Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 W 2204/14

published on 10/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 W 2204/14
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Landgericht München I, 21 O 8911/14, 19/09/2014

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19.9.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Bildagentur, nahm die Beklagte, eine Anbieterin von Modulhäusern, wegen Verwendung Fotos im Internet auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Nach Abschluss eines Vergleichs im Termin vom 8.8.2014 setzte das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 19.9.2014 entsprechend der Streitwertangabe der Klagepartei in der Klageschrift (Unterlassungsantrag: € 15.000,-; Auskunft: € 250,-; Schadensersatzfeststellung: € 800,-) auf € 16.050,- fest. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Streitwertbeschwerde vom 11.10.2014, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts erstrebt. Die Klägerin habe den Schadensersatzbetrag mit € 1.000,- beziffert. Es handele sich nicht um eine hochwertige Fotografie. Sie verweist auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg, wonach der Wert je Bild mit € 300,- festgesetzt worden sei. Für den Unterlassungsantrag könne ein Wert von allenfalls € 5.000,- in Ansatz gebracht werden. Weiter ist sie der Auffassung, dass der Vergleichswert niedriger zu bemessen sei, da im Termin vor Abschluss des Vergleichs Auskunft erteilt worden sei.

Die Klägerin tritt der Beschwerde entgegen (Schriftsatz vom 27.10.2014).

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4.11.2014 nicht abgeholfen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert des Unterlassungsanspruchs - gegen die Bewertung des Auskunftsantrags mit € 250,- und des Feststellungsantrags mit € 800,- erhebt die Beschwerde keine Einwendungen -nicht deutlich überhöht festgesetzt. Im Hinblick auf die „Wertigkeit" des Lichtbildes und die Art und den Umfang der Nutzung durch die Beklagte ist ein Betrag in Höhe von € 15.000,- noch vertretbar.

1. Der Wert des Unterlassungsantrags bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen. Grundlage für die nach § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung ist zum einen der Wert des als verletzt geltend gemachten Fotos sowie der sog. Angriffsfaktor, wozu vor allem der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, Größe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie die Verschuldensform gehören.

2. Hinsichtlich der Wertfestsetzung bei geltend gemachten rechtswidrigen Nutzungen von Lichtbildern im Internet werden in der Instanzrechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten, So wird der Streitwert des Unterlassungsanspruchs, insbesondere bei Produktfotos in Verkaufsangeboten zum Teil ausgehend von dem geltend gemachten Lizenzwert des Lichtbildes im Wege der Verdoppelung (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011 - 2 W 92/11, ZUM 2012,144 = WRP 2012, 597; OLG Hamm, Beschl. v. 13.9.2012 - 22 W 58/12, ZUM-RD 2013, 71; OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.2.2013 - 3 W 81/13, WRP 2013, 667;) bzw. der Verzehnfachung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2013 - 6 W 31/13, ZUM-RD 2014, 347;) angesetzt (vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. v. 24.5.2012 - 9 U 9/12, GRUR-RR 2013,135: Streitwert in Höhe von € 1.500,- für ein einstweiliges Verfügungsverfahren betreffend die Nutzung mehrerer Fotos). Demgegenüber wurden je nachdem, ob es sich um ein privates oder ein gewerbliches Verkaufsangebot handelt, Streitwerte in Höhe von € 2.000,- (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2013 - 5 W 5/13, ZUM-RD 2014, 90), € 3.000,- (OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011 - 6 W 256711, juris), € 6.000,-(OLG Köln, Beschl. v. 25.8.2014 - 6 W 123/14, WRP 2014, 1236; OLG Rostock, Beschl. v. 14.11.2006 - 2 W 25/06, WRP 2007, 1264; KG, Beschl. v. 30.12.2010 - 24 W 100/10, ZUM-RD 2011, 543 betreffend ein Verfügungsverfahren). Vom OLG München wurden in jüngerer Zeit Streitwertfestsetzungen in Höhe von € 6.000,- (Beschl. v. 21.6.2011 - 6 W 435/11), € 9.000,- (Beschl. v 16.12.2009 - 6 W 2266/11 bei der Verwendung von zwei Fotos), € 10.000,- (Beschl. v. 21.6.2001 - 6 W1049/11 bei einer gewerblichen Nutzung eines Fotos; Beschl. v 15.1.213 - 29 W 66/13) nicht als überhöht beanstandet.

