Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2015 - 11 W 3/15

published on 25/08/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2015 - 11 W 3/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren der weiteren Beschwerde darum, ob der Gerichtsvollzieher Gebühren für den Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin und für die Zustellung der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verlangen kann.
Die Gläubigerin beantragte beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin und gab dabei an, unter welchen Voraussetzungen Einverständnis mit Teilzahlungen bestünde. Der Gerichtsvollzieher teilte ihr mit, dass der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert sei, weil er die Schuldnerin nicht angetroffen und diese sich auch auf schriftliche Aufforderung nicht gemeldet habe. Da die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits anderweitig erteilt hatte, übermittelte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin hiervon eine Abschrift. Außerdem ordnete er mit von ihm an die Schuldnerin zugestelltem Schreiben deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Für seine Tätigkeit stellte er der Gläubigerin unter anderem die Gebühren nach KV 100 (persönliche Zustellung) und KV 207 (Versuch gütlicher Einigung) sowie eine Wegegeldpauschale für die Zone 1 in Höhe von EUR 6,50 (KV 711) und eine Auslagenpauschale (KV 716) in Höhe von EUR 11,80 in Rechnung.
Gegen die Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Sie macht geltend, die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung sei nicht entstanden, da weder ein isolierter Antrag auf Durchführung der gütlichen Einigung noch ein bedingter Antrag im Sinne von § 3 Absatz 2 GvKostG, Nr. 2 Absatz 2 DB-GvKostG gestellt worden sei.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das Amtsgericht dessen Kostenrechnung dahin berichtigt, dass nur die Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses und ein Teil der Auslagenpauschale, insgesamt EUR 39,60, zu zahlen seien. Die dagegen gerichtete zugelassene Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse hat das Landgericht unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebühr für den Einigungsversuch, die Wegekosten und die anteiligen Auslagen seien nicht ansatzfähig. Lege man Ziffer 207 des Gerichtsvollzieher-Kostenverzeichnisses seinem Zwecke nach aus, falle die Gebühr nur an, wenn der Gerichtsvollzieher für den erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung ansonsten gar nicht vergütet werde, also nicht dann, wenn zugleich eine - wenn auch bedingte - Amtshandlung nach §§ 802a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt sei, für die der Gerichtsvollzieher eine Vergütung erhalte. Der Gerichtsvollzieher könne auch nicht die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung nebst Wegegeld und anteiliger Auslagenpauschale ansetzen. Entgegen teilweise abweichender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum liege insoweit keine Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern eine solche im Amtsbetrieb vor.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Absatz 4 Satz 1 GKG zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
A.
Das Amtsgericht hat die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zutreffend als insgesamt angegriffen angesehen. Zwar enthält die Begründung des Rechtsmittels der Gläubigerin lediglich Ausführungen zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz und nicht dazu, ob die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung ansatzfähig sind. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf eine bestimmte Kostenposition oder einen bestimmten Betrag ist aber nicht erfolgt. Da eine Begründung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom Gesetz nicht verlangt wird (BDPZ/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, § 66, Rn. 27), stand das Fehlen von Ausführungen zu weiteren Kostenpositionen der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs auch nicht teilweise entgegen, so dass die Vorinstanzen die Kostenrechnung zu Recht insgesamt überprüft haben.
B.
Die Vorinstanzen halten den Ansatz der Einigungsgebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses sowie der Zustellungskosten für die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO zutreffend für nicht gerechtfertigt.
1. Die Gebühr nach KV 207 für den Versuch einer gütlichen Einigung kann der Gerichtsvollzieher nicht beanspruchen. Zwar ist der Gebührentatbestand an sich erfüllt, weil hierfür - wie der Wortlaut der Norm zeigt - der Versuch einer gütlichen Einigung genügt, es also ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher sich erfolglos bemüht, mit der Schuldnerin mit dem Ziel der Einigung Kontakt aufzunehmen. Die Gebühr ist aber nach der Nachbemerkung zu KV 207 nicht angefallen, weil der Gerichtsvollzieher „gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ worden ist.
10 
In Rechtsprechung und Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob schon ein Auftrag nach Nr. 2 oder Nr. 4 den Anfall der Gebühr nach KV 207 ausschließt oder dafür beide Amtshandlungen nachgesucht werden müssen. Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
11 
a) Der Wortlaut der Vorschrift und der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen könnten allerdings - worauf sich etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 3. März 2015 - 10 W 25/15, juris; Beschluss vom 27. März 2014, NJW-RR 2014, 960; ebenso LG Baden-Baden, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 T 44/14; LG Heilbronn, Beschluss vom 28. November 2014 - 1 T 431/14) berufen - eher dafür sprechen, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur dann eingreifen zu lassen, wenn beide mit „und“ verknüpften Bedingungen erfüllt sind. Der sprachliche Befund ist allerdings nicht eindeutig, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart zu Recht ausführt (JurBüro 2015, 326) - in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer „Maßnahme“ oder „Amtshandlung“ die Rede ist, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet hat, dass eine andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden ist.
