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| Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsgegner der Antragstellerin mehr als 100% des Mindestunterhalts schuldet. |
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| Der Antragsgegner ist der Vater der am ...2002 geborenen Antragstellerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011 (4 F 18/11), berichtigt mit Beschluss vom 14.06.2013, wurde die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt und der Antragsgegner ab 01.02.2010 zur Zahlung von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe und ab 24.01.2014 der 3. Altersstufe ohne Anrechnung von Kindergeld oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Wege des Abänderungsantrages die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung ab 01.11.2010 begehrt. |
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| Die Antragstellerin und ihre Mutter leben in Miami/Florida. Die Mutter der Antragstellerin erhält weder Kindergeld noch sonstige anrechenbare Leistungen. Sie ist bei der Firma M. in den USA beschäftigt. |
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| Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben eine Tochter M., geboren am ...2011. Der Antragsgegner hat einen weiteren Sohn T., geboren am ..1996, für den er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. |
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| Der Antragsgegner ist nach Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit seit November 2010 angestellt. Er arbeitet bei der Firma L.. |
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| Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.08.2014 (4 IK 885/14) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht daraufhin mit Beschluss vom 09.02.2015 das Verfahren betreffend den Unterhaltsrückstand für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 27.08.2014 abgetrennt. |
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| Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner sei zu höheren Unterhaltszahlungen als dem gesetzlichen Mindestunterhalt leistungsfähig. In den USA gebe es keine Leistungen, die dem Kindergeldbezug gleichzusetzen seien, so dass die Anrechnung von Kindergeld zu Gunsten des Antragsgegners zu unterbleiben habe. Auf Seiten des Antragsgegners sei die private Nutzung des Firmenwagens mit 487,00 EUR zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände und für was die vermeintlichen Verbindlichkeiten entstanden seien, wegen der gepfändet werde. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen betrage netto 4.147,64 und nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung 3.774,03 EUR. |
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| Nach Abtrennung der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum bis 27.08.2014 hat die Antragstellerin zuletzt beantragt, |
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| den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011 - Az.: 4 F 18/11 - dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen, im Voraus fälligen Unterhalt für den Zeitraum ab 27.08.2014 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB ohne Anrechnung von Kindergeld oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen zu zahlen hat. |
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| Der Antragsgegner hat vorgetragen, er habe insgesamt drei unterhaltsberechtigte Kinder und eine unterhaltsberechtigte Ehefrau, die nicht erwerbstätig sei. Bis zur Inanspruchnahme durch das Bundesamt für Justiz im Jahr 2010 habe er keine Kenntnis von der Existenz der Antragstellerin gehabt. |
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| Insgesamt habe er Schulden von über 90.000,00 EUR ohne Zinsen, die dem Grunde nach aus der Zeit vor dem Bekanntwerden seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin stammen würden. Bis zum Jahr 2010 sei er im Rahmen von zwei Unternehmen selbstständig und als Geschäftsführer einer GmbH tätig gewesen. Wegen einer wirtschaftlich schlechten Entwicklung habe er diese Tätigkeiten aufgeben müssen. Die Forderungen der Insolvenztabelle würden sich auf insgesamt 88.133,79 EUR belaufen; sie seien überwiegend vor dem Jahr 2010 entstanden. Lediglich zwei Forderungen in Höhe von insgesamt 7.289,63 EUR seien jüngeren Datums. |
