Oberlandesgericht München Beschluss, 16. März 2018 - 8 St (K) 3/18

published on 16/03/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 16. März 2018 - 8 St (K) 3/18
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Tenor

Der Antrag von Rechtsanwalt ...auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Antragsteller war ab 05. 11.2015 schriftlich bevollmächtigter Verteidiger des inzwischen rechtskräftig verurteilten A. … und wurde am selben Tag durch Beschluss des Ermittlungsrichters beim BGH zum Pflichtverteidiger bestellt. Zudem besuchte im Verfahren Rechtsanwältin … zunächst auf Bitten des Antragstellers den damals Beschuldigten und übernahm gemäß Vertretungsanzeige vom 08.02.2016 aufgrund schriftlicher Vertretungsvollmacht vom 05.02.2016 die Wahlverteidigung. Sie machte mit Schreiben vom 12.05.2016 geltend, dass aufgrund der lang andauernden Hauptverhandlung mit 18 angesetzten Terminen die Beiordnung eines weiteren Verteidigers zur Sicherstellung der Durchführung der Hauptverhandlung geboten sei und wurde mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23.05.2017 zu Verfahrenssicherung als zweite Pflichtverteidigerin bestellt. Im Revisionsverfahren beauftragte der Angeklagte mit schriftlicher Vollmacht vom 07.08.2017 zudem Rechtsanwalt ….

Mit Schreiben vom 20.04.2017 macht der Antragsteller gemäß § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr „anstelle der gesetzlichen Gebührentatbestände VV 4100, 4101 und 4119,4120 für das Lesen und die Einarbeitung in die Ermittlungsakten“ von 15.360 € (netto) und für die Tätigkeiten in der Hauptverhandlung von mindestens 34.332,75 € (netto) jeweils nach Abzug der bereits festgesetzten bzw. ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren geltend. Für die 24 von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstermine setzt er dabei jeweils 1500 €/ Tag an. Für die „Tätigkeiten in der Revision“ begehrt er 10.000 € (netto).

Die Bezirksrevisorin wurde angehört; dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme hierauf gegeben.

II. Eine Pauschgebühr kann nicht bewilligt werden.

A.

Eine Pauschgebühr kann nur gewährt werden, wenn das Verfahren besonders umfangreich oder schwierig ist und zudem die verfassungsrechtlich zumutbare Grenze eines Sonderopfers infolge der Heranziehung als Pflichtverteidiger überschritten wird. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH 4 StR 73/10 Beschluss vom 11.02.2014 Rdn. 5 zit. nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hinzu kommt - sofern der Antrag auf die Gewährung von Pauschgebühren für verschiedene Verfahrensabschnitte gerichtet ist - dass nicht lediglich eine isolierte Betrachtung der Gebühren für einen Verfahrensabschnitt vorzunehmen ist. Die Pauschgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahrensabschnitt muss in Relation zu der gesamten Tätigkeit im Verfahren und den gesamten Gebühren des Pflichtverteidigers gesehen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - III-5 RVGs 79/16 Rdn. 8 zit. nach juris). Hiernach kam die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht.

B. Besonderer Umfang

Der Aktenumfang, dem eine gewisse Indizwirkung für die Frage des bedeutenden Umfangs i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zukommt, war mit 11 Bänden bis zur Anklageerhebung überschaubar. Eine gewisse Kompensation des Umfangs wird bereits durch die - hier erfolgte - Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers bewirkt (s. Nachweise bei Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen 5. A § 51 Rdn. 164).

