Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Feb. 2018 - 2 Ws 185/18

published on 27/02/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Feb. 2018 - 2 Ws 185/18
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Tenor

I. Die Beschwerde des Angeklagten K. gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 26.01.2018 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten findet seit 08.01.2018 vor der x. Strafkammer des Landgerichts München I als Hilfsschwurgerichtskammer die Hauptverhandlung wegen des Verdachts des versuchten Totschlags statt. Die Verhandlung wird fortgesetzt am 02.03.2018.

Im Fortsetzungstermin vom 26.01.2018 beantragte der Verteidiger die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen.

Nach Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage wurde die Sitzung um 16.30 Uhr unterbrochen und am selben Tag um 16.41 Uhr fortgesetzt. Sodann verkündete der Vorsitzende den Beschluss, mit dem der Antrag auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls abgelehnt wurde.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.02.2018 legte der Angeklagte gegen den Beschluss vom 26.01.2018 Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Entscheidung in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne Mitwirkung der Schöffen hätte erfolgen müssen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 05.02.2018 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Auszug aus dem Protokoll vom Fortsetzungstermin am 26.01.2018 und die genannten Schriftsätze und Entscheidungen.

II.

Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 304, 305 S. 2, 306 StPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.

1. Die Kammer hat in der zutreffenden Besetzung, wie sie für in der Hauptverhandlungen getroffene Entscheidungen gilt, entschieden, § 76 Abs. 1 S. 1 GVG.

Über die richtige Besetzung der Kammer bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlungen besteht Streit. Nach einer Meinung ist stets in der Besetzung innerhalb der Hauptverhandlung - also mit ein bis drei Berufsrichtern und zwei Schöffen - zu entscheiden (dazu nachfolgend Ziff. 1.1), nach anderer Ansicht stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung durch drei Berufsrichter (dazu nachfolgend Ziff. 1.2). Nach einer vermittelnden Ansicht kommt es für die Besetzung auf den Zeitpunkt der Entscheidung an (dazu nachfolgend Ziff. 1.3; zum Streitstand vgl. Schultheis im Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 126 StPO, Rn 10).

Der Streit wurde maßgeblich durch die gesetzliche Änderung der Unterbrechungsfristen (§ 229 StPO) beflügelt. Während nach einem ursprünglichen Verständnis „während einer Hauptverhandlung“ alles erfasste, was in dem Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Hauptverhandlung geschah, waren Entscheidungen „außerhalb der Hauptverhandlung“ nur solche, die vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung zu treffen waren. Dies war auch praktikabel, weil eine unterbrochene Hauptverhandlung nach früherer Rechtslage (§ 228 StPO idF. v. 01.02.1877, RGBl. 253) ohne jede Ausnahme spätestens am vierten Tag, später am 11. Tag (§ 229 StPO idF. v. 12.09.1950, BGBl. 455) fortzusetzen war (vgl. zum Ganzen und mwN: Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 30 GVG, Rn. 13 ff., 14).

Nach nunmehr einhelliger Ansicht wird der Begriff „außerhalb“ als Gegensatz zur Hauptverhandlung verstanden. Einigkeit besteht auch darin, dass dem Begriff „Hauptverhandlung“ in §§ 30, 76 GVG die gleiche Bedeutung zukommt wie in den §§ 226 ff. StPO. Dort wiederum wird sie als die umfassende mündliche Verhandlung des Gegenstands der Anklage vor dem erkennenden Gericht definiert mit dem Ziel festzustellen, ob der angeklagte Sachverhalt sich so zugetragen hat. Bereits jede - beliebige - Unterbrechung führt danach zu einem Verfahrensstadium „außerhalb der Hauptverhandlung“ (Gittermann in Löwe-Rosenberg, aaO, Rn. 15).

