Die Parteien streiten um Ansprüche aus Schadensersatz bzw. ungerechtfertigter Bereicherung als Folge einer sogenannten „Phishing-Attacke“, durch die eine Fehlüberweisung veranlasst wurde.
Am 04.08.2011 wurde die Klägerin als Folge einer sogenannten „Phishing-Attacke“ durch unbekannte Täter online beauftragt, einen Betrag in Höhe von 4.817,00 € auf das Konto der Beklagten zu 1) bei der Klägerin mit der Konto-Nr. ..., BLZ ... zu überweisen. Belastet wurde das Konto des ..., der bei der Klägerin ein Konto mit der Konto-Nr. ... unterhielt. Der Kontoinhaber ... autorisierte die Überweisung nicht. Aus diesem Grund schrieb die Klägerin den Überweisungsbetrag in Höhe von 4.817,00 € wieder dem Konto ihres Kunden ... gut. Mit Schreiben vom 27.09.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, ihr den Überweisungsbetrag zu erstatten (Anlage K1) und mahnte diesen Betrag nochmals mit Schreiben vom 14.07.2014 an (Anlage K2).
Die Beklagte zu 1) unterhielt mit dem Beklagten zu 2) im Jahr 2011 eine Lebensgemeinschaft und gestattete diesem, ihr Konto für das die Abwicklung des Auftrags zwischen der Firma ... und dem Beklagten zu 2) zu verwenden und hierzu eine Überweisung zu tätigen. Vertragspartner der Firma ..., deren Hintermänner die fehlerhafte Überweisung veranlassten, war der Beklagte zu 2).
Die Klägerin behauptet, sie sei rechtlich verpflichtet gewesen, den Geldbetrag dem Konto des Geschädigten Herrn ... wieder gut zu schreiben. Die Beklagte zu 1) habe sich ebenso wie der Beklagte zu 2) der zumindest leichtfertigen Geldwäsche im Sinne des § 261 V StGB schuldig gemacht, sodass die Klägerin der Auffassung ist, dass sich eine Haftung aus § 823 II BGB ergäbe. Daneben stünden bereicherungsrechtliche Ansprüche. Auf eine Entreicherung könnten sich die Beklagten nach Ausführung der Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis nicht berufen.
Am 17.06.2014 hat die Klägerin einen Mahnbescheid des Amtsgerichts ... gegen die Beklagte zu 1) erwirkt, welcher am 14.06.2014 an die Beklagte zu 1) zugestellt wurde. Widerspruch ist am 25.06.2014 eingegangen. Die Anspruchsbegründung der Klägerin wurde der Beklagten zu 1) am 29.01.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015, zugestellt am 24.04.2015 hat die Klägerin dem Beklagten zu 2) zunächst den Streit verkündet und mit Schriftsatz vom 04.12.2015, dem Beklagten zu 2) zugestellt am 19.02.2016 (Bl. 77) die Klage bezüglich des Beklagte zu 2) erweitert.
Gegen den Beklagten zu 2) hat das Landgericht Traunstein schließlich am 09.03.2016 ein Teilversäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen, welches dem Beklagten zu 2) am 11.03.2016 zugestellt wurde. Am 17.03.2016 ist ein Einspruch des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 2) bei Gericht eingegangen (Bl. 87 der Akte).
Die Klägerin beantragt zuletzt,
das Teilversäumnisurteil vom 09.03.2016 aufrecht zu erhalten und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.563,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 4.817,00 € seit 21.01.2015 zu bezahlen und die Beklagte zu 1) ferner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.01.2015 zu bezahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Traunstein vom 09.03.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass der Beklagte zu 2) zwar eine Verfügungsberechtigung über das Konto der Beklagten zu 1) gehabt habe, jedoch diese interne absprachewidrig missbraucht habe. Er habe das Konto für ein sog. „Phishing-Geschäft“ benannt und die eingehende Zahlung des Herrn ... noch am selben Tage weitergeleitet. Das Geld sei daher nur kurz auf dem Konto der Beklagten zu 1) gewesen und dann sofort wieder weggewesen. Daher sei die Beklagte zu 1) nicht mehr bereichert. Zudem habe die Beklagte zu 1) erst mit dem Kontoauszug vom 18.08.2011 (Anlage B3) von dem eingegangenen Betrag erfahren, welcher unmittelbar danach wieder abgegangen sei. Sie habe den Grund des Geldeingangs nicht gekannt und im Übrigen von den Machenschaften des Beklagten zu 2) nichts gewusst. Zudem habe sich die Beklagte zu 1) nicht strafbar gemacht und hafte daher nicht nach § 823 II BGB, da das Ermittlungsverfahren gegen sie nach § 170 II StPO mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt worden sei (Anlage B4). Ein Anspruch auf die Nebenforderung bestehe zudem nicht, da die Klägerin schon keinen Anspruch auf die Hauptforderung habe.
