Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 03. Sept. 2014 - 2 Ws 411/14

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0903.2WS411.14.0A
published on 03/09/2014 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 03. Sept. 2014 - 2 Ws 411/14
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 21. Juli 2014 wird als unbegründet auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.

Gründe

1

1. Durch den angefochtenen Beschluss hat die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez nach Einholung eines schriftlichen Prognosegutachtens des Sachverständigen Dr. V. und Durchführung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten und des Sachverständigen die durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2007, rechtskräftig seit dem 6. November 2007, angeordnete Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt, nicht zur Bewährung ausgesetzt und ihre Fortdauer angeordnet.

2

Durch das genannte Urteil war der Beschwerdeführer wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ in drei Fällen - es handelte sich, wie von der Strafkammer in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, um drei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Wiederholungsfall nach § 176a Abs. 1 StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: einmal zwei Jahre sechs Monate und zweimal zwei Jahre) verurteilt worden. Die zugrundeliegenden Taten hatte der damals 66 Jahre alte Untergebrachte am 21. Oktober 2006 und am 25. Oktober 2006 zum Nachteil zweier damals sechs und sieben Jahre alter Mädchen begangen. Die Kinder hatte er in der Wohnung ihrer Großmutter in G. beim gemeinsamen Kaffeetrinken mit der Mutter der Kinder kennengelernt. Er lockte erst das sieben Jahre alte Mädchen in seine im selben Haus gelegene Wohnung und manipulierte bis zur Störung durch die jüngere Schwester an der nackten Scheide des Kindes, das sich im Schlafzimmer vor einen Spiegel hatte stellen müssen. Danach setzte er sich das Kind im Wohnzimmer auf den Schoß. Als das Mädchen seiner Aufforderung, die Zunge herauszustrecken nachgekommen war, drückte er diese durch Berührung mit seiner Zunge in dessen Mund. Anschließend wandte er sich der jüngeren Schwester zu, zog auch sie auf seinen Schoß und gab ihr einen Zungenkuss. Vier Tage später besuchte er die Mutter der Kinder in deren Wohnung in W.. Unter dem Vorwand, Süßigkeiten aus dem Auto holen zu wollen, begab er sich mit der 6-Jährigen in den Keller des Hauses und gab dem Kind erneut einen Zungenkuss. Dieses Mädchen nässte nach den Vorfällen nachts wieder ein. Beide Mädchen waren noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch das Tatgeschehen verängstigt.

3

Die daneben angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hatte die Strafkammer auf § 66 Abs. 1 StGB a.F. gestützt, weil der Untergebrachte vor den Anlasstaten bereits zweimal wegen einschlägiger Taten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden war und diese vollständig verbüßt hatte:

4

Durch Urteil vom 4. Juli 2000, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Landgericht Koblenz im Verfahren 2060 Js 41727/99 - 4 KLs eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB) und wegenschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., § 176 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.). Er hatte sich kurz vor Weihnachten 1998 in seiner Wohnung in K. mit einem fünf Jahre alten Mädchen in die Badewanne gesetzt, wo das Kind seinen Penis in den Mund nehmen und ihn oral bis zu Samenerguss befriedigen musste. Außerdem hatte er im August 1999 zwei sechs und neun Jahre alte Mädchen in seiner Wohnung in O. nacheinander hochgehoben und ihnen dabei oberhalb der Kleidung an die Scheide gefasst.

5

Nachdem diese Freiheitsstrafe bis zum 23. Juli 2002 vollständig vollstreckt war, hielt sich der unter Führungsaufsicht stehende Untergebrachte am 13. Juli 2003 im Schwimmbad in M. auf. Dort versprach er einem neun Jahre alten Mädchen ein Eis, das ihm daraufhin zu den Schließfächern folgte. Er zog das Mädchen, dem es kalt war, dicht an sich, rubbelte es am ganzen Körper, küsste es auf Gesicht und Mund und berührte mit seiner Zunge die Lippen des Kindes. Das Amtsgericht Mayen verurteilte ihn daraufhin im Verfahren 2060 Js 54703/03 - 3 Ds am 24. März 2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Urteil wurde am 19. Juli 2004 rechtskräftig. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung wäre die Tat als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern im Wiederholungsfall (§ 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F., § 176a Abs. 1 StGB n.F.) zu werten gewesen. Die Freiheitsstrafe wurde vom 2. November 2004 bis zum 1. November 2005 vollstreckt. Die bereits dargestellten Anlasstaten ereigneten sich nur knapp elf Monate später.