12 
b) Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/10069, S. 48) sind, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2014, 960) zu Recht hervorhebt, nicht ganz eindeutig. In der Begründung zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses wird - wie im Gesetzestext selbst - im zweiten Absatz das Wort „und“ als Verbindung zwischen den Ziffern 2 und 4 des § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO gebraucht. Entscheidend für die Auffassung der Vorinstanzen spricht aber, dass als Rechtfertigung für den Gebührentatbestand angeführt wird, dass der Gerichtsvollzieher ohne diesen für einen erfolglosen Güteversuch überhaupt keine Gebühr erhalten würde, wenn er „isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung“ beauftragt würde. Daraus lässt sich ableiten, dass die Gebühr schon dann nicht anfallen soll, wenn der Gerichtsvollzieher bereits für eine weitere Tätigkeit eine Gebühr erhält. Der Senat schließt sich in dieser Frage der ausführlichen Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2014 (JurBüro 2014, 549, juris-Rn. 23 ff.) an. Soweit das Landgericht Heilbronn (a. a. O.) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht für einschlägig erachtet, weil dieser eine andere Konstellation zugrunde liege, folgt dem der Senat nicht. Zwar lag dort ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Gläubiger - anders als hier - weitere Vollstreckungsmaßnahmen nur unter der ausdrücklich formulierten Bedingung beantragt hatte, dass eine gütliche Einigung scheitert. Das rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung der Frage, ob das Wort „und“ in der Nachbemerkung zu KV Ziffer 207 dem Normzweck entsprechend als „oder“ zu lesen ist.
13 
2. Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO eine Gebühr nach KV 100 nicht verlangen kann und auch das Wegegeld und die anteilig hierauf entfallende Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen sind. Die Gebühr nach KV 100 kann, wie sich aus der amtlichen Überschrift des Abschnitts 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz ergibt, nur für persönliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers erhoben werden, die auf Betreiben der Parteien - also nicht von Amts wegen - erfolgen.
14 
Ob die in § 882c Absatz 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung auf Betreiben der Parteien oder von Amts wegen erfolgt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (für Zustellung imParteibetrieb etwa LG Verden (Aller), Beschluss vom 5. Januar 2014 - 6 T 124/14; Beschluss vom 15. Juli 2014 - 6 T 131/14 unter Bezugnahme auf AG Verden (Aller), Beschluss vom 6. Juni 2014 - 7 M 166/14; LG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 T 109/15; AG Darmstadt DGVZ 2014, 73; AG Albstadt, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 5 M 1770/14; AG Esslingen, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 M 1802/14; AG Bruchsal, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 M 211/15; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882 c, Rn. 6; Theis/Rutz DGVZ 2014, 154; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Auflage, § 882c, Rn. 5; für Amtszustellung etwa OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64, juris-Rn. 5; AG Pinneberg DGVZ 2015, 27, juris-Rn. 7; AG Hann. Münden, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 M 467/14; AG Hannover, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 755 M 57835/14; AG Lampertheim, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 22 M 3214/14; Schlaak DGVZ 2014, 154; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, § 882c Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage, § 882c, Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Auflage, § 882c, Rn. 17).
15 
Der Senat schließt sich derjenigen Auffassung an, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht.
16 
a) Das Amtsgericht weist mit überzeugenden Erwägungen darauf hin, dass die Eintragung in das Schuldnerregister nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers dient - die Befriedigung seines Anspruchs wird durch die Eintragung nicht gefördert - sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermag. Das kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 882c ZPO zum Ausdruck, in der es heißt, die Eintragung erfolge, um den „Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drs. 16/10069, S. 38, zu Nr. 3, erster Absatz). Der Gläubiger gibt zwar, in dem er den Vollstreckungsauftrag erteilt, Anlass zu dem Vorgehen nach § 882c ZPO. Die durch das Verfahren nach § 882c ZPO anfallenden Kosten sind aber - anders als etwa die Kosten der Einlagerung von Räumungsgut (vgl. dieses Beispiel in OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368, Rn. 12) - keine sachnotwendigen Folgen einer bestimmten Zwangsvollstreckung, sondern entstehen in einem eigenständigen, im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren.
