Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Feb. 2010 - 5 WF 28/10

published on 19/02/2010 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Feb. 2010 - 5 WF 28/10
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Tenor

1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 22.12.2009 (3 F 74/08) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

2) Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung im Beschluss des Familiengerichts Bad Säckingen vom 25.09.2009 (3 F 74/08) Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen.

3) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

4) Der Beschwerdewert wird auf 300,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien haben am ... die Ehe geschlossen, aus der die Kinder X., geb. am ..., und Y, geb. ..., hervorgegangen sind.
Im Februar 2008 zog die Kindesmutter mit dem Kind Y nach F, das Kind X verblieb beim Antragsgegner.
Die Kindesmutter begehrte die gerichtliche Regelung des Umgangs mit ihrer Tochter X. Nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens hat das Familiengericht Bad Säckingen mit Beschluss vom 25.09.2009 folgende Umgangsregelung beschlossen:
1) Der Antragstellerin wird der persönliche Umgang mit dem gemeinsamen Kind X, geb. ..., wie folgt gewährt:
a) In den ... Herbstferien hat sie das Recht, das Kind von Sonntag, den 11.10.2009 bis Samstag, den 17.10.2009, zu sich zu nehmen.
b) In den ... Winterferien hat sie das Recht, das Kind von Sonntag, den 27.12.2009 bis Sonntag, den 03.01.2010, zu sich zu nehmen.
c) In den ... Osterferien hat sie das Recht, das Kind von Dienstag, den 06.04.2010 bis Samstag, den 10.04.2010, zu sich zu nehmen.
d) In den ... Sommerferien hat sie das Recht, das Kind von Montag, den 05.07.2010 bis Sonntag, den 25.07.2010, zu sich zu nehmen.
Die Übergabe hat jeweils bei der Raststätte M. zu erfolgen, wobei der Antragsgegner das Kind dort hinzubringen hat und die Antragstellerin das Kind dort abzuholen hat.
10 
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
11 
2) Eigene Verhinderungen oder Verhinderungen in der Person des Kindes haben sich die Parteien möglichst frühzeitig mitzuteilen und durch ärztliches Attest im Krankheitsfall zu belegen.
12 
3) Den Parteien wird bereits jetzt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung ein Zwangsgeld angedroht, das bis zu 3.000,- EUR betragen kann.
13 
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner eine noch anhängige befristete Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt und die Antragstellerin Anschlussbeschwerde (5 UF 188/09).
14 
Mit Schriftsatz vom 13.11.2009 beantragte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld festzusetzen, nachdem der unter Ziff. 1 a des Beschlusses vom 25.09.2009 geregelte Umgang während der Herbstferien nicht stattgefunden hatte.
15 
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.12.2009 und trug vor, dass das Kind X ihre Mutter über 1 Jahr nicht gesehen habe und nicht alleine in eine fremde Umgebung wolle. Des Weiteren seien die Lebensverhältnisse der Antragstellerin noch nicht geklärt. Die getroffene Umgangsregelung sei daher mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Es wurde weiterhin die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG beantragt, um eine langsame Anbahnung der Umgangskontakte zu erreichen.
16 
Mit Beschluss vom 22.12.2009 setzte das Familiengericht Bad Säckingen gegen den Antragsgegner wegen Nichtbeachtung des Umgangsrechts der Antragstellerin aus dem Beschluss vom 25.09.2009 ein Zwangsgeld von 300,- EUR fest. Die Frage, ob das Umgangsrecht dem Wohl des Kindes X entspreche, sei im Beschluss vom 25.09.2009 ausreichend geprüft worden, weshalb der Antragsgegner nicht mit den bereits im Umgangsverfahren vorgebrachten Argumenten den Umgang verweigern könne. Auch hindere der Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nicht die Festsetzung eines Zwangsgelds.
17 
Gegen diesen, dem Antragsgegner am 28.12.2009 zugestellten Beschluss, richtet sich die am 06.01.2010 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, dass der Beschluss mangels der in §§ 38, 39 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Weiterhin sei der Umgangsbeschluss vom 25.09.2009 noch nicht rechtskräftig und nicht im Sinne des Kindeswohls. So habe das Jugendamt in seiner Stellungnahme vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vom 02.11.2009 festgestellt, dass es aufgrund der nunmehr seit einem Jahr ausgesetzten Umgangskontakte einer langsamen Annäherung bedürfe.