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| Von August 2014 bis Oktober 2014 würden ihm ausgehend von einem Nettoeinkommen von 4.147,64 EUR nach Abführung der Pfändungsbeiträge und des Unterhalts für die Antragstellerin in Höhe von monatlich 426,00 EUR nur 2.320,00 EUR monatlich verbleiben. Abgezogen sei dabei auch der geldwerte Vorteil für den Privatanteil des Pkw. Berufsbedingte Aufwendungen seien wegen des Firmenwagens nicht zu berücksichtigen. Damit falle er in die dritte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Da er aber vier Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet sei, sei er in die Gruppe 1 zurückzustufen. |
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| Da die Antragstellerin bzw. deren Mutter in den USA durch die steuerliche Veranlagung eines Kindes Entlastung erfahre, sei er zwar verpflichtet, den Betrag ohne Kindergeldabzug zu entrichten, er sei dann aber nur in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. |
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| Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2015 den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011, Az.: 4 F 18/11, dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt in den Monaten September und Oktober 2014 in Höhe von jeweils 546,00 EUR, im Monat November 2014 in Höhe von 426,00 EUR und ab dem Monat Dezember 2014 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612 a BGB ohne Abzug des Kindergelds, derzeitiger Zahlbetrag 546,00 EUR, zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen. |
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| Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. |
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| Der Antragsgegner trägt vor, die Abtrennung und Fortführung des Verfahrens bezüglich der Unterhaltsbeträge ab 01.09.2014 sei rechtswidrig. |
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| Die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts sei falsch. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde er auf den pfändungsfreien Betrag verwiesen. Für die rückständigen Unterhaltsberechnungen sei sein tatsächliches in den Monaten bis Dezember 2014 erzieltes Einkommen zu Grunde zu legen und nicht das Gesamteinkommen des Jahres 2014. In diesen Monaten habe er allenfalls 2.746,00 EUR zur Verfügung gehabt. Für den zukünftigen Unterhalt seien die Umstände heranzuziehen, die sich seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben hätten. So habe er von August 2014 bis April 2015 20.944,00 EUR netto erhalten, somit monatlich 2.327,00 EUR. Zuzüglich der gepfändeten Unterhaltsbeträge für die Antragstellerin (426,00 EUR) ergebe sich daher ein einsetzbares Einkommen von 2.753,00 EUR. |
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| Eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils des Firmenwagens komme in Abwägung des Umstandes, dass die Mutter der Antragstellerin in den USA geldwerte Vorteile im Rahmen einer steuerlichen Entlastung durch den Unterhalt erfahre, nicht in Betracht. Bei dem Fahrzeug handele es sich um ein Mittelklassefahrzeug der Marke BMW 318 xd mit Allradantrieb. Er sei im Vertrieb tätig und auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen. Der geldwerte Vorteil sei daher aufgedrängt. Angesichts seiner Lebensumstände würde er allenfalls ein kleineres Fahrzeug unterklassiger Art für sich privat und seine Familie benutzen. Der geldwerte Vorteil sei vom Arbeitgeber in der Verdienstabrechnung mit 219,00 EUR berechnet worden; allenfalls dieser Betrag wäre als geldwerter Vorteil aufzuaddieren. |
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| Außerdem müssten die gegebenenfalls noch festzusetzenden Verfahrenskostenhilferaten als Abzugsposition berücksichtigt werden. |
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| Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn T. gemäß Vereinbarung vom 09.09.2014 in Höhe von 300,00 EUR monatlich bestehe weiter. Er sei daher maximal nach der zweiten Einkommensgruppe unterhaltspflichtig. |
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| Die Mutter der Antragstellerin erhalte nach Beantragung als Alleinerziehende eine Steuergutschrift in Höhe von mindestens 1.000 US-Dollar im Jahr. Im Rahmen der Billigkeit sei er daher in eine geringere Einkommensgruppe einzustufen. |
