Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2016 - 2 Ws 79/16

published on 27/01/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2016 - 2 Ws 79/16
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Landgericht München I, 25 Ns 111 Js 126317/13, 02/10/2015

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 2 Ws 79/16

Beschluss

27.01.2016

2. Strafsenat

12 Ws GStA 78/16 Generalstaatsanwaltschaft München, 25 Ns 111 Js 126317/13 Landgericht München I, 111 Js 126317/13 Staatsanwaltschaft München I

Leitsatz

In dem Strafverfahren

...

Gegen

M. J. St., geboren am ... in ... Staatsangehörigkeit: ... wohnhaft: ...

wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

hier: Beschwerde von Rechtsanwalt M. P. ,

gegen die Zurückweisung des Antrags auf Übersendung einer anonymisierten Urteilsabschrift

erlässt das Oberlandesgericht München - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 27.01.2016 folgenden

Beschluss

Die Beschwerde von Rechtsanwalt M. P. gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.10.2015, Az. 25 Ns 111 Js 126317/13, wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe:

I. Der Angeklagte M. St. wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom 03.10.2014, Az. 844 Cs 111 Js 126317/13, wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen verurteilt. Dem lag eine Veröffentlichung im Jahr 2013 zugrunde, in der der Angeklagte den Islam mit einem Krebsgeschwür verglichen haben soll. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft München I Berufung eingelegt. Das Verfahren ist derzeit bei der 25. Strafkammer des Landgerichts München I anhängig. Die Berufungsverhandlung wurde noch nicht durchgeführt, das Urteil des Amtsgerichts München ist nicht rechtskräftig.

Mit Schriftsätzen vom 12.06.2015 und vom 03.07.2015 beantragte Rechtsanwalt M. P. die Übersendung des anonymisierten Urteils mit der Begründung, er vertrete einen Mandanten, der in anderem Zusammenhang ebenfalls als „Krebsgeschwür“ bezeichnet und so verunglimpft worden sei. Insoweit bestehe berechtigtes Interesse an der Kenntnisnahme der rechtlichen Würdigung durch das Landgericht. Dieser Antrag wurde zunächst der Staatsanwaltschaft München I vorgelegt und von dort mit Verfügungen vom 01.07.2015 und 15.07.2015 unter Hinweis auf die mangelnde Rechtskraft des Urteils und die daraus folgende Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft abgelehnt und der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts München I zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 13.08.2015 beantragte Rechtsanwalt P. daraufhin gerichtliche Entscheidung gem. § 478 Abs. 3 StPO analog gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft München I und führte zur Begründung aus, es bestehe immer dann eine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung, wenn ein öffentliches Interesse an dieser Entscheidung nicht völlig ausgeschlossen sei. Dies gelte auch schon vor Rechtskraft des Urteils. Angesichts des Tatvorwurfs bestehe hier ein offensichtlicher öffentlicher Anspruch auf Publikation, hinter dem die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten ersichtlich zurücktreten müssten.

Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 02.10.2015 wurde der Antrag zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, ein berechtigtes Interesse an der Übersendung einer Abschrift des nicht rechtskräftigen Urteils sei nicht ausreichend dargetan. Die Wahrnehmung eines Mandats mit dem vorgebrachten Inhalt sei nicht ausreichend, insbesondere sei nicht dargetan, dass es ebenfalls um den Tatvorwurf des § 166 StGB gehe.

Gegen diese Entscheidung legte Rechtsanwalt P. mit Schriftsatz vom 20.10.2015 Beschwerde ein.

Entgegen der Auffassung des Gerichts liege ein Fall des § 475 Abs. 1 StPO nicht vor, weswegen die Prüfung des berechtigten Interesses für die begehrte Urteilsüberlassung rechtsfehlerhaft sei. Zwar stellten auch Urteile Aktenbestandteile dar, aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung seien sie aber Akten sui generis, deren Veröffentlichung gerade nicht am Maßstab des berechtigten Interesses i. S. des § 475 Abs. 1 StPO zu messen sei. I.Ü. bestehe aber auch ein berechtigtes Interesse, da der Beschwerdeführer einen Unterlassungsrechtsstreit gegen den ehemaligen Vorsitzenden des..., Herrn Dr. Z., führe, in dem es auch um die Bezeichnung als „Krebsgeschwür“ gehe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.10.2015 Bezug genommen.