18 
Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
II.
1.
19 
Die Beschwerde ist zulässig.
20 
Der Senat beurteilt das Beschwerdeverfahren nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensrecht.
21 
Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.01.2010, 2 UF 138/09; OLG Köln, FGPrax 2009, 240; OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 284; BGH, Beschluss vom 25.11.2009, XII ZB 46/09; BGH NJW 2010, 440) ist die Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-ReformG dahin auszulegen, dass sich für Verfahren, die in erster Instanz bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG eingeleitet worden sind, auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht richtet.
22 
Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht Bad Säckingen aufgrund eines nach Inkrafttreten des FGG-ReformG eingegangenen Antrags ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt und das bis zum 31.08.2009 geltende Recht angewandt. Das Familiengericht ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des anzuwendenden Rechts nach Art. 111 FGG-ReformG nicht auf den Eingang des Zwangsvollstreckungsantrags, sondern auf die Einleitung des Hauptsacheverfahrens ankommt. Der Senat ist der Ansicht, dass in einem derartigen Fall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl. 2009, Vorbem. § 511 Rn. 6 ff) die Zulässigkeit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde jedenfalls auch nach §§ 19, 20 FGG beurteilt werden kann. § 621 e Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung, da Entscheidungen über Zwangsmittel nach § 33 FGG keine Endentscheidungen im Sinne von § 621 e ZPO sind (Keidel/Kuntze/Winkler-Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 Rn. 52; BGH, FamRZ 1992, 538).
2.
23 
Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.
24 
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgelds mit Schriftsatz vom 13.11.2009, somit nach dem 01.09.2009, beantragt.
25 
Das Familiengericht Bad Säckingen hat das Zwangsgeld gem. § 33 FGG zu Unrecht festgesetzt, denn diese Regelung ist seit 01.09.2009 außer Kraft getreten, und es ergibt sich ihre Anwendung auch nicht aus der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-ReformG. Weil eine Gesetzesgrundlage für die angeordnete Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht mehr bestand, ist der Beschluss des Familiengerichts Bad Säckingen vom 22.12.2009 aufzuheben.
26 
Das FamFG ist Teil des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-ReformG), das am 01.09.2009 in Kraft getreten ist und das FGG ersetzt hat, Art. 112 Abs. 1 FGG-ReformG. Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde, sind weiter die vor dem Inkrafttreten des FGG-ReformG geltenden Vorschriften anzuwenden, Art. 111 Abs. 1 FGG- ReformG. Folglich findet auf selbständige Verfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet oder beantragt wurden, das FamFG Anwendung.
27 
Eine ausdrückliche Regelung, ob das Vollstreckungsverfahren ein selbständiges Verfahren darstellt oder nicht, enthält weder Art. 111 FGG-ReformG noch ergibt es sich aus der Gesetzesbegründung.
28 
Vollstreckungsverfahren wurden bereits nach § 33 FGG als selbständige Verfahren und nicht als Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache angesehen (BGH, FamRZ 1990, 35; Jansen-von König, FGG, 3. Aufl., § 33 Rn. 10).
29 
Da auch im FamFG das Vollstreckungsverfahren nach Buch 1 Abschnitt 8 als selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel (§ 87 Abs. 4), Kosten (§ 87 Abs. 5) und Zuständigkeit (§ 88 Abs. 1) ausgestaltet ist, sind nach Ansicht des Senats Vollstreckungsverfahren auch als selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-Reformgesetz anzusehen. Demnach richten sich Vollstreckungs-verfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden, auch dann, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.08.2009 entstanden sind, nach §§ 86 ff., 120 FamFG (ebenso Thomas/Putzo, ZPO und FamFG, 30. Aufl. 2009, Vorbem. zu § 606 ZPO Rn. 5; Zöller-Geimer, ZPO und FamFG, 28. Aufl. 2010, Einl. zum FamFG, Rn. 47; Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl. 2010, § 86 Rn 6; Giers, FamRB 2009,87).
30 
