Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 16. Nov. 2015 - 14 W 701/15

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1116.14W701.15.0A
published on 16/11/2015 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 16. Nov. 2015 - 14 W 701/15
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Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 8.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auch die Gebühren der persönlichen Zustellung insoweit zurückzuerstatten hat, wie diese die Kosten der postalischen Zustellung übersteigen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Voll-streckungsbescheid des Amtsgerichtes Euskirchen - Zentrales Mahngericht - vom 11.11.2014 (14-4608023-0-2N) und beantragte am 2.1.2015 die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wegen der zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 429,07 € begründeten Gesamtforderung. Sie beantragte zugleich die Zustellungen durch die Post vorzunehmen, und erklärte sich mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden, sofern die Tilgung binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein sollte. Die Protokollierung und Übersendung des Zahlungsplans wurden erbeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vollstreckungsauftrag Bezug genommen (Bl. 4 GA).

2

Der Gerichtsvollzieher hat neben der Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft Nr. 260 KvGvKostG) und der Gebühr für die persönliche Zustellung (Nr. 100 KVGvKostG) nebst Wegegeld von 3,25 € (Nr. 711 KVGvKostG) und Auslagenpauschale (Nr. 716 KVGvKostG) auch die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 KVGvKostG nebst Auslagen erhoben.

3

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin, die als solche nach § 766 ZPO bezeichnet wurde und der der Gerichtsvollzieher nicht abhalf. Die gütliche Einigung sei nicht isoliert beauftragt, sondern als die sich aus §§ 802b Abs. 1, 802a Abs. 2 S. 2 ZPO ergebende Amtspflicht ausgeführt worden. Das Einverständnis mit den gesetzlichen Modalitäten der Zahlungsvereinbarung begründe keinen isolierten Auftrag zu gütlichen Erledigung. Insoweit sei sie ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 GvKostG. Die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG sei in der Weise zu lesen, dass entweder die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt sein müsse, um die Kostenfreiheit herzustellen.

4

Ausweislich seiner Stellungnahme vom 17.6.2015 ging der Gerichtsvollzieher von einem „verdeckten Auftrag auf gütliche Einigung“ aus. Die Antragsformulierung sei in unzulässiger Weise darauf gerichtet gewesen, dass die vom Gerichtsvollzieher zu erbringende Leistung unentgeltlich erfolgen solle. Der Schuldner sei in der Ladung sowie im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen worden. Eine gütliche Einigung sei jedoch gescheitert.

5

Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 14.7.2015 (7 M 738/15) zurückgewiesen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jedoch die Beschwerde zugelassen. Die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG sehe eine Kostenprivilegierung nur für den Fall vor, dass zugleich die Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt seien. Schon hieran scheitere das Begehren der Gläubigerin. Ungeachtet dessen habe sie sich in ihrem Vollstreckungsantrag auch explizit mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden erklärt.

6

Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde vom 3. August 2015 und wiederholte und vertiefte ihren bisherigen Vortrag.

7

Der angehörte Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz trat der Beschwerde entgegen. Dabei verwies er allerdings auf die Entscheidungen des OLG Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), des OLG Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und des OLG Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208), die mit Unter-stützung der Literatur (Schröder-Kay, GvKostG, 13. Aufl., Nr. 207, Vorbem. II, Rn. 12 und Nr. 207 Rn. 5) die Auffassung der Gläubigerin teilen. Auch sei der Gesetzgeber wohl von dieser Sicht ausgegangen (BT-Drks. 16/10069, S. 48). Gleichwohl schloss er sich der Auffassung des OLG Düsseldorf (v. 27.03.2014, 10 W 33/14, JurBüro 2014, 441) an, das auf den eindeutigen Wortlaut der Nr. 207 KVGvKostG abstellt. Danach greife die Kostenprivilegierung nur, wenn gleichzeitig die Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt worden sei. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handele, sei die Regelung grundsätzlich eng auszulegen und einer anderen Sichtweise nicht zugänglich.