C. Besondere Schwierigkeit

Eine besondere Schwierigkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 S.1 RVG lag nicht vor. Der Schwierigkeitsgrad einer Staatsschutzsache ist zumindest im Grundsatz bereits durch die erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren für Verfahren im ersten Rechtszug vor den Oberlandesgerichten berücksichtigt (Burhoff/Volpert aaO Rdn. 36 bezogen auf die ebenfalls von VV RVG 4118 erfassten Schwurgerichtssachen und Wirtschaftsstrafsachen), ebenso wie die sogenannten Haftzuschläge bei dem inhaftierten Mandanten eine gewisse Kompensation des hierdurch erhöhten Aufwandes intendieren. Der Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ist nicht per se geeignet, eine Schwierigkeit oder gar eine besondere Schwierigkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zu begründen, einen Deliktskatalog sieht § 51 RVG nicht vor. Staatsschutzsachen sind auch nicht generell besonders schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG (Senat Beschluss vom 02. Juni 2017 - 8 St (K) 1/17 Rdn. 15 f. zit. nach juris).

Dass „die besonderen Schwierigkeiten in erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren…durch alle OLG in Deutschland anerkannt“ seien, wie im Antrag ausgeführt, ist unrichtig, zumal in einer Vielzahl von Staatsschutzsachen mangels Schwierigkeit oder Umfangs eine Hauptverhandlung in der Besetzung mit drei Richtern durchgeführt wird (§ 122 Abs. 2 S. 2 GVG), wie auch im vorliegenden Fall.

Besondere Umstände, die in Staatsschutzsachen anzutreffen sind und deren Schwierigkeit deutlich erhöhen würden - etwa lange oder lange zurückliegende Tatzeiträume, eine Vielzahl an Taten und Angeklagten, die Notwendigkeit der Beiziehung von Dolmetschern aufgrund sprachunkundiger Angeklagter oder fremdsprachiger Beweismittel - waren im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Vielmehr war der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig, der Tatzeitraum lag nicht lange zurück und war insgesamt überschaubar. Der Angeklagte hatte sich selbst von Syrien aus über seinen Bruder an Verfassungsschutzbehörden gewandt, um seine Rückholung aus Syrien zu erreichen und in der Folgezeit in mehreren Vernehmungen umfassende Angaben zu seinem Aufenthalt in Syrien und seine Tätigkeit für den IS gemacht. Insoweit war auch der Tatnachweis im Wesentlichen nicht auf umfangreiche und ggf. verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gegen den Angeklagten gestützt. Rechtsanwältin … hat sich in ihrem Beiordnungsantrag vom 12.05.2016 nicht auf Schwierigkeit oder Umfang der Sache berufen, sondern auf die Sicherung der Hauptverhandlung; lediglich aus Gründen der Verfahrenssicherung wurde sie dementsprechend auch als zweite Pflichtverteidigerin bestellt. D. Eine besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang liegen auch nicht darin, dass die Verteidigung, wie im Antrag ausgeführt, zahlreiche „umfangreiche und notwendige“ Anträge stellte, die ihrer Auffassung nach erforderlich waren, denn hierdurch hätte sie es in der Hand, einen Anspruch auf Pauschgebühr alleine durch gehäufte Antragstellung herbeizuführen. Da im Rahmen der Verteidigungsstrategie dem Rechtsanwalt ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, sieht der Senat deren Grenzen nicht zwingend dort, wo Anträge dem Bereich der Konfliktverteidigung zuzurechnen sind oder von einem durch Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten nicht gestellt worden wären (so OLG Hamm Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 RVGs 65/12 Rdn. 7 f. zit. nach juris; OLG Köln Beschluss vom 02. Dezember 2005 - 2 ARs 223/05 Rdn. 3 zit. nach juris). Dies gilt ungeachtet der Frage der Definition des Begriffs der Konfliktverteidigung (vgl. hierzu Dahs Handbuch des Strafverteidigers 8. A. Rdn. 450 mwN).

Die Grenze ist jedoch eindeutig dort zu ziehen, wo der Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschritten wird (vgl. Burhoff/Volpert aaO Rdn. 25), insbesondere wenn Anträge gestellt werden, bei denen ein ernst gemeintes Aufklärungsbemühen fernliegt.