Gerichtliche Beschlüsse über die Regelung des Umgangs sind sowohl nach altem Recht, § 24 FGG, wie auch nach neuem Recht, § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamFG, mit Wirksamwerden vollstreckbar, d. h. nunmehr ab Bekanntmachung der Entscheidung, § 40 Abs. 1 FamFG. Unerheblich ist demnach, dass vorliegend gegen den Umgangsbeschluss Beschwerde eingelegt worden ist.
31 
Die Vollstreckung erfolgt nach § 88 Abs. 1 FamFG durch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
32 
Gem. § 89 Abs. 1 FamFG kann zur Regelung des Umgangs gegenüber den Verpflichteten Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden. Eine Festsetzung von Zwangsgeld - wie sie § 33 FGG vorsah - gibt es nicht mehr.
33 
Des Weiteren ist die Androhung eines Zwangsmittels nach § 33 Abs. 1 FGG entfallen und an ihre Stelle gem. § 89 Abs. 2 FamFG eine Hinweispflicht auf die Folgen der Zuwiderhandlung im Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, getreten.
34 
Das Beschwerdegericht weist deshalb die Parteien nunmehr auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gem. § 89 Abs. 2 FamFG hin. Da es sich bei der Hinweispflicht nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, kann das Beschwerdegericht den Hinweis selbst erteilen, und es bedarf insoweit keiner Zurückverweisung an das Familiengericht Bad Säckingen. Obwohl grundsätzlich der Hinweis im Umgangsbeschluss selbst erfolgen soll, kann eine fehlende Belehrung in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden ( Zöller-Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Keidel-Giers, a.a.O. § 89 Rn. 12).
35 
Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist vor einer Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht bereits deshalb entbehrlich, weil das Familiengericht nach altem Recht, § 33 Abs. 3 FGG, die Verhängung eines Zwangsgelds angedroht hatte. Denn zwischen den Zwangsmitteln nach altem und neuen Recht bestehen erhebliche Unterschiede. Bei den gem. § 33 FGG festzusetzenden Zwangsmitteln handelte es sich um Beugemittel, die ausschließlich dazu dienen, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Sie stellten keine Sühne für bereits begangene Pflichtverletzungen dar (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, a.a.O., § 33 Rn. 4; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1131). Die nunmehr eingeführten Ordnungsmittel unterscheiden sich von diesen Zwangsmitteln dadurch, dass sie nicht nur Beuge- sondern auch Sanktionscharakter haben (BGHZ, 156, 335 ). Deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (BT-Drucksache 16/6308, 218).
36 
Da der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG Vollstreckungsvoraussetzung ist (Zöller/Feskorn a.a.O. § 89 FamFG Rn. 7), wird das zuständige Familiengericht die eventuelle Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur bei einer zukünftigen Zuwiderhandlung vornehmen können und auch nur dann, wenn der Verpflichtete keine Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, § 89 Abs. 4 FamFG. Die durch das Erfordernis eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG eingetretene Erschwerung der Zwangsvollstreckung aus nach altem Recht ergangenen Vollstreckungstiteln ist als Folge der gesetzlichen Neuregelung hinzunehmen.
37 
Gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 131 Abs. 1 KostO a.F. ist sowohl das Verfahren erster Instanz als auch das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
38 
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
39 
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 119 Abs. 2, Abs. 5 KostO a.F. (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 119 KostO, Rn. 3).
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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält
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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

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published on 10/06/2010 00:00

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 30. März 2010 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009, vom 11. Januar 2010 und vom 18.2.201
published on 08/04/2010 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 19.02.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500,00 EUR die Zahlung
published on 17/03/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 28.01.2010 (Az. 12 F 313/08) aufgehoben.
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.

(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.