8

Das Landgericht hat darauf die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen und in dieser Besetzung den Beschluss des Amtsgerichtes dahin abgeändert, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG in Höhe von 16 € sowie die anteilige Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG nicht erheben dürfe. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Die Gläubigerin habe die Abnahme der Vermögensauskunft, nicht aber die gütliche Erledigung beauftragt. Mit Letzterer habe sie sich lediglich einverstanden erklärt. Zwischen einem Auftrag und einem Einverständnis sei zu unterscheiden. Der Versuch der gütlichen Einigung sei grundsätzlich von Amts wegen zu unternehmen. Nur im Falle eines konkreten und isolierten Auftrages zur gütlichen Erledigung falle die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG an, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Es sei dem Gesetzgeber nicht darum gegangen, einen neuen Gebührentatbestand zu schaffen, sondern allein zu vermeiden, dass der Gerichtsvollzieher für seinen Aufwand um eine gütliche Erledigung ohne jegliche Gebühr bleibe. Die Entstehungsgeschichte des Gebührentatbestandes der Nr. 207 KVGvKostG belege, dass es nicht der gleichzeitigen Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Sachpfändung bedürfe, um in den Genuss der Kostenprivilegierung zu kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

9

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz für die Staatskasse, die er unter Bezugnahme auf seine ursprüngliche Stellungnahme begründet. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

10

Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde ist nach Maßgabe der tenorierten Erweiterung unbegründet. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG nebst den hierauf bezogenen Auslagen nicht zusteht. Darüber hinaus stehen dem Gerichtsvollzieher auch die Gebühren und hierauf bezogenen Auslagen für die persönliche Zustellung nicht zu, soweit sie die Vergütung für die postalische Zustellung überschreiten (Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15), was von Amts wegen zu berücksichtigen war.

1.

11

Das Rechtsmittel der Gläubigerin war - wie es das Amtsgericht und Landgericht zutreffend, jedoch ohne nähere Ausführungen getan haben - als Kostenansatzerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 GKG auszulegen. Die Bezeichnung als Erinnerung nach § 766 ZPO ist insoweit unschädlich. Ziel der Gläubigerin, die eine Vielzahl von Vollstreckungsverfahren betreibt, war es erkennbar, eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung herbeizuführen. Insoweit wurde auch die Zulassung der Beschwerde, nicht aber der sofortigen Beschwerde beantragt. Gegen eine Erinnerung nach § 766 ZPO wäre eine sofortige Beschwerde wegen der Rechtsmittelsperre des § 567 Abs. 2 ZPO nicht möglich gewesen. Ein Rechtsschutzbegehren ist jedoch stets so auszulegen, dass der Rechtsmittelführer sein Ziel auf zulässigem Wege erreichen kann (BVerfG NJW 1993, 1380).

2.

12

Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers rechtfertigt sich weder aus Nr. 207 GvKostG iVm. der Anmerkung, weil die Gläubigerin lediglich die Abnahme der Vermögensauskunft und nicht zugleich auch die Sachpfändung beauftragt hat, noch daraus, dass die Gläubigerin einen - wie der Gerichtsvollzieher meint - (verdeckten) isolierten Auftrag zum Versuch der gütlichen Erledigung gestellt hatte.

13

Der Gerichtsvollzieher hat den Versuch einer gütlichen Erledigung nach seiner Stellungnahme unternommen, was grundsätzlich die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG auslösen kann, wenn nicht die gütliche Erledigung gleichzeitig „mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ worden ist.

14

Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) an, wonach sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung wie der Gesetzeshistorie ergibt, dass die Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung genügt, um den selbstständigen Gebührenanspruch entfallen zu lassen.

15

Dem steht der Wortlaut der Vorschrift („und“) nicht entgegen, da er im Gesamtkontext zu lesen und zu verstehen ist. Die sprachliche Fassung der Anmerkungen ist nicht eindeutig. Einerseits werden die Abnahme der Vermögensauskunft und die Sachpfändung kumulativ durch den Begriff „und“ verbunden. Andererseits wird aber auch von einer „Maßnahme“ bzw. „Amtshandlung“ gesprochen, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt ist. Der verwandte Singular löst die durch das „und“ hergestellte Verknüpfung (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart a.a.O.).

