Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Sept. 2016 - 11 W 1496/16

published on 20/09/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Sept. 2016 - 11 W 1496/16
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Amtsgericht Memmingen, 1 M 1299/16, 03/05/2016

Gericht

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Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.02.2006. Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin haben unter dem 19.02.2016 Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin am 09.03.2016 mitgeteilt, die Schuldnerin habe die Vermögensauskunft bereits in anderer Sache abgegeben, wobei eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zugeleitet worden ist. Gleichzeitig hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Mit seiner Kostenrechnung vom 09.03.2016 über insgesamt 43,05 € hat der Gerichtsvollzieher unter anderem von der Gläubigerin Portokosten für die Postzustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner in Höhe von 3,45 € nach der Nr. 701 KV-GvKostG als Auslage eingefordert.

Die gegen diesen Kostenansatz gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht Memmingen mit richterlichem Beschluss vom 03.05.2016 zurückgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Memmingen mit Kammerbeschluss vom 02.08.2016 den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 03.05.2016 aufgehoben und die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers auf 39,60 € reduziert. Zur Begründung hat das Landgericht unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 - ausgeführt, gebührenpflichtig nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz sei nur eine Zustellung auf Betreiben der Parteien, nicht aber eine im vorliegenden Fall gegebene Zustellung von Amts wegen. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis diene nicht den Vollstreckungsinteressen der Gläubigerin, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor zahlungsunfähigen Schuldnern gewarnt werden solle. Eine Amtszustellung könne keine Kostenpflicht des Gläubigers auslösen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Memmingen als Vertreterin der Staatskasse mit ihrer vom Landgericht ausdrücklich zugelassenen weiteren Beschwerde vom 10.08.2016. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, „Kosten“ einer Vollstreckungsmaßnahme seien aufzugliedern in „Gebühren“ und „Auslagen“. Eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung könne zwar nicht gebührenpflichtig sein. Dies bedeute aber nicht, dass auch von einer Erhebung von Auslagen abgesehen werden müsse. Im Abschnitt 7 des KV-GvKostG, in dem die Auslagen geregelt seien, finde sich keine Einschränkung der Erhebung auf den Parteibetrieb. Im Zwangsvollstreckungsverfahren gebe es eine Reihe anderer Zustellungen von Amts wegen, für die ebenfalls Auslagen erhoben würden. Bei der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis handle es sich zwar nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs um ein amtliches Folgeverfahren. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass dieses Folgeverfahren für den Vollstreckungsgläubiger kostenlos sein müsse mit der Folge, dass die Staatskasse diese Kosten zu tragen hätte. Es könne nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein, Vollstreckungskosten zu übernehmen, die zudem nicht notwendig gewesen seien, da der Gläubiger von sich aus die Vermögensauskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis hätte abrufen können, ohne erneut dieselbe Vollstreckungsmaßnahme zu beantragen.

II. Die gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden können.

1. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 - ausgeführt hat, muss der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1, Halbsatz 1 ZPO bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen bewirken. Daraus hat der Senat aus kostenrechtlicher Sicht den Schluss gezogen, dass die im Falle einer persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher anfallende Gebühr nach der Nr. 100 KV-GvKostG nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden kann. Dies wird auch von der Staatskasse nicht in Frage gestellt.

Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist, dass auch die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen erfolgt (Senat, Beschl. v. 08.12.2015 a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015 - 11 W 3/15 = DGVZ 2015, 208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015 - I-10 W 16/15 = DGVZ 2015, 91; Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 882 c Rn. 5; MüKo ZPO/Dörndorfer, 50. Auflage, § 882 c Rn. 9; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 882 c Rn. 7; zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2016 - 2 W 100/16, = JurBüro 16, 429, jew. m. zahlr. Nwn.). Damit können, wie sich letztlich bereits aus der Überschrift zu Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG ergibt, hierfür keine „Gebühren“ angesetzt werden.

