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| Die klagende Kirche begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz, weil sie ihrem beamteten Pfarrer, dem Zeugen R., nach einem von der Klägerin angeblich verschuldeten Unfall während dessen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Gehalt gezahlt und im Rahmen der Beihilfe für Heilbehandlungen Aufwendungen gehabt hat. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte auch für weitere materielle Schäden einzustehen hat. |
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| Der Zeuge R. stürzte am 09.11.1999 beim Top-Rope-Klettern in der Kletterhalle in L. aus einer Höhe von ca. 4 - 5 m ab. Die Beklagte, die die Sicherung mittels einer so genannten Halbmastsicherung vornehmen sollte, konnte den Sturz nicht verhindern. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellung Bezug genommen wird, hat der Klägerin 2/3 des entstandenen Schadens zugesprochen und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte auch für 2/3 des zukünftigen Schadens einzustehen hat, soweit Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. In Höhe von 1/3 hat es ein Mitverschulden angenommen, weil der Zeuge R. sich, ohne zuvor mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, von der Kletterwand hat fallen lassen, als er oben angekommen war, damit die Beklagte ihn mit dem Sicherungsseil ablasse. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Annahme eines Mitverschuldens und verfolgt ihr ursprüngliches Klageziel unter Wiederholung ihres Vortrags in vollem Umfang weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung weiterhin die Klagabweisung, weil eine Haftung der Kletterpartner bei der sportlichen Tätigkeit selbst bei einer Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits ausscheide, darüber hinaus eine solche Sorgfaltspflichtverletzung aber auch nicht nachgewiesen sei. Wegen des Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Der Senat hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen R., die Augenscheinseinnahme der Unfallstelle und die Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens vor Ort mit einer Demonstration des Kletter- und Sicherungsvorgangs. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.07.2004 (II 249 ff.) verwiesen. |
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| Die Berufungen sind zulässig, begründet ist lediglich diejenige der Klägerin. |
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| 1. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. |
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| Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 103 Hessisches Beamtengesetz (HBG) in Höhe von 67.420,36 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte haftet der Klägerin auch für den weiteren materiellen Schaden, soweit Ansprüche des Zeugen R. auf diese übergegangen sind. |
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| a) Die Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft den Sturz des Zeugen R. und dessen Verletzung verursacht. |
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| aa) Der Senat hat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzende Feststellungen zum Unfallhergang getroffen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zum Kletter- und Sicherungsvorgang teilweise nicht vollständig und teilweise widersprüchlich waren. Aufgrund dieser Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft die Körperverletzung des Zeugen R. verursacht hat. |
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| bb) Unstreitig hat sich der Zeuge R., als er das obere Ende der Kletterwand erreicht hatte, von der Wand fallen lassen, damit die Beklagte ihn mit dem Sicherungsseil ablässt, wie dies in dem kurz vorher stattgefundenen Klettervorgang bereits erfolgt war. Ebenfalls unstreitig ist der Zeuge aus einer Höhe von ca. 4 - 5 m abgestürzt und hat sich beim Aufprall auf den Boden mehrfache Frakturen der Sprunggelenke zugezogen, weil die Beklagte das Sicherungsseil nicht festgehalten hat, sondern das Seil durch den verwendeten Karabinerhaken hindurch gerutscht ist, wobei die Beklagte sich an der das Bremsseil haltenden Hand Quetschwunden zugezogen hat. |
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| Die Beklagte hat den Sturz des Zeugen und damit die Gesundheitsbeschädigung dadurch verursacht, dass sie nicht - wie es ihre Aufgabe gewesen wäre - das Seil gehalten hat, sondern es los ließ. Die Verletzung des absoluten Rechtsguts indiziert die Rechtswidrigkeit des Tuns. |