6

2. Die angefochtene Entscheidung entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtlage. Die nicht ausgeführte Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.

7

a) Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Verteidiger von hier aus bekannt gegebenen Stellungnahme vom 6. August 2014 folgendes ausgeführt (VH Bl. 670 ff.):

8

„1. Es liegt kein Fall rückwirkender Verlängerung der Höchstfrist oder nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor, so dass sich die Frage der Fortdauer materiell nicht (auch) nach Art. 316f Abs. 2 S. 2-4 EGStGB, sondern nach Art. 316f Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1, 316e Abs. 1 S. 2 EGStGB i.V.m. § 67d Abs. 2 StGB richtet.

9

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Untergebrachten vor.

10

2. Eine die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung begründende Gefährlichkeitsprognose ist dem Untergebrachten nicht zu stellen.

11

a) Dies gilt ungeachtet der - von der Strafvollstreckungskammer verneinten - Frage, ob der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - begründete Maßstab, wonach der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Regel nur bei der aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleitenden Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 172) - trotz der entgegenstehenden Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/11388, 24) - auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen zur Sicherungsverwahrung am 01.06.2013 weiterhin Geltung beansprucht (so für die primäre Anordnung in „Altfällen“ BGH, Urt. v. 12.06.2013 - 5 StR 129/13 -, BeckRS 2013, 11732; Urt. v. 23.04.2013 - 5 StR 617/12 -, BeckRS 2013, 09608). Denn der Untergebrachten erfüllt weiterhin die Voraussetzungen auch dieses verschärften Maßstabs. Insbesondere sind Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern (vgl. OLG Koblenz, 1. Senat, Beschl. v. 13.04.2011 - 1 Ws 218/11 -) und erst recht solche des schweren sexuellen Missbrauchs (vgl. BGH, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12 -, BeckRS 2013, 58073) grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten in diesem Sinne anzusehen.

12

Hierzu und hinsichtlich der von dem Untergebrachten zu befürchtenden Straftaten nehme ich auf den Beschluss des Senates vom 13.05.2014 - 2 Ws 14/13 - (Bd. II, Bl. 452 VH) Bezug.

13

b) Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass mittlerweile eine abweichende Einschätzung gerechtfertigt wäre, liegen nicht vor. Vielmehr ist der Sachverständige Dr. V. in seinem Gutachten vom 29.04.2014 nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Untergebrachten weiterhin ein mittelgradig bis hochgradiges Rückfallrisiko für den sexuellen Missbrauch präpubertärer Mädchen ausgeht (Bd. II, 545, 636 VH).

14

Bei dem Untergebrachten besteht eine nicht heilbare pädophile Störung, die für diesen mangels tragfähiger Vermeidungsstrategien nicht hinreichend zu steuern ist. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Untergebrachten stellen keinen das Risiko mindernden Faktor dar (Bd. II, Bl. 616, 636 VH). Die hohen Anforderungen an Betreuung und Kontrolle (vgl. Bd. III, Bl. 633, 639f.) sind in Freiheit derzeit nicht gewährleistet, da kein geordneter Empfangsraum, insbesondere keine Einrichtung des betreuten Wohnens aktuell zur Aufnahme des Untergebrachten, zur Verfügung steht noch in hinreichender Weise dessen erforderliche Distanz zu Kindern gewährleistet werden kann. Es ist weiterhin zu befürchten, dass der Untergebrachte diesen Kontakt suchen, jedenfalls aber nicht hinreichend ausweichen wird. Der Sachverständige Dr. V. ist überzeugend zu dem Schluss gekommen, dass der Untergebrachte Bestätigung und Freude nur noch im Umgang mit Tieren und Kindern erleben könne (Bd. III, Bl. 629 VH). Dies ist mit Blick darauf, dass der Untergebrachte sich wiederholt von Frauen enttäuscht sah (Bd. III, Bl. 592f. VH), sich keine Beziehung mehr vorstellen könne (Bd. III, Bl. 589 VH), er der Meinung ist, es gäbe keine echten Freunde (Bd. III, Bl. 600 VH), und er selbst vermute, bei Kindern und seinen Tieren einen Ausgleich für seine Enttäuschungen gesucht zu haben (Bd. III, Bl. 581 VH) ohne Weiteres plausibel und begründet die Gefahr, dass der Untergebrachte sich erneut Kindern zur Befriedigung seiner Bedürfnisse zuwenden wird. Der Sachverständige ist nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, dass die paranoide Einstellung seiner Umgebung gegenüber in der Zusammenschau mit der pädophilen Störung einen kaum zu beeinflussenden dynamischen Risikofaktor darstellt (Bd. III, Bl. 629 VH). Dies wird dadurch verschärft, dass der Untergebrachte bislang keine nachhaltige Einsicht in den Umfang und die Folgen seines Fehlverhaltens gewonnen hat. So erweist er sich hinsichtlich mehrerer Taten nach wie vor als Tatleugner (vgl. Bd. III, Bl. 591f., 594, 596f. VH) und zeigt mangelndes Problembewusstsein und fehlende Opferempathie etwa dadurch, dass er erhebliche Folgen eines Kindesmissbrauchs vornehmlich in Fällen des Eindringens sehe (Bd. III, Bl. 595 VH) und es „Nachwehen“ seiner Taten mitunter nicht gegeben haben könne, da nichts passiert sei (Bd. III, Bl. 598 VH).