1.1 Anders als die Kammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 05.02.2018 annimmt, ist der Ansicht des Kammergerichts Berlin (B. v. 18.04.2016 - 4 Ws 40/16 - 141 AR 165/16, BeckRS 2016, 09295; anders dagegen noch KG B. v. 27.01.2015 - 3 Ws 656/14 - 141 AR 662/14, BeckRS 2015, 03311; ebenso auch OLG Koblenz, B. v. 20.01.2009 - 2 Ws 2/09, BeckRS 2010, 00266; OLG Köln B. v. 13.02.1998 - 2 Ws 93/98, NStZ 1998, 419), wonach Haftentscheidungen während einer laufenden - auch unterbrochenen - Hauptverhandlung stets unter Mitwirkung der an der Hautverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen sind, nicht zu folgen. Diese Ansicht ist mit der klaren Wertung des Gesetzes zur Gerichtsbesetzung (§§ 76 Abs. 1, 30 GVG) nicht vereinbar und im Hinblick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kaum praktikabel, worauf das OLG Köln mit Beschluss vom 07.01.2009 (2 Ws 640-641/08, NStZ 2009, 589; unter Aufgabe seiner früheren Ansicht im B. v. 13.02.1998 -2 Ws 93/98, NStZ 1998, 419) zutreffend hinweist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nur für die Gerichtsbesetzung bei erstinstanzlichen Verhandlungen vor Oberlandesgerichten in diesem Sinne entschieden, wobei hier die Besonderheit des § 122 Abs. 2 S. 1 GVG inmitten stand, und die Entscheidung für die Gerichtsbesetzung bei Schöffenbeteiligung ausdrücklich keine Gültigkeit für sich in Anspruch nimmt (BGH B. v. 30.04.1997 - StB 4/97, NJW 1997, 2531f.).

Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist eine jederzeitige Entscheidung des gem. § 126 Abs. 2 StPO zuständigen Haftgerichts auch außerhalb der Hauptverhandlung sicherzustellen, notfalls unter Hinzuziehung der geschäftsplanmäßigen Vertreter. Die im Gesetz dem Vorsitzenden eingeräumten Eilbefugnisse (§§ 125 Abs. 2 S. 2, 126 Abs. 2 S. 4 StPO) betreffen nicht den Fall einer regelmäßig während einer längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) eintretenden Nichterreichbarkeit der daran beteiligten Richter und Schöffen (vgl. OLG Hamm B. v. 22.04.1998 - 3 Ws 182/98, StV 1998, 388).

Das einzig für diese Ansicht streitende Argument, dass die an der Hauptverhandlung beteiligten Richter und Schöffen gegenüber den nicht beteiligten weiteren Kammermitgliedern und ggf. den geschäftsplanmäßigen Vertretern einen persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung gewinnen konnten und ihnen daher eine größere Kenntnis und erhöhte Entscheidungskompetenz zukommt, kann nicht durchgehend überzeugen. Denn je nach dem Stand der Hauptverhandlung im Zeitpunkt der Haftentscheidung kann die Kenntnis vom Prozessstoff der nicht beteiligten Berufsrichter aus dem Studium des in den Akten befindlichen Ermittlungsergebnisses größer sein, als die der Schöffen am ersten Verhandlungstag. Selbst wenn den Schöffen nach nunmehr vordringender Ansicht ein jedenfalls beschränktes Recht auf Akteneinsicht eingeräumt würde (BeckOK StPO/Goers GVG § 30 Rn. 3, beck-online; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 30 GVG, Rn 2), könnte diese in Verhandlungsund Beratungspausen gewonnene Aktenkenntnis nicht den Stand der Aktenkenntnis der Berufsrichter erreichen (vgl. auch OLG Schleswig, B. v. 22.12.1989 - 2 Ws 675/89, BeckRS 9998, 34370).

Damit trägt die vom Kammergericht in dem Beschluss vom 18.04.2016 gegebenen Begründung nicht die dort vollzogene Kehrtwende in der eigenen Rechtsprechung (von „stets außerhalb“ im Beschluss vom 27.01.2015 zu „stets innerhalb“). Diese dürfte vielmehr dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass im dort zu entscheidenden Ausnahmefall zufälligerweise keiner der entscheidenden Richter an der bereits laufenden Hauptverhandlung beteiligt war. Diese sich daraus ergebenden Fragen sind jedoch solche der Begründungstiefe (z.B. zu den Erkenntnisquellen hinsichtlich des dringenden Tatverdachts), nicht jedoch der Gerichtsbesetzung.

