Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Nov. 2013 - 9 U 124/13
Gericht
Tenor
Die von der Nebenintervenientin eingelegte Berufung des Beklagten gegen das am 18.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-8 O 18/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Nebenintervenientin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Nebenintervenientin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils sowie des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Kletterunfall, der sich am 02.06.2011 in dem DAV-Klettergarten „B“ in I ereignete. Die Klägerin kletterte eine Wand hinauf und wurde dabei von dem Beklagten mit einem Sicherungsseil im s.g. „Top-Rope“-Verfahren, bei dem das Klettergeschirr an dem Sicherungsseil angebracht ist, das nach oben und über einen Umlenker an der Wand wieder nach unten verläuft, von unten gesichert. Als die Klägerin oben angekommen war und den Umlenker erreicht hatte, löste der Beklagte – unstreitig, ohne dass die Klägerin zuvor das in der Kletterpraxis hierfür vorgesehene Kommando „Stand!“ gerufen hatte – die Seilbremse und die Klägerin fiel aus ca. 15 Metern Höhe auf den Boden, wobei sie sich schwer verletzte.
4Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts vom 18.04.2013 (Bl. 255ff d.A.) Bezug genommen.
5Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
6Der Feststellungsantrag sei – so die Begründung des Landgerichts – zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin folge daraus, dass die Nebenintervenientin unter dem 07.11.2011 eine Haftung für den Schadensfall abgelehnt habe, so dass die Klägerin bereits zum Zwecke der Hemmung der Verjährung habe Klage erheben müssen. Die Leistungsklage sei nicht vorrangig, weil die unfallbedingte Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen und ihr Erfolg nicht zuverlässig prognostizierbar sei, so dass die Klägerin die Schadenspositionen noch nicht endgültig beziffern könne.
7Der Antrag sei auch in vollem Umfang begründet. Der Beklagte hafte der Klägerin gemäß § 823 BGB. Er habe widerrechtlich und fahrlässig den Körper und die Gesundheit der Klägerin verletzt, indem er ohne begründete Veranlassung durch das Kommando „Stand“ die von ihm übernommene Absicherung der Klägerin durch das Lösen der Seilbremse beendet habe, wodurch die Klägerin auf den Boden gestürzt sei. Die Klägerin treffe dabei kein gemäß § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden. Die Nebenintervenientin habe keine belastbaren Tatsachen darzulegen vermocht, nach denen ein Mitverschulden der Klägerin für den Schadenseintritt ursächlich geworden sei. Selbst wenn der Beklagte vor dem Lösen der Seilbremse „Seil frei!“ gerufen haben sollte, bleibe auch nach dem Vortrag der Nebenintervenientin völlig offen, ob die Klägerin hierauf überhaupt noch rechtzeitig vor dem Unfall hätte reagieren können. Anknüpfungstatsachen, um die insoweit entscheidende zeitliche Abfolge der Geschehnisse durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu können, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr bewege sich das diesbezügliche Vorbringen der Nebenintervenientin ausschließlich im Bereich der Spekulation, was ihr lebensfernes Vorbringen verdeutliche, die Klägerin müsse sich trotz des eindeutigen Signals „Seil frei“ in das Seil fallen gelassen haben. Die – nach den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht – von der Klägerin geäußerte Erklärung „Okay“ habe dem Beklagten aufgrund der Absprachen der Parteien keine Veranlassung gegeben, die Sicherung der Klägerin zu beenden. Auch ein Haftungsausschluss nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr sei zu verneinen. Diesbezüglich komme es nicht darauf an, ob die für den Wettkampfsport entwickelten Grundsätze im Einzelfall auch auf andere gemeinsam betriebene Sportarten übertragen werden könnten. Grundvoraussetzung für einen Haftungsausschluss seien nach Einschätzung der Kammer nämlich aus der sportlichen Interaktion typischerweise folgende Verletzungsrisiken, die hier bereits deshalb nicht gegeben seien, weil sich der am Boden verbliebene Beklagte allein auf die Sicherung der Klägerin habe konzentrieren können und müssen, so dass die von ihm verlangte Aufmerksamkeit nicht durch die gemeinsame Sportausübung beeinträchtigt gewesen sei.
