Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Sept. 2016 - 32 SA 50/16
Gericht
Tenor
Sachlich zuständig ist das Landgericht C.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger und die Beklagte bieten jeweils Aquaristikbedarf an.
4Der Kläger behauptet, Urheberrechte an einem Foto eines Kanisters zu haben. Er habe das Foto mit einer Kamera im Wert von 6.500 € in einem Blockhaus eines Gartenstudios gefertigt, von dem er zur Gestaltung eines Katalogs und Fertigung von Fotos hierfür beauftragt worden sei.
5Die Beklagte habe das Foto des Kanisters, wobei dieser allerdings mit einem anderen Etikett versehen sei, auf mehreren Internetseiten /-plattformen zu Werbezwecken für von ihr vertriebene Aquaristikartikel eingestellt und genutzt. Sie verwende das – unzulässig bearbeitete - Foto auch weiterhin auf mehreren anderen Seiten, obwohl sie von ihm durch Schreiben vom 30.07.2015 zur Unterlassung aufgefordert worden sei.
6Der Kläger hat vor dem Landgericht C Klage erhoben, mit der er (sinngemäß) beantragen will, die Beklagte zu verurteilen,
71. es zu unterlassen, das Foto des Kanisters zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen
82. Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie über welchen Zeitraum auf welche Weise das genannte Foto veröffentlicht hat
93. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung zu Ziff. 2 ergibt, zu zahlen hat.
10Den Streitwert der Klage hat der Kläger in der Klageschrift vorläufig mit 8.000 € angegeben.
11Das Landgericht C hat den Kläger zunächst darauf hingewiesen, der Antrag zu Z. 3 dürfte mangels Feststellungsinteresse unzulässig sein. Eine Leistungsklage sei vorrangig möglich. Der Kläger hat daraufhin hilfsweise den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.400 € Lizenzschaden zu zahlen. Das Foto werde in 16 Fällen genutzt, ein Lizenz-Schadensersatz i.H.v. 150 € pro Nutzung sei angemessen.
12Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts C im Hinblick darauf gerügt, dass der Kläger keine schlüssigen Tatsachen für den sogenannten „Fliegenden Gerichtsstand“ vorgetragen habe und der Gerichtsstand angesichts des Wohnsitzes des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten – einer UG – in P auch willkürlich gewählt sei. Urheberrechtsverletzungen hat die Beklagte bestritten.
13Das Landgericht C hat sodann Termin mit den Parteien und Zeugen anberaumt.
14Nachdem der Klägervertreter seine Verhinderung angezeigt hatte, hat das Landgericht C den Termin aufgehoben und zugleich darauf hingewiesen, dass es sachlich unzuständig sein dürfte. Der Kläger habe den Streitwert in seiner Klageschrift mit 8.000 € beziffert, jedoch nicht substantiiert dazu vorgetragen, wie er diesen Streitwert gebildet habe. Die Kammer beabsichtige, den Streitwert auf 3.500 € festzusetzen, wobei sie „den Wert des Feststellungsantrags zu Ziff. 3 mit 1.000 €, den Antrag zu Ziff. 1 mit 2.000 € (OLG Hamm, Urteil 17.11.2015, 4 U 34/15) und den Auskunftsanspruch zu Ziff. 2 mit 500 €“ bewerte.
15Die Beklagte hat sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen. Der Kläger hat zunächst nicht reagiert.
16Durch nicht näher begründeten Beschluss vom 22.04.2016 hat das Landgericht C den vorläufigen Streitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG mit den in dem Hinweisbeschluss genannten Einzelwerten auf insgesamt 3.500 Euro festgesetzt.
17Das Landgericht C hat daraufhin den Kläger darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.05.2016 beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. Er hat weiter ausgeführt, aufgrund eines fast inhaltsgleichen Parallelverfahrens davon ausgegangen zu sein, die Verweisung bereits beantragt zu haben. Dieses Parallelverfahren (Landgericht C 4 O 272/15) ist Gegenstand des dem Senat ebenfalls vorliegenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung OLG Hamm 32 SA 49/16.
