Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2017 - III ZR 444/16

bei uns veröffentlicht am02.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 444/16
vom
2. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:020217BIIIZR444.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 30. Januar 2017 sowie ihre Gegenvorstellung vom selben Tag gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unzulässig.
2
Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass das Beschwerdeverfahren spätestens mit der Entscheidung über die unter anderem als Anhörungsrüge ge- wertete “Beschwerde“ der Klägerin durch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 abgeschlossen war (vgl. BVerfG NJW 2011, 2191, 2192; MüKoZPO/ Stackmann, 5. Aufl., § 44 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 4, jew. mwN).
3
Der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs steht außerdem entgegen, dass es sich nicht gegen einzelne, konkret bestimmte Richter, sondern den III. Zivilsenat als Ganzes richtet. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur einzelne Mitglieder eines Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des ganzen Gerichts aber rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56 und vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789; MüKoZPO/Stackmann aaO § 41 Rn. 10; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 3).
4
3. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - schon deshalb unzulässig, weil sie jeglicher Substanz entbehrt. Die Klägerin legt bereits nicht dar, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Beurteilung der Sachund Rechtslage für geboten hält.
5
4. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann die Klägerin nicht mehr rechnen. Soweit sie Dienstaufsichtsbeschwerde sowie "Präsidialbeschwerde" eingelegt hat, wird die Akte der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vorgelegt. Herrmann Remmert Reiter Pohl Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.02.2016 - 22 O 380/14 -
OLG München, Entscheidung vom 14.07.2016 - 17 U 1396/16 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2002 - II ARZ 1/01

bei uns veröffentlicht am 04.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ARZ 1/01 vom 4. Februar 2002 in der Sache Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzw

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ARZ 1/01
vom
4. Februar 2002
in der Sache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, zur Entscheidung über sein Befangenheitsgesuch ein anderes Oberlandesgericht als das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Parteien, deren Rechtsvorgänger gesellschaftsrechtlich verbunden waren, streiten im wesentlichen um die Wirksamkeit von drei notariellen Auseinandersetzungsverträgen , welche ihre Erblasser im Jahr 1981 geschlossen haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und durch Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 drei namentlich genannte Richter des zuständigen 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründet hat er dieses Gesuch damit, daß ein Hochschullehrer, welcher im Nebenamt Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ist, ohne dem 2. Zivilsenat anzugehören, ein Rechtsgutachten "zu den Aussichten der Klage" erstattet hat. Außerdem hat er in dem gleichen Schriftsatz "die Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Oberlandesgericht, welches der Bundesgerichts-
hof bestimmen möge", beantragt; er hält es für unzumutbar, "vor diesem Gericht sein Recht zu suchen".
Die abgelehnten Richter haben dienstliche Erklärungen abgegeben, nach denen sie sich nicht für befangen halten. Auf den Hinweis, der Antrag auf Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts werde dahin interpretiert, daû der Kläger sämtliche Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne, ein solches Gesuch jedoch als unzulässig angesehen werde, hat der Kläger nicht reagiert. Die Sache ist deswegen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung zugeleitet worden.
II. Der Antrag ist unzulässig. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Begehren, der Bundesgerichtshof möge das zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 29. Oktober 2001 zuständige Oberlandesgericht bestimmen, als pauschale Ablehnung sämtlicher Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg angesehen.
Es entspricht ständiger, vom Schrifttum geteilter Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 f. m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 42 Rdn. 3 i.V.m. § 45 Rdn. 4 m.w.N.), daû nur einzelne Mitglieder eines Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, daû aber eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts rechtsmiûbräuchlich und unbeachtlich ist. Angesichts der Wirkungslosigkeit
dieses Gesuchs hätten schon die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die namentlich genannten drei Richter des 2. Zivilsenats berufenen Richter die Unzulässigkeit der Pauschalablehnung aussprechen können; zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des Rechtsstreits kann aber auch der Senat dieses Gesuch zurückweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1973 aaO m.w.N.).
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer