Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. März 2017 - 2 Ws 731/15 Vollz
Gericht
Tenor
1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
1. Der Antragsteller befindet sich seit dem 8. März 2013 zur Vollstreckung mehrerer Restfreiheitsstrafen in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt X.. Das Strafende ist auf den 23. Juni 2020 vorgemerkt. Der Strafvollzug erfolgt derzeit vorübergehend in der Justizvollzugsanstalt Y., in der der Antragsteller eine Ausbildung zum Medientechnologen absolviert, die voraussichtlich bis Juni 2017 andauert.
- 2
Am 23. Juli 2015 hat die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt X. den Vollzugs- und Eingliederungsplan für den Antragsteller fortgeschrieben (Bl. 7 ff. d.A.). Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels wurden ihm nicht zuerkannt, da wegen bestehender Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht verantwortet werden könne, ihn in begleiteten Ausgängen zu erproben. Unbegleitete Ausgänge, Langzeitausgang oder Freigang kämen wegen der gegenüber den Begleitausgängen erhöhten Flucht- und Missbrauchsgefahr erst recht nicht in Betracht (Ziff. 17, Bl. 16 ff. d.A.).
- 3
Eine Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen sei nicht angezeigt. Es bestehe hierfür kein Behandlungsbedarf. Der Antragsteller könne sich mit konkreten Anliegen an den psychologischen Dienst wenden. Die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sei nicht sinnvoll möglich. Sie erfordere zunächst eine Veränderung seiner inneren Einstellung zum Erkennen, Akzeptieren und Einhalten von Regeln sowie eine kritische Selbstreflexion seines wiederholt delinquenten Verhaltens (Bl. 14 f. d.A.).
- 4
Auch die Notwendigkeit von Ausführungen gemäß § 48 Abs. 1 LJVollzG wurde verneint (Ziff. 16, Bl. 15 f. d.A.).
- 5
2. Der erkennbar gegen die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in X. vom 11. November 2015 zurückgewiesen (Bl. 72 ff. d.A.).
- 6
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 27. November 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. Dezember 2015 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
- 7
Am 4. Juli 2016 hat die Justizvollzugsanstalt Z. den Vollzugs- und Eingliederungsplan für den Antragsteller fortgeschrieben (Bl. 73 d.A.). Dort ist festgelegt, dass er sukzessive in Vollzugslockerungen erprobt werde. Ihm wurde die Eignung für Begleitausgang zugesprochen sowie die Eignung für Außenbeschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung in Aussicht gestellt, sobald er sich in fünf Begleitausgängen und mindestens einem Langzeitausgang bewährt hat.
- 8
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juli 2016 hat der Antragsteller die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die neue Vollzugsplanfortschreibung für erledigt erklärt und beantragt, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
- 9
Das Ministerium der Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Eine Erledigung habe nicht eintreten können, da das Rechtsmittel bereits bei Einlegung unzulässig gewesen sei.
II.
- 10
Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht mehr zu treffen, da das Verfahren insoweit durch die Vollzugsplanfortschreibung vom 4. Juli 2016 Erledigung gefunden hat. Die sich aus der vorherigen Vollzugsplanfortschreibung ergebende Beschwer des Antragstellers ist nachträglich weggefallen.
- 11
1. Der Senat hat im Einklang mit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 1 Ws 553/10 [StrVollz] v. 28.02.2013, juris; vgl. auch BVerfG, 2 BvR 166/11 v. 19.12.2012, NStZ-RR 2013, 120) entschieden (2 Ws 374/13 v. 13.03.2014, juris), dass die Fortschreibung des Vollzugsplans dazu führt, dass sich ein gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichtetes Rechtsschutzbegehren erledigt, es sei denn, die angegriffenen Regelungen sind auch in der weiteren Fortschreibung unverändert geblieben. Dies gilt dann, wenn das erledigende Ereignis vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erfolgt.
- 12
Eine Feststellung der Erledigung verbunden mit einer Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist - mangels Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG - auch dann veranlasst, wenn das erledigende Ereignis - wie vorliegend -nach der erstinstanzlichen Entscheidung und während des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde eintritt. Die in § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG vorgesehene Kostenregelung gilt nicht nur für das Instanzgericht sondern auch für das Rechtsbeschwerdegericht mit der Folge, dass entsprechend der Rechtslage im Zivilprozess und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO) bei Erledigung der Hauptsache erst im Rechtsbeschwerdeverfahren - die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§§ 118, 116 StVollzG) vorausgesetzt - unter Berücksichtigung seiner Erfolgsaussicht ohne das erledigende Ereignis über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (OLG München NStZ 1986, 96; Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 121 Rn. 5; Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl. 2017, § 121 Rn. 7).
- 13
2. Dies führt zur Auferlegung der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse, weil die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus Rechtsgründen der Aufhebung unterlegen hätte.
