Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Juni 2018 - 2 VAs 28/18

published on 22/06/2018 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Juni 2018 - 2 VAs 28/18
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Tenor

1. Auf den Antrag des Verurteilten X auf gerichtliche Entscheidung vom 11. April 2018 werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 23. Januar 2018 - 760 VRs 240 Js 27523/16 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 6. März 2018 - 8 Zs 395/18 - aufgehoben.

2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten.

4. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
1. Der Antragsteller X wurde durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 19.07.2017 - 25 Ds 240 Js 27523/16 - wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 14.12.2017 rechtskräftig. Der Verurteilung liegt ein - in einem Gesamtzusammenhang stehendes - am 25.03.2016 begangenes Tatgeschehen zugrunde. Das Gericht ging von einem vorherigen Alkohol- und Cannabiskonsum bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille aus. Darüber hinaus stellte es - sachverständig beraten durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. D - ausgehend von einem Alkohol- und Cannabismissbrauch (ICD 10: F10.1 und F12.1) die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB fest. In zeitlicher Hinsicht wurde von einer Therapiedauer von etwa einem bis eineinhalb Jahren ausgegangen. Nach den weiteren Ausführungen sei grundsätzlich auch eine sechsmonatige Therapie (Haus W) in Betracht gekommen. Allerdings würde dies den Antragsteller voraussichtlich lediglich für die Dauer von etwa einem Jahr stabilisieren.
Nach Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung wurde der Antragsteller - auf freiwilliger Basis - am 09.10.2017 im Therapiezentrum B in B für voraussichtlich zwanzig Wochen zur stationären Therapie aufgenommen. Die in der Folge vom Therapeutischen Leiter erstellten Verlaufsberichte vom 19.12.2017 und 30.01.2018 gestalteten sich uneingeschränkt positiv, so dass sich der Antragsteller seit dem 12.02.2018 in der Adaptionsphase befand und als Entlassungstermin der 04.06.2018 avisiert wurde.
Aufgrund der zwischenzeitlich jedoch erfolgten Ladung zum Antritt des Maßregelvollzugs konnte die Therapie nicht regulär zu Ende geführt werden. Der Antragsteller befindet sich nunmehr seit dem 22.03.2018 im Zentrum für Psychiatrie Y.
2. Durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.12.2017 stellte der Verurteilte den Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil vom 19.07.2017 nach § 35 BtMG zurückzustellen. Mit Beschluss vom 10.01.2018 stimmte das Amtsgericht Freiburg der Zurückstellung nicht zu, da nach den Ausführungen des Sachverständigen [betrifft die Hauptverhandlung] „trotz vorhandener Motivation und Krankheitseinsicht allein eine längerfristige Behandlung den Verurteilten nachhaltig zu stabilisieren vermöge“. Die Staatsanwaltschaft Freiburg lehnte mit Verfügung vom 23.01.2018 aus den Gründen der Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg die Zurückstellung ab. Der hiergegen eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 06.03.2018, zugestellt am 12.03.2018, keine Folge. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Beschwerde Ihres Mandanten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 23.01.2018, mit der die Zurückstellung der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Freiburg 19.07.2017 (25 Ds 240 Js 27523/16) abgelehnt wurde, gebe ich keine Folge. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag Ihres Mandanten auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu Recht abgelehnt.
Das Amtsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 10.01.2018 der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht zugestimmt und die Verweigerung nachvollziehbar begründet. Die Einlegung der Beschwerde gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BtMG gegen die Verweigerung der Zustimmung des Gerichts durch die Staatsanwaltschaft ist nicht geboten. Es liegt damit ein absolutes Zurückstellungshindernis vor (Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, 8. Auflage 2016, § 35 BtMG, Rn. 276 - 278).