Der Beklagte zu 2) beruft sich auf die Einrede der Verjährung, da die Klägerin spätestens durch das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 09.10.2011 (Anlage B1) erfahren habe, dass der Beklagte zu 2) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Firma ... die Transaktionen vorgenommen habe. Zudem habe der Beklagte im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen den Sachverhalt im vollen Umfang eingeräumt. Die Klägerin sei in das polizeiliche Ermittlungsverfahren aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 01.11.2011 (Anlage B2) involviert gewesen und habe daher Kenntnis von den Handlungen des Beklagten zu 2) gehabt. Verjährung sei somit zum 31.12.2014 eingetreten. Die Streitverkündung sei erst im Jahr 2015 an den Beklagten zu 2) erfolgt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird bezüglich des weiteren Parteivorbringens Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 die Beklagten informatorisch angehört. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 151/156).
Das Gericht hat die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bezüglich des Beklagten zu 2) Az. ... und der Beklagten zu 1) Az. ... der Staatsanwaltschaft ... beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Das Landgericht Traunstein ist zuständig. Der Streitwert übersteigt zwar nicht 5.000,00 €, da die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen nach § 4 I ZPO unberücksichtigt bleiben (§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG), allerdings haben die Beklagtenvertreter nach entsprechendem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 erklärt, sich rügelos einzulassen und zur Hauptsache zu verhandeln. Die Zuständigkeit ergibt sich daher aus § 39 ZPO.
II.
Die Klage ist auch bezüglich beider Beklagter begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 261 I Nr. 4 a, V StGB i.V.m. § 249 ff. BGB. Beide Beklagten haben sich wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar gemacht. Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB zugunsten der durch den Betrug Geschädigten Klägerin (BGH, Urteil vom 19.02.2012, NJW 2013, 1158). Der Tatbestand der Geldwäsche stellt Handlungen unter Strafe, die den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf Gegenstände aus bestimmten Straftaten verhindern oder erschweren. Dazu gehört auch die Wiedergutmachung eines durch die Vortat entstandenen und durch die Geldwäsche vertieften Schadens auf dem Zivilrechtsweg. Die Möglichkeit des Geschädigten, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geldwäscher geltend zu machen, ist von § 261 I StGB geschützt.
1. Das Gericht ist im Rahmen der Prüfung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches nicht an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden, die das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) mit Verfügung vom 19.01.2012 nach § 170 II StPO eingestellt hat.
a) Nach § 261 I StGB macht sich wegen Geldwäsche strafbar, wer einen Gegenstand der aus einer dort aufgeführten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert wurde, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Rechtswidrige Tat im Sinne der Geldwäschevorschrift ist nach § 261 I S. 2 Nr. 4 a) u.a. auch der gewerbsmäßig begangene Betrug nach § 263 StGB.
Die Feststellung einer bestimmten Vortat ist dabei nicht erforderlich. Es genügt der Nachweis, dass Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Katalogtat begangen wurde (BeckOK StGB, 32. Edition, 01.09.2016, § 261 Rd-Nr. 10). Die Hintermänner der Auftraggeber der Beklagten haben sich wegen gewerbsmäßigen Betrugs strafbar gemacht, da sie die Klägerin durch die Vortäuschung eines vom Kontoinhaber authorisierten Überweisungsauftrages veranlasst haben, den Betrag in Höhe von 4.817,00 € an das Konto der Beklagen zu 1) bei der Klägerin zu überweisen. Der darin enthaltene Überweisungsauftrag stammte nicht von dem tatsächlichen Kontoinhaber, Herrn Hammann.