8Mit der für den Beklagten eingelegten Berufung verfolgt die Nebenintervenientin den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
9Unzutreffend habe das Landgericht – so die Berufungsbegründung – einen Haftungsausschluss nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr verneint. Vielmehr stelle das Klettern auf schwierigsten Routen in einem Klettergarten eine besonders gefährliche Sportart dar, für die die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei. Diesbezüglich führt die Nebenintervenientin einige Unglücksfälle an, bei denen Personen beim Klettern in Klettergärten oder –hallen abgestürzt und zu Schaden gekommen sind. Die Gefahren im Klettergarten „B“ seien noch gravierender, weil es sich hierbei nicht um eine künstliche Kletterhalle handele, sondern um eine Anlage mit alpinem Charakter. Diesbezüglich verweist die Nebenintervenientin auf die Benutzungsordnung des Betreibers, nach der das Klettern in der Anlage auf eigene Gefahr erfolge. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten habe die Klägerin nicht vorgetragen. Darüber hinaus habe das Landgericht unzutreffend ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Unzutreffend habe das Landgericht dabei von der Vernehmung des Zeugen E abgesehen, der im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt habe, dass der Beklagte „Seil frei!“ gerufen habe, bevor er das Seil freigegeben habe. Auch habe das Landgericht fehlerhaft ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden. Diesbezüglich behauptet die Nebenintervenientin in der Berufungsbegründung erneut, dass sich das Seil nicht lösen lasse, wenn es unter Spannung stehe, weil der Gesicherte bereits darin hänge. Bevor die Klägerin sich in das Seil fallen ließ, hätte ihr bei Beherrschung der notwendigen Sicherungstechniken auffallen müssen, dass dies nicht mehr unter Spannung stand. Das Landgericht habe zudem fehlerhaft ein kollusives Zusammenwirken der Parteien verneint trotz verschiedener Indizien, die hierfür sprächen.
10Die Nebenintervenientin beantragt,
11das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 18.04.2013, Az.: I-8 O 18/12, aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen,
12hilfsweise,
13die Revision zuzulassen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Der Senat hat durch Beschluss vom 20.09.2013 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die von der Nebenintervenientin für den Beklagten eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschlusss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorlägen.
17Zur Begründung hat der Senat diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
18"Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für den Beklagten und die Nebenintervenientin günstigere – Entscheidung.
191.
20Der Feststellungsantrag ist – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Nachdem die Nebenintervenientin die Schadensersatzpflicht des Beklagten abgelehnt hat, besteht das Feststellungsinteresse der Klägerin bereits zum Zwecke der Hemmung der Verjährung. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der grundsätzlich zu beachtende Vorrang der Leistungsklage entgegen, weil die Klägerin wegen des noch in der Fortentwicklung befindlichen Schadens zur Zeit der Klageerhebung nicht dazu in der Lage war, die ihr entstandenen Schäden abschließend zu beziffern. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche teilweise bereits beziffern konnte bzw. beziffern kann. Der Geschädigte ist in diesem Fall nicht dazu gehalten, sein Klagebegehren in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 445; BGH, NJW 1984, 1552ff; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 Rdn. 7a).
212.
22Der Feststellungsantrag ist – so die zutreffende Entscheidung des Landgerichts – auch begründet. Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB.
23Die Klägerin hat durch ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten – das Lösen der Seilbremse, ohne dass die Klägerin zuvor das in der Kletterpraxis hierfür vorgesehene Kommando „Stand“ gegeben hat – eine Verletzung ihres Körpers und ihrer Gesundheit erlitten.
24Der Beklagte bzw. die Nebenintervenientin können sich auch nicht auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss berufen, die z.T. im Rahmen von Sportveranstaltungen und –ausübungen angenommen werden. Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung wird in diesem Zusammenhang – mit unterschiedlicher dogmatischer Anknüpfung – insbesondere bei sportlichen Kampfspielen bejaht. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Teilnehmer grundsätzlich Verletzungen in Kauf nähmen, die auch bei regelrechtem Spiel nicht zu vermeiden seien; dementsprechend komme ein Schadenersatzanspruch gegen einen Mitspieler nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte nachweise, dass dieser eine erhebliche Regelverletzung begangen habe (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: VI ZR 296/08; BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02; zustimmend im Ergebnis auch Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 823 Rdn. 565ff). Es verstoße – so die Begründung der zitierten Entscheidungen – gegen Treu und Glauben, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nehme, obwohl er ebenso gut in dessen Lage hätte kommen können (BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02). Diese Rechtsprechung ist auf Wettkämpfe in Parallelsportarten ohne Körperkontakt ausgedehnt worden (BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02; zustimmend Wagner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 823 Rdn. 570) und zum Teil auch auf sonstige Sportausübungen außerhalb eines Wettkampfes mit erheblichem Gefährdungspotential (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006, Az.: 1 U 106/05 – Fahrrad-Rallye; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1990, Az.: 13 U 28/89; OLG Hamm, Urteil vom 22.05.1984, Az.: 9 U 275/83 – Squash; ähnlich auch für gefährliche Bergklettertouren OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.1977, Az.: 4 U 146/76; Spindler, in: Bamberger / Roth, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand: 01.05.2013, § 823 Rdn. 393).
