§ 7 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG), aus vermutetem Verschulden des Fahrzeugführers (§ 18 I StVG) und - wenngleich die Entscheidungsgründe dies nicht ausdrücklich erwähnen - aus nachzuweisendem Verschulden des unerlaubt Handelnden (§ 823 I, II BGB). Einschränkungen und Kürzungen der erhobenen Ansprüche beruhten zum einen auf dem mit einem Viertel bewerteten Mitverschulden der Fahrrad fahrenden Klägerin durch Benutzung eines Fahrradweges entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, zum anderen auf der aus Rechtsgründen fehlenden Erstattungsfähigkeit fiktiver Reparaturkosten, eines Kostenvoranschlages und eines Haushaltsführungsgutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils sowie des Ergänzungsurteils vom 02.02.2016 (Bl. 217 d. A.) verwiesen.

Von diesen Ergebnissen erweisen sich, die auch der Klägerin vorzuwerfende Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Sorgfaltspflichten und daraus folgend die Haftungsverteilung als weder zutreffend, noch überzeugend begründet, ohne dass eine erneute Beweisaufnahme durch den Senat notwendig gewesen wäre. Die notwendige Berichtigung bringt zu Tage, dass die Klägerin erstens zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle nicht vorfahrtsberechtigt war und deswegen nicht in den Einmündungsbereich einfahren durfte, sowie folglich der Beklagte zu 1) keine Vorfahrtsverletzung begangen hatte und der jeweilige Haftungsanteil umgekehrt zu bewerten war. Dagegen waren Mängel hinsichtlich des erstgerichtlich festgestellten Haushaltsführungsschadens nicht festzustellen.

a) Die erstinstanzliche Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]; Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) ist nicht zu beanstanden, deswegen ist der Senat hieran nach § 529 I Nr. 1 ZPO für das weitere Verfahren gebunden. Eine solche Bindung entfiele nur dann, wenn diese Feststellungen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend wären (BGH WM 2015, 1562), und somit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit wecken würden (BGH NJW 2003, 3480). Solche Anhaltspunkte, die erneute, erweiterte oder ergänzende Feststellungen gebieten könnten, haben die Beklagten nicht aufzeigen können, sie ergeben sich auch nicht aus der etwa vom Senat von Amts wegen vorzunehmenden (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797) Überprüfung.

1. Die im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 I BGB) zu berücksichtigenden und von den Beklagten zu beweisenden straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzungen der Klägerin bestehen, anders als das Erstgericht meint, keineswegs nur in einem Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). Vielmehr hat die Klägerin unstreitig - verbotswidrig und ohne rechtfertigenden, entschuldigenden oder wenigstens nachvollziehbaren Grund - einen (gemeinsamen) linken Geh- und Radweg ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 benutzt, § 2 IV 4 StVO. Zudem ist sie - von diesem Radweg kommend - auf eine Straße aufgefahren, ohne jegliche Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen, § 10 S. 1 StVO. Sie hätte dagegen wie ein Fußgänger warten und dem einmündenden Fahrzeugverkehr den Vorrang einräumen müssen, weil sich weder auf dem gegenüberliegenden Gehweg ein Radweg fortsetzte (Zeichen 239), noch eine Markierung auf der Fahrbahn derartiges vermuten ließ.

Diese örtlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Lichtbildern des erholten Sachverständigengutachtens und der beigezogenen Strafakte. Abweichende oder gar gegenteilige Feststellungen hat auch das Landgericht nicht getroffen, sondern lediglich deren rechtliche Auswirkungen unzutreffend beurteilt. Ergänzend wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden (v. 27.04.2016, Bl. 233, 237/238 d. A.) Bezug genommen.

2. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Haushaltsführungsschadens der Klägerin, insbesondere einen wöchentlich geleisteten und zu leistenden Aufwand von 53,1 Stunden, hat das Landgericht überzeugend festgestellt. Der Sachvortrag der Beklagten wurde zutreffend beurteilt und durch Beweiserhebung überprüft. Danach ist weder durch eine Nebenerwerbstätigkeit der Klägerin, noch durch die Zeugenaussage ihres Ehemannes der behauptete Umfang der Haushaltsführungsleistung ausgeschlossen oder auch nur in Frage gestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden (v. 27.04.2016, Bl. 233/236 d. A.) verwiesen.