Aus den Gesamtumständen ergibt sich auch, dass der Betrug gewerbsmäßig begangen wurde. Die Vortäter handelten in der Absicht, durch wiederholte Begehung von Betrugstaten sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Dafür spricht auch, dass der Beklagten zu 2) von den Auftraggebern im Rahmen eines „Vertragsverhältnisses“ dazu veranlasst wurde, nicht nur eine, sondern mehrere Gelder weiterzuleiten. Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Höhe des transferierten Betrages, da dieser Betrag allein für sich gesehen schon hoch genug ist, um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu beschaffen.
Auf die Gewerbsmäßigkeit der Begehung durch die Beklagte zu 1) kommt es dagegen nicht an, sondern nur auf die Vortat. Die Beklagte zu 1) hat den Betrag auch einer ihr unbekannten Person verschafft, in dem sie die Gelder, die auf ihr Konto bei der Klägerin, Konto-Nr. ..., eingegangen waren, noch am selben Tag an eine unbekannte Person im Ausland weiterleitete.
b) Das Gericht ist von diesem Geschehensablauf insbesondere auch nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugt. Hier hat die Beklagte zu 1) insbesondere folgendes angegeben:
...
„Er kam dann im August zu mir, weil er die Überweisung nicht ausführen konnte, weil seinen Angaben zufolge sein Konto gesperrt wurde. Er durfte nicht soviel Geld auf seinem Konto haben. Ich habe ihm deswegen mein Konto zur Verfügung gestellt. Ich wusste, dass es sich bei den Überweisungen um Überweisungen im Zusammenhang mit seiner Arbeit für diese Immobilienfirma handelte. Er sollte Geld bekommen und es weiter nach Österreich überweisen. Weiter habe ich mir keine Gedanken gemacht. Es ging nur um eine konkrete Überweisung. Er hat mir die Bankverbindung gegeben und wir haben das dann gemeinsam an meinem PC gemacht. Ich habe ihm die TAN-Nr. zur Verfügung gestellt. ... Vorher gab es keine anderen Überweisungen über mein Konto. Zuvor gab es einen Auftrag von der Firma ..., es sollten 1.802,00 € auf mein Konto überwiesen werden. Dieses Geld habe ich dann abgehoben und Herrn ... gegeben und er sollte sich an der Tankstelle dafür Coupons kaufen. Meinen Vertrag habe ich erst danach gekündigt. Wann das mit der Überweisung genau war, weiß ich allerdings nicht mehr. Ich habe ihm den kompletten Betrag gegeben.
Später wurde ich von der ... aufgefordert, das Geld, die 1.800,00 € zurück zu überweisen. Warum, habe ich nicht verstanden. Ich habe mit einer Dame aus einer ... in ... gesprochen. Sie hat mir mitgeteilt, dass das mit der Geldüberweisung nicht ok ist, weil das Geld fälschlicherweise überwiesen worden sein soll. Es gab einen Verdacht auf eine Fehlüberweisung und dass mit dem Geld irgendetwas nicht in Ordnung sein soll. Das Geld soll von unklarer Herkunft gewesen sein.
Herr ... hat zu mir gesagt, dass er die Überweisung an die Firma ... nicht durchführen kann, weil sein Konto gesperrt ist, weil er als Hartz IV-Empfänger nicht soviel Geld auf dem Konto haben darf. Die Überweisung stand nicht in einem Zusammenhang mit der vorangegangenen Überweisung von 1.800,00 € auf mein Konto bzw. der Sperrung des Kontos von Herrn ...“
...
Auffällig ist insbesondere, dass die Beklagte zu 1) angegeben hat, die streitgegenständliche Überweisung in Anwesenheit des Beklagten zu 2) selbst ausgeführt zu haben. Sie wusste daher von der Überweisung und hat nicht, wie ursprünglich in der Klageerwiderung angegeben, erst durch den Kontoauszug vom 18.08.2011 (Anlage B3) von der Überweisung des Betrages erfahren.
