Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Juni 2017 - 17 U 737/17

published on 01/06/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Juni 2017 - 17 U 737/17
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Tenor

1. Der Antrag der Beklagten zu 1), ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ihrer Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 31.01.2017, Aktenzeichen: 1 O 22/15, zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 31.01.2017, Aktenzeichen 1 O 22/15, wird verworfen.

3. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 5.563,34 festgesetzt.

Gründe

A

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Schadensersatz bzw. ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund einer Fehlüberweisung der Klägerin auf das Konto der Beklagten zu 1) bei der Klägerin aufgrund nicht veranlasster Autorisierung der Überweisung von einem anderen Konto. Nach Rückbuchung verlangt die Klägerin mit ihrer Klage die Erstattung des Überweisungsbetrags durch die Beklagte zu 1).

Das Landgericht Traunstein hat im hier interessierenden Umfang die Beklagte zu 1) mit Endurteil vom 31.01.2017 zur Zahlung von € 5.563,34 nebst Zinsen sowie weiterer Kosten einschließlich der Kosten des Rechtsstreits (mit Ausnahme der Säumnis des Beklagten zu 2)) verurteilt. Diesbezüglich wird auf die Urteilsurkunde des Landgerichts Traunstein (Bl. 165/175 d. A.) verwiesen.

Dieses Endurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 02.02.2017 zugestellt.

Mit Telefax vom 02.03.2017, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, legte die Beklagte zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 31.01.2017 Berufung ein. Diesbezüglich wird auf das Telefax (Bl. 188/189 d. A.) verwiesen.

Mit an das Oberlandesgericht München adressiertem Telefax vom 03.04.2017, beim Amtsgericht, Registergericht, unter der Telefax-Endnummer -3560 eingegangen am gleichen Tag (einem Montag), begründete die Beklagte zu 1) ihre Berufung und beantragt,

das Urteil des Landgerichts Traunstein in Ziffer III. vollständig und in Ziffern I. und IV. insoweit aufzuheben, als die Beklagte zu 1) zu einer gesamtschuldnerischen Haftung neben dem bisher geführten Beklagten zu 2) (M L H verurteilt worden sei und insoweit die Klage gegen die Berufungsführerin zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Inhaltes der Berufungsbegründung wird auf das Telefax (Bl. 197/202 d. A.) verwiesen. Beim Oberlandesgericht München ging dieses Telefax am 04.04.2017 ein.

Mit Verfügung vom 10.04.2017, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) zugestellt am 13.04.2017, wurde dieser darauf hingewiesen, dass das Endurteil des Landgerichts Traunstein erst am 04.04.2017 beim Oberlandesgericht München eingegangen sei. Es sei daher beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2017, beim Oberlandesgericht München eingegangen am 18.04.2017, beantragte die Beklagte zu 1), wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erkennen,

dass der Berufungsklägerin im Hinblick auf die versäumte Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde.

Die Berufungsbegründungsschrift sei am 3. April 2017 fertiggestellt und vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) unterzeichnet worden. Ferner sei die Anweisung erteilt worden, diese Berufungsbegründungsschrift wegen der ablaufenden Berufungsbegründungsfrist per Telefax beim Berufungsgericht einzureichen. Hierzu sei von der ansonsten äußerst zuverlässigen und gewissenhaften Anwaltsgehilfin S H auf Seite 1 der Ausfertigung der Berufungsbegründungsschrift, die per Telefax übersandt werden sollte, aufgetragen worden: „Zur Fristwahrung vorab per Telefax: ... (2747).“

Beim Übertrag bzw. beim Aufbringen dieser Bemerkung sei ein Fehler aufgetreten. Die Anwaltsgehilfin habe sich verlesen bzw. es sei ein Tippfehler aufgetragen worden. Die tatsächliche Telefaxnummer laute nämlich in der Endziffernfolge nicht -3560 sondern -3570. Anhand der versehentlich aufgetragenen falschen Telefaxnummer sei die Berufungsbegründungsschrift an die Telefaxnummer 089/5597-3560 übersandt worden. Auf telefonische Nachfrage von hier aus habe sich herausgestellt, dass es sich hier um den Telefaxanschluss des Amtsgerichts München, Registergericht, I. Straße 5, München, handele. An diese Gerichtsstelle sei die Berufungsbegründung am 3. April 2017 um 17.07 Uhr mit einer Übertragungszeit von 1 Minute und 12 Sekunden übersandt worden. Alle 6 Seiten der Berufungsbegründung seien übermittelt worden. Der Sendebericht, der daraufhin hier ausgedruckt worden sei, berichte Sendung ok und später Ergebnis ok. Auf dem Sendebericht sei auch die vermeintlich richtige, tatsächlich aber falsche Telefaxnummer 00498955973560 vermerkt. Da bei der Übertragung auch sonst nichts auffällig gewesen sei, weil auch die Tonfolge bei der Anwahl der Telefaxnummer eine Telefaxstelle als Empfang bestätigt habe, sei Frau H deshalb letztendlich irrtümlich davon ausgegangen, dass zur Fristwahrung die Berufungsbegründung rechtzeitig und ordnungsgemäß zum Oberlandesgericht München gelangt sei.

