Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 03. Sept. 2015 - 8 W 528/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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In dem der angefochtenen Streitwertfestsetzung zugrunde liegenden Verfahren hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass zwei zum Zwecke der Immobilienfinanzierung geschlossene Darlehensverträge durch den von ihr erklärten Widerruf beendet und rückabzuwickeln seien. Mit der Klage hat sie zum Streitwert vorgetragen, ihr wirtschaftliches Interesse bestehe vornehmlich darin, die jeweils vereinbarten Ratenzahlungen für Zinsen und Tilgung in Höhe von 397,02 € monatlich bzw. 694,54 € vierteljährlich nicht mehr vornehmen zu müssen; als Streitwert sei gemäß § 9 ZPO der 3,5fache Jahressatz dieser regelmäßigen Zahlungen in Höhe von 26.398,40 € zugrunde zu legen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2015 (Bl. 128 GA) hat das Landgericht den Streitwert auf den 3,5fachen Jahresbetrag der jeweils vereinbarten Zinszahlungen in Höhe von 310,56 € monatlich bzw. 481,75 € vierteljährlich auf insgesamt 19.787,95 € festgesetzt.
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Gegen die Streitwertfestsetzung haben die Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt (Bl. 137 GA) mit der Begründung, das Landgericht habe seiner Berechnung nicht die vollen Beträge der zu erbringenden Raten zugrunde gelegt.
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Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. August 2015 (Bl. 139 GA) nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin zu ihrem wirtschaftlichen Interesse sei mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss v. 30. April 2014 - 6 W 25/15) nur auf die Zinszahlungspflicht abzustellen, weil der Widerruf eines Darlehens nach Verbraucherkreditrecht nach dem für den Kreditvertragsabschluss (2006) maßgeblichen Recht nicht dazu führe, dass der Kreditnehmer den in der monatlichen Zahlungsrate enthaltenen Tilgungsanteil „behalten“ dürfe.
II.
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Die eigenen Namens eingelegte, gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist in der Sache nicht begründet.
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Der Streitwert ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75 -, juris). Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2015 - 6 U 222/13 -, Rn. 2, juris Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.), wobei von dem im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers auszugehen ist.
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Vorliegend hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträge aufgrund des jeweils von ihr erklärten Widerrufs rückabzuwickeln sind. Wie der Streitwert für ein solches Klagebegehren zu bestimmen ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen ist in Fällen des Widerrufs - lediglich - eines Verbraucherdarlehens nicht anwendbar. Danach bemisst sich, wenn der Kläger wirtschaftlich betrachtet begehrt so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2015 u. 07. April 2015 - XI ZR 121/14 - juris m.N.). Dies war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gegeben, in dem die Klägerin eine Rückzahlung u.a. von Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt hat. Um eine Gesamtrückabwicklung eines solchen verbundenen Geschäfts handelt es sich vorliegend indes nicht. Aus vergleichbaren Gründen ist auch die von den Klägervertretern im Schriftsatz vom 6. August 2015 (Bl. 139 GA) herangezogene Rechtsprechung (OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 5 W 2164/11 -, juris) zur Bestimmung des Streitwerts bei Gesellschaftsbeteiligungen, die ratenweise bezahlt werden, nicht einschlägig.