c) Die Beklagte zu 1) hat auch leichtfertig im Sinne des § 261 V StGB gehandelt. Leichtfertig handelt, wer grob fahrlässig nicht bedenkt, dass der Gegenstand aus einer Katalogtat herrührt, etwa aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit sich keine oder unzutreffende Gedanken über die Herkunft des Gegenstandes macht, obwohl sich die wahre Herkunft nach der Sachlage geradezu aufdrängt (Schönke-Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 261 Rd-Nr. 28). Die leichtfertige Unkenntnis kann sich dabei auch aus der unüblichen Höhe der Transaktionssumme und der ungewöhnlichen Transaktionsform ergeben. Ein Fall der leichtfertigen Geldwäsche lässt sich dabei u.a. dann annehmen, wenn Kontodaten ohne jedwede kritische Nachfrage weitergegeben werden mit dem Versprechen, eingehende Gelder weisungsgemäß weiter zu transferieren.
Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beklagten zu 1) handelt es sich bei der Überweisung auch nicht um Bagatell- oder Alltagsgeschäfte zur Deckung des üblichen Lebensbedarfs. Zumindest der Beklagte zu 2) war Hartz IV-Empfänger. Aufgrund der Gesamtumstände hätte sich der Beklagten zu 1) die Herkunft der Gelder auch aufdrängen müssen. Sie hat angegeben, selbst Kontakt zu einer zu derartigen Auftraggebern, der Firma ... gehabt zu haben und festgestellt zu haben, dass es diese Firma tatsächlich nicht gab. Sie hat geschildert, dass sie durch die Tätigkeit Geld verdienen wollte, sich aber weiter keine Gedanken gemacht habe. Der Beklagte zu 2) habe zu ihr gesagt, dass er die Überweisung an die Firma ... nicht ausführen könne, weil sein Konto gesperrt sei. Entgegen den Angaben der Beklagten zu 1), die sich im Wesentlichen auf fehlende Erinnerung hierzu berufen hat, hat der Beklagte zu 2) angegeben, dass die Beklagte zu 1) die Verträge auch mit der Firma ..., mit denen der Beklagte zu 2) sich verpflichtet hat, die eingehenden Gelder weiter zu überweisen, gelesen hat und zwar vor der Ausführung der Überweisung. Der Beklagte zu 2) hat diese Verträge der Beklagten zu 1) zur Prüfung gegeben und es wurde in ihrem Einverständnis auch ihr Konto angegeben. Aufgrund der Vorerfahrungen mit der Firma ... hätte daher der Beklagten zu 1) sich gerade aufdrängen müssen, dass die Gelder von zweifelhafter Herkunft sind, zumal der Betrag in Höhe von knapp 5.000,00 € angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse kein Alltagsgeschäft betrifft. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) angegeben hat, die Transaktionen über sein Konto nicht abwickeln zu können, da die Bank dies nicht zulasse, hätte dazu führen müssen, dass sich die deliktische Herkunft der Gelder geradezu aufdrängt. Es erscheint dem Gericht absolut unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, dass sich die Beklagte zu 1) angesichts der Gesamtumstände überhaupt keine Gedanken über die Herkunft der Gelder gemacht haben will.
Die Beklagte zu 1) handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
d) Die Beklagte zu 1) schuldet der Klägerin daher Erstattung des auf ihr Konto überwiesenen Betrages in Höhe der Klagesumme (§ 249 I BGB). Die Klägerin ist dabei so zu stellen, als hätte sie die fehlerhafte Überweisung nicht ausgeführt. Bei der Klägerin entstand ein entsprechender Schaden, da sie gemäß § 675 u Satz 2 BGB verpflichtet war, dem Inhaber des bei ihr gehaltenen Kontos den Abbuchungsbetrag zu erstatten. Es handelte sich um eine nicht von diesem autorisierten Überweisung. Dass die Klägerin den Kontoinhaber, Herrn Hammann, insoweit entschädigt hat, ist unstreitig.
e) Weiterhin ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Zinsschaden zu erstatten, der ab 18.10.2011 geltend gemacht wird und in der als Anlage K3 vorgelegten Forderungsentwicklung zutreffend berechnet wurde (§ 287 ZPO). Spätestens ab der Mahnung vom 14.07.2014 (K2) trat zudem Verzug ein, sodass der Zinsschaden auch über §§ 286 I, II, 288 I BGB zu ersetzen ist. Aus Verzugsgesichtspunkten besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die die Klägerin in zutreffender Höhe berechnet hat.