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG setzt eine der Rehabilitation dienende Behandlung voraus. Eine Behandlung dient der Rehabilitation, wenn sie darauf gerichtet ist, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken, den Verurteilten zu befähigen, ein drogenfreies Leben zu führen und ihn dauerhaft in die Gesellschaft, in das Berufs- und Arbeitsleben wieder einzugliedern (Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, 8. Auflage 2016, § 35 BtMG, Rn. 136). Grundsätzlich kann die Vollstreckungsbehörde dem therapiewilligen Verurteilten die Therapieform nicht vorschreiben bzw. die Zurückstellung von einer bestimmten Therapieform abhängig machen. Anderes gilt jedoch dann, wenn die beabsichtigte Therapie von vornherein aussichtslos erscheint (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 VAs 8/15 - BeckRS 2015, 11713 Rn. 8; Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, 8. Auflage 2016, § 35 BtMG, Rn. 150). Nach der Bewertung des Amtsgerichts Freiburg im Urteil 25 Ds 240 Js 27523/16 vom 19.07.2017, in der die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet wurde, sowie im Beschluss vom 10.01.2018, mit der die Zustimmung auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG verweigert wurde, und der die Einschätzung des Sachverständigen Dr. D zu Grunde lag, ist die von Ihrem Mandanten angestrebte Therapie ohne Aussicht auf Erfolg. Diese Bewertung teile ich.
Das Gericht kam unter Berücksichtigung, dass der Verurteilte bereits zu diesem Zeitpunkt mit seiner jetzigen Verlobten zusammenlebte, einen Arbeitsplatz vorweisen konnte, Krankheitseinsicht zeigte und therapiemotiviert war, nach einer sechsmonatigen stationären Behandlung jedoch lieber eine ambulante Therapie durchführen wollte, aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zu der Einschätzung, dass eine stationäre Therapie von ein bis anderthalb Jahren notwendig sei, um eine nachhaltige Wirkung zu erzielen. Eine stationäre Therapie von lediglich sechs Monaten hätte lediglich Aussicht auf Erfolg, den Angeklagten für die Dauer von einem Jahr zu stabilisieren. Insbesondere sei eine längere Therapie der emotionalen Problematik, die beim Verurteilten für den Suchtmittelkonsum ursächlich mitverantwortlich sei, erforderlich, da bei dem Verurteilten schon vergleichsweise geringe Alkoholisierungen ausreichten, um die nicht unerhebliche Persönlichkeitskomponente eines aggressiven Verhaltens zu fördern. Ohne eine Langzeitbehandlung seien ein Rückfall in erheblichen Suchtmittelkonsum und in diesem Zusammenhang erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. An dieser Einschätzung vermag auch der positive Bericht des therapeutischen Leiters des Therapiezentrums B, Herr L, nichts zu ändern, der nach der intensivtherapeutischen Phase eine Adaptionsphase und sodann eine ambulante Therapie vorsieht. Zwar handelt es sich bei der in der Einrichtung aufgenommenen Therapie um den ersten Therapieversuch des Verurteilten. Bislang erfolgten lediglich Drogenberatungsgespräche. Er zeigt die erforderliche Motivation und Krankheitseinsicht, hat derzeit Aussicht auf ein Leben in einem stabilen familiären Umfeld mit seiner Verlobten mit Anschluss bei deren Familie und auf eine Anstellung in seinem erlernten Beruf als Dachdecker in seinem alten Betrieb. Herr L sieht aber nur dann gute Chancen, sich aus dem Umfeld von Sucht und Kriminalität zu lösen, wenn diese Strukturen beibehalten und der therapeutische Rahmen progressiv gestaltet werde, wobei er offen lässt, ob und wie das bei einer ambulanten Therapie erfolgen kann. Dabei lässt er die nicht unerhebliche Persönlichkeitskomponente des aggressiven Verhaltens in seiner Einschätzung vollständig außer Acht.
3. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11.04.2018, beim Oberlandesgericht Karlsruhe am selben Tag eingegangen, stellte der Verurteilte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er beantragt, die Bescheide aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Zur Begründung beruft er sich auf die insgesamt günstigen Faktoren, wobei auch der Sachverständige Dr. D eine Zurückstellung nach § 35 BtMG bereits in den Raum gestellt habe.
10 
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Zuschrift vom 14.05.2018 auf Verwerfung des Antrages als unbegründet angetragen. Durch Schriftsatz vom 28.05.2018 legte der Verteidiger dem Senat ergänzend den Behandlungs- und Vollzugsplan des Zentrums für Psychiatrie Y vom 02.05.2018 vor.
II.
11 
Der form- und fristgerecht gestellte Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG hat - jedenfalls vorläufigen - Erfolg.
12 
1. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Ihr steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Suchttherapie gemäß § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, also der Frage einer Betäubungsmittelabhängigkeit, der Kausalität der Abhängigkeit für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat und der Therapiewilligkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu. Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur NStZ-RR 2012, 250; StraFo 2009, 470; NStZ-RR 2005, 57; StV 2002, 263; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 VAs 15/17 -, juris). Grundlage der Entscheidung des Senats ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft gewonnen hat.
13 
2. Die Vollstreckungsbehörde hat bei der ablehnenden Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass eine bloße Therapie im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. des Maßregelvollzugs nach § 35 BtMG unter Berücksichtigung des im Erkenntnisverfahrens erstellten Gutachten des Dr. D ohne Aussicht auf Erfolg sei.
14 
Bei der Frage der Erfolgsprognose ist relativierend davon auszugehen, dass die Zurückstellung keine positive Feststellung voraussetzt, dass ein Erfolg der Therapie zu erwarten ist, weshalb in der Regel von einer Prüfung der Erfolgsaussicht abzusehen ist (Senat, NStZ 2008, 576; Beschluss vom 03.06.2015 - 2 VAs 8/15 -, juris; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 35 Rn. 158; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, § 35 BtMG Rn. 140; vgl. auch Senat, NStZ-RR 2014, 14). Eine Zurückstellung kann allerdings dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen (Senat, NStZ-RR 2009, 122; Weber aaO § 35 Rn. 160; MüKoStGB/Kornprobst aaO § 35 BtMG Rn. 141). Handelt es sich - wie vorliegend bei dem dem Senat langjährig bekannten Therapiezentrum B - um eine staatlich anerkannte Therapieeinrichtung, wird deren grundsätzliche fachliche Eignung demgegenüber regelmäßig nicht in Frage stehen (MüKoStGB aaO § 35 BtMG Rn. 89).
15 
2. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben wird die ablehnende Entscheidung den Anforderungen nicht umfassend gerecht. Insbesondere hätte sich die Vollstreckungsbehörde aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten gewichtigen therapeutischen Maßnahmen nicht damit begnügen dürfen, allein auf die Prognosebeurteilung vom 19.07.2017 (Zeitpunkt der Hauptverhandlung des späteren Verfahrens) abzustellen. Wenngleich die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der (ergänzenden) Sachaufklärung nicht zu langwierigen und schwierigen Beweisaufnahmen verpflichtet ist, ist sie bei Veränderung der Beurteilungslage gleichwohl gehalten, einzelne Aspekte näher zu beleuchten. Ein solches Erfordernis war vorliegend gegeben.