1.2 Der Gegenansicht, nach der die Strafkammer Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen hat, (OLG Hamburg B. v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988; verfassungsrechtlich gebilligt BVerfG B.v. 28.03.1998 - 2 BvR 2037-97, NJW 1998, 2962; BGH B.v. 11.01.2011 - 1 StR 648/10, BeckRS 2011, 03085), und der sich der Senat bislang grundsätzlich angeschlossen hat (OLG München B. 21.06.2010 - 2 Ws 503/10, BeckRS 2010, 16217; B. v.18.04.2007 - 2 Ws 347, 348/07, BeckRS 2007, 07922), kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Zutreffend ist allerdings, dass in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu befinden ist, wenn die Entscheidung auch dort getroffen wird. Denn hier sieht das Gesetz eine Gerichtsbesetzung ohne Beteiligung der Schöffen vor, §§ 76 Abs. 1 S. 2, 30 Abs. 2 GVG.

Das Haftprüfungsverfahren ist nach der gesetzlichen Wertung in §§ 117, 118 StPO ein Verfahren neben der Hauptverhandlung. Demnach stehen Haftentscheidungen auch in keinem untrennbaren Zusammenhang zur Hauptverhandlung; insbesondere sind sie keine das Urteil unmittelbar vorbereitenden Entscheidungen und damit auch gesondert anfechtbar, § 305 S. 2 StPO. Auch aus § 118 Abs. 4 StPO ergibt sich insoweit nichts anderes. Vielmehr erkennt das Gesetz hier lediglich an, dass das Gericht in der Regel aus der laufenden Hauptverhandlung einen genügenden persönlichen Eindruck gewonnen hat; sollte dies im Einzelfall anders sein, ist das Gericht nicht gehindert, eine mündliche Haftprüfung durchzuführen (Graf in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 118, Rn 4). Insofern wäre eine in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung - etwa durch die Berufsrichter des Schwurgerichts - als eine solche „anlässlich“ der Hauptverhandlung interpretierbar und wäre daher mit § 76 Abs. 1 GVG in Einklang zu bringen.

Allerdings erschwert diese Ansicht eine gebotene, unverzügliche Haftentscheidung innerhalb der Hauptverhandlung, wenn die Kammer in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern oder als kleine Strafkammer tagt und die Besetzung der Kammer außerhalb der (Berufungs-)Hauptverhandlung nicht unverzüglich erreicht werden kann. Sie begibt sich auch ohne Not der Mitwirkung der die Endentscheidung mitverantwortenden Schöffen, deren Zuständigkeit für diese Entscheidungen nach §§ 76 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 GVG außer Frage steht. Eine Notzuständigkeit nach §§ 125 Abs. 2 S. 2, 126 Abs. 2 S. 4 StPO, könnte nach dieser Ansicht auch nur angenommen werden, wenn das Gericht ausreichende Versuche unternommen hat, in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zusammenzutreten, um dem Prinzip des gesetzlichen Richters Genüge zu tun.

1.3 Die vorstehenden Ausführungen zeigen erhebliche Schwächen der um eine stets gleiche Besetzung der Kammer bei Haftentscheidungen bemühten Ansichten auf. Der Senat schließt sich in Fortentwickelung seiner bisherigen Rechtsprechung der bereits früher vielfach vertretenen, vermittelnden Auffassung (OLG Düsseldorf, B.v. 28.11.1983 - 2 Ws 643/83, MDR 1984, 424f.; Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 30 GVG, Rn. 22-26; vgl. auch BGH zur Rechtsprechungspraxis der Oberlandesgerichte im B.v. 30.04.1997 - StB 4/97, NJW 1997, 2531) an, dass sich die Gerichtsbesetzung in Anwendung der Bestimmungen des GVG richtigerweise danach bestimmt, ob die Entscheidung innerhalb (§§ 76 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 GVG) oder außerhalb (§§ 76 Abs. 1 S. 2, 30 Abs. 2 GVG) der Hauptverhandlung getroffen wird. Dabei ergibt sich aus § 30 Abs. 1 GVG, dessen Rechtsgedanke auch auf die Strafkammer-Besetzung entsprechend anzuwenden ist, dass die Schöffen in der Hauptverhandlung auch an Entscheidungen mitwirken, die in keiner Beziehung zur Urteilsfällung stehen, wie es Haftentscheidungen sind. Diese Ansicht dürfte auch der überwiegenden Entscheidungspraxis der Amts- und Landgerichte entsprechen (vgl. Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 30 GVG, Rn. 22).