18Durch Beschluss vom 17.05.2016 hat das Landgericht C sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht C verwiesen.
19Das Amtsgericht C hat die Parteien durch Beschluss vom 13.06.2016 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, sich für sachlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit unter Ablehnung der Übernahme an das Landgericht C zu verweisen. Der Streitwert sei bereits für den Unterlassungsanspruch auf mindestens 6.000 € zu beziffern; die Verweisung sei ohne Begründung ergangen. Sie sei willkürlich. Soweit sich die Festsetzung auf das Urteil des OLG Hamm stütze, sei zum einen dort keine Festsetzung auf 2.000 € vorgenommen worden, zum anderen sei die dort vertretene Auffassung, der Unterlassungsanspruch sei mit dem Doppelten der geltend gemachten Lizenzgebühren zu bewerten, durch spätere Rechtsprechung des BGH überholt. Die Parteien haben nicht Stellung genommen.
20Durch Beschluss vom 01.07.2016 hat das Amtsgericht C sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Ablehnung der Übernahme aus den Gründen des Hinweisbeschlusses an das Landgericht C zurückverwiesen.
21Das Landgericht C hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15.07.2016 dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Dort ist unter anderem ausgeführt, die Streitwertfestsetzung sei wie geschehen erfolgt, um eine rechtsmissbräuchliche Streitwerttreiberei zu unterbinden und habe die relevanten Umstände des Einzelfalls und hierbei unter anderem zur Grundlage gehabt, dass der Kläger selbst pauschal einen - von der Kammer gleichwohl noch als übersetzt angesehenen - Lizenzschadensersatz i.H.v. 150 € pro Nutzung für angemessen gehalten habe.
22II.
231.
24Das Oberlandesgericht Hamm ist als das nächsthöhere Gericht über den im Streit stehenden Gerichten, dem Amts- und dem Landgericht C, gem. § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen.
252.
26Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Es liegen mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts C und dem Beschluss über die Erklärung der Unzuständigkeit des Amtsgerichts C Entscheidungen vor, mit denen zwei Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
273.
28Zuständig ist das Landgericht C.
29a)
30Das Landgericht C ist für den Rechtsstreit gem. den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig. Danach gehören vor die Zivilkammern der Landgerichte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert, der über 5.000 € liegt. Der Streitwert liegt im vorliegenden Fall über 5.000 €.
31(1)
32Die Anträge des Klägers zu Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 sind einzeln zu bewerten und zu addieren, § 5 ZPO. Dem Auskunftsantrag zu Ziff. 2 kommt – wovon Kläger und auch das Landgericht C ausgegangen sind - ein eigener Wert zu. Der Senat teilt die überwiegend vertretene und auch durch das Landgericht C zugrunde gelegte Auffassung, dass der Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage gemäß § 5 ZPO aus der Addition der Gegenstandswerte der einzelnen Anträge folgt (z.B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.11.2001 – 1 AR 44/01, juris Rn. 9; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 3 ZPO Rn. 16; Wendtland in: BeckOK ZPO, 21. Edition, Stand: 01.07.2016, § 5 Rn. 3 ZPO, beck-online; a.A. Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 5 ZPO Rn. 9; Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 5 ZPO Rn. 21, beck-online). Auch wenn erst durch die Erfüllung vorbereitender Ansprüche auf Auskunft die eigentlich geschuldete Leistung feststellbar ist und das letztliche Interesse des Kläger auf Zahlung gerichtet ist, ist die Auskunftsstufe nicht als wirtschaftlich in der Zahlungsstufe enthalten anzusehen (so aber Heinrich in: Musielak/Voit, a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger einen eigenen, sachlich von dem Zahlungsantrag zu unterscheidenden und auf einer eigenen Rechtsgrundlage beruhenden Anspruch geltend macht, dem auch ein eigener wirtschaftlicher Wert zuzumessen ist. Zu Recht wird auch darauf verwiesen, dass in § 18 GKG für die Berechnung des Gebührenstreitwerts der Stufenklage eine besondere Bestimmung getroffen ist und es dieser Bestimmung nicht bedurft hätte, wenn eine solche Regelung sich bereits aus § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO ergäbe (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O, juris Rn. 9).