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| Schließlich sei der Unterhaltsbetrag zu reduzieren, da die Kaufkraft eines Euro, der nach USA gezahlt werde, dort höher sei als hier. Im Jahr 2013 ergebe sich aus der Eurostat-Tabelle ein Kaufkraftniveau von Deutschland 101,5% zu USA 92,9%. Die Kaufkraft sei damit um 109,25% erhöht. Der Unterhalt müsse daher um 9,25% geringer sein, damit er die gleiche Kaufkraft erziele. Für das Jahr 2015 ergebe sich ein Unterschied von mindestens 8 %. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.02.2015, Az.: 6 F 84/14, aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. |
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| Die Antragstellerin beantragt, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor, der Antragsgegner habe nicht substantiiert dargestellt, wann seine Verbindlichkeiten im Einzelnen entstanden seien, aus welchem Rechtsgrund und warum die einzelnen Verbindlichkeiten dem Kindesunterhaltsanspruch gegenüber vorrangig sein sollten. Das Amtsgericht habe daher das Einkommen des Antragsgegners zu Unrecht um 541,38 EUR monatlich gemindert. |
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| Für die Unterhaltsberechnung sei das Gesamteinkommen des Jahres 2014 maßgebend. Die Höhe der Sonderzahlungen gebe der Antragsgegner nicht an. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen verfüge der Antragsgegner seit April 2014 netto durchschnittlich über 3.285,00 EUR. |
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| Es sei auszuschließen, dass der Arbeitgeber dem Antragsgegner aufgegeben habe, einen bestimmten Firmenwagentyp zu akzeptieren. Der Antragsgegner hätte damit auch einen kleineren Firmenwagen wählen können. |
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| Es werde bestritten, dass die Mutter der Antragstellerin steuerliche Entlastungen durch den Unterhalt erhalte. Selbst wenn die Kindesmutter steuerliche Vorteile hätte, würde das nicht die Antragstellerin betreffen. In Deutschland habe ein Unterhaltsschuldner aufgrund von Kindesunterhaltszahlungen auch keine steuerlichen Vorteile. Auch hier werde im Übrigen Präklusion eingewendet. |
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| Bestritten werde auch, dass die Ehefrau des Antragsgegners nicht erwerbstätig sei. Selbst wenn sie nicht arbeiten würde, sei der Antragsgegner mit dem Vortrag präkludiert. |
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| Zur Frage des Kaufkraftunterschiedes sei zu berücksichtigen, dass der Euro mittlerweile deutlich abgewertet worden sei und damit in den USA weniger wert sei (im Jahr 2015 1/5 geringer). Der in Euro zu titulierende Unterhaltsbetrag müsse daher eigentlich höher sein, um den Kaufkraftunterschied zu den USA auszugleichen. Im Übrigen sei der Vortrag des Antragsgegners neu und damit von der Präklusion erfasst. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen. |
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| Die Akten des Amtsgerichts Weinheim 4 F 18/11 nebst Beschwerdeakten des Senats 2 UF 31/12 sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. |
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| Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die von der Antragstellerin gemäß §§ 237, 240 FamFG begehrte Erhöhung des Kindesunterhalts über 100% des Mindestunterhalts hinaus wendet, hat teilweise Erfolg. Der Antragsgegner schuldet für den vorliegend verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab September 2014 Kindesunterhalt nur in Höhe des aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfangs. Lediglich insoweit ist der dem Abänderungsbegehren der Antragstellerin zu Grunde liegende Beschluss des Amtsgerichts Weinheim abzuändern. |
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| Die Abtrennung des Verfahrens durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.02.2015 hinsichtlich der ab September 2014 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und die Entscheidung hierüber in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. |