16

Das begründet in der Auslegung der Norm die Notwendigkeit, neben dem systematischen Zusammenhang nach der Intention des Gesetzgebers für die Regelung zu fragen.

17

Sie ist vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung zu betrachten, wie sie dann in dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ihren Niederschlag gefunden hat. Vor der Reform der Sachaufklärung war der Versuch der gütlichen Erledigung nicht selbstständig zu beauftragen. Vielmehr war er über die §§ 806b, 813a und b ZPO a.F. untrennbar mit der Sachpfändung bzw. über § 900 Abs. 3 ZPO a.F. mit dem Offenbarungsverfahren verbunden. In diesen Fällen erhielt der Gerichtsvollzieher bei einer gütlichen Erledigung der Vollstreckungssache keine eigenständige Gebühr, sondern rechnete nach dem Regime der primär beauftragten Sachpfändung und/oder Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Offenbarungsverfahren ab. Vor dem 1.1.2013 war darüber hinaus die fruchtlose Sachpfändung zwingende Voraussetzung für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff. ZPO a.F. Der Standardantrag der Gläubiger lautete deshalb auf die Beauftragung der Sachpfändung und anschließender Abnahme der Vermögensauskunft. Dieses Verhältnis der Aufträge untereinander, hat der Gesetzgeber erst mit der Herstellung der Selbstständigkeit jeder Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 ZPO aufgelöst. Das legt nahe, dass der Gesetzgeber bei seinen missverständlichen Formulierungen noch diesen kombinierten Antrag vor Augen hatte, ohne ihn kostenprivilegierend für die Zukunft festschreiben zu wollen.

18

Vor diesem Hintergrund der früheren gesetzlichen Regelung ist die Aussage des Gesetzgebers zu lesen (BT-Drks. 10/10069, S. 48), dass er keinen neuen Gebührentatbestand schaffen wollte sondern es lediglich zu vermeiden galt, dass der Gerichtsvollzieher bei einer - nunmehr nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 802b ZPO möglichen - isolierten Beauftragung der gütlichen Erledigung ohne Gebühren bleibt. Es darf als mangelnde gesetzgeberische Präzision angesehen werden, dass die Formulierung „und“ wegen der früheren zwingenden Verknüpfung von Sachpfändung und Offenbarungsverfahren verwandt wurde. Der Gerichtsvollzieher erhält seinen Gesamtaufwand vergütet, wenn er entweder mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder mit der Vornahme der Sachpfändung beauftragt wird. In diesen Konstellationen sollte an der früheren Rechtslage nichts geändert werden, dass nämlich der Versuch der gütlichen Erledigung in Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit ohne gesonderte Vergütung des Gerichtsvollziehers bleibt.

19

Anders als das Landgericht meint, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht des Versuchs der gütlichen Erledigung deshalb auch nicht darauf an, ob die gütliche Erledigung ausdrücklich beauftragt oder ihr nur nicht widersprochen wurde. Allein maßgebend ist, ob sie isoliert beauftragt wurde. Dabei hat das OLG Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, DGVZ 2014, 199) schon festgestellt, dass selbst ein bedingter Auftrag, zunächst die gütliche Erledigung zu versuchen, und erst bei deren Scheitern die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft anzuschließen, keinen isolierten Auftrag begründet. Die Bedingtheit ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates nämlich schon aus § 802b Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der zunächst die Vornahme der milderen Handlung vor dem stärkeren Eingriff verlangt. Auch aus § 3 Abs. 2 GvKostG iVm. Nr. 2 Abs. 2 der DB-GvKostG kann nichts anderes hergeleitet werden. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Bedingung dazu führt, dass ein (weiterer) Auftrag erst zur Ausführung kommen darf, wenn die Bedingung eingetreten ist. Das sagt nichts darüber aus, welche Kostenfolgen daran anknüpfen, und stellt schon im Hinblick auf § 802b Abs. 1 ZPO die Gleichzeitigkeit der Beauftragung nicht in Frage (OLG Köln a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurde aber nicht einmal ein ausdrücklicher oder ein bedingter Auftrag gestellt. Vielmehr hat die Gläubigerin der gütlichen Erledigung nur nicht widersprochen. Selbst wenn aus den Ausführungen zu den Rahmenbedingungen einer güt-lichen Einigung ein konkludenter Auftrag zum Versuch der gütlichen Einigung hergeleitet werden sollte, wäre er jedenfalls gleichzeitig gestellt.