- 14
a) Die Rechtsbeschwerde war vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig, da sie eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglicht (§ 116 Abs. 1 StVollzG) hätte. Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Entscheidung über den Verpflichtungsantrag ungeprüft gelassen, ob dem Antragsteller als Vorstufe der begehrten Lockerungen Ausführungen (§ 48 LJVollzG) zu bewilligen gewesen wären. Es war daher zu besorgen, dass sie - ohne eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht - über den konkreten Einzelfall hinaus auch künftig bei ähnlich gelagerten Sachverhalten in vergleichbarer Weise rechtsfehlerhaft verfahren würde.
- 15
b) Der Rechtsbeschwerde wäre auch in der Sache ein Erfolg beschieden gewesen.
- 16
Bei langjährig Inhaftierten kann, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Ausführungen geboten und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (BVerfG, 2 BvR 3030/14 v. 19.01.2016, juris m.w.N.).
- 17
Zwar wird eine Ausführung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 LJVollzG als ein Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von Vollzugsbediensteten definiert und ist damit keine Lockerung im Sinne des § 45 LJVollzG (vgl. Drs. 16/1910, S. 134). Jedoch gilt der vorgenannte und im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen definierte Maßstab des Bundesverfassungsgerichts auch für Ausführungen nach § 48 LJVollzG (vgl. Senat, 2 Ws 294/16 [Vollz] v. 24.08.2016).
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Ausführungen können gem. § 48 Abs. 1 S. 1 LJVollzG gestattet werden, wenn dies aus „besonderen Gründen“ notwendig ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers können „besondere Gründe“ im Sinne dieser Vorschrift einerseits wichtige Anlässe wie die Teilnahme an Bestattungen Angehöriger oder andere Fälle des § 46 LJVollzG sein, wenn aus den in § 45 Abs. 2 LJVollzG genannten Gründen Vollzugslockerungen nicht gewährt werden können (vgl. Drs. 16/1910 a.a.O.).
- 19
Bei der Vollzugsplanfortschreibung wurde jedoch - ebenso wie von der Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung - offenbar verkannt, dass „besondere Gründe“ andererseits auch dann vorliegen, wenn zur Erreichung des Vollzugsziels Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit erforderlich sind und aus den in § 45 Abs. 2 LJVollzG genannten Gründen Vollzugslockerungen noch nicht gewährt werden können (vgl. Drs. 16/1910 a.a.O.).
- 20
Die Antragsgegnerin hat in der Vollzugsplanfortschreibung vom 23. Juli 2015 lediglich angegeben, für Ausführungen bestehe keine Notwendigkeit. Besondere Gründe für ihre Gewährung lägen nicht vor. Sollten sich derartige Gründe ergeben, sei dies im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die in dem Vordruck zur Vollzugsplanfortschreibung vorgesehenen Textfelder „zur Vorbereitung von Vollzugslockerungen“ und „zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit“ blieben unausgefüllt (Bl. 16 d.A.).
- 21
Das Fehlen jeglicher Angaben zur Versagung von Ausführungen „zur Vorbereitung von Vollzugslockerungen“ und „zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit“ sowie die im Übrigen lediglich formelhafte Verneinung des Vorliegens besonderer Gründe lassen besorgen, dass die Vollzugsanstalt bei der Vollzugsplanfortschreibung als besondere Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 LJVollzG lediglich die in § 46 LJVollzG genannten „wichtigen Anlässe“ (Teilnahme an gerichtlichen Terminen, medizinische Behandlung sowie Tod oder lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger), nicht aber die Vorbereitung von Lockerungen oder die Erhaltung der Lebenstüchtigkeit im Blick hatte. Ob Ausführungen des Antragstellers unter den beiden letztgenannten Aspekten tatsächlich zu gewähren gewesen wären, hätte die Vollzugsanstalt innerhalb des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden gehabt. Die lediglich formelhafte Verneinung der Erforderlichkeit von Ausführungen unter gleichzeitiger Verwendung eines Ankreuzverfahrens in einem Vordruck genügte jedenfalls bei dem bereits seit mehr als 2 Jahren inhaftierten Gefangenen mit einer errechneten Gesamtverbüßungsdauer von mehr als 7 Jahren nicht den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen.
- 22
Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sich gegen die Versagung jeglicher Lockerungen und damit erkennbar auch gegen die Versagung lockerungsvorbereitender Ausführungen richtete, die Strafvollstreckungskammer aber gleichwohl von einer insgesamt ermessensfehlerfreien Vollzugsplanfortschreibung ausging, hätte die Rechtsbeschwerde zumindest vorläufigen Erfolg gehabt, da die Strafvollstreckungskammer anzuweisen gewesen wäre, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Strafgefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (vgl. Senat, 2 Ws 405/10 [Vollz] v. 19.10.2010, 2 Ws 1156/12 [Vollz] v. 05.03.2013 m.w.N.).
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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.