Hierunter fällt ersichtlich der am 07.11.2016 gestellte Antrag,

– die Ehefrau des Angeklagten in Raqqa/Syrien im Rechtshilfeweg zu vernehmen, wobei einerseits ihr genauer Aufenthalt zunächst noch anhand der Geodaten eines Handyvideos aus dem Februar 2015 zu ermitteln sei, im schriftlichen Antrag aber zugleich behauptet wird, sie stehe „in Raqqa gerne für eine Aussage zur Verfügung.“

– und dem Senat zudem anheimgestellt wurde, zum Zwecke der Vernehmung dieser Zeugin ein Rechtshilfeersuchen „an Al-Baghdadi zu stellen, hilfsweise an die syrische Regierung“. Die Vernehmung werde dann unter Anwesenheit der Beteiligten „entweder von einem Shariarichter des IS oder eines Richters des völkermörderischen Assad-Regimes durchgeführt werden“.

In die gleiche Richtung gehen Anträge auf Vernehmung der Verteidigungsminister der USA, Frankreichs und Russlands sowie des Königs von Jordanien und des syrischen Staatspräsidenten zur Anzahl und Häufigkeit von Luftangriffen und sonstigem Beschuss auf Raqqa, die sämtlich als bedeutungslos bzw. aus den Gründen des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO abgelehnt wurden, ungeachtet der Frage, inwieweit eine Ladung dieser Personen völkerrechtlich überhaupt zulässig wäre (vgl. BVerwG Beschluss vom 30. September 1988 - 9 CB 47/88) und dass erkennbar war, weshalb diese Zeugen eigene zeugnisfähige Wahrnehmungen zu diesen Beweisthemen haben sollten.

Auch die Sinnhaftigkeit und Angemessenheit perplexe Anträge, etwa dahingehend, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, welches einerseits damit begründet wurde, dass diverse beim Berliner Landesamt für Verfassungsschutz und beim BND gesicherte Chatverläufe und Screenshots der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder durch das BKA nicht zu den Ermittlungsakten genommen worden seien, die Aktenvollständigkeit somit nicht gegeben sei, und andererseits damit, dass gerade die Zusammenarbeit von BKA mit BND und Verfassungsschutz gegen das Trennungsverbot verstoße (vgl. Anlage 7.3 Seite 3, Anlage 11.3 Seite 3 f. zum Hauptverhandlungsprotokoll) erscheint in diesem Sinne zweifelhaft.

C.

Soweit der Verteidiger lange Wegstrecken und Reisezeiten hinsichtlich des ihn treffenden zeitlichen Aufwandes heranzieht, sind diese grundsätzlich bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, nicht zu berücksichtigen (s. Burhoff aaO Rdn. 134 f. mwN; nunmehr auch BGH Beschluss vom 01.06.2015 - 4 StR 267/11 Rdn. 6 zit. nach juris). Zur Anzahl und Dauer der aufwändigen Besuche in der JVA Neubrandenburg vor Verlegung des Angeklagten ist im Antrag schon nichts Näheres ausgeführt.

D.

Schließlich ist Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschvergütung, dass dem Pflichtverteidiger infolge ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme durch das Mandat ein unzumutbares Opfer auferlegt wird (BVerfG Beschluss vom 20.03.2007 2 BvR 51/07 Rdn. 3 zit. nach juris), was hier jedoch nicht der Fall ist. Die gesetzlichen Gebühren sind für den Verteidiger in der Regel zumutbar. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers unter den Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen gemeinwohlorientierten Interessenausgleich gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht nur von besonderen Schwierigkeiten oder einem besonderen Umfang des Verfahrens abhängig zu machen, sondern zusätzlich die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren vorauszusetzen (BVerfG aaO Rdn. 5 zit. nach juris). Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll. Unzumutbar ist die Versagung einer Pauschvergütung insbesondere dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt dadurch eine wirtschaftliche Existenzgefährdung erleiden würde (BVerfG Beschluss v. 01.06.2011 1 BvR 3171/10 Rdn. 39 zit. nach juris). Dass der Antragsteller durch das vorliegende Verfahren in dieser erheblichen Weise wirtschaftlich beeinträchtigt ist, ist nicht hinreichend dargetan. Es kann dahinstehen, ob dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 05.08.2015 III-3 AR 4/15 Rdn. 8 zit. nach juris) zu folgen ist, wonach hierfür eine jeweils an drei Tagen pro Woche über mehr als einen Monat hinweg stattfindende Hauptverhandlung erforderlich ist, was vorliegend nicht der Fall war, da der Durchschnitt bei knapp 3,5 Tagen/Monat lag. Jedenfalls ist eine fast ausschließliche Inanspruchnahme bei dieser Terminierung mit regelmäßig weniger als zwei Tagen pro Woche nicht gegeben; der Antragsteller selbst hat nur an 24 der 28 Termine teilgenommen, somit im Schnitt an 3 Tagen pro Monat. Dass die Übernahme und Wahrnehmung weiterer Mandate bis zum Beginn der Hauptverhandlung und im Anschluss hieran nicht möglich war oder gewesen wäre, ist nicht näher dargetan. Die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren erfordert zudem eine konkrete Darlegung der Beeinträchtigungen des Kanzleibetriebes und der Einnahmesituation. Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des Kanzleibetriebes ist weder dargelegt noch angesichts der Terminsdichte, des Aktenumfangs sowie der Mitwirkung einer weiteren Pflichtverteidigerin sowie eines Wahlverteidigers im Revisionsverfahren erkennbar.

E.

Hinsichtlich des Verfahrensabschnitts Revisionsverfahren wird zur Begründung der zu gewährenden Pauschgebühr lediglich die Notwendigkeit umfangreicher Besprechungen behauptet.

Auch hier liegen die Voraussetzungen für eine Pauschgebühr nicht vor. Der Angeklagte hat neben seinen beiden Pflichtverteidigern am 07.08.2017, somit zehn Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, zusätzlich einen Wahlverteidiger mit der Tätigkeit im Verfahrensabschnitt Revision beauftragt; die vom Faxanschluss einer B. RA-GmbH aus M. abgeschickte 29seitige Revisionsbegründung ist zudem nicht vom Antragsteller unterzeichnet sondern „i.V.“ ausweislich des Schriftbildes offenbar von der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin ….

Trotz der zahlreichen Anträge in der Hauptverhandlung - die laut Antrag umfangreich und notwendig waren - enthält die Revisionsbegründung keine einzige Verfahrensrüge.

Die ausgeführte Sachrüge im Anschluss an die knapp achtseitige Wiedergabe von Auszügen aus dem angefochtenen Urteil bezieht sich weitgehend auf die mehrfach in der Hauptverhandlung thematisierte Frage, ob das Verhalten des Angeklagten nach §§ 34, 35 StGB entweder gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen sei. Hierzu enthält sie teils textgleiche Stellen aus während der Hauptverhandlung gestellten Anträgen (etwa Seite 13, 16 und 17 der Revisionsbegründung und Seite 14 bis 16 der Anlage 15.1 zum Hauptverhandlungsprotokoll; Seite 23 der Revisionsbegründung und Seite 2 der Anlage 16.2). Insoweit konnten bereits im Rahmen der Hauptverhandlung erbrachte Tätigkeiten ohne erheblichen Aufwand in das Revisionsverfahren transferiert werden. Wenn eine grundsätzliche Frage vorläge - wie nicht -, diese Frage aber - wie hier bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug war und in der Revision keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung bedurfte, kommt eine Pauschgebühr nicht in Betracht (BGH 3 StR 486/06). Hinzu kommt, dass eine Vertretung des Pflichtverteidigers bei der Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift durch einen anderen Rechtsanwalt allenfalls in den Fällen des § 53 Abs. 2 BRAO möglich ist (BGH Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16), was vorliegend offensichtlich wegen der unterschiedlichen Kanzleisitze des Antragstellers in W. einerseits und der weiteren Pflicht- und Wahlverteidiger … und … in M. andererseits ausscheidet. Somit hat der Antragsteller auch nicht die Verantwortung für die Inhalte der Revisionsbegründung durch eine eigenhändige Unterschrift wirksam übernommen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer
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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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Annotations

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.