Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0730.2HES8.09.0A
published on 30/07/2009 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09
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Gericht

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Tenor

Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte befand sich zunächst in dem Ermittlungsverfahren 101 Js 60/09 StA Aachen aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 24. Januar 2009 (Bl. 36 ff. d.A. 8031 Js 6122/09 StA Trier) seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Tatvorwurf war der unerlaubte Besitz von und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Im PKW des Angeklagten war am 22. Januar 2009 eine Heroinmenge von insgesamt 62,13 g gefunden worden.

2

Aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Trier gegen den gesondert verfolgten Mario S. ergaben sich Hinweise, dass der Angeklagte als Kurierfahrer des gesondert verfolgten Ahmet M. Kokain, Amphetamin und Cannabis in nicht geringer Menge nach Deutschland eingeführt haben soll. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Trier am 28. Januar 2009 gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren ein (8031 Js 3866/09). Aufgrund der am 9. Februar 2009 abgeschlossenen Auswertung der umfangreichen Telefonüberwachung aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen David W. (2090 Js 485/09 StA Koblenz), das der Staatsanwaltschaft Trier am 30. Januar 2009 zur Verfügung gestellt worden war, ergab sich der dringende Tatverdacht weiterer Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten. Am 13. Februar 2009 erließ das Amtsgericht Trier daraufhin Haftbefehl gegen ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben in nicht geringer Menge in vier Fällen. Ihm wurde vorgeworfen, als Kurierfahrer im Zeitraum vom 9. Januar bis 15. Januar 2009 in vier Fällen Amphetamin und Marihuana nach Deutschland zu dem gesondert verfolgten Simon verbracht zu haben. Es wurde Überhaft notiert.

3

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen wurde von der Staatsanwaltschaft Trier am 9. März 2009 übernommen. Nach umfangreichen Vernehmungen des gesondert verfolgten S. und der ergänzenden Vernehmung der gesondert verfolgten Nadine Sch. ergab sich der dringende Verdacht, dass der Angeklagte über die in dem Haftbefehl vom 13. Februar 2009 bereits aufgeführten Taten hinaus weitere Betäubungsmittelstraftaten begangen hatte. Daraufhin ergänzte und fasste das Amtsgericht Trier auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl am 6. April 2009 neu. Gegenstand des Haftbefehls vom 6. April 2009 ist der Vorwurf, der Angeklagte habe in der Zeit von Februar 2008 bis zum 15. Januar 2009 in 23 Fällen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (31,5 kg Amphetamin, 18.500 Ecstasys, 5,5 kg Marihuana, 100 g Kokain) von Vaals/NL nach Prüm, Lahnstein und andere Orte eingeführt und mit ihnen Handel getrieben.

4

Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 stellte die Staatsanwaltschaft das von der Staatsanwaltschaft Aachen übernommene Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig ein (Bl. 92, 130 d.A. 8031 Js 6122/09 StA Trier). Mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 7. Mai 2009 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Trier der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 24. Januar 2009 aufgehoben (Bl. 98 d.A. 8031 Js 6122/09 StA Trier).

5

In dem vorliegenden Verfahren 8031 Js 3866/09 - 5 KLs StA Trier befindet sich der Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom 13. Februar 2009 (Bl. 44 ff. d.A.), ergänzt und neu gefasst am 6. April 2009 (Bl. 180 ff. d.A.), seit dem 7. Mai 2009 in Untersuchungshaft (Bl. 205 ff., 292 d.A.). Die Staatsanwaltschaft erhob wegen der im Haftbefehl vom 6. April 2009 aufgeführten Taten am 11. Mai 2009 Anklage zum Landgericht Trier (Bl. 278 ff. d.A.). Mit Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 25. Juni 2009 wurde das Hauptverfahren eröffnet (Bl. 320 d.A.). Termin zur Hauptverhandlung bestimmte der Vorsitzende auf den 6. August 2009 mit Fortsetzungsterminen am 13. und 19. August 2009 (Bl. 321 d.A.).

