Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Apr. 2010 - 2 WF 40/10

published on 08/04/2010 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Apr. 2010 - 2 WF 40/10
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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 19.02.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500,00 EUR die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR angeordnet wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind die Eltern der beiden Kinder D. S., geb. am ...1996, und F. S., geb. am ...1998. Das Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim hat mit Beschluss vom 27.06.2008 (AZ. 2 F 69/08 UG) den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern dahingehend geregelt, dass dieser berechtigt ist, alle zwei Wochen in der Zeit von freitags 18.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr den Umgang auszuüben. Zugleich hat das Amtsgericht bestimmt, dass der Umgang erstmalig in der Zeit von Freitag, den 27.06.2008, bis Sonntag, den 29.06.2008, und im Juli am 11.07.2008 bis 13.07.2008 und sodann fortlaufend stattfinden soll. Ferner hat das Amtsgericht eine Ferienregelung getroffen. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.01.2009 hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld anzudrohen. Zur Begründung hat er angegeben, dass die Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Familiengerichts Weinheim den Umgang der Kinder mit ihm unverändert willkürlich und provozierend gestalte. So habe sie den vorgesehenen Umgang am 24.07.2008 erst einen Tag später bewilligt. In den späten Abendstunden des 08.08.2008 habe sie beim Antragsteller Sturm geläutet und die Herausgabe der Kinder verlangt, da der Urlaub nun reiche. Wegen des aggressiven und ruhestörenden Verhaltens im Wohnhaus sei die Polizei zu Hilfe gerufen worden. Seit Juli 2008 habe es keinen einzigen störungsfreien Umgang gegeben. Der Umgangstermin vom 10.10.2008 bis 12.10.2008 sei gescheitert. Auch am 16.01.2009 habe kein Umgang mit den Kindern stattfinden können. Die Kindesmutter habe ihm an diesem Tag erklärt, er könne gegen Zahlung von 1.000,00 EUR die Kinder treffen. Das Amtsgericht Weinheim hat daraufhin mit Beschluss vom 20.02.2009 der Antragsgegnerin für jeden Fall der Nichtbefolgung der dem Vater gemäß Gerichtsbeschluss vom 27.06.2008 eingeräumten Umgangszeiten und Zuwiderhandlung gegen den vorzitierten Umgangsbeschluss ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,00 EUR angedroht. Zugleich hat es die nächsten Besuchswochenenden für den Vater gemäß Ziffer 2 der Entscheidung festgelegt.
Unter dem 29.09.2009 hat der Vater beantragt, ein Zwangsgeld gemäß § 33 Abs. 3 FGG festzusetzen. Er hat vorgetragen, dass die Mutter am 14.08.2009 erneut einen Umgangstermin nicht eingehalten habe. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Kinder um 18.00 Uhr vom Kindesvater zu einem einwöchigen Ferienaufenthalt beim Großvater väterlicherseits in Halle abgeholt werden. Gegen 16.00 Uhr diesen Tages habe die Mutter ihm mitgeteilt, dass eine Übernahme erst um 19.00 Uhr möglich sei, da sie mit den Kindern im Schwimmbad sei. Er habe sich um 19.00 Uhr an der Wohnung der Kinder eingefunden und dort bis 20.00 Uhr vergeblich gewartet, wobei die Kinder und auch die Antragsgegnerin nicht erschienen und telefonisch nicht erreichbar gewesen seien. Nach Auskunft der Kinder sei die Mutter im Schwimmbad eingeschlafen, wodurch die Übergabe der Kinder nicht mehr möglich gewesen sei.