2. Die Klage ist auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2) begründet.
a) Der Einspruch des Beklagten zu 2) gegen das Teilversäumnisurteil vom 09.03.2016, zugestellt am 11.03.2016, ging am 17.03.2016 beim Landgericht Traunstein ein und war daher fristgerecht und zulässig (§§ 239 I, 340 ZPO).
b) Der Beklagte zu 2) beruft sich zwar auf die Einrede der Verjährung, allerdings hat die Klägerin unabhängig davon einen Herausgabeanspruch aus § 852 S. 1 BGB. Der Beklagte zu 2) hat sich wegen leichtfertiger Geldwäsche im Hinblick auf die streitgegenständliche Überweisung strafbar gemacht (§ 261 I Nr. 4 a, V StGB). Er hat das Geld, dass aus einem gewerbsmäßigen Betrug herrührte, weitergeleitet und dabei zumindest leichtfertig gehandelt, da sich die Herkunft der Gelder aufgrund der Gesamtumstände gerade zu aufdrängen müsste. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
aa) Die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin. Erforderlich ist dabei Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Vorliegend hat die Klägerin zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von diesen Umständen bereits im Jahr 2011, die positiver Kenntnis gleichsteht, da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Jahr 2011 gegen den Beklagten zu 2) bereits im Wesentlichen abgeschlossen wurde und die Klägerin insoweit auch Informationen an die Staatsanwaltschaft ... übermittelt hat (Anlage B2). Insoweit hätte sich eine Nachfrage bzw. ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft aufdrängen müssen. § 852 S. 1 BGB ermöglicht es daher der Klägerin, trotz Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers länger als drei Jahre abzuwarten und von der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung des Deliktsanspruches abzusehen, etwa weil die vorliegende Haftungsvoraussetzungen oder die Rechtslage zweifelhaft ist, oder weil dem zu Verklagenden aktuell die nötigen wirtschaftlichen Mittel fehlen, um den Ersatzanspruch zu befriedigen (Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 852 Rd-Nr. 3).
bb) Die Vorschrift ist als Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 ff. BGB des Bereicherungsrechts zu qualifizieren. Insoweit macht der Beklagte zu 2) zwar jetzt die Entreicherung geltend, allerdings haftet er nach § 819 I BGB verschärft und kann sich nicht gemäß § 818 III auf den Wegfall der Bereicherung nach diesem Zeitpunkt berufen.
Erforderlich hierfür ist die positive Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt und die Rechtsfolgen des fehlenden Rechtsgrundes. Der Beklagte wusste zum Zeitpunkt des Eingangs der Fehlüberweisung auf dem Konto der Beklagten zu 1) positiv, dass ihm das Geld nicht zusteht. Vielmehr sollte er es weiterüberweisen und hat dies unter Zuhilfenahme der Beklagte zu 1) auch getan. Letztlich wusste der Beklagte zu 2), dass er die empfangenen Gelder nicht behalten darf und hat dies im Rahmen seines „Arbeitsvertrages“ mit der Auftraggeberin ... auch so vereinbart. Daher kann er sich auf Entreicherung nicht berufen.
cc) Aus § 852 S. 1 BGB kann die Klägerin das beanspruchen, was sie nach Deliktsrecht hätte beanspruchen können. Der Anspruch aus § 249 I BGB umfasst die Erstattung des auf das Konto der Beklagten zu 1) überwiesenen Betrages in Höhe der Klagesumme sowie die der Klägerin entstandenen Zinsschäden. Wie bereits ausgeführt, war die Klägerin verpflichtet, den Inhaber des bei ihr gehaltenen Kontos den Abbuchungsbetrag zu erstatten (§ 675 u S. 2 BGB). Daher besteht der Anspruch auf Schadensersatz in der beantragten Höhe.
3. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haften gemäß §§ 421, 426 BGB als Gesamtschuldner für den Schadensersatz. Daher war das Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2) teilweise aufzuheben, da dort die Gesamtschuldnerschaft noch nicht ausgesprochen wurde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO und soweit sie das Versäumnisurteil im Hinblick auf den Beklagten zu 2) betreffen auf § 344 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert auf 4.817,00 € festzusetzen, da die darüber hinaus als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen unberücksichtigt bleiben (§ 4 I ZPO).