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Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung soll sich wie bei einer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11. April 2005 - 17 W 21/05, juris) gerichteten Klage auch bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage das Interesse des Klägers grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, juris; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 9 W 2/14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2014 - 13 W 50/14 -, juris - dem folgend zuletzt auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 8 W 288/15 -, Rn. 6, juris). Dies erweist sich unter Berücksichtigung der Erwägungen, die das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem jüngst veröffentlichten Beschluss angestellt hat (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07. Juli 2015 - 7 W 33/15 -, Rn. 6, juris) und die der Senat teilt, als nicht sachgerecht:
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„Der Ansatz der noch offenen Darlehensvaluta aus einem Darlehen ist dann gerechtfertigt, wenn mit einer negativen Feststellungsklage die Nichtigkeit des Darlehensvertrags geltend gemacht wird, da mit der Feststellung der Nichtigkeit die vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta grundsätzlich entfällt. So ist der Klageantrag Ziffer 1) hier aber nicht formuliert. Vielmehr begehrt die Klägerin mit dem Klageantrag Ziffer 1) die Feststellung der Wirksamkeit des von ihr erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages. Ein wirksamer Widerruf eines Vertrages führt aber nicht zur Nichtigkeit des widerrufenen Vertrages, sondern wandelt vielmehr das Vertragsverhältnis „ex nunc" in ein Rückgewährschuldverhältnis um (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 355 Rdnr. 12). Die Rechtsfolge entspricht insoweit der einer wirksamen Rücktrittserklärung, die ebenfalls nicht zu dem Wegfall des ursprünglichen Vertrages, sondern vielmehr zu dessen Umwandlung in ein Rückgewährsschuldverhältnis führt (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 347 Rdnr. 1). Bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung ist der Streitwert daher nach § 3 ZPO zu bestimmen unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs. Maßgebend ist das Interesse des Klägers an der Rechtsfolge, die ja nicht in der Befreiung von der Leistungspflicht besteht, sondern nach der Verschlechterungsdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung zu schätzen ist (vgl. OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; Schneider/Herget/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdz. 6121; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36 Aufl., § 3 Rdnr. 177, Stichwort: „Widerruf einer Willenserklärung"; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort: „Feststellungsklage" - zu „Feststellung des Nichtbestehens eines Vertrages wegen Nichtzustandekommens oder Rücktritts").
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Auch nach einem wirksamen Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist der Darlehensnehmer verpflichtet, die empfangene Darlehensvaluta an die Bank zurückzuzahlen. Der Vorteil besteht darin, dass er als Wertersatz für die Darlehensüberlassung Zinsen nur bis zur Rückzahlung des Darlehens bezahlen muss und insoweit dann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen muss. Hinzu kommt, dass er ggf. nachweisen kann, dass der vertraglich vereinbarte Zinssatz nicht dem Marktzins entspricht, sondern dieser Marktzins niedriger liegt. Kann er dies, so muss er ggf. auch nur einen geringeren Zinssatz als den vertraglich vereinbarten bezahlen (vgl. § 346 Abs. 1 BGB a. F.).“
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Nach dieser, in weiteren obergerichtlichen Entscheidungen vertretenen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2015 - 6 U 222/13 -, Rn. 2, juris = WM 2015, 1147 m.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15 -, Rn. 12 m.w.N., juris) Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, kommt es für die Streitwertbemessung bei einem Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht. Das wirtschaftliche Interesse des klagenden Darlehensnehmers an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht damit nicht grundsätzlich dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten. Maßgeblich ist vielmehr regelmäßig das Interesse des Darlehensnehmers, von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenszinsen frei zu werden, das für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO nach dem Betrag der im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen - begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag gemäß § 9 ZPO - zu schätzen ist.
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Von diesen Grundsätzen - mit dem Landgericht und im Ausgangspunkt auch mit dem Beschwerdeführer - ausgehend, ist die Wertfestsetzung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, die allein auf die im jeweiligen Darlehensvertrag vereinbarte Zinsrate von 310,56 € monatlich (Bl. 5 GA) bzw. 481,75 € vierteljährlich (Bl. 14 GA) abstellt und den Tilgungsanteil der insgesamt zu erbringenden „Leistungsraten“ außer Betracht lässt. Bei einem wirksamen Widerruf müsste die Klägerin als Darlehensnehmerin auch die Darlehensvaluta zurückgewähren; dies hätte sie mit von ihr bereits erbrachten Tilgungsleistungen - jedenfalls teilweise - bereits getan, weshalb der zurück zu gewährende Betrag entsprechend zu reduzieren wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.