Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juni 2018 - 23 U 1542/17

published on 04/06/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juni 2018 - 23 U 1542/17
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Landgericht München II, 23 U 1542/17, 26/04/2018

Gericht

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil, AZ: 23 U 1542/17, vom 26.04.2018 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.05.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO gegen das ihm am 03.05.2018 zugestellte Urteil des Senats vom 26.04.2018 erhoben. Er rügt, der Senat habe Vorbringen des Beklagten nicht erfasst bzw. grob missverstanden. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.05.2018 (Bl. 333 ff d.A.) wird Bezug genommen.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321 a ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Nicht durchgreifend ist die Rüge des Beklagten unter Verweis auf § 41 InsO und die Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012, IX ZR 169/11 und des OLG Karlsruhe vom 04.02.2013, 1 U 168/12, wonach ein Bürge für fingiert fällige Forderungen nicht hafte. Dies gelte für einen Kommanditisten in gleicher Weise. Die Entscheidung des Senats lasse jegliche Begründung dazu vermissen, weshalb nach Ansicht des Senats diese Rechtsprechung nicht auf den Kommanditisten zu übertragen sei.

Der Senat hat in seinem Urteil unter Ziff. 2.4.2 der Entscheidungsgründe ausführlich die Entscheidung des BGH vom 20.02.2018, II ZR 272/16, juris, dargestellt. Nach diesem Urteil wirkt die widerspruchslose Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle auch zu Lasten des Kommanditisten. Gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB sind damit dem Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft alle Einwendungen abgeschnitten, die die Gesellschaft nicht mehr erheben kann. Unter Ziff. 2.4.3 führt der Senat sodann aus: „Nach diesen Grundsätzen ist dem Beklagten infolge der widerspruchslosen Feststellung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Commerzbank nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Tabelle der Einwand, der Darlehensvertrag sei mit der Commerzbank bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht wirksam zustande gekommen, nicht mehr möglich. Des Weiteren kann der Beklagte nicht mehr einwenden, das Darlehen sei nicht valutiert worden, der Vertrag sei infolge Übersicherung nichtig und das. Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden. Ob der Darlehensrückzahlungsanspruch durch Kündigung oder nach § 41 InsO fällig wurde, ist daher nicht maßgeblich“. Es kommt, wie der Senat ausdrücklich dargestellt hat, somit auf den Einwand des Beklagten nicht an. Nach dem zitierten Urteil des BGH vom 20.02.2018 haftet der Beklagte aufgrund der widerspruchslosen Feststellung zur Tabelle für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Commerzbank und kann sich nicht mehr darauf berufen, die Forderung sei nicht wirksam gekündigt und sei nur nach § 41 InsO fingiert fällig. Ob eine wirksame Kündigung (wie vom Kläger behauptet und vom Beklagten bestritten) oder nur eine fingierte Fälligkeit vorliegt, ist ohne Belang. Da nach dem aktuellen Urteil des BGH vom 20.02.2018 dem Kommanditisten die Einwendungen abgeschnitten sind, die die Gesellschaft infolge der widerspruchslosen Feststellung zur Tabelle nicht mehr erheben kann, kann er sich – ebenso wie die KG selbst – auf eine fehlende Fälligkeit der Darlehensforderung der Commerzbank nicht berufen. Auf die Zulässigkeit der Kündigung kommt es somit nicht an.

Die weiteren Ausführungen des Senats „Im Übrigen ergibt sich aus den vom Beklagten zitierten Entscheidungen ... auch nicht, dass ein Kommanditist für eine nach § 41 InsO als fällig geltende Forderung nicht hafte“ erfolgten daher nur ergänzend, sind aber für das Ergebnis letztlich ohne Belang.

Auch vorliegend sei daher nur ergänzend darauf hingewiesen, dass sich aus den zitierten Entscheidungen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in der Anhörungsrüge nicht ableiten lässt, dass der Beklagte nicht haftet:

Im Urteil des BGH vom 15.11.2012, IX ZR 169/11 finden sich keine Ausführungen dazu, ob ein Kommanditist für nach § 41 InsO als fällig geltende Ansprüche hafte. Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob insolvenzabhängige Lösungsklauseln bei Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie wirksam sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich daraus nicht zwingend folgern, eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags durch die Commerzbank aufgrund der Verschlechterung der Vermögenslage (vgl. § 490 Abs. 1 BGB) sei nicht zulässig gewesen, wie der Senat schon im Urteil unter Ziff. 2.4.3 ausgeführt hat.

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 04.02.2013, 1 U 168/12, entschieden, dass die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit nach § 41 InsO nur das Verhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Insolvenzgläubiger betreffe, nicht aber die Beziehung des Insolvenzgläubigers zu Dritten, etwa Bürgen. Diese Entscheidung lässt sich – wie der Senat ausgeführt hat – nicht auf das Verhältnis eines Gläubigers zu einem Kommanditisten übertragen, der nach § 172 Abs. 4 HGB haftet und dem gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB die Einwendungen abgeschnitten sind, soweit die Gesellschaft selbst sie nicht erheben kann. Dagegen wird das Verhältnis zwischen Insolvenzgläubiger und Bürgen durch die zwischen diesen getroffene Sicherungsabrede bestimmt, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt (juris Tz. 18 ff). Nach dieser trete der Sicherungsfall erst mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung durch Kündigung ein (juris Tz. 19 f), nicht aber schon mit der Fiktion der Fälligkeit nach § 41 InsO. Eine Sicherungsabrede gibt es im Verhältnis zwischen Insolvenzgläubiger und Kommanditisten nicht.

2. Entgegen der Behauptung des Beklagten in der Anhörungsrüge wurde die Forderung der Commerzbank in Höhe von € 8.830.676,62 gerade nicht nur für den Ausfall festgestellt, wie der Senat schon im Urteil unter Ziff. 2.4.3. (dritter Absatz) ausgeführt hat.

3. Grund für den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung besteht daher nicht. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Revision nicht zuzulassen. Weder besteht eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf § 41 InsO noch eine Divergenz zum Urteil des BGH vom 15.11.2012, IX ZR 169/11. Zudem wurden die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch das Urteil des BGH vom 20.02.2018, II ZR 272/16, geklärt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha
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published on 15/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 169/11 Verkündet am: 15. November 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 119 Lö
published on 04/06/2018 00:00

Tenor Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil, AZ: 23 U 1542/17, vom 26.04.2018 wird kostenfällig zurückgewiesen. Gründe I. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.05.2018, eingegangen bei Gericht
published on 20/02/2018 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
published on 04/02/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.09.2012 - Aktenzeichen: 2 O 391/11 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
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published on 04/06/2018 00:00

Tenor Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil, AZ: 23 U 1542/17, vom 26.04.2018 wird kostenfällig zurückgewiesen. Gründe I. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.05.2018, eingegangen bei Gericht
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Annotations

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)