20

Dem Verständnis des Senates von Nr. 207 KVGvKostG stehen auch nicht die höchstrichterlich normierten Grundsätze für die Auslegung eines Ausnahmetatbestandes entgegen (BGH NJW1985, 2526), wie das OLG Düsseldorf (v. 27.03.2014, 10 W 33/14, JurBüro 2014, 441 und vom 03.03.2015, 10 W 25/15; ebenso LG Baden-Baden v. 2.09.2014, 2 T 44/14 und LG Heilbronn v. 28.11.2014, 1 T 431/14) meint. Es verkennt, dass die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG in der gesetzgeberischen Intention (BT-Drks. 16/10069, S. 48) gerade keine Ausnahme darstellt, die eng auszulegen ist. Umgekehrt stellt es vielmehr den Ausnahmefall dar, dass der Gerichtsvollzieher für die gütliche Erledigung eine eigenständige Gebühr erhalten soll. Ziel des Gesetzgebers war es zu vermeiden, dass der Gerichtsvollzieher bei einem erfolg-reichen Versuch einer gütlichen Erledigung ohne jede Vergütung bleibt. Dieses Ziel ist aber schon dann erreicht, wenn mit der kraft Gesetzes beauftragten gütlichen Erledigung (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO) die Abnahme der Vermögensauskunftoder die Sachpfändung beauftragt wird, wie es der verwandte Wortlaut mit „einer Maßnahme“ oder „Amtshandlung“ ausdrückt. Es stellt also die Regel dar, dass der Gerichtsvollzieher in Kombination mit anderen Vollstreckungsakten keine gesonderte Gebühr für die gütliche Erledigung erhält. Der Verweis auf die enge Auslegung von Ausnahmetatbeständen geht deshalb fehl.

3.

21

Rechtswidrig war auch die Erhebung der Gebühren für die persönliche Zustellung. Die Gläubigerin hatte ausdrücklich die postalische Zustellung beauftragt. Gründe, die im konkreten Einzelfall ein Abweichen von dieser Weisung (§ 754 ZPO; 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA) sowie von der gesetzlichen Grundregelung in § 802a Abs. 1 ZPO rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch aus dem Inhalt ersichtlich. Insoweit war die Ausführung der persönlichen Zustellung jedenfalls ermessensfehlerhaft (hierzu ausführlich Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15). Ausweislich seiner Stellungnahme vom 17.6.2015 (Bl. 24 GA) hat der Gerichtsvollzieher anlässlich der persön-lichen Zustellung der Ladung nicht einmal den Versuch unternommen, eine gütliche Erledigung in diesem Zeitpunkt zur Vermeidung der Abnahme der Vermögensauskunft zu erreichen. Die über die Kosten der postalischen Zustellung hinausgehenden Gebühren und Auslagen sind mithin zu erstatten. Dies war im Rahmen der Beschwerde zu berücksichtigen. Ob die Beschwerde den Weg für eine Kostenprüfung von Amts wegen eröffnet, kann dabei dahingestellt bleiben, da die Gläubigerin sich „gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 10.02.2015“ wendet, auch wenn sich der Erstattungsantrag ausdrücklich nur auf die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale bezieht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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published on 20/10/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird die Entscheidung des LG Koblenz vom 10.09.2015 (2 T 502/15) sowie des AG St. Goar vom 11.02.2015 (8 M 819/14) aufgehoben und der Kostenansatz des Obergerichtsv
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Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet
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Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig verworfen.
published on 11/06/2014 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Zahlungstitels beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 24.02.2013 bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem Amtsgerich
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Annotations

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.