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| cc) Darüber hinaus war das Verhalten der Beklagten und die Verursachung der Gesundheitsbeschädigung schuldhaft, nämlich fahrlässig i. S. d. § 276 BGB. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf den gemeinsam mit dem Zeugen R. durchgeführten Klettervorgangs eingeschränkt oder ausgeschlossen (dazu unten, dd)). |
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| (1.) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei gilt ein auf das allgemeine Verkehrsbedürfnis ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab (BGH, Urteil vom 21.05.1963 - VI ZR 254/62 - BGHZ 39, 281, 286, Urteil vom 11.04.2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813). Die Gefahr muss vorhersehbar und der Eintritt des Schädigungserfolges vermeidbar sein. |
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| Nach diesen Grundsätzen handelte die Beklagte fahrlässig, als sie den Absturz des Zeugen durch Loslassen des Seils verursachte, bzw. nicht verhinderte. |
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| (2.) Der Sachverständige hat zu der angewandten Halbmastwurfsicherung (HMS) für den Senat überzeugend ausgeführt, diese erfordere im Vergleich zu anderen gängigen dynamischen Sicherungsgeräten die geringste Handkraft, um zuverlässig zu funktionieren. Die Kräfte, die bei einem Top-Rope-Sturz am Bremsseil auftreten, seien von der Bremshand des Sichernden problemlos zu kontrollieren. Deshalb werde die HMS im Anfängerbereich und auch im Schulsport häufig angewendet (mündliches Sachverständigengutachten, Protokoll vom 23.07.2004, II 251, schriftliches Gutachten des Sachverständigen St. vom 26.05.2003 im Verfahren 3 O 355/02 des Landgerichts Heidelberg, S. 2, II 215, das dem Gericht und den Parteien vorlag und das der Sachverständige bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung vollinhaltlich in Bezug genommen hat). Mit Hilfe dieser sehr einfachen Methode lasse sich ein Absturz des Kletternden bei fachgerechter Anwendung sicher vermeiden. Der Sichernde müsse dazu jederzeit in der Lage sein, auch wenn er mit einem Absturz nicht rechne. Er habe allein die Aufgabe, sowohl bei einem unbeabsichtigten Sturz des Kletternden als auch wenn sich der Kletterer am oberen Ende der Kletterwand „ins Seil setzt“, einen Absturz zu verhindern (mündliches Sachverständigengutachten, Protokoll vom 23.07.2004, S. 5, II 257). |
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| Gegen diese Pflicht, unter allen Umständen den Absturz zu verhindern, hat die Beklagte verstoßen. Dies folgt schon aus der Tatsache, dass der Zeuge R. abgestürzt ist, obwohl die Beklagte das hätte verhindern müssen und gilt unabhängig davon, ob die Beklagte zunächst den Zeugen R. , wie dieser ausgesagt hat, kontrolliert ein Stück abgelassen hat und dann - aus welchen Gründen auch immer - mit ihrer Hand in den Karabinerhaken geriet, sodass diese gequetscht wurde und sie das Sicherungsseil los ließ, oder ob es überhaupt nicht zu einem kontrollierten Ablassen gekommen ist, wie die Beklagte im Nachhinein vermutet, weil sie davon überrascht wurde, dass der Zeuge R. sich „ins Seil setzte“, während sie noch dabei war, dass Seil zur Vorbereitung des Ablassvorgangs zu straffen. Bei beiden Varianten hat der Sachverständige zudem eine Pflichtverletzung der Beklagten bejaht, die - wie er weiter ausgeführt hat - sowohl körperlich als auch technisch in der Lage war, die angewandte Sicherungstechnik zu beherrschen und die nötige Handkraft auf das Bremsseil aufzubringen (mündliches Sachverständigengutachten vom 23.07.2004, Protokoll S. 2, II 251). Dies stellt sie selbst nicht in Abrede und ist auch dadurch belegt, dass sie den Zeugen R. bei dem kurz zuvor stattfindenden Klettergang korrekt abgelassen hatte. |
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| Der Sachverständige hat beide Varianten des Absturzvorganges für möglich erachtet (vgl. dazu Gutachten vom 26.05.2003, S. 3, II 217 f.) und diese im Augenscheinstermin für den Senat nachvollziehbar bei mehreren Kletterversuchen vorgeführt. Er hält es für möglich, dass der Ablauf, so wie ihn der Zeuge R. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht geschildert hat, stattgefunden hat. Danach hätte der Zeuge R. zunächst - wie bei einem solchen Sturz üblich - eine Strecke von ca. 1 m in freiem Fall überwunden, bis das Seil vollständig gestrafft war. Sodann hätte entsprechend der Schilderung des Zeugen R. ein Ablassvorgang von 2 - 2,5 m stattgefunden, bevor es dann zum Sturz aus einer Höhe von ca. 5 m kam, der nur auf einen Fehler der Beklagten, nämlich eine fehlerhafte Koordination, bei der Handhabung der HMS während des Ablassens verursacht worden sein kann. Bei korrektem Vorgehen sei es nicht möglich, mit der Bremshand in den Karabinerhaken zu geraten, so dass in der mangelhaften Koordination des Ablassvorganges die Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten läge. |