Das Landgericht München I hat der Beschwerde mit Verfügung vom 08.01.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 12.01.2016 zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen und sein Beschwerdevorbringen ergänzt. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Aktenvorlage beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.10.2015 ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall der Veröffentlichungspflicht einer Entscheidung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG. In den insoweit maßgeblichen Entscheidungen (BVerwG vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104 ff.; BVerwG vom 01.10.2014, Az. 6 C 35/13, juris; BVerfG vom 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15, juris), in denen jeweils eine Veröffentlichungspflicht (freilich jeweils erst nach pflichtgemäßer Ermessenabwägung der in Anspruch genommenen Gerichte) bejaht wurde, handelte es sich jeweils um presserechtliche Auskunftsansprüche. Insoweit wurde in den genannten Entscheidungen auch das Grundrecht der Pressefreiheit gegen die Interessen des Betroffenen (hier also des Angeklagten) abgewogen und im Grundsatz zugunsten der Pressefreiheit entschieden. Bei der Abwägung haben BVerwG und BVerfG darauf verwiesen, dass unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot grundsätzlich eine Rechtspflicht der Justiz zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, u. U. auch schon vor Rechtskraft des betroffenen Urteils, folge (vgl. BVerfG vom 14.09.2015, a. a. O.). Veröffentlichungswürdig seien nach der vorzitierten Rechtsprechung des BVerwG alle Entscheidungen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, um eine öffentliche Meinungsbildung über bestimmte Gesetze und deren Anwendung durch die Gerichte zu ermöglichen und auf diese Weise eine effektive Kontrolle der Dritten Gewalt im Rahmen der Gewaltenteilung und ggf. die Fortentwicklung oder Änderung des Rechts durch öffentliche Diskussion zu erreichen.

So liegt der Fall hier aber nicht. Weder ist der Beschwerdeführer Medienvertreter, noch begehrt er die Veröffentlichung einer Entscheidung. Vielmehr fordert er die Überlassung eines nicht rechtskräftigen strafrichterlichen Urteils, um daraus für ein von ihm betriebenes Zivilverfahren, das zu dem Strafurteil in keinerlei Zusammenhang steht, Erkenntnisse zu ziehen. Schon durch diese Begründung macht der Beschwerdeführer mithin deutlich, dass es ihm gerade nicht um Information der Öffentlichkeit im Sinne der vorgenannten Entscheidungen geht, sondern dass ausschließlich seine Partikularinteressen betroffen sind.

Zur Überzeugung des Senats sind jedoch auf einen solchen Fall die von BVerwG und BVerfG in den genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze des weitgehend voraussetzungslosen Anspruchs auf Veröffentlichung eines Urteils gerade nicht anwendbar. Denn nicht die möglichst breite öffentliche Information ist Ziel des Beschwerdebegehrens, sondern die individuelle Information ausschließlich des Beschwerdeführers, die jedoch von einem etwaigen Veröffentlichungsanspruch ausdrücklich nicht geschützt wird.

Diese Überzeugung wird gerade im hier vorliegenden Fall, in dem es um die Überlassung eines nicht rechtskräftigen Strafurteils geht, aus Sicht des Senats noch von einer weiteren Überlegung gestützt: Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 14.09.2015 (a.a.O.) darauf verwiesen, dass die Frage des Umgangs mit dem überlassenen nicht rechtskräftigen Urteil durch die Medien grundsätzlich in deren eigener Verantwortung liege, und dass insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten bestehen könnten, die sich aus medienrechtlichen Grundsätzen ergeben, wie den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung oder der Pflicht zur Zurückhaltung bei Berichten, die die Resozialisierung von Straftätern beeinträchtigen.

