Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - VII ZB 8/17

published on 29/03/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - VII ZB 8/17
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Amtsgericht Ulm, 1 M 3999/14, 22/01/2017
Landgericht Ulm, 4 T 75/16, 23/01/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 8/17
vom
29. März 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZB8.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm - 4 T 75/16 - vom 23. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da diese weder kraft Gesetzes statthaft ist noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde, § 574 Abs. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig. Er kann nicht beliebig angerufen werden. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird daher abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Der Schuldner wird auf Folgendes hingewiesen: Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Schuldners beschieden. In zahlreichen vorangegangenen Verfahren hat der Senat den Schuldner dahin verbescheiden müssen, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Vorinstanzgerichte Rechtsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen nicht zugelassen haben. Dem Schuldner ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb - auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Schuldner - seine künftigen Rechtsbeschwerden oder Eingaben, die als Rechtsbeschwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen Vorinstanzgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines solchen Rechtsbeschwerdeverfahrens wird der Senat nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 22.01.2017 - 1 M 3999/14 -
LG Ulm, Entscheidung vom 23.01.2017 - 4 T 75/16 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.