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| Die weitere Möglichkeit, das Unfallgeschehen zu erklären, sieht der Sachverständige darin, dass die Beklagte in dem Zeitpunkt, als sich der Zeuge R. „ins Seil setzte“, gerade dabei war, das Bremsseil einzuholen, wobei der Bremsarm ausgestreckt war. Danach war zunächst ebenfalls ein freier Fall von ca. 1 - 1,5 m des Zeugen R. die Folge. Danach bewegte sich jedoch die Bremshand der Beklagten aus der Armstreckung hinaus zum HMS-Karabiner, bis die Bremshand am HMS-Karabiner anstand, das Bremsseil jedoch weiter durch die Bremshand der Beklagten gezogen wurde, wobei sie reflexartig versuchte, das Seil festzuhalten. Bei einem solchen Stoppversuch geriet die Bremshand der Beklagten in den Karabiner, worauf sie das Bremsseil los ließ und der Kläger zu Boden stürzte. Auch in diesem Fall, der einen erheblichen Durchlauf des Bremsseils durch den HMS-Karabiner voraussetzt, wäre die Sicherung nicht fachgerecht durchgeführt worden. Dies ist nach Ausführungen des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine fehlende Hand- und Armkraft der Beklagten zurückzuführen, die selbst seit 20 Jahren klettert. Vielmehr liege es nahe, dass die Beklagte die Bremsphase des Top-Rope-Sturzes nicht koordinieren konnte. Die erforderliche Koordination war von ihr jedoch aufgrund ihrer Verpflichtung zur fachgerechten Sicherung zu verlangen. Das Versagen ist deshalb auch bei dieser Alternative schuldhaft. |
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| Es braucht daher nicht entschieden zu werden, welche der beiden Abläufe nun genau zum Sturz des Zeugen R. führte. In jedem Fall, und das betonte der Sachverständige, hätte die Beklagte auch während sie das Seil straffte, jederzeit in der Lage sein müssen, einen Absturz des Zeugen R. zu verhindern. |
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| dd) Die Beklagte kann sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss nach den Grundsätzen einer beschränkten Haftung im Rahmen von Sportveranstaltungen berufen. |
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| (1.) Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelrechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und dass daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGH, Urteil vom 05.11.1974 - VI ZR 100/73 - BGHZ 63, 140, 142 = VersR 1975, 137 (Fußballspiel)). Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich aber dann - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGH a.a.O. , BGHZ 63, 140, 144 f. = VersR 1975, 137, weitere Nachweise in BGH, Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02 - VersR 2003, 775, 776 = BGHReport 2003, 803, 804). Der BGH hat jedoch betont, dass es sich bei den Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, dass aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinausreiche (BGH, Urteil vom 21.02.1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 (Spiele am Badesee)). |
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| (2.) Diese Rechtsprechung haben die Oberlandesgerichte teilweise für den Fall, dass kein oder kein gewichtiger Regelverstoß begangen wurde bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele angewendet, z. B. für Motorrad- oder Go-Kart-Rennen, Segelwettkämpfe oder Radtrainingsfahrten (vgl. die Nachweise in BGH a.a.O. VersR 2003, 775, 777 = BGHReport 2003, 803, 805). |
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| Dies hat der Bundesgerichtshof für Rennveranstaltungen, also bei Wettkampfsituationen in parallel ausgeübten Sportarten gebilligt. Die Haftungsbeschränkung gelte allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichen Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszuführung bestehe, anwendbar. Für den entschiedenen Fall eines Autorennens hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Teilnehmer nähmen wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf, dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt seien. Jeder Teilnehmer dürfe daher darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolage des Wettbewerbs verursacht. Dies gelte jedenfalls dann, wenn kein Versicherungsschutz bestehe (BGH a.a.O. VersR 2003, 775, 777 = BGHReport 2003, 803, 805). |