25Diesbezüglich ist – worauf das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend abstellt – bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung eine vergleichbare Gefahrensituation besteht (ablehnend insoweit OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012, Az.: 6 O 2345/12; LG Düsseldorf, Teilurteil vom 02.10.2009, Az.: 2b O 10/08). Dagegen spricht, dass hierbei keine Situation besteht, in der die Beteiligten – unter Einhaltung bestimmter Regeln – ihre Kräfte messen und hierdurch mit gewissen Verletzungsrisiken in sportliche Interaktion treten. Vielmehr besteht eine strikte Aufgabenteilung dergestalt, dass sich der Kletternde voll auf das Klettern und der Sichernde ausschließlich auf die Sicherung des Kletternden konzentrieren kann. Darüber hinaus sind beim Klettern in Kletterhallen und Kletterparks die Routen präpariert, die damit verbundenen Risiken dementsprechend gewollt und vorhersehbar sowie durch die grundsätzlich vorhandene Absicherung des Partners auch kontrollierbar.
26Jedenfalls aber kommt ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung nach den o.g. Grundsätzen auch deshalb nicht in Betracht, weil der Sturz der Klägerin durch eine gewichtige Regelverletzung des Beklagten verursacht worden ist. Wie oben dargelegt, werden auch bei Sportarten mit erheblichem Gefährdungs- und Verletzungspotential von dem Geschädigten nur solche Verletzungen in Kauf genommen, die auch bei regelgerechtem Verhalten nicht zu vermeiden sind (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: VI ZR 296/08; BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02; OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006, Az.: 1 U 106/05; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 1. Kapitel Rdn. 58ff; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 254 Rdn. 32ff). Unstreitig hat der Beklagte allerdings die beim Klettersport zu beachtenden Regeln in erheblichem Maße verletzt, indem er die Sicherung gelöst hat, ohne dass die Klägerin ihm zuvor das in der Kletterpraxis hierfür vorgesehene Kommando „Stand“ gegeben hat. Hätte er sich an die in der Kletterpraxis zu beachtenden Regeln gehalten, wäre der Sturz der Klägerin ohne weiteres vermeidbar gewesen.
27Ein gewichtiger Regelverstoß des Beklagten besteht auch dann, wenn die Klägerin zuvor „Okay!“ gerufen haben sollte. Dieser Äußerung kommt in der allgemeinen und auch in der von den Parteien geübten Kletterpraxis unstreitig nicht die Bedeutung zu, dass die Sicherungsmaßnahmen beendet werden können. Die diesbezügliche allgemeine Kletterpraxis hat auch der Zeuge E in seiner polizeilichen Vernehmung, auf die die Nebenintervenientin mehrfach Bezug nimmt, bestätigt. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, die Klägerin hätte vor einer Beendigung der Sicherung „Stand!“ rufen müssen, was bedeute, dass sie stehe oder in einer Selbst-Sicherung hänge. Der Zuruf „Okay!“ könne alles bedeuten, seine Bedeutung sei ausschließlich abhängig von der zuvor getroffenen Absprache. Eine entsprechende Absprache zwischen den Parteien trägt die Nebenintervenientin jedoch nicht vor. Diese folgt auch nicht aus den Vermerken über die Gespräche zwischen ihren Vertretern und dem Beklagten. Zwar hat der Beklagte danach erklärt, er sei aufgrund dieses Zurufs davon ausgegangen, dass die Klägerin sich selbst sichere (vgl. das von der Nebenintervenientin auszugsweise mit Schriftsatz vom 11.09.2012 vorgelegte Gesprächsprotokoll vom 14.09.2011, Bl. 198f d.A.). Eine Absprache oder gängige Praxis zwischen den Parteien, dass auf den Zuruf „Okay!“ die Sicherung beendet werden sollte, lässt sich jedoch auch diesen Angaben nicht entnehmen. Vielmehr enthält das Protokoll die weitere Angabe des Beklagten, dass zwischen den Parteien für das Klettern im B keine Absprachen getroffen worden seien und dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Klägerin sich ohne einen Kontrolleur zur Überprüfung ihrer Sicherung in der Nähe nicht alleine abseile. Jedenfalls ohne eine ergänzende Nachfrage oder Bitte um Klarstellung hätte der Beklagte – insbesondere im Hinblick auf die damit verbundene erhebliche Gefahr – die Sicherung der Klägerin auch im Falle eines entsprechenden Zurufs deshalb nicht beenden dürfen.