Mängel der Beweiswürdigung sind danach nicht ersichtlich, zumal die Bewertung des Beweisergebnisses und die Ermittlung des Beweiswerts der Beweismittel ureigenste Aufgabe des Tatrichters sind (BGH NJW 2015, 74; BayObLG NZM 2002, 449), und nicht durch bloß abweichende Auffassungen der Parteien ersetzt werden können. „Entscheidend für den Beweiswert … ist (jeweils) der in der Vernehmung gewonnene persönliche Eindruck, der maßgeblich auf den Möglichkeiten beruht, dem Vernommenen … Fragen zu stellen und ihn zu Präzisierungen seiner Aussagen zu veranlassen sowie sein gesamtes Aussageverhalten zu beobachten“ (BGH NJW 1988, 266; s. a. BGH NJW 1988, 566).

Bei dieser Sachlage war das Landgericht berechtigt, sich mit dem nach § 287 I 1 ZPO gebotenen Beweismaß (EU 9/10 = Bl. 181/182 d. A.) davon zu überzeugen, dass die Klägerin vor dem Unfall durchschnittlich 53,1 Wochenstunden Haushaltsführungstätigkeit geleistet habe, die sie nach dem Unfall im Zeitraum von 11.11.2010 bis 31.01.2011 nur eingeschränkt habe erbringen können. Der Senat tritt diesem Beweisergebnis - nach Überprüfung und eigenständiger Bewertung - ausdrücklich bei, denn die erstgerichtliche Würdigung ist denkgesetzlich möglich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet (BGH NJW 2012, 3439 ff. [3442 [28]; NJW-RR 2011, 270).

b) Das Erstgericht hat nach Auffassung des Senats die streitentscheidenden sachlich-rechtlichen Fragen nicht vollständig zutreffend beantwortet.

1. Der Senat hält bei der nach § 254 I BGB gebotenen Abwägung die von den Beklagten angenommene Haftungsverteilung von drei Vierteln zulasten der Klägerin für sachgerecht. Hinsichtlich der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden (v. 27.04.2016, Bl. 236/238 d. A.) Bezug genommen.

Mit dem unstreitigen Fahrverhalten der Klägerin haben die Beklagten Tatumstände dargelegt, nach denen die Schäden zu einem erheblichen Teil von der Klägerin mitverschuldet worden sind, so dass der eigene Verursachungsbeitrag und Verschuldensanteil geringer veranschlagt werden dürfe (BGH NJW-RR 2007, 1077; Senat, Urt. v. 13.11.2015 - 10 U 3964/14 [juris]; Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3673/14 [juris], jeweils m. w. N.), und dieses Mitverschulden nach Art und Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzung im konkreten Fall so schwer wiege, dass eine Anspruchskürzung auf ein Viertel (BB 3, 5 = Bl. 228, 230 d. A.) gerechtfertigt sei. Eine vollständige und genaue Prüfung des beiderseitigen Fahrverhaltens (BGH NJW 1995, 1029: „in die Abwägung (sind) alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind“; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177) verlangt, auch die gefahrene Geschwindigkeit der Klägerin zu berücksichtigen: Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 18 km/h legte sie in der Reaktionszeit (0,8 Sekunden) des Beklagten zu 1) bereits 4 Meter zurück, so dass dessen Möglichkeiten, den Zusammenstoß zu vermeiden äußerst eingeschränkt waren, zumal der Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung kaum feststellbar ist. Andererseits hat der Beklagte zu 1) - ehrlicher Weise eingestanden - überhaupt keine Aufmerksamkeit auf den von rechts kommenden Verkehr gerichtet. Der Senat hält nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Senat, Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]; Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m. w. N.]) wegen der schwerwiegenden Verletzungen straßenverkehrsrechtlicher Sorgfaltspflichten seitens der Klägerin deren überwiegende Haftung für notwendig (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 1987, 1246). Sie war - wie ein Fußgänger - gegenüber Fahrzeugführern wartepflichtig, da weder § 9 III 2 StVO noch § 26 StVO einschlägig sind und die Vorfahrtsregeln nur gegenüber Fahrzeugen, nicht jedoch gegenüber Fußgängern bestehen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. Aufl., § 8 Rd. 3). Mangels eines Radweges auf der Fahrbahn ist auch die Rechtsprechung des BGH über die Vorfahrtsberechtigung des in gegensätzlicher Richtung auf dem Radweg der Vorfahrtsstraße fahrenden Radfahrers (vgl. BGH NJW 1986, 2651) nicht einschlägig. Dem Beklagten zu 1) liegt demgegenüber nur ein geringer Sorgfaltsverstoß zur Last.

