Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Mai 2012 - 13 UF 792/10
Gericht
Tenor
Die Erinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 wird, soweit die Kostenbeamtin ihr nicht bereits abgeholfen hat, zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
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Die Erinnerung des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 57 FamFG). Soweit die Kostenbeamtin dem Rechtsmittel nicht abgeholfen hat, ist die Erinnerung jedoch unbegründet.
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Der Antragsgegner haftet für die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse letztlich in vollem Umfang. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Kosten der Anschlussbeschwerde, soweit diese in dem Prozessvergleich von der Antragstellerin übernommen worden sind; insoweit kann der Antragsgegner nämlich weder als Übernahmeschuldner noch als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. §§ 21, 26 Abs.3 FamGKG); dies wurde in der Teil- Abhilfeentscheidung der Kostenbeamtin berücksichtigt.
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Ohne Erfolg macht der Antragsgegner mit der Erinnerung geltend, die Vorschrift des § 26 Abs. 3 FamFG sei verfassungswidrig und könne daher nicht Grundlage der angefochtenen Kostenrechnung sein.
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Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Juni 2011, - 10 UF 118/09 -) zum Teil die Auffassung vertreten, die Vorschriften der §§ 22, 31 GKG, die nahezu wörtlich mit den Vorschriften der §§ 21,26 FamGKG übereinstimmen, seien verfassungswidrig. Der bedürftige (Berufungs-)beklagte/Antragsgegner/Beschwerdegegner werde nämlich, soweit er Übernahmeschuldner sei, gegenüber einem bedürftigen (Berufungs-)kläger/Antragsteller bzw. Beschwerdeführer benachteiligt. Denn der Gegner des bedürftigen Beklagten/Antragsgegners/Beschwerdegegners sei als Veranlassungsschuldner Zweitschuldner, so dass die Kostenprivilegierung der bedürftigen Partei über § 123 ZPO entfalle, während der Gegner eines bedürftigen Klägers/Antragstellers/Beschwerdeführers regelmäßig nicht Zweitschuldner sei und insoweit die das Verfahren veranlassende Partei weiterhin von den durch sie verursachten Kosten freigestellt bleibe. Für diese Ungleichbehandlung sei ein sachlicher Grund nicht zu erkennen, so dass es an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung fehle und die Ungleichbehandlung als willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz erscheine. Die Konstellation entspreche insoweit derjenigen, die auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (abgedruckt in FamRZ 2000,474, dort für Entscheidungsschuldner) zu Grunde gelegen habe.
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Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:
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Zwar liegt objektiv eine Ungleichbehandlung in dem vom OLG Rostock beschriebenen Sinne vor, welche den bedürftigen Antragsgegner bzw. Beschwerdegegner, der Übernahme- jedoch nicht gleichzeitig Veranlassungsschuldner ist, benachteiligt. Der Wegfall der Kostenprivilegierung der bedürftigen Partei über § 123 ZPO nach der derzeit gültigen Gesetzeslage kann jedoch nicht als ungerechtfertigt oder gar willkürlich angesehen werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der mittellosen Partei über § 123 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden gerade darauf beruht, dass sie im Wege des Prozessvergleichs aufgrund einer eigenen Entscheidung (Teile der) Gerichtskosten übernommen hat. Es ist nicht unbillig, wenn sie dann auch letztlich hierfür über eine Inanspruchnahme nach § 123 ZPO einstehen muss, zumal in den Fällen der vergleichsweisen Regelung der Gerichtskosten die Gefahr von Manipulationen zulasten der Staatskasse besteht, weil die Regelung der Kostentragungslast im gerichtlichen Vergleich auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann. (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1999, Az. 1 BvR 984/89, FamRZ 2000,474, recherchiert in Juris; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2000 Az. 1 BvR 741/2000, NJW 2000,3271, recherchiert in Juris Rz. 3). Es mag sein, dass es unlogisch erscheint, dass der Wegfall der Kostenprivilegierung den bedürftigen Übernahmeschuldner nur und gerade dann trifft, wenn er nicht zugleich noch Veranlassungsschuldner war. Dieser Gesichtspunkt lässt die jetzt bestehende gesetzliche Regelung jedoch nicht als willkürlich oder sachlich völlig ungerechtfertigt und damit verfassungswidrig erscheinen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit haben, in der Hauptsache einen Prozessvergleich zu schließen und die zu treffende Kostenentscheidung dem Gericht überlassen können (vergleiche § 91a ZPO). Eine solche Verfahrensweise gewährleistet jedenfalls, dass Manipulationen zulasten der Staatskasse ausgeschlossen sind.
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Annotations
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1.
über die elterliche Sorge für ein Kind, - 2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, - 3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, - 4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder - 5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht
- 1.
für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, - 2.
im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz, - 3.
für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und - 4.
für einen Verfahrensbeistand.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn
- 1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat, - 2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und - 3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn
- 1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat, - 2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und - 3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht
- 1.
für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, - 2.
im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz, - 3.
für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und - 4.
für einen Verfahrensbeistand.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn
- 1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat, - 2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und - 3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.