28Es entlastet den Beklagten auch nicht, dass er – so der Vortrag der Nebenintervenientin – vor Beendigung der Sicherung „Seil frei!“ gerufen hat. Damit der gesicherte Kletterer von der Beendigung der Sicherung nicht überrascht wird, setzt die Beendigung der Sicherung unstreitig eine Initiative des gesicherten Kletterers voraus, die hier – jedenfalls nicht eindeutig – vorlag.
29Dementsprechend hat sich in dem Sturz der Klägerin kein bewusst durch das Klettern eingegangenes Risiko realisiert. Vielmehr konnte die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte, der in dieser Situation allein für ihre Sicherung verantwortlich war, die damit verbundenen Sorgfaltspflichten einhält und hierdurch die zwar grundsätzlich mit dem Klettern verbundenen, durch eine regelgerechte Absicherung jedoch vermeidbaren Gefahren von ihr fernhält. Unabhängig davon, dass die Benutzungsordnung des Klettergartens in erster Linie das Verhältnis zwischen dem Betreiber und den Nutzern regelt, folgt aus diesem Grund auch aus der von der Nebenintervenientin zitierten Vorschrift des § 4 der Benutzungsordnung, der regelt, dass jeder Kletterer für seine eigene Sicherheit verantwortlich ist und auf eigenes Risiko klettert, auch in der Sache keine Haftungsbeschränkung für die aus einem gewichtigen Fehler bei der Absicherung resultierenden und vermeidbaren Risiken.
30Aus den dargelegten Gründen muss sich die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt auch kein Eigenverschulden bzw. Mitverschulden gemäß § 254 BGB zurechnen lassen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1961, 655ff; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 254 Rdn. 32ff).
31Der Anspruch der Klägerin ist auch aus sonstigen Gründen nicht aufgrund eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB zu kürzen. Ein unfallursächliches Verschulden dergestalt, dass die Klägerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (vgl. dazu auch Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 254 Rdn. 9, 12), hat die Nebenintervenientin bereits nicht hinreichend dargelegt.
32Dass die Klägerin aufgrund eines Fehltrittes o.ä. den Halt verloren hat und abgestürzt ist, trägt die Nebenintervenientin nicht vor, vielmehr bestreitet sie entsprechende Mutmaßungen der Klägerin. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin – jedenfalls zunächst – auf die Sicherung durch den Beklagten vertrauen durfte, die sie gerade vor diesem Risiko absichern sollte.
33Auch aus dem Zuruf des Beklagten „Seil frei!“, den dieser nach dem Vortrag der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit dem Lösen der Seilbremse getätigt hat, folgt kein unfallursächliches Mitverschulden der Klägerin.
34Ein hieraus resultierendes Mitverschulden setzt voraus, dass die Klägerin den Zuruf, durch den für einen mit der Sicherungspraxis vertrauten Kletterer klar sein musste, dass die Sicherung beendet ist, wahrgenommen hat bzw. bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte wahrnehmen können und hierauf nicht entsprechend reagiert hat.
35Dass die Klägerin den Zuruf tatsächlich wahrgenommen und sich trotzdem in das Seil fallen gelassen hat, hat das Landgericht zutreffend als lebensfremd angesehen.
36Dass der Zuruf für die Klägerin wahrnehmbar war und sie hierauf aufgrund einer Unaufmerksamkeit nicht reagiert hat, setzt voraus, dass die Klägerin in dieser Situation noch rechtzeitig hätte reagieren können. Hierfür bietet allerdings – so die Feststellungen des Landgerichts – bereits der eigene Vortrag der Nebenintervenientin keine hinreichenden Anhaltspunkte.
37Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom Landgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit begründen. Diese sind in der Berufungsbegründung jedoch weder dargetan noch sind sie sonst ersichtlich.
