Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Juli 2016 - 32 SA 24/16
Gericht
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung in C geltend. Zur Begründung trägt er unter anderem Folgendes vor:
4Die Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 1 sei dadurch entstanden, dass der Kläger bei dieser aufgrund einer Anzeige im Internet zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung seine Kontaktdaten hinterlassen habe. Daraufhin habe sich ein Sachbearbeiter der Beklagten zu 1 gemeldet. Mit diesem sei ein Beratungstermin vereinbart worden, zu dem der Berater den Kläger zuhause aufgesucht habe. In diesem Termin sei über eine Berufsunfähigkeitsversicherung gesprochen worden, die der Kläger später auch abgeschlossen habe. Da sich der Kläger an weiteren Angeboten interessiert gezeigt habe, sei eine umfangreiche Finanzanalyse erstellt worden. In der Folge hätte er auf Anraten des Beraters zunächst die bestehenden Geldanlagen aufgelöst. Danach sei ein Beratungsgespräch über Anlageziele erfolgt. Der Berater habe unter Herausstellen zahlreicher Vorteile zum Kauf einer Eigentumswohnung geraten und den Kläger auch zur Finanzierung beraten. Auf dieser Basis habe er sich zur Investition in eine Eigentumswohnung entschlossen. Er habe zwei Wohnungen in C besichtigt, die aber zum Zeitpunkt seines Kaufentschlusses bereits anderweitig veräußert gewesen seien. Auf einen weiteren Vorschlag des Beraters habe er sich für den Kauf der streitgegenständlichen Wohnung entschieden. Der notariell beurkundete Kaufvertrag sei am 31.01.2007 geschlossen worden. Die Finanzierung sei durch die Beklagte zu 2 erfolgt. Der Kläger behauptet, dass die Angaben bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung und der Renditemöglichkeiten fehlerhaft gewesen seien und allein seiner Täuschung gedient hätten. Der Kaufpreis sei sittenwidrig überteuert gewesen. Zudem sei er hinsichtlich einer versteckten Innenprovision getäuscht worden. Die Beklagte zu 2 müsse sich das Verhalten der Berater der Beklagten zu 1 zurechnen lassen; die Beklagten hätten institutionalisiert zusammengewirkt. Die Zuständigkeit des Landgerichts Q folge aus § 29c ZPO.
5Die Beklagte zu 2 hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Q gerügt. Die Voraussetzungen des § 29c ZPO lägen nicht vor. Der Darlehensvertrag sei im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden; er sei zur Unterzeichnung im Februar 2007 an den Kläger gesandt und von diesem zurückgesandt worden. Daraufhin hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit dem zuständigen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen, was das Landgericht Q mit Beschluss vom 18.03.2016 getan hat. Auf einen Hinweis der Berichterstatterin, dass ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29c ZPO beim Landgericht Q auch für die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage nach derzeitigem Vortrag nicht zu erkennen sei und vieles für die Bestimmung des Landgerichts I spreche, hat der Kläger mitgeteilt, der Rechtsstreit möge an das Landgericht I verwiesen werden. Die Beklagte zu 2. hat sich auf den Hinweis mit einer Verweisung an das Landgericht I einverstanden erklärt.
6II.
7Das Oberlandesgericht Hamm ist für die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, da das im Verhältnis zu den Landgerichten Q, I und L zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre und das im hiesigen Bezirk gelegene Landgericht Q zuerst mit der Sache befasst war. Der Zuständigkeitsbestimmung steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist. § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO kann auch noch nach einer Klageerhebung angewendet werden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., 2016, § 36 ZPO Rn. 16 m.w.N.). Die Beklagten haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand; der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1 befindet sich in I, der der Beklagten zu 2 in L. Es ist auch kein anderweitiger gemeinsamer Gerichtsstand für das Klagebegehren zu erkennen, insbesondere nicht gem. § 29c ZPO a.F.
8Die aktuelle Fassung des § 29c ZPO ist nicht anzuwenden, da sie gem. Art. 229 § 32 EGBGB nur dann gilt, wenn der streitgegenständliche Vertrag seit dem 13.06.2014 geschlossen wurde. Für § 29c ZPO a.F. genügt das Vorliegen einer Haustürsituation gem. § 312 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Auch im materiellen Recht sind die aktuellen Vorschriften gem. Art. 229 § 32 EGBGB nicht anzuwenden.