2. Der Senat beziffert nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung (BGH NJW 2006, 1589; Senat, Urt. v. 30.07.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls das vorliegend angemessene Schmerzensgeld auf insgesamt 1.000,- €. Dabei wurden sämtliche vom Erstgericht festgestellten und verwerteten Umstände und die Rechtsprechungspraxis des Senats berücksichtigt, wonach bei der Schmerzensgeldbemessung eine Kleinlichkeit ebenso zu vermeiden ist wie die letztlich nicht begründbare Abänderung erstinstanzlicher Entscheidungen um Kleinbeträge. Die tatsächlichen Umstände sind zwischen den Parteien nicht streitig und für das Berufungsverfahren bindend festgestellt. Zusätzlich musste in die Bemessung das gegenüber der Sicht des Erstgerichts wesentlich erhöhte Mitverschulden eingestellt werden, kann jedoch die schwergewichtige Bedeutung, die ihm die Beklagten zumessen wollen, nicht gewinnen. Denn damit würde der zu zahlende Betrag demjenigen angenähert, der sich nach einer - bei Ansprüchen wegen immaterieller Schäden nicht statthaften - Kürzung entsprechend der Haftungsquote ergäbe.

Hieraus errechnet der Senat folgenden Gesamtschaden: Wiederbeschaffungsaufwand Fahrrad 100,- €, Verdienstausfall 936,- €, Haushaltsführungsschaden 2.138,90 €, Unkostenpauschale 25,- €, insgesamt 3.199,90 €, hiervon 25% ergeben 799,98 €. Abzüglich unstreitig geleisteter 265,25 € und 370,- € verbleibt der Betrag von Ziffer I.1 der Urteilsformel. Das Schmerzensgeld von 1.000,- € war lediglich um die bisherige Zahlung von unstreitig 300,- € (EU 7 = Bl. 179 d. A.) zu verringern, hierauf beruht Ziffer I.2 der Urteilsformel. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 1.799,98 € hätten den geltend gemachten Betrag überstiegen, so dass der Klägerin nicht mehr zuzusprechen war, als beantragt, § 308 I 1 ZPO; hierauf beruht Ziffer I.3 der Urteilsformel. Da die Klägerin - nicht nur aufgrund einer günstigeren Haftungsquote - höhere Beträge gefordert hatte, musste es bei der Klageabweisung im Übrigen verbleiben, Ziffer I.4 der Urteilsformel.

Da die Beklagten hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens und des Schmerzensgelds nicht in vollem Umfang obsiegt haben, war die Berufung im Übrigen zurückzuweisen, Ziffer II der Urteilsformel

II. Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtszüge auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a. a. O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a. a. O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft, und weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 13/11/2015 00:00

Tenor Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.025,- € festgesetzt. Gründe A. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Unfall mit Beteiligung eines Frachtfahrzeugs g
published on 31/07/2015 00:00

Tenor Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,- € festgesetzt. Gründe A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei sie nun
published on 05/08/2016 00:00

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 4616/15 Im Namen des Volkes Verkündet am 05.08.2016 12 O 2088/13 LG München II Die Urkundsbeamtin: … In dem Rechtsstreit … - Klägerin
published on 12/06/2015 00:00

Tenor Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 39.577,47 € festgesetzt. Gründe A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei er eigene
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published on 05/08/2016 00:00

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 4616/15 Im Namen des Volkes Verkündet am 05.08.2016 12 O 2088/13 LG München II Die Urkundsbeamtin: … In dem Rechtsstreit … - Klägerin
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Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.