15

Vor diesem Hintergrund ist auch die Feststellung des Sachverständigen plausibel, dass die bei Frau M. durchgeführte Therapie nicht über eine nur ansatzweise Einstellungsänderung hinausgeführt habe (Bd. III, Bl. 615 VH).

16

Die Betreuung durch den externen Therapeuten B. befindet sich auch den Angaben des Untergebrachten selbst zufolge noch in einer Anfangsphase (vgl. Bd. III, Bl. 651 VH), ohne dass dem Untergebrachten überhaupt das Ziel der Therapie klar ist (vgl. Bd. III, Bl. 600 VH).

17

3. Der weitere Vollzug der Maßregel ist auch nicht unverhältnismäßig, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Aussetzung des Vollzugs oder eine Erledigterklärung der Maßregel zu erfolgen hätte.

18

Die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB, wonach das Gericht die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aussetzt, wenn diese unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist, liegen nicht vor.

19

Vorliegend fehlt es bereits an einer derartigen Anordnung unter Fristsetzung.

20

4. Es besteht auch weiterhin keine Veranlassung zu einer Anordnung gem. § 67d Abs. 2 S. 2 2. Halbs. StGB.

21

a) Eine grundsätzlich in Betracht kommende Gruppentherapie lässt sich in Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. V. (vgl. Bd. III, Bl. 632 VH) effektiv nicht gegen den Willen des Untergebrachten durchsetzen. Eine Einzeltherapie durch einen externen Therapeuten wird gewährt.

22

b) Hinsichtlich der in dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer nahe gelegten Vollzugslockerungen scheidet eine Anordnung gem. § 67d Abs. 2 S. 2 2. Halbs. StGB schon deshalb aus, weil es sich hierbei nicht um Betreuungsmaßnahmen i.S.d. - allein von § 67d Abs. 2 S. 2 StGB in Bezug genommenen - § 66c Abs. 1Nr. 1 StGB, sondern um vollzugsöffnende Maßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1Nr. 3 StGB handelt.

23

5. Schließlich vermag auch die Überschreitung der einjährigen Prüffrist des § 67e Abs. 2 StGB dem Rechtsmittel vorliegend nicht zum Erfolg zu verhelfen.

24

Es liegt nicht bereits in jeder Verzögerung des Geschäftsablaufs, die zu einer Fristüberschreitung führt, eine Grundrechtsverletzung (BVerfG, NStZ-RR 2005, 92, 93). Die Missachtung der Prüffristen begründet einen solchen Verstoß jedoch, wenn ihr eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht zugrunde liegt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (BVerfG, a.a.O., 93). Allerdings führt selbst eine Grundrechtsverletzung nicht per se zur Freilassung des untergebrachten; vielmehr hat eine Abwägung unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen zu erfolgen, wobei dieses noch nicht zurücktritt, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren um einige Monate verzögert wurde (BVerfG, a.a.O., 94). Namentlich in Ansehung des zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachtens liegt keine Verzögerung vor, die eine grundlegende Fehlhaltung des Gerichts gegenüber den Grundrechten des Untergebrachten offenbarte und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten ließe.