2. Unabhängig vom Anfall von Gebühren - und dies ist der Bezirksrevisorin zuzugeben - verbleibt grundsätzlich die Möglichkeit, die Zustellungskosten auf den Vollstreckungsgläubiger als „Auslagen“ im Sinne von Ziffer 701 des KV-GvKostG umzulegen (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14 = zfm 2015, 83; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 W 480/14 = DGVZ 2015, 91; Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage, § 882 c Rn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, a. a. O., § 882 c Rn. 7).

Richtig ist, dass sich der Senatsbeschluss vom 08.12.2015 hierzu nicht näher verhält, weil es dort um eine Gebühr nach Ziffer 100 GvKostG ging (zur Unterscheidung von „Gebühren“ und „Auslagen“ siehe § 1 Abs. 1 GvKostG und § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG a.E.).

Gleichwohl können - nach der derzeitigen Gesetzeslage - die beschwerdegegenständlichen Kosten (in Form von Auslagen) nicht auf den Gläubiger abgewälzt werden:

Der Senat bleibt bei seiner - auch hier maßgeblichen - Auffassung, wonach die Eintragung im genannten Sinne jedenfalls ganz überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit dient und Vorteile für den Vollstreckungsgläubiger von allenfalls untergeordneter Bedeutung sind.

a) Dies entspricht zunächst der Ansicht des Gesetzgebers, der ohne nähere Differenzierung davon ausgeht, der Gläubiger habe kein eigenes Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; diese erfolge im öffentlichen Interesse, weshalb als Kostenschuldner (im Falle eines Widerspruches nach § 882 d ZPO) nur der Schuldner in Betracht komme (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 W 22/16 - Juris; vgl. BT-Drs. 16/10069, Seite 56 re. Sp.). Dafür spricht vor allem die vom Gesetzgeber vorgesehene Neufassung des § 882 c Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften - EuKoPfVODG. Danach wird Satz 2 der Vorschrift lauten wie folgt:

„Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Abs. 1)“. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt: „Durch die Änderung in Abs. 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ (BT-Drucks. 18/7560, S. 10, 39). Dabei wird schon aus dem Hinweis, dass es sich um eine „Klarstellung“ handeln soll, hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber bereits bei der derzeitigen Fassung der Vorschrift von einer Zustellung von Amts wegen ausgegangen ist (die zweite und dritte Beratung des Entwurfs ist für die Sitzung des Deutschen Bundestages vom 22.09.2016 vorgesehen).

b) Die Auffassung des Senats steht auch mit der Rechtsansicht des BGH in Einklang, siehe Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14 Tz 22, 23 sowie insbesondere Tz 32. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dessen Ausführungen, wonach dem Gläubiger keine Kosten auferlegt werden dürfen, würden nur für diejenigen eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 882 d ZPO gelten, überzeugt dies nicht.

Ersichtlich nämlich unterscheidet der BGH insoweit nicht, wenn er von der „Eintragungsanordnung und deren nachfolgender Überprüfung“ bzw. davon spricht, die Parteistellung des Gläubigers setze sich in dem von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis „und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren“ nicht fort. Der BGH geht mithin davon aus, auch für die Eintragung käme eine Auferlegung von Kosten zulasten des Gläubigers nicht in Betracht.

c) Es wäre auch nicht recht verständlich, dem Vollstreckungsgläubiger - über die Erhebung von „Auslagen“ - Kosten zwar für die Eintragung selbst aufzuerlegen, für das Verfahren der nachfolgenden Überprüfung dieser Eintragung hingegen nicht.

Maßgeblich ist vielmehr der primäre Zweck des Eintragungsverfahrens:

Es mag sein, dass die Eintragung eines Vollstreckungsschuldners bis zu einem gewissen Grade auch im Interesse des Gläubigers liegt, beispielsweise weil es sich um eine „letzte Warnung“ an den Schuldner handeln mag. Gleichwohl können die zu sehr auf das Gläubigerinteresse abstellenden Ausführungen des baden-württembergischen Staatsministeriums der Justiz, etwa zur Möglichkeit einer „Stundungsvereinbarung“ - wie sie hier nicht vorliegt -, nicht überzeugen.