33(2)
34Der Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 ist gem. § 3 ZPO mit 6.000 € zu bewerten. Entscheidend sind Art und Umfang der Verletzung und das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung (Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 ZPO, Rn. 16 „Unterlassung“ m.w.N.), also an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sind u.a. die Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung, die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung und subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers von Bedeutung (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 – 4 U 34/15, juris Rn. 172; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010 – 24 W 100/10, juris Rn. 4; Nordemann-Schiffel in: Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Rn. 13, beck-online). Die Streitwertangaben der Klägerseite haben indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014 – 6 W 123/14, juris Rn. 1; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 – 2 W 92/11, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 – 4 U 34/15, juris Rn. 172 m.w.N.). Für den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einzelner von Wettbewerbern verwendete Fotos hat die Rechtsprechung Werte von 5.000 bis 6.000 € (vgl. etwa OLG Hamm, a.a.O. Rn. 173; OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 45/15, juris; OLG Köln, a.a.O., juris;), teils auch deutlich höher (z.B. OLG München, Beschluss vom 10.04.2015 – 6 W 2204/14, juris Rn. 5 m.w.N.; s.a. Nordemann-Schiffel in: Mayer, Kroiß a.a.O. m.w.N.: 10.000 € bis 16.000 €; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010 – 24 W 100/10, juris – 9.000 € resp. 2/3 davon im einstweiligen Verfügungsverfahren) als angemessene Bewertung angesehen. Geringeren Bewertungen lag regelmäßig eine einmalige Verwendung eines Fotos durch Private oder Kleingewerbetreibende in einer zeitlich begrenzten Auktion zugrunde (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 – 22 W 58/12, juris Rn. 3 m.w.N.).
35Danach ist im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Angaben des Klägers der Streitwert für den Unterlassungsantrag entsprechend den Angaben des Klägers mit 6.000 € zu bemessen. Kläger und Beklagte befinden sich im Wettbewerb; beide vermarkten Aquaristikprodukte der auf dem streitgegenständlichen Foto dargestellten Art in Web-Shops. Der Kläger ist durch die unbefugte Verwendung und Bearbeitung des Fotos, an dem ihm das Urheberrecht zusteht, in der eigenen jetzigen und künftigen Verwertung des Fotos für eigene Zwecke beeinträchtigt. Das Foto, das nach dem Vorbringen des Klägers hochwertig und jedenfalls semiprofessionell erstellt ist, will der Kläger nicht nur einmalig, sondern dauerhaft für die Bewerbung seiner Produkte nutzen. Auch die Verwendung durch die Beklagte war ihrer Art nach auf Dauer – nicht etwa nur auf eine Auktionszeit - angelegt. Die Beklagte hat das Foto zudem nach dem Klagevorbringen auf mehreren Seiten im Internet genutzt. Die Nutzung durch die Beklagte ist nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht insgesamt, sondern nur teilweise eingestellt. Auch eine vorgerichtliche Aufforderung durch den Kläger hat die Beklagte nicht veranlasst, von der Verwendung Abstand zu nehmen. Der Kläger behauptet ferner eine Nutzung in Kenntnis der fehlenden Berechtigung. Gleichzeitig ist auch zu berücksichtigen, dass das Foto nicht oder jedenfalls nur begrenzt vermarktungsfähig und das Interesse des Klägers auf die eigene Nutzung, nicht auf Kommerzialisierung des Fotos, gerichtet ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände besteht kein Anlass, den Wert für den Unterlassungsantrag anders als mit den Bewertungen des Klägers mit 6.000 € anzunehmen.