Der Vater hat beantragt,
der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
Sie hat vorgetragen, dass nicht sie, sondern D. darum gebeten habe, den Umgangstermin um eine Stunde auf 19.00 Uhr zu verschieben. Als sie mit den Kindern gegen 19.00 Uhr vor Ort an der Wohnung erschienen sei, sei der Antragsteller nicht vorzufinden gewesen. Der Vater der Kinder halte sich nicht an Vorgaben. Regelmäßig sei in den letzten Monaten festzustellen gewesen, dass es Verspätungen ohne vorausgehende Entschuldigung oder zumindest Ankündigung gegeben habe. In der Regel hätten diese Verspätungen mehr als eine Stunde betragen.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 17.12.2009 angehört. Eine Anhörung der Kinder erfolgte nicht, da diese nach Mitteilung der Mutter erkrankt waren.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim hat mit Beschluss vom 19.02.2010 gegen die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der dem Vater/Antragsteller gemäß Beschluss vom 27.06.2008 und 20.02.2010 eingeräumten Umgangszeiten am Besuchswochenende vom 14.08.2009 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin aus von ihr zu vertretenden Gründen die Wahrnehmung und Durchführung des Umgangstermins am 14.08.2009 verhindert habe. Das Gericht halte insoweit den vom Vater geschilderten Ablauf der Ereignisse für glaubhaft. Die Einlassung der Kindesmutter, wonach sie um 19.00 Uhr am Haus vorbeigefahren sei, rechtfertige nicht, den Zwangsgeldantrag abzuweisen.
Gegen den ihr am 25.02.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Telefax vom 02.03.2010, eingegangen am 04.03.2010, Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 19.02.2010 rechtswidrig sei. Das Gericht gehe in unzutreffender Weise von einer Anwendbarkeit des § 33 FGG aus und stütze seine Entscheidung hierauf, ohne dies näher zu begründen. Da es sich bei dem Vollstreckungsverfahren jedoch um ein eigenständiges Verfahren handle, sei die Anwendung des neuen Rechts nach dem FamFG geboten gewesen. Das Gericht habe ferner die Einlassung der Antragsgegnerin, wonach sie pünktlich vor Ort gewesen sei, völlig unberücksichtigt gelassen. Sie erziele überdies nur ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400,00 EUR. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR sei damit als besondere Härte für die Antragsgegnerin anzusehen, da es den Finanzhaushalt der Antragsgegnerin erheblich belasten würde, was mittelbar auch Auswirkung auf die Kinder haben würde. Das Gericht sei allein der Schilderung des Vaters gefolgt, ohne die Kinder der Beteiligten anzuhören. Vorliegend sei § 159 Abs. 2 FamFG analog anzuwenden und die Kinder seien anzuhören gewesen.
II.
10 
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Die Zulässigkeit und das weitere Beschwerdeverfahren beurteilen sich dabei nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht, da sich auch das Verfahren der ersten Instanz nach neuem Recht richtet. Verfahren im Sinne des Art. 111 Absatz 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifende gerichtliche Tätigkeit (BGH WM 2010, 470 Tz. 8). Findet auf das Verfahren erster Instanz altes Recht Anwendung, gilt dies auch für die Beschwerdeinstanz; beurteilt sich hingegen bereits das erstinstanzliche Verfahren nach neuem Recht, findet dieses auch in der Beschwerdeinstanz Anwendung. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt deshalb aus § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 567 ff. ZPO.
11 
2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Allerdings weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass für das Vollstreckungsverfahren neues Recht zur Anwendung kommt. Allein dieser Umstand verhilft ihrer Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.
12 
Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung.
13 
Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vollstreckungsverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt. Vollstreckungsverfahren wurden bereits nach § 33 FGG als selbständige Verfahren und nicht als Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache angesehen (BGH, FamRZ 1990, 35). Da auch im FamFG das Vollstreckungsverfahren nach Buch 1 Abschnitt 8 als selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel, Kosten und Zuständigkeit ausgestaltet ist, sind auch diese Vollstreckungsverfahren als selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-RG anzusehen. Demnach richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden, auch dann, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.08.2009 entstanden sind, nach den §§ 86 ff, 120 FamFG (Thomas-Putzo, ZPO und FamFG, 30. Aufl. 2009, Vorbem zu § 606 ZPO Rn. 5, Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 6; Giers, Übergangsrecht im Vollstreckungsrecht, FPR 2010, 74).
