Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Sept. 2014 - 2 Ws 486/14 H
Gericht
Tenor
Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
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Der Angeschuldigte wurde am 11. März 2014 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 12. März 2014 in Untersuchungshaft.
- 2
Haftgrundlage war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 12. März 2014 (Bl. 322 f. d. Zweitakte). Dem Angeschuldigten wird darin zur Last gelegt, sich spätestens Anfang 2013 zusammen mit dem Mitangeschuldigten S. T. und dem flüchtigen, nach Verfahrensabtrennung nunmehr gesondert verfolgten P. V. sowie weiteren unbekannten Personen zur Begehung einer Vielzahl von Straftaten, insbesondere Diebstählen, zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben. Neben einer „Vielzahl … im Einzelnen noch weiter zu ermitteln(der)“ Straftaten der Bandenmitglieder sollen der Angeschuldigte, T. und ein weiterer unbekannter Mittäter am späten Abend des 28. Januar 2014 einen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahl (§§ 244a, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB) zum Nachteil der M. GmbH & Co. KG in M.-K. begangen und dabei Baugeräte (Rüttelstampfer, Bodenverdichter und einen Hydraulikhammer) im Gesamtwert von 60.000 € entwendet haben.
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Am 5. September 2014 hat das Amtsgericht Koblenz mündliche Haftprüfung durchgeführt (Bl. 1395 f. d. Zweitakte) und dabei den Haftbefehl auf insgesamt 13 Taten erweitert und neu gefasst (Bl. 1397 ff. d. Zweitakte). Der dem Angeschuldigten eröffnete neue Haftbefehl ist nunmehr Grundlage der Untersuchungshaft. Gegenstand sind nunmehr die Vorwürfe der am selben Tag gefertigten Anklageschrift (Bl. 1414 ff. d. Zweitakte), die am 8. September 2014 zur 9. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhobenen worden ist (Bl. 1470 d. Zweitakte). Über die Ursprungstat hinaus, bei der nunmehr nicht T. sondern V. Mittäter gewesen sein soll und die rechtlich nicht mehr als gemeinschaftlicher schwerer Bandendiebstahl sondern als gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB) gewertet wird, werden dem Angeschuldigten folgende zwölf weiteren Taten zu Last gelegt:
- 4
- Ein im Jahr 1999 als Alleintäter begangener besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der in den abstrakten Tatvorwürfen des Haftbefehls versehentlich als (ebenfalls) gemeinschaftlich begangen gekennzeichnet ist;
- 5
- ein im Jahr 2010 gemeinschaftlich mit V. begangener besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB;
- 6
- fünf – die abstrakten Tatvorwürfe des Haftbefehls, die insoweit von vier Taten ausgehen, enthalten einen offensichtlichen Zählfehler – in den Jahren 2010 – 2013 gemeinschaftlich bzw. (in einem Fall) nicht ausschließbar gemeinschaftlich mit anderen begangene Wohnungseinbruchsdiebstähle gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB, wobei in drei Fällen V. der Mittäter gewesen sein soll;
- 7
- vier (neben der Ursprungstat) in den Jahren 2011 – 2013 gemeinschaftlich begangene Diebstähle im besonders schweren Fall (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 und - in drei Fällen - auch Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben und in drei Fällen V. der Mittäter gewesen sein soll;
- 8
- ein im Jahr 2013 begangener gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil der Hausratversicherung eines dritten Mittäters (fingierter Einbruchdiebstahl durch den Angeschuldigten und V.).
II.
- 9
Mit Vollzug des neuen Haftbefehls entfällt derzeit für den Angeschuldigten die Notwendigkeit einer besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 121, 122 StPO. Der Angeschuldigte befindet sich mit Ablauf des 11. September 2014 zwar sechs Monate in Untersuchungshaft, jedoch nicht wegen derselben Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO.