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| Die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.08.2014 entstandenen Unterhaltsforderungen der Antragstellerin sind Insolvenzforderungen und nehmen nach § 38 InsO am Insolvenzverfahren teil; sie können nicht mehr gesondert gerichtlich geltend gemacht werden (Grandel, Familienrecht, 2. Aufl., Stichwort „Insolvenzverfahren bei natürlichen Personen“ Rn. 9 f). Zu den Insolvenzforderungen gehört auch der Unterhaltsanspruch für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (OLG Nürnberg, ZInsO, 2005, 443), somit für den Monat August 2014. Unterhaltsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, vorliegend die ab September 2014 entstandenen und künftig entstehenden Unterhaltsansprüche, stellen indes keine Insolvenzforderung dar und können daher außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Gläubiger verfolgt werden (FA-FamR/Perleber-Kölbel, 10. Aufl., Kap. 18 Rn. 341, 345). Der Insolvenzeröffnung folgt keine einheitliche Unterbrechung des Verfahrens, sondern lediglich der Teil, der sich auf die Unterhaltsrückstände bezieht, wird unterbrochen und über künftige Unterhaltsansprüche des Verfahrens kann durch Teilbeschluss oder wie vorliegend nach Abtrennung des Verfahrens durch Beschluss entschieden werden (Senat, FamRZ 2006, 953; FamRZ 2004, 821; FA-FamR, a.a.O. Rn. 210, 258; Grandel, a.a.O. Rn. 11). |
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| Die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die minderjährige Antragstellerin gemäß §§ 1601, 1602 BGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner nach seinen aktuellen Einkommensverhältnissen jedoch nicht zur Zahlung von 128 % des Mindestunterhalts leistungsfähig, § 1603 Abs. 1 BGB. |
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| 1. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners orientiert sich an dem insolvenzfreien Teil seines Einkommens. Da die Lebensstellung von Kindern von den Eltern abgeleitet wird, findet die Bedarfsermittlung durch Berücksichtigung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 821; OLG Nürnberg, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind damit die Verbindlichkeiten des Antragsgegners, die durch die vorgelegte Insolvenztabelle ausreichend belegt sind und die überwiegend vor der Kenntnis des Antragsgegners von seiner Vaterschaft in Bezug auf die Antragstellerin infolge der selbstständigen Tätigkeit des Antragsgegners entstanden sind, zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Mindestunterhalt der Antragstellerin durch die Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten nicht in Frage gestellt wird. Der Ausgleich der Belange der Antragstellerin als Unterhaltsgläubigerin, des Antragsgegners als Unterhaltsschuldner und der Drittgläubiger (BGH, FamRZ 2014, 923 Rn. 25) führt daher zur uneingeschränkten Berücksichtigung der bestehenden Verbindlichkeiten des Antragsgegners. |
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| a) Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen hat der Antragsgegner im relevanten Zeitraum ab September 2014 die im Folgenden aufgeführten Einkommensüberweisungen erhalten. Dabei sind jeweils die im Wege der Pfändung beigetriebenen Beträge an den Insolvenzverwalter sowie an die Antragstellerin bzw. das Bundesamt für Justiz in Höhe von monatlich 426,00 EUR (100 % des Mindestunterhalts) bereits abgezogen. Für die Ermittlung des bedarfsprägenden Einkommens des Antragsgegners werden die gepfändeten Unterhaltsbeträge für die Antragstellerin dem Einkommen wieder hinzugerechnet: |
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= 23.552,69 EUR : 10 Monate = 2.355,27 EUR |
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+ 426,00 EUR = 2.781,27 EUR |
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| b) Dem monatlichen pfändungsfreien Einkommen des Antragsgegners in Höhe von (2.355,27 EUR + 426,00 EUR =) 2.781,27 EUR ist der Sachbezug durch Überlassung eines Geschäftswagens zur Nutzung auch für private Zwecke hinzuzurechnen. Der Wert dieses Sachbezugs ist nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn. 91). |
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| Der Senat schätzt die durch die Sachzuwendung des Arbeitgebers eingetretene Ersparnis für den Antragsgegner auf 350,00 EUR monatlich; abzüglich der steuerlichen Mehrbelastung durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens in Höhe von ca. 82,00 EUR monatlich ergibt sich damit ein das Einkommen erhöhender geldwerter Vorteil von (350,00 EUR - 82,00 EUR =) 268,00 EUR monatlich. |