14 
Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist erst nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden, da der Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes mit Schriftsatz vom 29.09.2009 gestellt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Androhung des Zwangsmittels bereits mit Beschluss vom 20.02.2009 und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt ist. Bei dem Verfahren auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. handelt es sich um ein in sich geschlossenes Verfahren, das mit dem Erlass des Androhungsbeschlusses zunächst sein Ende findet. Zwar handelt es sich bei diesem Beschluss nicht um eine Endentscheidung im Sinne der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über die Androhung ist jedoch wie eine Endentscheidung zu behandeln mit der Folge, dass entsprechend Art. 111 Abs. 2 FGG-RG das Verfahren über die Androhung des Zwangsgeldes als selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG gewertet werden muss. Hierfür spricht zum einen, dass der Androhungsbeschluss selbständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar war. Zum anderen war in einer Vielzahl von Fällen bereits die Androhung eines Zwangsmittels ausreichend, um den Elternteil zur Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu veranlassen. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats jedoch, dass altes und neues Recht nicht auf längere Zeit nebeneinander bestehen sollten. Umgangsbeschlüsse bleiben - soweit kein Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB eingeleitet wird - über einen längeren Zeitraum in Kraft. Insoweit ähnelt die Rechtslage der bei den sogenannten Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft, für die der Gesetzgeber mit Art. 111 Abs. 2 FGG-RG eine zügige Überleitung in das neue Verfahrensrecht vorgesehen hat. Ginge man davon aus, dass die Androhung nicht wie eine Endentscheidung zu behandeln ist, würde daraus folgern, dass Beschlüsse, die den Umgang regeln, noch Jahre nach ihrem Erlass nach den alten Verfahrensvorschriften zu vollstrecken sind, wenn nur die Androhung vor dem 01.09.2009 erfolgt ist. Dies ist indessen vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.
15 
3. Die Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 3 FGG ist verfahrensfehlerhaft, da das neue Recht die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht mehr vorsieht. Der Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Beschlusses, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG vorliegen und der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat.
16 
a) Voraussetzung für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 89 Abs. 1 FamFG ist ein vollzugsfähiger Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs, wie er unstreitig mit dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 27.06.2008 vorliegt. Der Beschluss regelt mit ausreichender Bestimmtheit, zu welchem Zeitpunkt die Kinder abzuholen sind und in welchem zeitlichen Umfang ein Umgangsrecht des Vaters besteht. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin zugestellt worden.
17 
b) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht nicht entgegen, dass in dem zu vollstreckenden Beschluss nicht entsprechend § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hingewiesen worden ist. Zweifelhaft ist bereits, ob die Vorschrift überhaupt auf Vollstreckungstitel, die nach altem Recht erstellt worden sind und deshalb einen derartigen Hinweis nicht enthalten können, angewendet werden kann (dafür: Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG Rn. 8; Keidel/Giers, a.a.O. § 89 FamFG Rn. 12; OLG Karlsruhe, Bes. vom 19.02.2010 - 5 WF 28/10 - veröffentlicht in juris -). Ein im Einklang mit den damaligen Verfahrensvorschriften stehender Vollstreckungstitel wird nicht dadurch fehlerhaft bzw. unvollständig, dass neue Verfahrensvorschriften in Kraft treten.
18 
Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls im vorliegenden Fall der rechtliche Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG durch den Androhungsbeschluss vom 20.02.2009 ersetzt wird. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Ordnungs- und Zwangsmittel sich unterscheiden, worauf der 5. Zivilsenat des OLG Karlsruhe zu Recht hinweist. Anders als Zwangsmittel dienen Ordnungsmittel nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern haben daneben Sanktionscharakter. Das neue Recht sieht Ordnungsmittel anstelle der bisherigen Zwangsmittel vor, damit Herausgabe- und Umgangsregelungen auch dann noch wirksam vollstreckt werden können, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann. Diese Regelung entspricht den Empfehlungen des 16. Deutschen Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964, AK 20).