9Zum Vorliegen des gerichtsstandsbegründenden Haustürgeschäfts muss der Verbraucher gem. § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. Alt. BGB a.F. durch mündliche Verhandlung im Bereich seiner Privatwohnung zum Vertragsabschluss bestimmt worden sein. Dass der Vertrag selbst nicht in einer Haustürsituation geschlossen wurde, ist hierbei unschädlich, da der Ort der Willenserklärung des Verbrauchers unerheblich ist, soweit sie aufgrund einer „Verhandlung“ in einer Haustürsituation abgegeben wurde (vgl. Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., 2008, § 312 BGB Rn. 12). Nach dem derzeitigen Sachstand ist jedoch eine solche Ursächlichkeit der Verhandlung in der Haustürsituation für die Abgabe des Angebots über den Kauf der streitgegenständlichen Eigentumswohnung in C nicht zu erkennen. Für die Ursächlichkeit ist zwar kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Verhandlung und Willenserklärung erforderlich, allerdings entfaltet ein solcher eine gewisse Indizwirkung, die mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt und nach einer gewissen Zeit ganz entfallen kann. Maßgebend sind alle Umstände des Einzelfalls, also insbesondere auch der Vertragsgegenstand und das Verhalten des Verbrauchers. Entscheidend ist, ob das Überraschungsmoment noch fortwirkt und der Kunde in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist. Hiergegen kann die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags sprechen (Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., 2008, § 312 BGB Rn. 13). Dass der Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 Abs. 3 BGB a.F. für sich genommen nichts an dem den Gerichtsstand eröffnenden Vorliegen eines Haustürgeschäfts ändert (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., 2010, § 29c ZPO Rn. 4), heißt nicht, dass in dieser Norm genannte Aspekte nicht für die Prüfung herangezogen werden können, ob der Verbraucher durch die Haustürsituation zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt wurde.
10Ein solches die Entschließungsfreiheit beeinträchtigendes Fortwirken des Überraschungsmoments der Beratung in der Haustürsituation ist vorliegend nicht festzustellen. Es wird vom Kläger nicht vorgetragen, der Sachverhalt enthält keine hierauf deutenden Anzeichen und auch der Zeitablauf entfaltet keine Indizwirkung. Der Kläger trägt nur zum ersten Gespräch ausdrücklich vor, dass es bei ihm zuhause stattgefunden habe. Dieses Erstgespräch bezog sich nach Klägervortrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung; erst nach dem später erfolgten Abschluss dieser Versicherung habe der Berater die Finanzanalyse durchgeführt. Wo die verschiedenen weiteren Gespräche bis zum letzten vorgetragenen Beratungsgespräch am 18.10.2016 stattgefunden haben, wurde auch auf einen entsprechenden Hinweis nicht dargelegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das letzte beschriebene Gespräch am 18.10.2006 ebenfalls in der Privatwohnung des Klägers stattgefunden hat, ist nicht zu erkennen, dass hier noch eine "Überrumpelung" erfolgte, und noch weniger, dass eine solche noch bei Abgabe des Kaufangebots am 31.01.2007 noch fortwirkte. Hiergegen spricht neben dem Zeitablauf von mehr als 3 Monaten und der notariellen Beurkundung des Kaufangebots auch, dass der Kläger nach seinem Vortrag in der Folgezeit mindestens zweimal nach C gefahren ist, um angebotene Wohnungen zu besichtigen.
11Als zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.
12Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Zur Auswahl stehen hierbei die allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten, also die Landgerichte I und L. Das Landgericht Q kann nicht bestimmt werden, da dort – wie ausgeführt – gegen keine der Beklagten ein (besonderer) Gerichtsstand begründet ist. Ausschlaggebend für die Gerichtsstandsbestimmung ist, dass der Schwerpunkt der Klage den Vorwurf einer angeblich fehlerhaften Beratung durch die in I ansässige Beklagte zu 1 betrifft. Die Beklagte zu 2 ist mit einer Prozessführung vor dem Landgericht I einverstanden.
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(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.