Mit der Errichtung eines Schuldnerverzeichnisses, §§ 882 b ff. ZPO, wollte der Gesetzgeber ein zentrales Internetverzeichnis, im Sinne eines Auskunftsregisters, schaffen, dessen Führung ausdrücklich eine Angelegenheit der Justizverwaltung ist, § 882 h Abs. 2 Satz 3 ZPO. Es dient beispielsweise der Prüfung von Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen oder auch Zwecken der Strafrechtspflege, vgl. § 882 f Satz 1 Nr. 3, 5 ZPO. Wenn der Gesetzgeber ein derartiges Verzeichnis errichtet und Eintragungen in dieses Register vorsieht, dann handelt es sich um ein amtliches Folgeverfahren, das an eine konkrete Zwangsvollstreckung anknüpfen mag, das aber zu keiner Kostenbelastung des Vollstreckungsgläubigers führen kann - außer der Gesetzgeber würde eine entsprechende Anordnung treffen.

Genau dies dürfte, jedenfalls nach dem Verständnis des Senates, auch die Auffassung des BGH sein, vgl. Beschl. v. 21.12.2015, a. a. O., Tz 32. Eine kostenrechtliche Abspaltung einzelner das Register betreffender Maßnahmen, wie hier der Zustellung im Sinne von § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO und der damit verbundenen Portokosten, ist womöglich begründbar - erscheint im Hinblick gerade auch auf die im Kostenrecht gebotene Praktikabilität jedoch kaum sinnvoll.

Anderes wäre vom Gesetzgeber zu regeln. Die Zustellung im Sinne von § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO mag im Einzelfall ein „Warnschuss“ im Interesse des Vollstreckungsgläubigers sein - entscheidend ist indes der Zusammenhang mit dem im öffentlichen Interesse bestehenden Register.

3. Dem entspricht nicht zuletzt der Umstand, dass das Eintragungsverfahren der Parteidisposition entzogen ist, eben weil der öffentliche Schutzzweck den Ausschlag gibt (BGH, a. a. O., Tz 23; siehe dazu auch Senat, Beschl. v. 22.02.2016 - 11 W 82/16 zur Frage der Möglichkeit eines Verzichtes auf die Zuleitung nach § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Es mag ferner sein, dass die Eintragungsanordnung „zwingende Folge“ des Vollstreckungsauftrages ist - dies aber beruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung, die Errichtung des Schuldnerverzeichnisses (auch) aus Einzelzwangsvollstreckungen heraus zu entwickeln. Zumindest was eine Kostenbelastung des Vollstreckungsgläubigers hierdurch anbelangt, sollte dennoch eine Trennung erfolgen, weil sich die Parteistellung des Gläubigers darin, wie der BGH überzeugend ausführt, eben nicht fortsetzt (a. a. O., Tz 32 a.E.).

„Veranlasser“ der entsprechenden Kosten ist also weniger der - auf die staatlichen Zwangsvollstreckungsorgane angewiesene - Vollstreckungsgläubiger, als vielmehr der auf einzelne Vollstreckungsverfahren aufbauende Gesetzgeber. Eine Belastung des Gläubigers mit Aufwendungen für das Verzeichnis hat daher zu unterbleiben, wobei es auf die kostenrechtliche Unterscheidung zwischen „Gebühren“ und „Auslagen“ nicht ankommen kann (so offenbar auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2015 - 11 W 3/15 Tz 15 ff., 22 f.; der Senat teilt die dortige Auffassung). Die Argumentation des BGH a. a. O. dürfte für beide Kostenarten gelten.

4. Soweit die Beschwerdeführerin hilfsweise die Zulassung einer Rechtsbeschwerde begehrt, ist dies wegen §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG rechtlich nicht möglich.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG; § 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
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published on 08/12/2015 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.11.2015 hin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Ebersberg vom 14.07. und 19.08.2015 sowie die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 26.10. und 19.11.2015 aufgehobe
published on 09/02/2015 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird. Gründe
published on 21/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 107/14 vom 21. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 754 Abs. 1, § 775 Nr. 4, §§ 802b, 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 882d a) Ein Zahlungspla
published on 25/08/2015 00:00

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet
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published on 12/12/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. 2.
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Annotations

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.