I.
Die Klägerin, eine Bildagentur, nahm die Beklagte, eine Anbieterin von Modulhäusern, wegen Verwendung Fotos im Internet auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Nach Abschluss eines Vergleichs im Termin vom 8.8.2014 setzte das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 19.9.2014 entsprechend der Streitwertangabe der Klagepartei in der Klageschrift (Unterlassungsantrag: € 15.000,-; Auskunft: € 250,-; Schadensersatzfeststellung: € 800,-) auf € 16.050,- fest. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Streitwertbeschwerde vom 11.10.2014, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts erstrebt. Die Klägerin habe den Schadensersatzbetrag mit € 1.000,- beziffert. Es handele sich nicht um eine hochwertige Fotografie. Sie verweist auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg, wonach der Wert je Bild mit € 300,- festgesetzt worden sei. Für den Unterlassungsantrag könne ein Wert von allenfalls € 5.000,- in Ansatz gebracht werden. Weiter ist sie der Auffassung, dass der Vergleichswert niedriger zu bemessen sei, da im Termin vor Abschluss des Vergleichs Auskunft erteilt worden sei.
Die Klägerin tritt der Beschwerde entgegen (Schriftsatz vom 27.10.2014).
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4.11.2014 nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert des Unterlassungsanspruchs - gegen die Bewertung des Auskunftsantrags mit € 250,- und des Feststellungsantrags mit € 800,- erhebt die Beschwerde keine Einwendungen -nicht deutlich überhöht festgesetzt. Im Hinblick auf die „Wertigkeit" des Lichtbildes und die Art und den Umfang der Nutzung durch die Beklagte ist ein Betrag in Höhe von € 15.000,- noch vertretbar.
1. Der Wert des Unterlassungsantrags bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen. Grundlage für die nach § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung ist zum einen der Wert des als verletzt geltend gemachten Fotos sowie der sog. Angriffsfaktor, wozu vor allem der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, Größe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie die Verschuldensform gehören.
2. Hinsichtlich der Wertfestsetzung bei geltend gemachten rechtswidrigen Nutzungen von Lichtbildern im Internet werden in der Instanzrechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten, So wird der Streitwert des Unterlassungsanspruchs, insbesondere bei Produktfotos in Verkaufsangeboten zum Teil ausgehend von dem geltend gemachten Lizenzwert des Lichtbildes im Wege der Verdoppelung (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011 - 2 W 92/11, ZUM 2012,144 = WRP 2012, 597; OLG Hamm, Beschl. v. 13.9.2012 - 22 W 58/12, ZUM-RD 2013, 71; OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.2.2013 - 3 W 81/13, WRP 2013, 667;) bzw. der Verzehnfachung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2013 - 6 W 31/13, ZUM-RD 2014, 347;) angesetzt (vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. v. 24.5.2012 - 9 U 9/12, GRUR-RR 2013,135: Streitwert in Höhe von € 1.500,- für ein einstweiliges Verfügungsverfahren betreffend die Nutzung mehrerer Fotos). Demgegenüber wurden je nachdem, ob es sich um ein privates oder ein gewerbliches Verkaufsangebot handelt, Streitwerte in Höhe von € 2.000,- (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2013 - 5 W 5/13, ZUM-RD 2014, 90), € 3.000,- (OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011 - 6 W 256711, juris), € 6.000,-(OLG Köln, Beschl. v. 25.8.2014 - 6 W 123/14, WRP 2014, 1236; OLG Rostock, Beschl. v. 14.11.2006 - 2 W 25/06, WRP 2007, 1264; KG, Beschl. v. 30.12.2010 - 24 W 100/10, ZUM-RD 2011, 543 betreffend ein Verfügungsverfahren). Vom OLG München wurden in jüngerer Zeit Streitwertfestsetzungen in Höhe von € 6.000,- (Beschl. v. 21.6.2011 - 6 W 435/11), € 9.000,- (Beschl. v 16.12.2009 - 6 W 2266/11 bei der Verwendung von zwei Fotos), € 10.000,- (Beschl. v. 21.6.2001 - 6 W1049/11 bei einer gewerblichen Nutzung eines Fotos; Beschl. v 15.1.213 - 29 W 66/13) nicht als überhöht beanstandet.
3. Das streitgegenständliche Foto des Berufsfotografen (Anlage K 1) ist weder von seinem Motiv noch von der Qualität her mit einem Produktfoto in Verkaufsangeboten auf Internetplattformen, mit denen sich die meisten der vorge- nannten Entscheidungen beschäftigen, zu vergleichen, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.2014 (Seite 2) zutreffend ausgeführt wird. Dementsprechend wurde es von der Beklagten auch zur Ausgestaltung ihres Internetauftritts (vergleichbar der Fallgestaltung KG, ZUM-RD 2011, 543) auf drei Unterseiten benutzt. Insoweit kann der Auffassung der Beklagten, diese Art der Nutzung in einem Internetauftritt sei gegenüber der Verwendung als Produktfotos in eBay-Angeboten geringer zu bewerten, nicht gefolgt werden. Denn anders als bei der Verwendung von Produktfotos, die in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen wird, war die hier streitgegenständliche Nutzung zur Ausgestaltung eines gewerblich genutzten Internetauftritts auf Dauer angelegt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, ist es auch nicht entscheidend, dass sie nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 7.12.2014 den Bildausschnitt zwar ab Juli 2013 genutzt hat, bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ihre geschäftliche Tätigkeit aber noch nicht aufgenommen hatte.
4. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, jedenfalls müsse der Gegenstandswert des Vergleichs niedriger festgesetzt werden, da sie im Termin Auskunft erteilt habe, kann dahinstehen, ob der Ausspruch, wonach der Gegenstandswert des Vergleichs den Streitwert des Verfahrens nicht übersteigt, überhaupt eine Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich auf € 16.250,- gesehen werden kann. Denn auch wenn dies unterstellt wird, wäre dies in der Sache nicht zu beanstanden. Der Auskunftsantrag war bis zum Abschluss des Vergleichs weiterhin Gegenstand der Klage und wurde von der Abgeltungsvereinbarung in Nr. 4 des Vergleichs erfasst -eine teilweise Erledigterklarung ist ausweislich des Protokolls (Seite 4) erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgt. Da der Vergleich nicht widerrufen wurde, ist die teilweise Erledigterklärung -ebenso wie die Bezifferung des Schadenseratzanspruchs mit € 2.440,-, für die Festsetzung des Streitwerts sowie die Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs nicht von Bedeutung.
Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Streitwertangabe der Klagepartei noch als aussagekräftiges Indiz für eine zutreffende Bewertung ihres Interesses zugrunde gelegt hat.
5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).