38Soweit die Nebenintervenientin diesbezüglich beanstandet, dass das Landgericht den Zeugen E hätte vernehmen müssen, vermag dieser Angriff nicht zu überzeugen. Es fehlt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – diesbezüglich bereits an erheblichem Sachvortrag der Nebenintervenientin. Dieser folgt auch nicht aus der von der Nebenintervenientin zitierten Aussage des Zeugen E in dem gegen den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Zwar hat der Zeuge E in seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass der Beklagte das Seil vom Sicherungsgerät gelöst und dann „Seil frei!“ nach oben gerufen habe, wobei das Seil in diesem Augenblick auch losgelassen worden sei. Fast zeitgleich habe er jedoch von oben einen Schrei gehört, dorthin geschaut und gesehen, wie die Klägerin in Rückenlage geraten und gefallen sei. Aus dieser Aussage lässt sich dementsprechend gerade nicht ableiten, dass die Klägerin auf den Zuruf des Beklagten noch rechtzeitig hätte reagieren können. Vielmehr erfolgten die Beendigung der Sicherung, der Zuruf und der Sturz der Klägerin nach der von der Nebenintervenientin angeführten Aussage des Zeugen E im Ermittlungsverfahren nahezu zeitgleich. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin – da sie unstreitig nicht das Kommando „Stand“ gegeben hat, das einer Beendigung der Sicherung nach der allgemeinen Kletterpraxis vorauszugehen hat – nicht mit dem Zuruf des Beklagten und der Beendigung der Sicherung rechnen musste.
39Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen resultieren auch nicht daraus, dass das Landgericht im Zusammenhang mit einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Soweit die Nebenintervenientin in erster und auch in zweiter Instanz vorgetragen hat, es sei technisch ausgeschlossen, dass der Beklagte das gespannte Seil gelöst habe, an dem die Klägerin bereits gehangen habe, und diesbezüglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, lässt sich hieraus – diese Tatsache als wahr unterstellt – kein Mitverschulden der Klägerin ableiten. Es besteht die Möglichkeit – für die die von der Nebenintervenientin angeführte Aussage des Zeugen E im polizeilichen Ermittlungsverfahren spricht und die sich auch durch das von ihr beantragte Sachverständigengutachten nicht ausschließen lässt –, dass der Beklagte das Kommando „Seil frei!“ gerufen und das Seil gerade in dem Moment losgelassen hat, in dem die Klägerin im Begriff war, sich in das Seil zu hängen und abzuseilen, das Seil dementsprechend zwar noch nicht gespannt war, die Klägerin jedoch auf einen etwaigen Zuruf auch nicht mehr reagieren konnte. Dementsprechend vermag auch der von der Nebenintervenientin erstmals in der Berufungsbegründung angeführte Gesichtspunkt, dass der Klägerin bei Beherrschung der notwendigen Sicherungstechnik hätte auffallen müssen, dass das Sicherungsseil nicht mehr unter Spannung stand, kein Mitverschulden zu begründen.
40Soweit die Nebenintervenientin in der Berufungsbegründung zur Begründung eines Mitverschuldens alternativ darauf abstellt, dass die Klägerin sich nach ihrem eigenem Vortrag auf einer Route bewegt habe, die ihre Fähigkeiten überstiegen habe, bestehen hierfür nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte – insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Darüber hinaus ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Absturz der Klägerin erst erfolgt ist, als sie bereits oben angelangt war und die Route erfolgreich bewältigt hatte, er somit nicht auf die Schwierigkeit der Route zurückzuführen war. Zudem lag die Aufgabe des Beklagten – wie oben bereits dargelegt – gerade darin lag, die Klägerin vor der Absturzgefahr auch auf einer schwierigen Route zu sichern.
41Die von der Nebenintervenientin in der Berufungsbegründung angeführten Indizien, die ihres Erachtens für ein kollusives Zusammenwirken der Parteien sprechen, führen ebenfalls nicht zu einem Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche. So trägt auch die Nebenintervenientin bereits nicht konkret vor, wie sich der Schadenshergang, den die Parteien ihres Erachtens durch ein kollusives Zusammenwirken zu vertuschen versuchen, zugetragen haben soll."
42Zu diesem Hinweis hat die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 21.10.2013 ergänzend Stellung genommen.