36Soweit das Landgericht den Antrag auf Auskunft mit 500 € und den Antrag auf Schadensersatz mit 1.000 € bemessen hat, ist jedenfalls ist kein Grund erkennbar, die Anträge niedriger zu bemessen. Angesichts des durch den Kläger hilfsweise formulierten Antrags auf Zahlung von 2.400 € läge ein höherer vorläufiger Streitwert für den Schadensersatzanspruch allerdings auch nicht fern.
37In der Summe ergibt sich ein Zuständigkeitsstreitwert von 7.500 € und daraus die Zuständigkeit des Landgerichts.
38b)
39Die Zuständigkeit des Amtsgerichts C folgt auch nicht aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts C.
40Im Fall eines Zuständigkeitsstreits zwischen zwei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Denn nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindet ein Verweisungsbeschluss das Gericht, an das die Sache verwiesen wird. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Das kann der Fall sein, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15, Rn. 9, juris m.w.N.).
41Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C nicht bindend. Ihm fehlt die Bindungswirkung, weil er nicht begründet ist und sich auch aus dem weiteren Akteninhalt nicht ergibt, aus welchen Gründen das Landgericht den Streitwert für den Klageantrag zu Ziff. 1 mit nur 2.000 € bewertete.
42(1)
43Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schlechthin, wenn der Beschluss nicht mit einer Begründung versehen ist (allg. Ansicht, z.B. BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - X ARZ 45/08, juris Rn. 11; Heinrich in: Musielak/Voit, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 30, beck-online; Prütting in: MüKoZPO, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 56, beck-online). Maßgeblich ist, ob sich aus dem Vortrag der Parteien oder dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte ergeben, die die Verweisung als vertretbar erscheinen lassen (Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 32.1, beck-online). So genügt es, dass sich die Begründung für die Verweisung aus dem Akteninhalt erschließt und eine Partei zu der Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts nicht Stellung nimmt, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte (BGH, Beschluss vom 26.08.2014 – X ARZ 275/14, juris Rn. 9).
44Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C nicht bindend.
45Der Verweisungsbeschluss selbst ist nicht begründet. Er beruht nach dem Akteninhalt allerdings ohne weiteres auf der aus dem – ebenfalls nicht begründeten – Beschluss über die vorläufige Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts auf 3.500 € erkennbaren Auffassung des Gerichts, der Zuständigkeits- wie der Gebührenstreitwert liege bei 3.500 € und damit sei die Zuständigkeit des Amtsgericht gem. den §§ 23, 71 Abs. 1 GVG gegeben. In dieser Konstellation wäre die fehlende Begründung des Verweisungsbeschlusses im Hinblick auf dessen Bindungswirkung nur dann unschädlich, wenn die Streitwertfestsetzung ihrerseits begründet wäre oder sich deren Begründung ohne weiteres aus dem Akteninhalt ergäbe. Das ist nicht der Fall.
46Ein Anhaltspunkt für die Gründe der Festsetzung des Streitwerts und die Auffassung des Landgerichts C zu dessen Höhe findet sich allein in dem Hinweis zu der beabsichtigten Streitwertbewertung der Landgerichts C. Dort hat das Landgericht C – ausgesprochen karg - seine von der Angabe in der Klageschrift abweichende beabsichtigte Festsetzung des Streitwerts auf den in Klammer gesetzten Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm zu 4 U 34/15 gestützt und zudem ausgeführt, dass bislang keine Ausführungen der Klägerseite vorlägen, die erkennen ließen, wie der Kläger den Streitwert bemesse. Darüber hinaus nennt der Hinweisbeschluss zwar einen vom Landgericht für richtig gehaltenen Streitwert; eine Begründung der beabsichtigten Festsetzung aus dem von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt und einen Bezug auf die Grundsätze aus der in dem Hinweisbeschluss genannten Entscheidung des OLG Hamm enthält er aber nicht.