Glaubhaft gemacht wurde dieser Sachverhalt durch Übersendung der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten, der eidesstattlichen Versicherung der Frau H jeweils vom 13. April 2017, sowie des Sendeberichts vom 3. April 2017, 17.07 Uhr mit Seite 1 der Berufungsbegründungsschrift. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) vom 13.04.2017 (Bl. 205/213 d. A.) verwiesen.

Nachfolgend hat sich die Klägerin hierzu geäußert und beantragt,

den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Berufung der Beklagten zu 1) als unzulässig zu verwerfen.

B

Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 2, § 234 Abs. 2, § 236 Abs. 1, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist nicht begründet:

I.

Die Beklagte zu 1) hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt:

Die Zustellung des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 31.01.2017 erfolgte ausweislich des der Urteilsurkunde beigefügten Empfangsbekenntnisses an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 02.02.2017. Damit lief die Berufungsbegründungsfrist von 2 Monaten (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) am 03.02.2017 an (§ 222 Abs. 1 ZPO; § 187 Abs. 1 BGB) und am Montag, den 03.04.2017 ab (§ 222 Abs. 1, § 222 Abs. 2 ZPO; § 188 Abs. 2 BGB). Da die Berufungsbegründung erst am 04.04.2017 beim Oberlandesgericht München einging, war die 2-monatige Berufungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten.

II.

Die Fristversäumung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) erfolgte schuldhaft (§ 233 Satz 1 ZPO):

1. Welche organisatorischen Vorkehrungen ein Anwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax treffen muss, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beurteilt (BGH, Beschluss vom 24.10.2013, V ZB 154/12, WM 2014, 427, 427, Randziffer 7). Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (BGH, Beschluss vom 24.10.2013, V ZB 154/12, WM 2014, 427, 427f., Randziffer 8; s.a. Beschluss vom 27.08.2014, XII ZB 255/14, FamRZ 2014, 1915, 1916, Randziffer 7; Beschluss vom 01.06.2016, XII ZB 382/15, FamRZ 2016, 1355, 1357, Randziffer 19; Beschluss vom 12.05.2016, V ZB 135/15, NJW 2016, 3789, 3791, Randziffer 28).

2. Im Wiedereinsetzungsantrag im Schriftsatz vom 13.04.2017 (Bl. 205/213 d. A.) findet sich nichts dazu, dass die Bürokraft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) von diesem allgemein bzw. im speziellen Fall dazu angewiesen worden wäre, nicht nur die auf dem Berufungsbegründungsschriftsatz aufgeschriebene Telefaxnummer mit der auf dem Sendebericht ausgedruckten Faxnummer zu vergleichen, sondern entweder vor Durchführung des Übersendevorgangs oder zumindest hinter demselben durch zweite Kontrolle die Richtigkeit der gewählten Telefaxnummer als richtige Telefaxnummer des Berufungsgerichts erneut zu überprüfen. Damit bleibt offen, ob es eine diesbezügliche Anweisung an die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu 1) gab oder nicht, so dass der Prozessbevollmächtigte ein eigenes Verschulden aufgrund unzureichender Büroorganisation nicht ausgeräumt hat. Auch findet sich im Wiedereinsetzungsantrag nichts dazu, dass Frau H. eine entsprechende Überprüfung auch ohne Anweisung vorgenommen hätte. Dadurch wäre jedoch aufgefallen, dass die benutzte Telefaxdurchwahlnummer falsch war.

III.

Eines gesonderten Hinweises an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bedurfte es im Hinblick auf die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 01.06.2016, XII ZB 382/15, FamRZ 2016,1355,1357, Randziffer 20).

IV.

Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) ist dieser zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

C

Aufgrund der verspätet eingegangenen Berufungsbegründung war die Berufung der Beklagten zu 1) als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

D

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW2015, 77, 78, Randziffer 16).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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published on 24/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 154/12 vom 24. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd 1. Ein Rechtsanwalt muss durch organisatorische Anordnungen sicherstellen, dass bei dem Versand
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.