Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 11. Aug. 2017 - 8 U 1297/16

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0811.8U1297.16.00
published on 11/08/2017 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 11. Aug. 2017 - 8 U 1297/16
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 04.10.2016, Az. 6 O 176/16, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung in Ziffer 2. lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung ausstehender Gesellschaftereinlagen und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass ihre Forderungen in eine künftige Abfindungsrechnung der Parteien einzustellen seien.

2

Die Klägerin war als geschlossener Leasingfonds in Form einer Publikumskommanditgesellschaft am Markt tätig. Die Beklagte zeichnete am 07.07.2009 eine mittelbare Beteiligung an der Klägerin als Treugeberkommanditistin in Höhe von 12.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 6% (720,00 €) (Bl. 1 f. des Anlagenheftes, im Folgenden: AH). Gemäß einer „Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist“ vom 07.07.2009 (Bl. 3 AH) verpflichtete sich die Beklagte, die Beteiligungssumme im Wege einer sofort fälligen Kontoeröffnungszahlung von 3.720,00 € sowie anschließend Monatsraten in Höhe von 100,00 € zu zahlen. Die Zahlungen sollten ausschließlich geleistet werden auf das Konto des Treuhänders Rechtsanwalt ...[A]. Der Beteiligung lagen der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 03.12.2008 (Bl. 11 ff. AH) sowie der Treuhandvertrag mit dem Treuhänder ...[A] vom 01.10.2008 (Bl. 18 ff. AH) zugrunde.

3

Mit Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 06.10.2011 (Bl. 5 ff. AH) wurde die zugunsten der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin gemäß § 64j Abs. 2 KWG fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1a Satz 2 Nr. 10 KWG (Finanzierungsleasing) zu erbringen, mit sofortiger Wirkung aufgehoben und verfügt, dass die Klägerin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG abzuwickeln sei. Die sofortige Vollziehung der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG zugleich als Auflösungsbeschluss wirkenden Verfügung wurde angeordnet. In der Folge wurde der aus dem Rubrum ersichtliche gesetzliche Vertreter der Klägerin als Abwickler bestellt. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation.

4

Die Beklagte leistete den Kontoeröffnungsbetrag und erbrachte bis zum Oktober 2011 weitere Zahlungen von insgesamt 2.700,00 €. Mit Schreiben vom 18.10.2011 sowie nochmals mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2011 widerrief die Beklagte ihre Beitrittserklärung.

5

Die Klägerin nimmt die Beklagte im streitigen Verfahren auf Zahlung aller rückständigen und künftigen monatlichen Raten nebst gestaffelter Zinsen in Anspruch und begehrt hilfsweise die Einstellung der noch offenen Einlageforderungen nebst gestaffelter Zinsen in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposten.

6

Durch das angefochtene Urteil vom 04.10.2016 (Bl. 143 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen zur näheren Darstellung verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage im Hauptantrag abgewiesen und ihr im Hilfsantrag – allerdings ohne Zinsen – stattgegeben.

7

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Senat hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt hat, mit Beschluss vom 04.04.2017 (Bl. 375 ff. GA) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

8

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte (Bl. 184 GA), unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Bestehen eines Haustürwiderrufsrechts, das auch ausgeübt werden könne, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation befinde. Infolgedessen könnten nach dem Widerruf fällig werdende Rateneinlagen nicht mehr gefordert werden und seien auch nicht in die Auseinandersetzungsberechnung zugunsten der Gesellschaft einzustellen. Der Hilfsantrag sei darüber hinaus bereits unzulässig, da die Durchführung des Ausgleichs zwischen den Gesellschaftern und die dazugehörige Erstellung der Abfindungsrechnung nicht mehr zu der Abwicklung der Klägerin gehöre und es daher an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. Auf die Berufungsbegründung vom 03.01.2017 (Bl. 184 ff. GA) und den Schriftsatz vom 20.07.2017 (Bl. 403 ff. GA) wird Bezug genommen.

9

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Liquidator nach Berichtigung der Schulden das verbleibende Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen habe. Sei ein Gesellschafter, gleich aus welchen Gründen, zur Erbringung eines offenen Betrages (noch) nicht verpflichtet, sei diese offene Verbindlichkeit in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen. Jedenfalls bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts habe der Liquidator in die Auseinandersetzungsbilanz die zu unselbstständigen Rechnungsposten gewordenen Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen. Das klägerische Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Herbeiführung der erforderlichen Klarstellung streitiger Einzelposten der Schlussbilanz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 09.02.2017 (Bl. 306 ff. GA) und die Schriftsätze vom 21.02.2017 (Bl. 326 ff. GA), vom 18.07.2017 (Bl. 399 f. GA) und vom 26.07.2017 (Bl. 411 f. GA).