- 10
1. Der Begriff „derselben Tat“ in § 121 Abs. 1 StPO kann nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO oder dem des § 53 StGB gleichgesetzt werden. Der Senat folgt in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur dem erweiterten Tatbegriff. Danach fallen unter „dieselbe Tat“ auch die Taten des Beschuldigten, die nicht im Haftbefehl enthalten sind, für die aber schon bei Haftbefehlserlass dringender Tatverdacht bestand und die deshalb in den Ursprungshaftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss 2 HEs 8/09 vom 30.07.2009, zit. n. juris Rn. 8 m.w.N., StV 2010, 199 Ls). Selbst Taten, für die dringender Tatverdacht erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls entstanden ist, unterfallen dem erweiterten Tatbegriff, wenn sie Teil einer insgesamt einheitlichen Serie gleichgerichteter Taten sind, die einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen, der Gegenstand des bestehenden Haftbefehls ist und die Ermittlungsrichtung bestimmt hat (vgl. BGH, AK 20/08 vom 13.01.2009, zit. n. juris Rn. 40, 42, BGHSt 53, 128 ff.; stg. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse 2 HEs 18/10 vom 23.09.2010, 2 HEs 10/12 vom 02.07.2012, 2 HEs 11/12 vom 17.07.2012 mwN, 2 Ws 354/14 H vom 14.07.2014). Ansonsten werden Taten, die erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls bekannt werden, vom erweiterten Tatbegriff nicht erfasst. Sie setzen, soweit sie haftrelevant sind, eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, die von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, ab dem wegen dieser neuen Vorwürfe erstmals dringender Tatverdacht bestand. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können (vgl. OLG Koblenz OLG Koblenz, Beschluss 2 HEs 8/09 vom 30.07.2009, zit. n. juris Rn. 8 m.w.N., StV 2010, 199; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 121 Rn. 14 mwN.).
- 11
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist durch Entstehen dringenden Tatverdachts für den am 9. Oktober 1999 in einer K.er Spielothek in Alleintäterschaft begangenen, nicht verjährten (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) besonders schweren Raub eine neue Sechsmonatsfrist in Lauf gesetzt worden.
- 12
a) Die weiteren, vor Erlass des Ursprungshaftbefehls in den Jahren 2010 – 2013 begangenen Diebstähle, der im Jahr 2010 begangene besonders schwere Raub und der 2013 verübte Betrug unterfallen hingegen dem erweiterten Tatbegriff. Bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ursprungshaftbefehls bestand der Verdacht, dass die aus dem Angeschuldigten, dem Mitangeschuldigten T. und dem gesondert verfolgten V. bestehende, seinerzeit als Bande gewertete Tätergruppierung weitere Straftaten verübt hat. Die Ermittlungsrichtung beschränkte sich dabei nicht nur auf im Ursprungshaftbefehl ausdrücklich erwähnte weitere Diebstähle. Da der Mitangeschuldigte T. bereits in seiner vor Haftbefehlserlass durchgeführten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 12. März 2014 angegeben hatte, V. sei nicht nur für ca. 200 Einbrüche in K. verantwortlich, die er (überwiegend) mit dem Angeschuldigten gemeinschaftlich verübt habe, sondern habe auch den A.-Markt in V. gemeinschaftlich mit dem Angeschuldigten überfallen (Bl. 476, 479 d. Zweitakte), bezogen die Ermittlungsbehörden von Anfang an auch Raubtaten und andere in den 2010er Jahren durch die Gruppierung begangene Vermögensdelikte in die Ermittlungen ein. Die genannten Taten gehören mithin zu demselben Ermittlungskomplex und entspringen der Gesamtheit des geschichtlichen Lebensvorgangs, der die Ermittlungsrichtung bestimmt hat.
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b) Anderes gilt jedoch für den dem Angeschuldigten als Alleintäter angelasteten besonders schweren Raub vom 9. Oktober 1999. Die Tat betrifft schon aufgrund ihrer mehr als zehn Jahre vor der Tatserie liegenden Tatzeit nicht den Ermittlungskomplex und steht auch nicht mit der von der Gruppierung verübten Serie gleichgerichteter Taten im Zusammenhang. Deshalb beginnt die Sechsmonatsfrist hinsichtlich dieser neuen Tat von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem wegen dieses neuen, gewichtigen und haftrelevanten Vorwurfs erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen. Das war erst am 21. Mai 2014 der Fall, als das Ergebnis der Nachanalyse der Spur 32-8/00 (2.3 – Zigarettenkippe) K070940074919 zur DNA-Treffer-Mitteilung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 beim ermittelnden Kommissariat einging (vgl. Bl. 1061, 1062, 1064 f., 1068, 1200 d. Zweitakte; zur Asservatenbezeichnung s. Bl. 17, 62, 72 d. Zweitfallakte 17). Die neue Sechsmonatsfrist endet daher erst am 20. November 2014.
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Inzwischen ist am 8. September 2014 Anklage zur zuständigen Strafkammer erhoben worden. Es ist davon auszugehen, die Strafkammer zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden und im Eröffnungsfall noch vor Fristablauf mit der Hauptverhandlung beginnen wird (vgl. § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine vorgezogene Haftprüfung ist bei dieser Verfahrenslage nicht veranlasst (vgl. LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 122 StPO Rn. 30).
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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.