25

b) Ergänzend bemerkt der Senat:

26

aa) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Fortgeltung des vom Bundesverfassungsgericht für die Weitergeltung des § 66 StGB verlangten Maßstabes strikter Verhältnismäßigkeit für vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Abstandsgebotes am 1. Juni 2013 tatrichterlich abgeurteilte Taten (BGH, Urteil 5 StR 610/12 vom 23.04.2013, NStZ 2013, 522; Urteil 5 StR 617/12 vom 23.04.2013, NStZ-RR 2014, 43; Urteil 5 StR 129/13 vom 12.06.2013, NStZ 2013, 524) inzwischen auf alle bis zum 31. Mai 2013 begangenen Taten, d.h. auch die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeurteilten, ausgedehnt (BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, Rn. 14 zit. nach juris, NStZ 2014, 263). Dieser für die Anordnung der Sicherungsverwahrung für Altfälle mit Taten vor dem 1. Juni 2013 geltende Grundsatz gilt auch für Fortdaueranordnungen. Gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB sind auf diese Fälle - soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist - die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung (nach Maßgabe der hier nicht einschlägigen Sätze 2 bis 4) anzuwenden. Dies ist gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB sowohl für Fälle vor als auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt. Diese Bestimmung war bis zum 31. Mai 2013 nur mit der Maßgabe „strikter Verhältnismäßigkeit“ anzuwenden (BVerfG, Urteil 2 BvR 2365/09 u.a. vom 04.05.2011, BGBl. Teil 1, 2011, Nr. 26, S. 1003-1005, Entscheidungstenor II. 1. b. sowie Rn. 172 zit. nach juris), die das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz infolge Verletzung des Abstandsgebots einschränkend verlangt hat. Indem der Gesetzgeber auf die bisherige Vorschriften abgestellt hat, hat er die bis 31. Mai 2013 geltende Rechtslage, mithin auch die Einschränkung aufgrund der Weitergeltungsanordnung fortgeschrieben (vgl. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung BGH aaO Rn. 13 zit. nach juris).

27

bb) Nicht alle „erheblichen Straftaten“, durch welche die Opfer „seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, sind auch „schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BGH, Beschluss 4 StR 362/11 vom 27.09.2011, Rn. 9 zit. nach juris, NStZ-RR 2012, 109). Neben Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil 5 StR 617/12 vom 23.04.2013 mwN) können aber auch Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB „schwere Sexualstraftaten“ im Sinne der Weitergeltungsanordnung sein (BGH, Urteil 1 StR 465/12 vom 19.02.2013, Rn. 37 ff. zit. nach juris, NStZ-RR 2013, 204; Senat, Beschluss 2 Ws 164/13 vom 13.05.2013, in vorliegender Sache VH Bl. 452 ff.; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 218/11 vom 13.04.2011). Erst recht gilt dies für Wiederholungstaten im Sinne des § 176a Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 40 zit. nach juris), wie sie hier sowohl in den drei Anlasstaten als auch der dem Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 24. März 2004 zugrundeliegenden Tat gegeben sind. Der Gesetzgeber hat die Rückfalltat als Verbrechen ausgestaltet und damit eine Wertung zur Tatschwere getroffen (BGH aaO).

28

Dass hier aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Untergebrachten eine Gefahr schwerer Sexualstraftaten im vorgenannten Sinn abzuleiten ist, hat der Senat im Beschluss 2 Ws 164/13 vom 13. Mai 2013 (VH Bl. 452, 454, 454R) im Einzelnen dargelegt. Von dem Untergebrachten drohen aufgrund seiner von allen Sachverständigen (Dr. B., VH Bl. 6; Prof. Dr. G., VH Bl. 110 f.; Dipl. Psych. G., VH Bl. 302 f., Dr. V., VH Bl. 608) diagnostizierten und nicht korrigierbaren Pädophilie (ICD-10: F65.4) mit Orientierung auf präpubertäre Mädchen sowohl Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wie dem Oralverkehr im Fall 1 der Vorverurteilung vom 4. Juli 2000 als auch Wiederholungstaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 1 StGB, die nach den in der genannten Vorentscheidung des Senats ausführlich dargelegten, erschwerenden Tatumständen ebenfalls schwere Sexualstraftaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung sind.

29

cc) Auf Anforderung des Senats hat die Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 27. August 2014 vorgelegt (VH Bl. 681 ff.), der dem Untergebrachten am 2. September 2014 ausgehändigt worden ist (VH Bl. 680).