Die unterschiedliche Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts ist dabei ausdrücklich im Gesetz so vorgesehen. Die im Gesetz so angelegte - jedenfalls theoretische -Gefahr divergierender Entscheidungen unterschiedlich besetzter Spruchgremien ist hinzunehmen. Denn diese Gefahr besteht nicht nur auch bei der o. unter Ziff. 1.2 dargestellten Lösung (vgl. OLG Hamburg, B.v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988), wenn (stets) in Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung entschieden wird, im Fall des § 268b StPO aber von Gesetzes wegen zwingend unter Beteiligung der Schöffen, sondern ebenfalls bei allen (Haft-)Entscheidungen vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung, an denen die Schöffen - unstreitig - niemals mitwirken, so dass auch in diesem Fall die unterschiedliche Besetzung zu einem anderen Ergebnis z.B. bzgl. der nach § 268b StPO getroffenen Entscheidung führen kann.

Anders als etwa im Fall der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 199 StPO, die bis auf den Ausnahmefall des § 266 StPO vor der Hauptverhandlung und damit außerhalb derselben zu erfolgen hat (vgl. BGH B.v. 15.08.2017 - 4 StR 250/17, BeckRS 2017, 130280), wird die Frage, wann eine Haftentscheidung innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen ist, im Gesetz nicht näher beantwortet. Auch aus der Zuständigkeitszuweisung für die Haftkontrolle in § 126 Abs. 2 StPO ergibt sich hierzu nichts. Den deswegen gegen die hier vertretene Auffassung angemeldeten Bedenken im Hinblick auf den gesetzlichen Richter und die dabei eröffneten Manipulationsmöglichkeiten (OLG Hamburg B.v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988; BGH B.v. 11.01.2011 - 1 StR 648/10, BeckRS 2011, 03085; vgl. auch Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 30 GVG, Rn. 17) ist jedoch das aus dem Grundrecht der Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG folgende Beschleunigungsgebot in Haftentscheidungen entgegenzuhalten. Beide Verfassungsprinzipien haben großes Gewicht und sind zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 30 GVG, Rn. 22). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.1998 (2 BvR 2037-97, NJW 1998, 2962) die vom OLG Hamburg im B. v. 02.10.1997 vertretene Ansicht verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat, hat es zugleich ausgeführt, dass die Auslegung unklarer, daher auslegungsbedürftiger Regelungen über den gesetzlichen Richter durch die Spruchkörper vom Verfassungsgericht hingenommen werden muss.

Die Feststellung der nach §§ 76 Abs. 1, 30 GVG zutreffenden Gerichtsbesetzung ist daher unter Anwendung des bei Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots danach zu treffen, wann das Gericht zum ehestmöglichen Zeitpunkt eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Es entscheidet über einen innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag (vgl. BGH B.v. 30.04.1997, NJW 1997, 2531f., 2532), ebenso über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls oder von Amts wegen gem. § 120 Abs. 1 S. 1 StPO in der Zusammensetzung der Hauptverhandlung, wenn während der Hauptverhandlung am zügigsten eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann, im Übrigen in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung.

Danach sind etwa in der Hauptverhandlung gestellte Haftprüfungsanträge in derselben zu entscheiden, wenn sich die für die Haftentscheidung wesentlichen Informationen aus dem Ergebnis dieser Verhandlung ergeben und keine zusätzlichen Ermittlungen von Amts wegen (z.B. zu den Voraussetzungen einer Außervollzugsetzung) erforderlich werden oder die Frage keiner weiteren - etwa rechtlichen - Prüfung bedarf. Dies wird häufig bei den dringenden Tatverdacht betreffenden Erwägungen der Fall sein, oder, betreffend den Erlass eines Haftbefehls, wenn durch eine Zeugenvernehmung der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Raum steht und eine sofortige Entscheidung erfordert.

Der Grund für die Annahme seiner Zuständigkeit für die Entscheidung innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung hat das Gericht in der Entscheidungsbegründung - spätestens auf entsprechende Rüge in der Abhilfeentscheidung - darzulegen, um den Anschein einer Manipulation auszuschließen. Dabei spricht eine Vermutung dafür, dass das Gericht in der Besetzung innerhalb der Hauptverhandlung zur Entscheidung in der Lage und damit berufen war, wenn der Antrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde und das Gericht über diesen Antrag in der Hauptverhandlung in zeitlicher Nähe entschieden hat, wie dies vorliegend der Fall ist. Ebenso wird eine nähere Begründung entbehrlich sein, wenn ein während einer längeren Unterbrechung gestellter Antrag in dieser Zeit durch die Kammer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung entschieden wird. Eine nähere Begründung wäre in Fällen erforderlich, in denen sich die zutreffende Gerichtsbesetzung nicht derart offensichtlich erschließt.