43Sie vertritt die Auffassung, dass der Senat im Hinblick darauf, dass der streitgegenständliche Sachverhalt sich in einer Spezialmaterie (Sportklettern) bewege, insofern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagert sei und sich teilweise sicherlich der Sachkunde des Senats entziehe, die Grundsätze des § 522 ZPO überspanne. Die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, dass diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, sei augenscheinlich nicht erfüllt. Es stellten sich unbeantwortete Fragen, bei denen der Senat kaum die notwendige Sachkunde habe, um die Angelegenheit zu entscheiden. Insbesondere dürfe der Senat die Frage, ob eine besonders gewichtige Regelverletzung des Beklagten vorgelegen habe, nicht ohne Unterstützung eines Sachverständigen für den Bergsport entscheiden. Die Übergänge zwischen einer einfachen und einer gesteigerten Pflichtverletzung seien fließend und regelmäßig schwer zu bestimmen. Dies gelte umso mehr, als sich die Frage stelle, wie die Zurufe "Okay!" und "Seil frei!" zu bewerten seien und ob damit nicht eine Abmilderung eines etwaigen Sorgfaltspflichtverstoßes einhergehe. Wenn sich im Rahmen der diesbezüglichen Beweisaufnahme herausstelle, dass lediglich ein einfacher Sorgfaltspflichtverstoß zu konstatieren sei, komme es auf die Frage der Haftungsprivilegierung an, die der Senat mit sachverständiger Unterstützung entscheiden müsse, weil das Klettern im Klettergarten besonders gefährlich sei und nicht nur ausgefeilte Klettertechniken, sondern auch ausgefeilte Sicherungstechniken beherrscht werden müssten.
44II.
45Die von der Nebenintervenientin für den Beklagten eingelegte zulässige Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
46Sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Nebenintervenientin in zweiter Instanz offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
47Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Das Berufungsgericht muss die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten können und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse versprechen. Die Offensichtlichkeit i.S.v. § 522 ZPO setzt dabei allerdings nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, sie kann auch das Ergebnis einer vorangegangenen gründlichen Prüfung sein (vgl. zu diesen Voraussetzungen auch OLG München, Beschluss vom 16.02.2012, Az.: 1 U 4433/11; Ball, in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 522 ZPO, Rdn. 21; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 522 Rdn. 36). Dementsprechend kommt es auf den Bezug zum Sportklettern sowie die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die die Nebenintervenientin in ihrer Stellungnahme anführt, nicht an. Entscheidend ist lediglich, dass der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht. Dies ist aus den in dem oben zitierten Senatsbeschluss vom 20.09.2013 ausführlich dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der Fall. Die Stellungnahme der Nebenintervenientin bietet dem Senat auch nach erneuter Beratung keine Anhaltspunkte, von seiner in dem Senatsbeschluss vertretenen einstimmigen Rechtsauffassung abzuweichen. Sie gibt dem Senat lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
48Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 20.09.2013 ausgeführt, ist der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht aufgrund der Haftungsbeschränkung oder des Haftungsausschlusses, die z.T. im Rahmen von Sportveranstaltungen und -ausübungen angenommen werden, ausgeschlossen.
49Die von dem Senat für zweifelhaft gehaltene Frage, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung eine Gefahrensituation besteht, die derjenigen in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen entspricht, ist dabei nicht entscheidungserheblich.
50Jedenfalls kommen ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung nach diesen Grundsätzen deshalb nicht in Betracht, weil der Sturz der Klägerin durch eine gewichtige Regelverletzung des Beklagten verursacht worden ist.
51Die dieser Wertung zugrunde liegenden Tatsachen - nämlich dass der Beklagte die Sicherung gelöst hat, ohne dass die Klägerin ihm zuvor das in der Kletterpraxis hierfür vorgesehene Kommando "Stand" gegeben hat - sind zwischen den Parteien unstreitig. Deshalb bedarf es insoweit keiner Beweisaufnahme, insbesondere nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auch nicht im Hinblick auf die Bedeutung des Zurufs "Okay" in der Kletterpraxis erforderlich. Auch diesbezüglich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieser Äußerung in der allgemeinen und in der von den Parteien geübten Kletterpraxis nicht die Bedeutung zukommt, dass die Sicherungsmaßnahmen beendet werden können. Die diesbezügliche allgemeine Kletterpraxis hat auch der Zeuge E in seiner polizeilichen Vernehmung, auf die die Nebenintervenientin mehrfach Bezug nimmt, bestätigt. Sie wird von der Nebenintervenientin auch in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss vom 20.09.2013 nicht in Frage gestellt. Dass die Parteien zuvor eine individuelle Absprache getroffen haben bzw. dass zwischen ihnen die gängige Praxis bestand, dass auf den Zuruf "Okay" die Sicherung beendet werden sollte, hat die Nebenintervenientin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Auch die Bedeutung des Kommandos "Seil frei" ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass es auch diesbezüglich nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.