30

Danach hat der Untergebrachte die Anfang März 2014 begonnene Einzeltherapie bei dem externen Psychotherapeuten B. am 29. Juli 2014 nach 19 Sitzungen abgebrochen. Da der Untergebrachte jedwede Form der Gruppentherapie kategorisch ablehnt, war die Fortsetzung dieser kognitiv-behavorial ausgerichteten Einzeltherapie von dem Sachverständigen Dr. V. als derzeit einziger erfolgversprechender psychotherapeutischer Ansatzpunkt ausdrücklich empfohlen worden, um eine Verbesserung des Steuerungsverhaltens des Untergebrachten in Risikosituationen und eine sexuelle Selbstregulation zu erreichen (Gutachten S. 88, VH Bl. 632). Da der Untergebrachte in dieser Therapie eine Offenheit für eine Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten zeigte, schätzte auch der externe Therapeut die Behandlung bis zuletzt als zur Reduzierung des Rückfallrisikos erfolgversprechend ein (Vollzugs- und Eingliederungsplan S. 13, VH Bl. 693). Da sich der Verurteilte auch weiterhin gegen gruppentherapeutische Angebote, psychiatrische Behandlungsmaßnahmen (die von dem Sachverständigen Dr. V. in Erwägung gezogene antiandrogene Behandlung) und die Teilnahme an sozialen Trainingsmaßnahmen sperrt (Vollzugs- und Eingliederungsplan S. 11 ff., 15, VH Bl. 691 ff., 695), finden Behandlungsmaßnahmen seit dem Abbruch der Einzeltherapie nicht mehr statt.

31

Es besteht indes kein Anlass, gemäß §§ 67 d Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StGB eine von der Vollzugsbehörde durchzuführende Betreuungsmaßnahme nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Fristsetzung anzuordnen. Denn dem Untergebrachten wird gegenwärtig eine den Anforderungen des § 66 c Abs.1 Nr. 1 StGB genügende Betreuung angeboten (vgl. hierzu Senat, Beschluss 2 Ws 266/14 vom 13.06.2014; KG, Beschluss 2 Ws 327, 333/13 vom 04.09.2013, zit. n. juris Rn. 105 ff - NStZ 2014, 273 ff.). Sie besteht ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 27. August 2014 in intensiven Betreuungsmaßnahmen, seine Mitarbeitsbereitschaft wieder zu wecken (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a). Der dem Untergebrachten seit dem 9. Juli 2014 allgemein zugewiesene Betreuungsbeamte soll ihn nunmehr in regelmäßigen Gesprächen motivieren, seine gegenwärtig ablehnende Haltung gegenüber der psychotherapeutischen Behandlung aufzugeben und sich sodann zur Wiederaufnahme probatorischer Gespräche mit einem externen Therapeuten an den Anstaltspsychologen wenden (Vollzugs- und Eingliederungsplan S. 11, 13, VH Bl. 691, 693). Ausweislich des Begleitschreibens der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt vom 2. September 2014 finden die Gespräche des Betreuungsbeamten mit dem Untergebrachten in der Regel wöchentlich, mithin in engmaschiger Folge, statt (VH Bl. 680). Außerdem ist dem Untergebrachten am 27. August 2014 von dem Anstaltspsychiater angeboten worden, sich zur Verbesserung seiner sozialen Integrationsfähigkeit (die Voraussetzung jeglichen sozialen Trainings und jeder Gruppentherapie ist) einem von ihm und der Anstaltsseelsorgerin geleiteten Gesprächskreis über allgemeine Themen anzuschließen, der in Kürze beginnen soll. Nach Bekunden verhaltenen Interesses wurde ihm ein weiteres Gespräch mit dem Anstaltspsychiater zu diesem Thema angeboten (Vollzugs- und Eingliederungsplan S. 15, VH Bl. 695). Um den Untergebrachten zur Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten einer antiandrogenen Behandlung zu motivieren, wurde ihm aufgegeben, sich in der Sprechstunde des Psychiaters zu melden (Vollzugs- und Eingliederungsplan S. 13, VH Bl. 693). Es ist davon auszugehen, dass der dem Untergebrachten allgemein zugewiesene Betreuungsbeamte in den regelmäßigen Gesprächen mit dem Untergebrachten diesen auch zu motivieren versuchen wird, an dem vorgenannten Gesprächskreis teilzunehmen und die Sprechstunde des Psychiaters aufzusuchen. Danach wird auch aus Sicht des Senats derzeit alles Erforderliche getan, den Untergebrachten zu erfolgversprechenden Behandlungsmaßnahmen zu motivieren.

32

Der Senat weist die Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt darauf hin, dass auch die Motivationsmaßnahmen zu dokumentieren sind (§ 8 Abs. 3 Satz 3 LSVVollzG).

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Annotations

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.

(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.