Nach Ansicht des Senats ist durch das Begründungserfordernis - und der damit jederzeit möglichen Überprüfung - der Vorwurf einer willkürlichen Gerichtsbesetzung auszuschließen. Sollte die hier nach den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vertretene Ansicht verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen, wovon der Senat jedoch - wie dargestellt - nicht ausgeht, so wäre der Gesetzgeber berufen, eine eindeutige gesetzliche Regelung zu finden.

2. In der Sache ist die Entscheidung nicht zu beanstanden und wird in der Beschwerdebegründung auch nicht angegriffen, auch wenn sich die Verteidigung „für den Fall einer neuerlich zu ergehenden Entscheidung die Abgabe einer ausführlichen schriftlichen Begründung zum dringenden Tatverdacht“ vorbehalten hat.

Die Kammer hat ihre im Fortsetzungstermin vom 26.01.2018 getroffene Entscheidung dahingehend begründet, dass nach vorläufiger Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Beweisaufnahme nach wie vor der dringende Verdacht eines versuchten Totschlags, einer gefährlichen Körperverletzung und einer vorsätzlichen Körperverletzung bestehe. Damit hat die Kammer zum Ausdruck gebracht, dass das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, wie es in der Anklageschrift vom 20.10.2017 zusammengefasst und vom Senat in seiner Haftfortdauerentscheidung vom 23.11.2017 (Gz. 2 Ws 1471/17 H) gewürdigt worden ist, derart abweicht, dass eine andere Entscheidung veranlasst wäre.

Es gilt der Grundsatz, dass das Beschwerdegericht die vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen (vgl. BVerfG Beschluss vom 23.1.2008 - 2 BvR 2652/07, BeckRS 2008, 31928; BGH B.v. 08.10.2012 -StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16; KG StV 2001, 689) und folgerichtig in die - auf dieser Grundlage vorgenommene - Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen kann, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil der dringende Tatverdacht aus tatsächlich oder rechtlich nicht vertretbaren Gründen bejaht oder verneint wird (KG Beschluss vom 01.03.2016 - 4 Ws 6/16, BeckRS 2016, 09292, beck-online).

Dies entbindet das Tatgericht jedoch nicht davon, seine Haftfortdauerentscheidung zu begründen und auf konkrete Einwendungen einer Beschwerde spätestens in der Abhilfeentscheidung substantiiert einzugehen, um so dem Beschwerdegericht eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung zu geben (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16ff., 17).

Nachdem die Beschwerde keine näheren Einwendungen erhoben hat, war die Begründung der angegriffenen Entscheidung ausreichend und die Einschätzung zur Beweislage vom Beschwerdegericht nicht in Zweifel zu ziehen.

3. Es bestand keine Veranlassung, dem Angeklagten erneut rechtliches Gehör zu gewähren, weil sein Verteidiger offensichtlich - zu Unrecht - der Entscheidung aus formellen Gründen bereits keinen Bestand eingeräumt hat.

Im Beschwerdeverfahren sind vielmehr alle Gesichtspunkte vorzutragen, die den Bestand der Entscheidung berühren können. Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf wenige Gesichtspunkte, so kann er nicht damit gehört werden, dass diese anders beurteilt werden als von ihm gedacht und er sonst weitere Gründe nachgeschoben hätte.

Letztlich entstehen dem Angeklagten dadurch auch keine Nachteile, weil er mit einem erneuten Haftprüfungsantrag nicht ausgeschlossen wäre und ein Anspruch auf mündlichen Verhandlung gem. § 118 Abs. 4 StPO ohnehin nicht besteht. Zudem wäre dem erkennenden Gericht der neue Vortrag - gerade soweit er den dringenden Tatverdacht berühren sollte - erneut mit der Gelegenheit zur Abhilfe und erforderlichenfalls Ergänzung seiner Begründung zuzuleiten, so dass eine Beschleunigung der Entscheidung durch die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu erwarten ist.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.