Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Juli 2016 - 17 U 1396/16

bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.02.2016, Aktenzeichen 22 O 380/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung jeweils vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 15.681,49 festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um (angebliche) Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen (angeblicher) Verletzungen eines in seinen Einzelheiten zwischen den Parteien strittigen Serverbetreuungs- und -Wartungsvertrages durch die Beklagten.

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 26.02.2016 (Bl. 302/314 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11.05.2016 (Bl. 327 d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2016 (Bl. 365 d. A.) verwiesen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München i vom 26.02.2016, Aktenzeichen 22 O 380/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 19.05.2016 Bezug genommen.

Die Schriftsätze der Klägerin vom 01.06., 20.06.2016 und 05.07.2016 geben zu folgenden Anmerkungen Anlass:

1. Soweit der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 01.06.2016 auf Seite 3 (Bl. 341 d. A.) als (inhaltliche) Stellungnahme zum Beschluss des Senats vom 19.05.2016 zu verstehen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern damit die Fehlerhaftigkeit der Erstentscheidung des Landgerichts München I oder des Senatsbeschlusses vom 19.05.2016 belegt werden soll bzw. kann. Das gilt auch für den Antrag auf Beiziehung sämtlicher Korruptionsanträge beim OLG München (Schriftsatz vom 05.07.2016, Seite 1 = Bl. 356 d. A.), völlig unabhängig von der Frage der Zulässigkeit schon im Hinblick auf die (Un-) Bestimmtheit dieses Antrags. Hinsichtlich des weiteren Vortrags in den Schriftsätzen der Klägerin vom 01.06 und 05.07.2016 ist ein Verfahrensbezug nicht erkennbar, weshalb im Folgenden allein eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 20.06.2016 erfolgt.

2. Aus einer nach Ansicht der Klägerin mit Anlagen K 4 und K 5 belegten Vertragsvereinbarung mit Zeitabschnitten täglich bzw. wöchentlich lässt sich der Vortrag im Schriftsatz vom 17.04.2014 (dort Seite 9, 3. Textabsatz = Bl. 85 d. A.) „alle zwei Wochen“ schon nicht in Ein- klang bringen. Außerdem ergibt sich aus den Anlagen nicht, dass die Beklagte dies zu über- wachen gehabt hätte. Hinsichtlich einer möglichen Veränderung durch Dritte wird auf Ziffer 4 des Senatsbeschlusses vom 19.05.2016 (Bl. 337 d. A.) verwiesen.

3. Der Vortrag zum „E-Mail-Dialog vom 23.03.11“ verwirrt mehr als er zur Klärung beiträgt: Zum einen erläutert die Klägerin nicht, wieso ihr nichts bewusst gewesen sein soll, wenn sie nach der Einrichtung durch die Beklagte eine Veränderung des Ablegens bzw. Funktionsfähigkeit des Backups fordert. Zum Zweiten erschließt sich dem Senat nicht, wie das Backup am 04.07.2012 auf einen anderen Server nicht möglich war wegen Plattenüberlaufs, wenn nach Klägervortrag eine solche Sicherung gerade (fehlerhaft) nicht eingerichtet gewesen sein soll. Und dass zum Dritten dieser Textwechsel nicht den hier relevanten Sachverhalt betreffen soll, hat die Klägerin mit Schweigen kommentiert.

4. Wie bereits in Ziffer 1 des Senatsbeschlusses (Bl. 336 d. A.) ausgeführt, ergibt sich aus den Tätigkeiten der Beklagten gerade keine stillschweigende Änderung des Rahmenvertrages vom 06.09.2010.

5. Es kommt nicht darauf an, inwieweit die Beklagte ein Recht traf, eine Benachrichtigung aus dem Smart-Detection-System vollständig abzustellen, sondern ob sie die vertragliche Pflicht traf, eine entsprechende Einstellung vorzunehmen. Das ist keineswegs zwingend, falls sie eine entsprechende (von der Klägerin behauptete) zweiwöchige Nachschaupflicht getroffen haben sollte. Und bezüglich der Dritteingriffe ist der Vortrag der Klägerin falsch, dass unstrittig der Geschäftsführer der Klägerin „nie anstatt der Beklagtenseite tätig“ gewesen sein soll. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2014, dort Seite 13 oben (=BI. 66 d. A.), wird verwiesen. Richtig ist die Zitierung aus der Anspruchsbegründung vom 13.12.2013, dort Seite 10 (= Bl. 33 d. A.), richtig ist auch, dass diesbezüglich Beweis angeboten wurde. Die Klägerin erwähnt lediglich nicht, dass das Beweisangebot Geschäftsführer der Klägerin lautet und mangels Zustimmung der Beklagten eine entsprechende Beweiserhebung unzulässig ist (§ 447 ZPO).

6. Eine Pflicht zur Dokumentation durch die Beklagte ergibt sich, soweit ersichtlich, aus den vorgelegten Unterlagen nicht.

7. Ob die Beklagte einen Anspruch auf den vollen Betrag der Rechnung vom 07.11.2012 hat oder ein etwaiger Anspruch durch einen Vergleichsabschluss aufgegeben wurde, ist hier nicht zu entscheiden. Eine diesbezügliche anderweitige Klage besagt nichts über hier (nicht) bestehende Ansprüche.

8. Zur Entscheidungs(un)erheblichkeit der angebotenen Zeugen der Fa. L. wird auf Ziffer 6 des Senatsbeschlusses vom 19.05.2016 (Bl. 337 d. A.) verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, §§ 711, 713 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015,77, 78, Randziffer 16).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Juli 2016 - 17 U 1396/16

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i
Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Juli 2016 - 17 U 1396/16 zitiert 8 §§.

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag


Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.