Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - III ZR 444/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer "Beschwerde" vom 4. November 2016 gegen den Senatsbeschluss geltend macht, sie habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, wertet der Senat dies als Anhörungsrüge, da diese den einzigen statthaften Rechtsbehelf darstellt.
- 2
- Die Anhörungsrüge gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen.
- 3
- Die Beschwerdeführerin hat zunächst mit Schreiben vom 21. Juli 2016 "Gehörsrüge" eingelegt und die Vorlage der “Angelegenheit“ an den Bundesge- richthof beantragt.
- 4
- Nachdem eine Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 2016 um Klarstellung gebeten hatte, worüber entschieden werden solle, da vor dem Bundesgerichtshof anfechtbare Entscheidungen aus der Akte nicht ersichtlich seien, hat die Beschwerdeführe- rin unter dem 13. September 2016 mitgeteilt, es solle über "beigefügte Entscheidungen" entschieden werden und unter anderem den von ihr als Urteil bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 2016 aufgeführt und auch beigelegt, mit dem ihre Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden war. Eine nähere Spezifizierung, insbesondere hinsichtlich der Art der eingelegten Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen.
- 5
- Da die Beschwerdeführerin damit verdeutlicht hat, dass sie unter anderem eine Überprüfung des Beschlusses vom 14. Juli 2016 durch den Bundesgerichtshof begehrt, und zur Begründung unter anderem geltend gemacht hat, das Oberlandesgericht habe in der Sache falsch entschieden, war das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln, da dies der einzig in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf war. Zu einer nochmaligen Nachfrage oder Bitte um Klarstellung bestand gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Veranlassung.
- 6
- Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Begründung ihrer "Beschwerde" vom 4. November 2016 nicht darlegt, welchen Rechtsbehelf sie tatsächlich hat einlegen wollen. Ihr Hinweis, sie habe das Recht, dass nicht "ein Eidbrecher" über ihre Angelegenheiten entscheide, weshalb "Wiederaufnahme beantragt" worden sei, ist nebulös und prozessrechtlich nicht einzuordnen.
- 7
- 2. Soweit die Beschwerdeführerin sich außerdem gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts wendet, ist ihre Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen , da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts durch den Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und keine Anhaltspunkte für eine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich sind (§ 69a GKG). Letztere wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
- 8
- Die nicht näher begründete Gegenvorstellung gibt allerdings ebenfalls keinen Anlass zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat dort aufgeschlüsselt, welcher Beschwerdewert für die einzelnen Rechtsmittel angemessen ist (§ 3 ZPO). Gegen welche Entscheidungen sich die Beschwerdeführerin wendet und worüber der Bundesgerichtshof befinden soll, hat sie auf die Rückfrage vom 31. August 2016 mit Schreiben vom 13. September 2016 ausdrücklich klargestellt. Warum die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Wert der Beschwer betrage "maximal 300 Euro", erschließt sich in Ermangelung einer Begründung nicht. Herrmann Seiters Remmert Reiter Pohl
LG München I, Entscheidung vom 26.02.2016 - 22 O 380/14 -
OLG München, Entscheidung vom 14.07.2016 - 17 U 1396/16 -
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.