19 
Dieser Gesichtspunkt kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Die juristischen Unterschiede zwischen Zwangs- und Ordnungsmitteln rechtfertigen es nicht, vor einer Vollstreckung der Umgangsregelung einen rechtlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung zu fordern, wenn zuvor bereits die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war. Die Höhe des Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG entspricht der des Zwangsgeldes nach dem bisherigen § 33 Abs. 3 FGG. Sowohl die Zwangsgeldfestsetzung nach altem Recht als auch die Anordnung eines Ordnungsmittels erfordern eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Pflichtigen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG die nach bisherigem Recht erforderliche Androhung ersetzen. Mit der Belehrung soll dem Verpflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht (BT-Drucksache 16/6308 S. 218).
20 
Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG erfordert es nicht, dass bei sog. Alttiteln, für die die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war, vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung erfolgt. Die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sind in § 89 Abs. 1 FamFG geregelt. Gesondert wird in § 89 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass der Vollstreckungstitel (über die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs) auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen hat. Selbstverständlich ist damit für alle nach dem 01.09.2009 nach neuem Verfahrensrecht erlassene Vollstreckungstitel der entsprechende Hinweis aufzunehmen und für diese Titel auch Voraussetzung der Anordnung von Ordnungsmitteln. Vollstreckungstitel, die vor dem 01.09.2009 ergangen sind, konnten einen solchen Hinweis jedoch nicht enthalten. Für sie trifft § 89 Abs. 2 FamFG keine Regelung.
21 
Für die Entbehrlichkeit eines rechtlichen Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG spricht, dass nur so eine effiziente und zügige Durchsetzung von Umgangsentscheidungen nach altem Recht gewährleistet wird. Enthält eine vor dem 01.09.2009 ergangene Umgangsregelung die Androhung von Zwangsmitteln oder ist die Androhung von Zwangsmitteln vor dem 01.09.2009 in einem gesonderten Beschluss ergangen, so können auf dieser Grundlage künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG angeordnet werden. Bei einer anderen Auslegung von § 89 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG müsste zunächst die bislang fehlende Belehrung nachgeholt werden, eine Sanktion könnte erst bei einer künftigen Zuwiderhandlung erfolgen (so ausdrücklich 5. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, a.a.O.; Zöller/Feskorn, a.a.O. § 89 FamFG Rn. 8). Durch ein derartiges Vorgehen wäre ein effizienter Rechtsschutz nicht gewährleistet, bestehende Vollstreckungstitel würden entwertet. Das Ziel der Reform, das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen und die umständliche und unpraktikable Vollstreckung nach § 33 FGG a.F. zu ersetzen, wäre ins Gegenteil verkehrt.
22 
Die Antragsgegnerin war aufgrund des Androhungsbeschlusses vom 20.02.2009 ausreichend vor den Folgen einer Zuwiderhandlung gewarnt worden. Sie musste damit rechnen, dass nach Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts anstelle des „alten“ Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.