Insoweit hat das BVerfG also klargestellt, dass die Überlassung von nicht rechtskräftigen Strafurteilen an Medienvertreter auch deshalb möglich ist, und eine Ermessensausübung daher regelmäßig zugunsten des Informationsanspruchs ausfallen kann, weil die Medien besondere Sorgfalt im Umgang mit den so erhaltenen Informationen walten lassen müssen. Diese Pflichten treffen freilich Privatleute nicht in gleicher Weise. Abgesehen von den für alle geltenden hohen Hürden des Strafrechts unterliegt der private Anspruchsteller keinen besonderen Beschränkungen bei der Verarbeitung und Weitergabe der erhaltenen Informationen. Namentlich in Fällen, in denen - wie hier - der Angeklagte dem Anspruchsteller namentlich bekannt ist, und in denen mithin auch eine Anonymisierung keine hinlängliche Datenschutzfunktion entfalten kann, ergeben sich daher gegenüber den höchstrichterlich entschiedenen Fallkonstellationen wesentliche Unterschiede, die aus Sicht des Senats die vorgenannten Entscheidungen des BVErfG und des BVerwG auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar machen.

2. Mithin ist die vom Beschwerdeführer begehrte Urteilsüberlassung auch aus Sicht des Senats am Maßstab des § 475 Abs. 1 StPO zu messen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch Urteile Aktenbestandteile sind und somit den Akteneinsichtsregelungen der §§ 474 ff. StPO unterliegen, soweit es nicht um den bereits unter Ziffer 1 verneinten Veröffentlichungsanspruch geht. Somit kommt eine Urteilsüberlassung vorliegend nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran geltend machen kann. Ein solches besteht vorliegend jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, er benötige die amtsgerichtliche Entscheidung, da er in einem anderen Verfahren die Q. F. A. vertrete, die einen Unterlassungsanspruch gegen den ehemaligen Vorsitzenden , Dr. Z., geltend mache, weil dieser im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2022 geäußert habe, Katar sei ein „Krebsgeschwür des Weltfußballs“. Schon aus diesem Vorbringen wird deutlich, dass ein berechtigtes Interesse an der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts München in einem strafrechtlichen Verfahren nicht bestehen kann. Denn weder geht es um einen Rechtsstreit zwischen ganz oder teilweise identischen Parteien, noch handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren um einen (zivilrechtlichen) Ausfluss aus dem strafrechtlichen Verfahren, wie es etwa bejaht werden könnte, wenn die vom Beschwerdeführer vertretene Mandantin gegen den Angeklagten zivilrechtliche Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der erstinstanzlich abgeurteilten Straftat geltend machen würde.

Liegt somit schon ersichtlich kein persönlicher oder sachlicher Zusammenhang vor, ist im vorliegenden Fall aber sogar jede Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu verneinen. Denn in dem vom Beschwerdeführer angeführten und von ihm vertretenen Fall geht es um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Bezeichnung eines Sportverbandes als „Krebsgeschwür“, mithin also um eine Beleidigung. Dem amtsgerichtlichen Urteil lag hingegen die Bezeichnung einer Religion als „Krebsgeschwür“ zugrunde, was nach Auffassung des Amtsgerichts den Tatbestand des § 166 StGB erfüllt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 166 StGB sind jedoch von denen des § 185 StGB verschieden, insbesondere setzt § 166 StGB als Tathandlung ein „Beschimpfen“ voraus, während § 185 StGB bei Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung eines Anderen erfüllt ist. Mithin können aus der Beurteilung einer Äußerung als Beschimpfen im Sinne des § 166 StGB zur Überzeugung des Senats keine tragfähigen juristischen Argumente für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer (behaupteten) Beleidigung abgeleitet werden, namentlich dann, wenn sowohl die Äußerungsformen als auch die von der Äußerung Betroffenen und die Situationen, in denen die Äußerung jeweils fiel, in den betreffenden Fallkonstellationen vollkommen verschieden sind und das einzige einende Element zwischen beiden Fällen die Bezeichnung „Krebsgeschwür“ ist.

Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Entscheidung, deren Überlassung beantragt wurde, um ein nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts handelt, dessen Bewertung (selbst wenn sie, wie hier nicht, auf den Sachverhalt auch nur theoretisch anwendbar wäre) für das im Fall des Beschwerdeführers angerufene Gericht keinerlei Bindungswirkung hätte.

Nach alledem liegt ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Überlassung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht vor.

Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 Abs. 1 StPO.

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Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.