52Entgegen der von der Nebenintervenientin vertretenen Rechtsauffassung ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht im Hinblick auf die Frage veranlasst, ob der Regelverstoß des Beklagten als erheblich zu bewerten ist. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, die der Senat auf der Grundlage des Parteivortrags von Amts wegen vorzunehmen hat. Zwar kann diese Grenzziehung im Einzelfall schwierig sein, jedoch ist sie vorliegend auf der Grundlage der unstreitigen Tatsachen eindeutig und auch ohne mündliche Verhandlung zweifelsfrei möglich. Der Umstand, dass der Beklagte unstreitig die Sicherung gelöst hat, ohne dass die Klägerin ihm zuvor das in der Kletterpraxis hierfür vorgesehene Kommando "Stand" gegeben hat, stellt im Hinblick auf die von der Nebenintervenientin selbst herausgestellten Gefahren und Verletzungsrisiken einen erheblichen Regelverstoß dar. Aufgrund der - unstreitig - fehlenden eindeutigen Bedeutung eines Zurufs "Okay" hätte der Beklagte ohne eine ergänzende Nachfrage oder Bitte um Klarstellung die Sicherung auch im Falle eines Zurufs "Okay" nicht beenden dürfen. Es entlastet den Beklagten auch nicht, dass er - so der Vortrag der Nebenintervenientin - vor der Beendigung der Sicherung "Seil frei!" gerufen hat. Zum einen ist - wie im Senatsbeschluss vom 20.09.2013 ausführlich dargelegt - nicht feststellbar, ob die Klägerin diesen Zuruf rechtzeitig wahrnehmen und hierauf reagieren konnte. Zum anderen setzt die Beendigung der Sicherung unstreitig eine Initiative des gesicherten Kletterers voraus, damit dieser von der Beendigung der Sicherung nicht überrascht wird, die hier - jedenfalls nicht eindeutig - vorlag. Die rechtliche Bewertung des unstreitig vorliegenden Regelverstoßes des Beklagten als erheblich kann der Senat im Hinblick auf die zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen und Bedeutungen der Kletterkommandos sowie die mit der Beendigung der Sicherung verbundenen erheblichen Gefahren für den Kletterer ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens vornehmen.
53Hinreichende Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Parteien, das dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegenstehen könnte, trägt die Nebenintervenientin auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme nicht vor. Insbesondere bietet der Vortrag der Nebenintervenientin keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Fehler der Klägerin, den die Parteien zu vertuschen versuchen. Auch die von der Nebenintervenientin mehrfach zitierte Aussage des Zeugen E in dem Ermittlungsverfahren bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Der Zeuge hat diesbezüglich keine Auffälligkeiten geschildert.
54Auch die übrigen Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor:
55Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Dies setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, zu der unterschiedliche Rechtsansichten vertreten werden und zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 522 Rdn. 38f; § 543 Rdn. 11f), was im Hinblick auf die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht der Fall ist. Ein Haftungsausschluss nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr beim Klettern in Klettergärten und –hallen wird von der land- und obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmend abgelehnt. Außerdem handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, weil es in erster Linie darum geht, ob der Beklagte die bei der Absicherung der Klägerin einzuhaltenden Regeln beachtet hat. Dementsprechend hat der Senat auch keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
56Auch aus sonstigen Gründen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat verspricht sich hiervon - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Nebenintervenientin - keine weitergehenden Erkenntnisse. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von der Nebenintervenientin angeregte erneute persönliche Anhörung des Beklagten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 05.07.2012 persönlich angehört und zu dem Vorwurf der Nebenintervenientin, er wolle der Klägerin helfen, befragt worden ist. Weshalb der Beklagte in einer erneuten persönlichen Anhörung vor dem Senat von seinen diesbezüglich in erster Instanz getätigten Angaben abweichen sollte, hat die Nebenintervenientin weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO (vgl. insoweit auch Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 101 Rdn. 4). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.