Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 5 AR (VS) 4/17

published on 07/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 5 AR (VS) 4/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 AR (Vs) 4/17
vom
7. Februar 2017
in der Justizverwaltungssache
des
hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers
ECLI:DE:BGH:2017:070217B5AR.VS.4.17.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 beschlossen :
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Schon in den Sachen 5 AR (Vs) 9, 31, 55, 73 und 95/16 hat der Senat den Antragsteller dahin beschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Oberlandesgerichte Rechtsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen nicht zugelassen haben. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller – seine künftigen Rechtsbeschwerden oder Eingaben, die als Rechtsbeschwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind. Ein Gericht muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG; Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08). Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen. Sander Dölp König Berger Mosbacher
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab
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published on 29/06/2010 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird ei
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published on 12/04/2018 00:00

Tenor 1. Der Verpflichtungsantrag des ... vom 20.10.2016 gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.10.2016 wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerd
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Annotations

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.