II.

10

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

11

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die ausstehenden Einlagenforderungen in Höhe von insgesamt 6.300,00 € in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbstständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin einzustellen sind.

1.

12

Die Feststellungsklage ist zulässig, da ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung besteht, dass die Beklagte aus ihrem Beitritt noch Einlagen in Höhe von 6.300,00 € schuldet, die bei einem Ausgleich unter den Gesellschaftern zu berücksichtigen sind.

13

Nach § 155 Abs. 1 HGB kommt dem Liquidator die Aufgabe zu, das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnisse seiner Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen. Nach dem Gesellschaftsvertrag werden daher für jeden Kommanditisten Kapitalkonten geführt, deren Saldo in die Schlussrechnung miteinzubeziehen ist. Ist ein Gesellschafter zur Erbringung eines noch offenen Betrages nicht verpflichtet, so ist dies in die Schlussrechnung miteinzubeziehen. Der Anspruch des Gesellschafters auf das anteilige Auseinandersetzungsguthaben vermindert sich um den Betrag der nicht erfüllten Beitragsverpflichtung (Roth in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 37. Auflage 2016, § 149 Rn. 3). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei der Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts in die von dem Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen sind (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09 -, juris Rn. 34). Dies gilt zumindest dann, wenn die Gesellschafterversammlung – wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat (Bl. 399 f. GA) – den Abwickler durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss beauftragt hat, „bereits zum jetzigen Zeitpunkt“ (also bereits vor Beendigung der Abwicklung) ausstehende Einlagen der Gesellschafter einzuziehen. Andernfalls wäre bei der für solche Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls aber würde er in unzumutbarer Weise erschwert (BGH a.a.O.).

14

An der beantragten Feststellung hat auch die Klägerin als Publikumsgesellschaft im Liquidationsstadium ein rechtliches Interesse, um so die Klarstellung streitiger Einzelposten der Schlussbilanz herbeizuführen (BGH, Urteil vom 19.12.1983 - II ZR 40/83 -, juris Rn. 8 f.). Die Aufstellung der Schlussbilanz setzt voraus, dass über die Rechnungsposten Klarheit besteht, also auch darüber, ob und in welcher Höhe Einlagen gezeichnet und noch nicht eingezahlt sind. Damit besteht für die Klägerin ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des insoweit in die Schlussabrechnung einzustellenden Betrages.

15

Soweit der Senat in Parallelverfahren (Beschlüsse vom 10.01.2017/21.02.2017 - 8 U 959/16 -; Beschlüsse vom 20.12.2016/27.01.2017 - 8 U 884/16 -; Urteil vom 20.01.2017 - 8 U 554/16 -; Beschlüsse vom 16.12.2016/27.01.2017 - 8 U 553/16 -; Urteil vom 21.02.2017 - 8 U 319/16 -) entschieden hat, dass die Feststellungsklage wegen des Fehlens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unbegründet ist, weil die Durchführung des Ausgleichs mit der Erstellung der Abfindungsrechnungen nicht mehr zur Abwicklung gehört, sondern als – gegebenenfalls auf den Abwickler übertragene – Gesellschafteraufgabe erst nach beendeter Abwicklung einsetzt, so hält der Senat an dieser Rechtsmeinung im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den vorgenannten Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht mehr fest.

2.

16

Die Klage auf Feststellung der Einstellung der klägerischen Forderungen in Höhe von 6.300,00 € in eine künftige Abfindungsrechnung ist begründet.

17

Da sich die (bereits zurückgewiesene) Berufung der Klägerin nach ihrem Antrag aus der Berufungsschrift vom 09.01.2017 (Bl. 213 ff. GA) nur auf den abgewiesenen Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.), nicht jedoch auf die (ebenfalls abgewiesene) Feststellung des Zinsanspruchs im Rahmen des Klageantrags zu 2. erstreckte, ist die Abweisung der Einstellung des Zinsanspruchs in eine künftige Abfindungsrechnung rechtskräftig.

(a)

18

Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Einstellung ihrer Forderungen in Höhe von 6.300,00 € in eine künftige Abfindungsrechnung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beteiligungsvertrag in Verbindung mit §§ 154, 155 HGB.

(aa)

19

Es kann hier offen bleiben, ob die Klägerin originäre Inhaberin des Zahlungsanspruchs ist, weil die Beklagte aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, im Innenverhältnis zur Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (“Quasi-Gesellschafter“) erlangt hat (so Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2017 - 1 U 82/16 -, juris Rn. 112 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15 -, juris Rn. 36 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2015 - 15 U 115/14 -, juris). Denn jedenfalls hat der Treuhänder seine etwaigen Ansprüche wirksam unter dem 27./28.11.2014 an die Klägerin abgetreten (Anlage K 7, vgl. auch den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.03.2017; ebenso: Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2017 - 1 U 82/16 -, juris Rn. 116 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15 -, juris Rn. 40).