17 
b) Das Argument des Amtsgerichts Darmstadt (DGVZ 2014, 73, juris-Rn. 14), es könne nicht hingenommen werden, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung entweder vom Steuerzahler oder vom Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Anordnung der Eintragung dient - wie ausgeführt - öffentlichen Zwecken; es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass die mir ihr verbundenen Kosten nicht von dem Gläubiger zu tragen sind, der sie durch seinen Vollstreckungsauftrag ausgelöst hat, sondern von der Allgemeinheit. Dass der Gläubiger die Kosten - wenn man dieser Auffassung folgte - als Kosten der Zwangsvollstreckung beim Schuldner beitreiben lassen könnte (§ 788 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ändert daran schon wegen der Unsicherheit nichts, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es gerechtfertigt wäre, den Schuldner mit den Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung zu belasten.
18 
c) Soweit Stöber (in: Zöller, a. a. O., Rn. 6) in der Frage der Zustellungsart eine Gleichsetzung mit § 802f ZPO vornimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Soweit in Absatz 4 Satz 1 dieser Norm die Zustellung von Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen an den Schuldner angeordnet wird, handelt es sich - anders als in der hier in Rede stehenden Konstellation - um Maßnahmen, die letztlich der Durchsetzung der Forderung des Gläubigers dienen oder mit der Einzelzwangsvollstreckung notwendigerweise verbunden sind, die aber keinen über das einzelne Verfahren hinausgehenden Wert für die Allgemeinheit haben.
19 
d) Dem Argument, aus dem in § 882c Absatz 2 ZPO enthaltenen Verweis auf § 763 ZPO lasse sich folgen, dass die Eintragungsanordnung ein Bestandteil des Vollstreckungsprotokolls sei (Theis/Rutz DGVZ 2014, 154), welches der Gerichtsvollzieher nach seiner Wahl zustellen oder per Post übersenden könne (§ 763 Absatz 2 Satz 1 ZPO), vermag der Senat nicht zu folgen. Die genannten Vorschriften ermöglichen es, die Eintragungsanordnung - zur Vereinfachung und zur Vermeidung von Kosten - in das Vollstreckungsprotokoll aufzunehmen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Anordnung nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Rahmen der konkreten Zwangsvollstreckung erfolgt.
20 
e) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls dafür, nicht von einer Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers auszugehen. Die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung befassten Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drs. 304/1/08, S. 16 f.) haben in ihrer Beschlussempfehlung hervorgehoben, dass der Gerichtsvollzieher die Datenerhebungen nach § 882c Absatz 3 Satz 2 ZPO nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen vornehme und dem Gläubiger hierfür keine Gebühr abverlangt werden könne. Diese Überlegung ist auf das Verfahren nach § 882c ZPO insgesamt - und damit auch auf die Kosten der Zustellung - übertragbar. Die Ausschussempfehlungen sind in den Beschluss des Bundesratsplenums übernommen worden (BR-Drs. 304/08, S. 90).
21 
f) Auf die - ebenfalls umstrittene - Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Auslagen für eine nicht persönlich vorgenommene, sondern über ein Postunternehmen bewirkte Zustellung weiterberechnen kann (bejahend OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 02651; AG Bretten BeckRS 2014, 12145), weil Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses eine Beschränkung auf Parteizustellungen nicht vorsieht, kommt es nach Lage des Falls nicht an, wenn auch die vorstehenden Erwägungen eher dafür sprechen, eine Erstattungspflicht angesichts der in öffentlichem Interesse vorgenommenen Zustellung zu verneinen.
22 
g) Da die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt, fällt auch die Wegegeldpauschale (KV 711) nicht an. Soweit das Amtsgericht Solingen (DGVZ 2014, 178, juris-Rn. 12 ff.) hiervon abweichend die Auffassung vertritt, diese könne unabhängig von der Frage der Parteizustellung beansprucht werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch insoweit gilt, dass das Wegegeld nicht im Interesse des Gläubigers angefallen ist, sondern im öffentlichen Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
23 
h) Die gebührenabhängig berechnete Auslagenpauschale (KV 716) haben die Vorinstanzen mit Rücksicht auf die Verminderung des Ansatzes des Gerichtsvollziehers zu Recht anteilig gekürzt.
III.
24 
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Geschäftswerts sind nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/09/2016 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.02.2006. Die P
published on 02/03/2017 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 28.10.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2016 wie folgt abgeändert: Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieheri
published on 12/12/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. 2.
published on 29/07/2016 00:00

Tenor Der/Die Gerichtsvollzieher/in wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 22. Juni 2016 (DR II 617/16) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG in Höhe von 16,00 € nebst anteiliger Auslagen ni
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.