16 
Im Ausgangspunkt hatte der Sachverständige Dr. D bereits im schriftlichen Gutachten vom 26.04.2017 ausgeführt, dass „angesichts der ausreichenden Therapiemotivation, der derzeit relativ stabilen sozialen Situation (Arbeitsplatz, Freundin) durchaus an eine Behandlung in einer Einrichtung gemäß § 35 BtMG im Rahmen einer Bewährungsauflage zu denken wäre, zumal bislang noch keine Langzeittherapie erfolgt war. Vermutlich [kursiv durch den Senat] biete jedoch eine längere Behandlung in einer Maßregeleinrichtung gemäß § 64 StGB eine bessere Chance auf ein danach längerfristiges suchtmittel- und straffreies Leben“. Diesen Ausführungen schloss sich das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 19.07.2017 an, wobei davon ausgegangen wurde, dass eine stationäre Therapie (nur) im Rahmen des § 35 BtMG voraussichtlich lediglich für etwa ein Jahr stabilisierend wirken würde. Da demzufolge bereits seinerzeit erfolgsprognostisch ein „Grenzfall“ zwischen § 64 StGB und § 35 BtMG vorgelegen hatte, könnte die nachfolgende Therapie, immerhin über sechs Monate lang, möglicherweise eine Änderung der ursprünglichen Prognosebeurteilung zur Folge haben. Dies gilt umso mehr, als die Verlaufsberichte über die Therapie uneingeschränkt positiv waren. Angesichts dessen wäre die Vollstreckungsbehörde vor der Entscheidung gehalten gewesen, unter Zurverfügungstellung der entsprechenden Berichte eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, wobei die Beauftragung des bisherigen Sachverständigen Dr. D nahegelegen hätte.
17 
Die Vollstreckungsbehörde wird daher vor einer erneuten Entscheidung das Aufgezeigte zu veranlassen haben. Da es auf den Zeitpunkt der neuen Entscheidung ankommt, werden darüber hinaus die Erkenntnisse des zwischenzeitlichen Maßregelvollzugs ebenfalls einzubeziehen sein. Ergänzend merkt der Senat an, dass die Bewahrung einer „erheblichen Zeit“ vor dem Rückfall in den Hang bereits bei mehr als einem Jahr vorliegen kann (LK-StGB/Schoch, 12. Aufl. 2007, § 64 Rn. 136 a.E.; ebenso bei drohenden Gewaltdelikten MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl. 2016, § 64 Rn. 62; enger SK-StGB/Sinn, 9. Aufl. 2016, § 64 Rn. 17 [“zumindest wenige Jahre“]). Dass an die Erfolgsaussichten einer Behandlung im Rahmen einer Zurückstellung nach § 35 BtMG keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei einer solchen im Maßregelvollzug, bei dem § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG gerade auch eine Zurückstellung desselben eröffnet, bedarf keiner näheren Darlegung.
18 
Eine Nachholung der nötigen Ermittlungen durch den Senat scheidet schon deswegen aus, weil darin ein unzulässiger Eingriff in das den Vollstreckungsbehörden zustehende (Beurteilungs-)Ermessen läge (OLG Frankfurt StraFo 2013, 351).
19 
3. In dem beim Senat anhängigen den Antragsteller betreffenden weiteren Verfahren 2 VAs 26/18 (Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30.09.2013) erging unter dem heutigen Tage eine gleichlautende Entscheidung. Dass die Gesamtdauer der nicht gesamtstrafenfähigen Strafen (in der anderen Sache Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) zwei Jahre übersteigt, steht der Zurückstellung nicht entgegen (BGHSt 33, 94; Senat, StV 2003, 287). Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die gebotene enge Zusammenarbeit der beiden Vollstreckungsbehörden hin (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 Rn. 126).
20 
4. Zur Beschleunigung des Verfahrens erteilt der Senat die Zustimmung zur Zurückstellung des Maßregelvollzugs und der Strafvollstreckung (§ 35 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BtMG).
III.
21 
Eine Kostengrundentscheidung nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15300 bzw. 15301 KV GNotKG war nicht veranlasst, da der Antrag weder zurückgenommen noch (insgesamt) zurückgewiesen wurde.
22 
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG.
23 
Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000.- EUR anzusetzen (OLG Celle NStZ-RR 2014, 64).
24 
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht zuzulassen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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published on 20/07/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 23. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird
published on 03/06/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 27. März 2015 (Ausdruck: 30. März 2015) - R640 VRs 420 Js 22461/12 - in der Gestalt des Beschwerdebescheids der Generalstaats
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.