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| (3.) Mit diesen Wettkampfsportarten ist das vom Zeugen R. und der Beklagten durchgeführte Top-Rope-Klettern jedoch nicht vergleichbar. Eine Haftungsbeschränkung kann daher aus diesen Grundsätzen nicht hergeleitet werden. |
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| Es fehlt bereits an einer für die Kampfspiele und auch für die in der Rechtsprechung als ähnlich angesehenen parallel ausgeübten Wettkämpfe vergleichbaren Konkurrenzsituation, in der beim Streben nach dem Sieg im Wettkampf von vornherein eine den Teilnehmern bekannte erhöhte Gefahr der Schädigung durch den anderen Wettbewerber „im Eifer des Gefechts“ besteht. Vielmehr ist das hier durchgeführte Klettern vom ausgeprägten Miteinander der beiden Sportler gekennzeichnet. Es fehlt der für die Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung entscheidende Aspekt der gegenseitigen Gefährdung im Rahmen der gegeneinander gerichteten oder parallel ausgeübten sportlichen Betätigung. Das jedem Wettkampf und besonderes dem Mannschaftswettkampf typischerweise inne wohnende Risiko, bei dem gebotenen kämpferischen Einsatz den Gegner zu verletzen oder selbst verletzt zu werden, verwirklicht sich nicht in gleicher Weise bei einem friedlich nebeneinander ausgeübten Individualsport (BGH, Urteil vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 - VersR 1982, 1004, 1005 (Schlittschuhlaufen)). |
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| Hier handelte es sich darüber hinaus nicht nur um ein friedliches Nebeneinander der Sportler, sondern um eine strikte Aufgabenteilung. Während ein Sportler sich voll auf das Klettern und die sportliche Leistung konzentrieren kann, hat der Sichernde ausschließlich die Aufgabe, diesen bei einem Sturz, der auf verschiedenen Gründen beruhen kann, zu sichern. Diese Sicherungsfunktion schließt eine Haftungsbefreiung aus. So hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 05.03.1963 zu einem Unfall während einer Zuverlässigkeitsfahrt ausgeführt, dass derjenige, der als Fahrer teilnimmt, besondere Sorgfaltspflichten übernimmt, deren Einhaltung die Art der Veranstaltung erfordert und auf deren strikte Beachtung besonders hingewiesen wird. Diese Pflichten gelten nicht nur gegenüber den Außenstehenden, sondern auch gegenüber dem Mitfahrer, für dessen Sicherheit der Fahrer verantwortlich sei. In diesen Fällen ist es - anders als möglicherweise bei einem gefährlichen Autorennen oder einer waghalsigen Felskletterei - auch nicht rechtlich angemessen, den Fahrer von der Haftung freizustellen (BGH, Urteil vom 05.03.1963 - VI ZR 123/62 - BGHZ 39, 156, 161). Nach alldem steht die Geltendmachung von Schäden nicht im Widerspruch zu Treu und Glauben, zumal die Beklagte die Deckung eines Haftpflichtversicherers hat (BGH a.a.O. VersR 2003, 775, 776 = BGHReport 2003, 803, 804). |
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| (4.) Die Rechtsprechung hat über die Wettkampfsportarten hinaus für Bergklettertouren teilweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsbeschränkung angenommen. Dies gilt jedoch als Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige der eine nicht oder mäßig schwierige Hochgebirgstour mitmacht, in der Regel in der Lage ist, jede Handlung sorgfältig und mit Bedacht durchzuführen, sodass er sich so zu verhalten hat, dass er keinen gefährdet oder schädigt. Nur bei zusätzlichen Gefahren, die alle bewusst in Kauf nehmen (Wetterlage, Nachtbesteigung, Wahl eines anderen Weges), scheide danach eine Haftung der Bergsteiger für einfache Fahrlässigkeit untereinander aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.1977 - 4 U 146/76 - NJW 1978, 705). Bei einer leichten Klettertour ergebe sich eine Haftungsbeschränkung eines Teilnehmers weder aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 705 ff. BGB noch aus einer bewussten Inkaufnahme von Gefahren oder einem rechtsgeschäftlichen Haftungsausschluss (OLG München, Urteil vom 16.10.1995 - 26 U 3360/95 - OLGR München 1996, 1 f.). |
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| Selbst wenn die Grundsätze für Bergtouren auf das Klettern an der Kletterwand wie hier übertragen werden könnten, so liegen die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung hier nicht vor. Das Top-Rope-Klettern ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine sehr sichere Art des Kletterns, da die Sicherung mittels eines HMS-Karabiners problemlos ist und keine große Kraftentfaltung verlangt, sodass sie auch im Anfängerbereich und im Schulsport eingesetzt wird. Dies konnte der Senat beim Ortstermin in der Kletterhalle selbst wahrnehmen, als offensichtlich ungeübte Kinder sich mit der HMS-Technik gegenseitig sicherten. Danach kann von einer gefährlichen Sportart und einer Einwilligung in eine Gefahr nicht ausgegangen werden (so auch LG Aschaffenburg, Urteil vom 09.08.2000 - 3 O 199/00, zitiert nach Juris, Dok.-Nr. KORE 532662002 für einen „Freeclimber“ bei einer Klettertour). |