3. Das streitgegenständliche Foto des Berufsfotografen (Anlage K 1) ist weder von seinem Motiv noch von der Qualität her mit einem Produktfoto in Verkaufsangeboten auf Internetplattformen, mit denen sich die meisten der vorge- nannten Entscheidungen beschäftigen, zu vergleichen, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.2014 (Seite 2) zutreffend ausgeführt wird. Dementsprechend wurde es von der Beklagten auch zur Ausgestaltung ihres Internetauftritts (vergleichbar der Fallgestaltung KG, ZUM-RD 2011, 543) auf drei Unterseiten benutzt. Insoweit kann der Auffassung der Beklagten, diese Art der Nutzung in einem Internetauftritt sei gegenüber der Verwendung als Produktfotos in eBay-Angeboten geringer zu bewerten, nicht gefolgt werden. Denn anders als bei der Verwendung von Produktfotos, die in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen wird, war die hier streitgegenständliche Nutzung zur Ausgestaltung eines gewerblich genutzten Internetauftritts auf Dauer angelegt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, ist es auch nicht entscheidend, dass sie nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 7.12.2014 den Bildausschnitt zwar ab Juli 2013 genutzt hat, bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ihre geschäftliche Tätigkeit aber noch nicht aufgenommen hatte.

4. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, jedenfalls müsse der Gegenstandswert des Vergleichs niedriger festgesetzt werden, da sie im Termin Auskunft erteilt habe, kann dahinstehen, ob der Ausspruch, wonach der Gegenstandswert des Vergleichs den Streitwert des Verfahrens nicht übersteigt, überhaupt eine Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich auf € 16.250,- gesehen werden kann. Denn auch wenn dies unterstellt wird, wäre dies in der Sache nicht zu beanstanden. Der Auskunftsantrag war bis zum Abschluss des Vergleichs weiterhin Gegenstand der Klage und wurde von der Abgeltungsvereinbarung in Nr. 4 des Vergleichs erfasst -eine teilweise Erledigterklarung ist ausweislich des Protokolls (Seite 4) erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgt. Da der Vergleich nicht widerrufen wurde, ist die teilweise Erledigterklärung -ebenso wie die Bezifferung des Schadenseratzanspruchs mit € 2.440,-, für die Festsetzung des Streitwerts sowie die Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs nicht von Bedeutung.

Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Streitwertangabe der Klagepartei noch als aussagekräftiges Indiz für eine zutreffende Bewertung ihres Interesses zugrunde gelegt hat.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 25/08/2014 00:00

Tenor wird die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.07.2013 - 14 0 342/13 - aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidu
published on 14/12/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2006 – 10 F 32/06 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 12.6.2
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published on 06/09/2016 00:00

Tenor Sachlich zuständig ist das Landgericht C. 1 2Gründe: 3I. 4Der Kläger und die Beklagte bieten jeweils Aquaristikbedarf an. 5Der Kläger behauptet, Urheberrechte an einem Foto eines Kanisters zu haben. Er habe das Foto mit einer Kamera im W
published on 06/09/2016 00:00

Tenor Sachlich zuständig ist das Landgericht C. 1Gründe: 2I. 3Der Kläger und die Beklagte bieten jeweils Aquaristikbedarf an. 4Der Kläger behauptet, Urheberrechte an einem Foto eines Kanisters zu haben. Er habe das Foto mit einer Kamera im Wert von
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.