47Diese Anhaltspunkte vermögen den Verweisungsbeschluss nicht zu begründen. Denn der Streitwert war, wie das Landgericht C im Grundsatz auch erkannt hat, nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dies bedeutet nicht Willkür, sondern bedeutet, dass bei der Streitwertfestsetzung eine Schätzung zugelassen wird, eine Beweisaufnahme freigestellt ist und keine Bindung an Parteiangaben besteht (OLG München, Beschluss vom 08.08.2016 – 34 AR 92/16, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Gericht hatte daher den Streitwert unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte des vorliegenden Falls zu bilden. Diese Abwägung muss sich, wenn auch keine erschöpfenden Ausführungen zu erwarten sind, in der Begründung des den Streitwert festsetzenden Beschlusses auch wiederfinden oder sich anderweitig nachvollziehen lassen. Anderenfalls bleibt es dabei, dass die nicht begründete Verweisung auch aus der Streitwertfestsetzung keine hinreichende Begründung erfährt. Das hier allein verwendete schlichte Zitat des Aktenzeichens eines Gerichtsurteils, das zudem komplexe Grundlagen für die Bildung des Streitwerts nennt, reicht als Anhaltspunkt für eine nicht willkürliche Verweisung aus dem Akteninhalt nicht. Erschwerend tritt hinzu, dass das Landgericht selbst nach seinem Hinweisbeschluss substantiierte Angaben zur Streitwertfestsetzung vermisste; ggfs. hätte es hierzu – auch mit Blick auf den unbestritten gebliebenen Beklagtenvortrag, der ausführlich auch zu der Wettbewerbssituation und weiteren Umständen Stellung nahm – weiter konkret nachfragen können.
48Da sich nach alledem die Gründe, die die angekündigte und dann auch erfolgte Streitwertfestsetzung auf 2.000 € und damit auch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts tragen, nicht aus dem Akteninhalt erschließen, ist der unbegründete Beschluss als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen anzusehen und daher nicht bindend.
49Hinzu tritt, worauf der Senat nur ergänzend hinweist, dass die Entscheidung durch das in Bezug genommene Urteil auch nicht zu rechtfertigen ist. Dort war (a.a.O., beck-online Rn. 165f.) nämlich gerade ausgeführt, für den Streitwert maßgeblich sei das individuelle Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verletzungen habe. Hierbei hätten die Streitwertangaben des Klägers durchaus indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen seien. Ein Gegenstandswert, der den Unterlassungsanspruch pro Bild mit 5.000 € bemesse, sei prinzipiell nicht unrealistisch. Eine Begrenzung des Streitwertes auf den doppelten Lizenzschaden, wie sie bei einer zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich handelnde Anbieter im Internet im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein möge, komme unter den gegebenen – anderen - Umständen gerade nicht in Betracht.
50Nach diesen Grundsätzen hat auch der Senat die Streitwertbestimmung vorgenommen. Nach ihnen lag schon nach den Angaben in der Klageschrift ein Streitwert in der vom Kläger angenommenen Höhe nahe. Erst recht galt dies nach den weiteren Hinweisen in der klägerischen Stellungnahme. Inhaltlich davon Abweichendes hatte die Beklagtenseite weder vor noch nach dem Hinweis des Landgerichts C geltend gemacht.
51(2)
52Soweit das Landgericht erstmals in seinem Vorlagebeschluss weitere Erwägungen angestellt hat, vermögen diese den Verweisungsbeschluss schon schlechthin nicht nachträglich zu rechtfertigen und die fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht rückwirkend herbeiführen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2009 - 1 W 46/09, BeckRS 2012, 07747, beck-online).
53(3)
54Die fehlende Beschlussbegründung ist schließlich auch nicht deshalb für die Bindungswirkung unschädlich, weil die Entscheidung im vorherigen und ausdrücklichen Einvernehmen der Parteien erfolgt wäre. Der Kläger hat den Verweisungsantrag vielmehr erst auf die Hinweise in diesem und dem Parallelverfahren und unter dem Druck der angedrohten Abweisung gestellt.
55Nach alledem bleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO.
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die Widerklage, - 2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, - 3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und - 4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.