6

Die Akten wurden dem Senat zur Entscheidung nach § 121 StPO vorgelegt.

II.

7

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Der Angeklagte befindet sich zwar schon sechs Monate in Untersuchungshaft, jedoch nicht wegen derselben Tat i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO.

8

1. Der Begriff „derselben Tat“ in § 121 Abs. 1 StPO kann nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO oder dem des § 53 StGB gleichgesetzt werden kann. Nach dem in der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur vertretenen „erweiterten Tatbegriff“ fallen unter „dieselbe Tat“ alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - i.S. eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Naumburg NStZ-RR 2009, 157 (LS); OLG Dresden StV 2009, 366; OLG Stuttgart StV 2008, 85; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125; OLG Koblenz NStZ-RR, 2001, 152; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 382; OLG Stuttgart NStZ-RR 1999, ; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, ; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 121 Rdnr. 14; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 112 Rdnr. 14 ff.; Schultheiß in Karlsruher-Kommentar, StPO, 6. Aufl. § 112 Rdnr. 10; AnwK-StPO/Lammer § 121 Rdnr. 6). Wird erst nach dem Erlass des ersten Haftbefehls eine weitere, schon vor Erlass dieses Haftbefehls begangene Straftat bekannt, beginnt die Sechsmonatsfrist jedenfalls hinsichtlich dieser neuen Tat von dem Zeitpunkt an, ab dem wegen dieses neuen Vorwurfs erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können (vgl. Meyer-Goßner a.a.O.).

9

Dieser in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Ansicht schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner abweichenden Auffassung (vgl. Senatsbeschluss NStZ-RR 2001, 124) an. Sie führt zu sachgerechten Ergebnissen, ohne den von § 121 Abs. 1 StPO eingeräumten Schutz des Beschuldigten in unzulässiger Weise einzuschränken.

10

2. Unter Anwendung der Grundsätze des „erweiterten Tatbegriffs“ ist eine Entscheidung des Senats gemäß §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst. Insoweit ist für den (Neu-) Beginn der Sechsmonatsfrist des § 121 StPO auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem wegen der neuen Tatvorwürfe erstmals die Voraussetzungen für den Erlass oder die Erweiterung eines Haftbefehls vorgelegen haben.

11

Die dem Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 13. Februar 2009 zugrunde liegenden Taten wurden erstmals aufgrund der am 9. Februar 2009 abgeschlossenen Auswertung der Telefonüberwachung im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt, so dass Haftbefehl am 9. Februar 2009 hätte erlassen werden können. Die Frist des § 121 StPO wurde ab diesem Zeitpunkt neu in Gang gesetzt. Die in der ergänzten Fassung des Haftbefehls vom 6. April 2009 enthaltenen weiteren Taten wurden erstmals aufgrund der Angaben des gesondert Verfolgten Mario S. in den Vernehmungen vom 9., 10. und 17. März 2009 (Bl. 98 ff., 118 ff., 153 ff. d.A.) sowie der gesondert Verfolgten Nadine Sch. in der Vernehmung vom 23. März 2009 (Bl. 158 ff., 161 d.A.) i.S. eines dringenden Tatverdachts konkretisierbar mit der Folge, dass der Haftbefehl an dem der Beweisgewinnung nachfolgenden Tag erlassen bzw. angepasst werden konnte. Damit begann am 24. März 2009 erneut die Sechsmonatsfrist (§ 121 Abs. 1 StGB), die noch nicht abgelaufen ist. Durch die am 6. August 2009 beginnende Hauptverhandlung ruht der Fristenlauf (§ 121 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine Notwendigkeit der besonderen Haftprüfung durch den Senat gemäß §§ 121, 122 StPO besteht daher nicht.

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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published on 06/04/2017 00:00

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Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Der Angeschuldigte wurde am 11. März 2014 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 12
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Annotations

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.