23 
c) Die Antragsgegnerin hat bereits nach ihrem eigenen Vortrag gegen die gerichtlich bestimmte Umgangsregelung schuldhaft verstoßen. Im Schriftsatz vom 03.11.2009 hat sie ausgeführt, dass sie gegen 19.00 Uhr vor Ort an der Wohnung erschienen sei. Das gerichtlich festgelegte Umgangsrecht begann jedoch bereits um 18.00 Uhr. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2009 hat sie hierzu angegeben, dass der Vater der Verlegung auf 19.00 Uhr eigentlich nicht zugestimmt, sondern diese abgelehnt habe. Sie hat ferner eingeräumt, dass sie mit den beiden Kindern um 19.00 Uhr lediglich an der Wohnung „vorbeigefahren“ sei. Sie habe sich nicht in die Wohnung begeben, um auf die Abholung zu warten. Sie sei vielmehr zurück ins Waldschwimmbad nach Schriesheim gefahren. Die Antragsgegnerin hat damit nach ihrem eigenen Vorbringen gegen die Umgangsregelung verstoßen. Mit der Berechtigung des Vaters, mit seinen Kindern zusammen zu sein, korrespondiert die Verpflichtung der Mutter, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereitzuhalten. Es ist nicht erforderlich, dass die Regelung ausdrücklich erkennen lässt, der sorgeberechtigte Elternteil sei gehalten, das Kind zu bestimmten Zeiten zur Ausübung des Umgangsrechts des anderen Elternteils bereitzuhalten. Nicht jede Einzelheit der Pflichten eines Beteiligten muss umschrieben sein. Maßgeblich ist, ob bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich ist, was mit der Verfügung von dem Betroffenen verlangt wird (Senat FamRZ 2005, 1698). Vorliegend folgt denknotwendig aus der Zubilligung des Umgangsrechts für den Antragsteller, dass die Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung dieses Umgangs in ihrer Wohnung bereitzuhalten und sich dort aufzuhalten hatte. Es war damit nicht ausreichend, dass die Mutter lediglich an der Wohnung vorbeifuhr und kurz nach dem Vater Ausschau hielt. Zudem war sie nach ihrem eigenen Vorbringen gegen 19.00 Uhr an ihrer Wohnung und nicht wie vorgesehen um 18.00 Uhr. Sie war ferner gehalten, auch auf ihre Kinder einzuwirken und diese zur Einhaltung der gerichtlich bestimmten Umgangszeiten anzuhalten. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Mutter nach eigenem Vorbringen den Beginn des Umgangskontaktes in das Ermessen ihres Kindes stellt.
24 
Nachdem bereits aufgrund des eigenen Vortrags der Mutter feststand, dass diese schuldhaft gegen die Umgangsregelung verstoßen hat, war eine Anhörung der Kinder nicht erforderlich. Ohnehin dient diese Anhörung der Kinder dazu, deren Neigungen, Bindungen oder Willen, soweit dies für die Entscheidung von Bedeutung ist, zu ermitteln. Die Anhörung des Kindes im Zwangsvollstreckungsverfahren ist insbesondere dann geboten, wenn es sich dem gerichtlich festgelegten Umgang widersetzt und deshalb ein Umgang nicht zustande kommt. Mit der Anhörung wird das Recht des Kindes auf Äußerung und damit auf eigenständige Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör realisiert. Zweck der Anhörung ist es indessen nicht, durch Anhörung der Kinder den Sachverhalt zu klären. Nimmt jede Partei das Kind für seine Schilderung des Sachverhalts in Anspruch, führt dies zwangsläufig zu Loyalitätskonflikten.
25 
4. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Stärke des auf Missachtung der gerichtlichen Anordnung gerichteten Willens des Verpflichteten, der durch die Festsetzung des Ordnungsgeldes gebeugt werden soll. Nicht außer Acht zu lassen sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, da sich nach ihnen bemisst, wie empfindlich das Zwangsgeld auf ihn wirken wird. Da ein Aufenthalt in Halle geplant war, sind durch den Ausfall dieser Reise erhebliche Kosten entstanden, da das gebuchte Hotel storniert werden musste. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- EUR entspricht der üblichen Höhe und ist tat- und schuldangemessen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 84 FamFG. Der Geschäftswert richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.
27 
Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden. § 87 Abs. 4 FamFG verweist insoweit nur auf §§ 567 bis 572 ZPO, nicht jedoch auf § 574 ZPO, der die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde regelt.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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published on 19/02/2010 00:00

Tenor 1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 22.12.2009 (3 F 74/08) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.
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published on 10/06/2010 00:00

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 30. März 2010 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009, vom 11. Januar 2010 und vom 18.2.201
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Annotations

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.