(bb)

20

Vorliegend ist der die Klägerin vertretende Liquidator auch für die Durchführung des Ausgleichs unter den Gesellschaftern zuständig.

21

Zwar ist das Liquidationsverfahren in der Regel beschränkt auf die typischen Abwicklungsgeschäfte (§ 149 HGB) und umfasst – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag – nicht mehr den endgültigen Ausgleichs unter den Gesellschaftern (§ 155 HGB), der grundsätzlich zu den Aufgaben der Gesellschafter gehört und im Allgemeinen erst nach beendeter Liquidation einsetzt (BGH, Urteil vom 21.11.1983 - II ZR 19/89 -, juris Rn. 38). Bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, das auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag in die von den Abwicklern zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz die zu unselbstständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüchen der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen sind (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09 -, juris Rn. 34 m.w.N.; so auch BGH, Urteil vom 04.06.1984 - II ZR 230/83 -, juris Rn. 8 im Fall der Auflösung einer BGB-Innengesellschaft). Dies gilt vorliegend erst recht, nachdem die Gesellschafterversammlung mehrheitlich beschlossen hat, den Abwickler bereits vor Beendigung der Abwicklung mit der Einziehung der ausstehenden Einlagen der Gesellschafter und gegebenenfalls deren gerichtlicher Geltendmachung zu beauftragen.

(b)

22

Die Zahlungspflicht der Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschafter ist auch nicht aufgrund ihres Widerrufs vom 18.10.2011 wegen angeblicher Überrumpelung in einer Haustürsituation erloschen.

23

Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Widerruf während des Liquidationsverfahrens bereits deshalb unzulässig ist, weil das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation es verbietet, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten (so: Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2017 - 1 U 82/16 -, juris Rn. 121 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 41/78 -, juris im Fall einer außerordentlichen Kündigung wegen arglistiger Täuschung; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2016 - 14 U 43/15 -, juris).

24

Ein Widerrufsrecht gemäß nach §§ 312, 355 BGB (jeweils in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung) stand der Beklagten schon deshalb nicht zu, da sie ausweislich der Informationsbestätigung vom 07.07.2009 (Bl. 4 AH) bereits am 28.06.2009 und damit neun Tage vor der Zeichnung am 07.07.2009 das Emissionsprospekt erhalten hatte. Damit lag offensichtlich weder ein „Überraschungsmoment“ noch eine „Überrumpelungsgefahr“ vor (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 29/16 -, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2016 - I-32 SA 24/16 -, juris Rn. 6).

3.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

27

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) noch die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

28

Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, grundsätzliche Bedeutung (BGH, Urteil vom 09.06.2015 - II ZR 227/14 -, juris). Auch dass ein Oberlandesgericht in einem eine große Anzahl von denselben oder vergleichbaren Fonds betreffenden Einzelverfahren von der Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte abweicht, rechtfertigt ohne Hinzutreten eines hier nicht ersichtlichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen die Zulassung wegen Divergenz nicht (BGH a.a.O.; OLG München, Urteil vom 17.01.2017 - 23 U 1843/16 -, juris).

5.

29

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO auf 11.340,00 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: Zahlungsantrag: 6.300,00 €; Berufung der Beklagten: Feststellungsantrag: 80 % des Zahlungsantrags = 5.040,00 €).

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Annotations

(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt.

(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing ab dem 25. Dezember 2008 als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar 2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben. Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, oder – soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war – für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr, oder – soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war – die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten.

(1) Für Institute, die keine

1.
CRR-Kreditinstitute,
2.
Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zu der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben oder
3.
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Institute CRR-Kreditinstitute.

(2) (weggefallen)

(3) Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute und keine Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind, gelten die Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1, der Artikel 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert worden ist, und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte so, als seien diese Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Kreditinstitute.

(4) Für Kreditinstitute, die zwar über eine Erlaubnis verfügen, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu betreiben, die aber weder CRR-Kreditinstitute noch Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 sind, gelten die Meldeanforderungen der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13; L 65 vom 8.3.2018, S. 48), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/605 (ABl. L 145 vom 7.5.2020, S. 1) geändert worden ist, so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute. Die für die Bestimmung des Meldeumfangs erforderliche Einstufung als bedeutendes oder weniger bedeutendes Kreditinstitut erfolgt auf der Grundlage des Größenkriteriums „Gesamtwert der Aktiva“ nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 64; L 65 vom 8.3.2018, S. 49). Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen.

(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.

(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.

(2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung.

(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.

Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.

(2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung.

(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.

(2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung.

(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.