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| ee) Ein rechtsgeschäftlicher Haftungsverzicht scheidet hier ebenfalls aus. Über die Haftungsfrage im Falle einer Verletzung wurde zwischen dem Zeugen R. und der Beklagten nicht gesprochen. Für einen konkludenten Haftungsverzicht müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die hier jedoch nicht ersichtlich sind. Er ist nur bei ausgesprochen gefährlichen Sportarten in Betracht zu ziehen (BGH a.a.O., BGHZ 63, 140, 144). Angesichts der geringen Verletzungsgefahr und der Aufgabenverteilung beim Top-Rope-Klettern kann von einer solchen Vereinbarung nicht ausgegangen werden. |
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| b) Der Klägerin steht demnach der übergeleitete Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Höhe der von der Klägerin erbrachten Beihilfeleistungen und Gehaltsfortzahlungen ist unstreitig. |
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| 2. Die Berufung der Klägerin hat dagegen Erfolg. |
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| Der übergegangene Anspruch der Klägerin ist nicht durch ein Mitverschulden des Zeugen R. gem. § 254 BGB gemindert. Für ein Mitverschulden und dessen Ursächlichkeit für die Verletzung ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. |
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| Wie bereits oben dargelegt, hat der Sachverständige zwei Varianten ermittelt, die zum Unfall des Zeugen R. geführt haben könnten. Lediglich bei der von der Beklagten für sich in Anspruch genommenen Variante, nämlich dass sie durch den plötzlichen Absprung des Zeugen R. von der Wand, während sie noch beim Straffen des Seils war, überrascht worden sei, weshalb sie ihn nicht habe halten können, kommt ein Mitverschulden des Zeugen R. als ursächlich überhaupt in Betracht. Bei der vom Zeugen R. geschilderten und vom Sachverständigen ebenso gut für möglich gehaltenen Variante, dass zunächst ein kontrolliertes Ablassen erfolgt ist, scheidet ein Mitverschulden durch fehlende Kontaktaufnahme des Zeugen R. von vornherein aus, weil dieses nicht mehr ursächlich für den späteren Fehler der Beklagten gewesen sein kann. |
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| Der Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass es zum Sturz aufgrund des Überraschungsmoments gekommen ist. Vielmehr spricht nach den Äußerungen des Sachverständigen (Protokoll vom 23.07.2004, S. 3 u. 4, II 253, 255) mindestens ebensoviel dafür, dass der Sturz erst nach kontrolliertem Ablassen und damit ohne Rücksicht auf die fehlende Kommunikation beim Absprung von der Wand gekommen ist. So hat der Sachverständige es eigentlich für unwahrscheinlich angesehen, dass durch den Überraschungsmoment, wenn der Arm der Beklagten noch ausgestreckt war, um das Seil zu straffen, die das Seil haltende Hand die doch erhebliche Strecke von ca. 80 cm bis in den Karabiner hinein gezogen worden sein soll. Denn beim Einholen des Seils durch die Beklagte sei der Sicherungsknoten jedenfalls nicht locker gewesen, sodass das Seil höchstwahrscheinlich nicht mehr als einige Zentimeter durchgelaufen sein kann, bis sich der Knoten richtig zugezogen hatte und seine Bremswirkung voll entfalten konnte. |
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| Da demnach nicht ausgeschlossen ist, dass die Beklagte zunächst den Zeugen R. ordnungsgemäß für einige Meter abgelassen hat und die fehlende Kommunikation dann für den Sturz keine Rolle gespielt hat, kann dahinstehen, ob der Verzicht auf eine Kommunikation seitens des Zeugen R. überhaupt ein Mitverschulden begründen könnte. Jedenfalls ist die Ursächlichkeit eines solchen Mitverschuldens nicht nachgewiesen. |
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| Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dem Fall nicht zu. Vielmehr ist er auf der gefestigten Rechtsprechung zur Haftung im Rahmen der Sportausübung zu entscheiden. Es liegt auch keiner der Fälle vor, die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wurden. |
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