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| Der Vorteil eines Firmenfahrzeugs wird durch die steuerliche Bewertung erfasst. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen des Antragsgegners wird der geldwerte Vorteil für den PKW (Mittelklassewagen der Marke BMW 318 xd mit Allradantrieb) dabei mit 487,00 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Eine Korrektur des steuerlichen Ansatzes (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1759) ist vorliegend deshalb geboten, weil der Antragsgegner plausibel dargelegt hat, dass er jährlich 80.000 km mit dem PKW geschäftlich zurücklegen muss und für die Fahrten im Winter auch nach Ö. und in die S. auf einen PKW mit Allradantrieb angewiesen ist, während er sich privat aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nur einen kleinen PKW anschaffen würde. Auch wenn der Antragsgegner den PKW selbst auswählen konnte, ist es glaubhaft, dass bei der Entscheidung Sicherheitsaspekte eine entscheidende Rolle spielten und dass sich der Antragsgegner aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation mit vier Unterhaltsberechtigten privat ein weniger teures Auto anschaffen würde. Daher ist es gerechtfertigt, dem Einkommen des Antragsgegners nur den Nutzungsvorteil eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs zuzurechnen. |
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| Aus der im Internet frei abrufbaren Veröffentlichung des ADAC (www.adac.de) zu den TOP 10 der Kleinstwagen-Klasse sowie der Kleinwagen-Klasse ergeben sich durchschnittliche Gesamtkosten pro Monat für Kleinst- und Kleinwagen zwischen 322,00 EUR und 398,00 EUR. Der Senat schätzt daher den Nutzungsvorteil für ein den Verhältnissen des Antragsgegners entsprechendes Fahrzeug auf monatlich 350,00 EUR. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Antragsgegner durch den in seinem Bruttoentgelt von (regelmäßig) monatlich 5.731,40 EUR bereits enthaltenen PKW-Wert einen Steuernachteil von ca. 82,00 EUR gegenüber einem Bruttoverdienst von (5.731,40 EUR - [487,00 EUR + 219,60 EUR =] 5.464,00 EUR erleidet. |
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| Damit ist der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs hier auf (350,00 EUR - 82,00 EUR =) 268,00 EUR monatlich zu schätzen. |
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| c) Das durchschnittliche Einkommen des Antragsgegners beträgt somit monatlich (2.781,27 EUR + 268,00 EUR =) 3.049,27 EUR. |
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| d) Der Antragsgegner ist neben der Antragstellerin noch seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seiner Tochter M. unterhaltspflichtig. Weiterhin ist sein Sohn T. D. unterhaltsberechtigt. |
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| aa) Für den Zeitraum von September 2014 bis einschließlich August 2015 ist der dem Sohn T. tatsächlich gewährte Unterhalt bereits bei der Berechnung des Einkommens des Antragsgegners zu berücksichtigen. Für den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (06.08.2015) vermindert sich damit das Einkommen des Antragsgegners um monatlich 300,00 EUR. |
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| Der am ...1996 geborene Sohn T., der noch das Gymnasium besucht, erhält ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.06.2015 vorgelegten außergerichtlichen Vereinbarung vom 09.09.2014 monatlich 300,00 EUR vom Antragsgegner als Barunterhalt gezahlt. Nach dem Vertragstext gilt die Vereinbarung bis auf Weiteres und kann nach Absprache jederzeit abgeändert werden. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Mutter von T. nicht erwerbstätig ist und dass der Unterhaltsanspruch von T. deshalb grundsätzlich höher als 300,00 EUR wäre. |
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| Soweit es vorliegend um den rückständigen Unterhalt der Antragstellerin für den Zeitraum September 2014 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, somit bis einschließlich August 2015, geht, kann eine rückwirkende Änderung des vom Antragsgegner mit dem Sohn T. vereinbarten Unterhalts nicht erfolgen (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 451 und § 1 Rn. 1124). Maßgebend ist damit für diesen Zeitraum der aufgrund der Vereinbarung reduzierte und tatsächlich geleistete Unterhalt von 300,00 EUR monatlich. |
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| Bei der Bedarfsermittlung anhand der Düsseldorfer Tabelle ist damit für diesen Zeitraum lediglich von drei unterhaltsberechtigten Personen (Antragstellerin, Ehefrau des Antragsgegners und die ehegemeinsame Tochter M.) auszugehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dies auch nicht systemwidrig. Zwar sind Kindesunterhaltsansprüche grundsätzlich so zu errechnen, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde. Lediglich wenn für die Vergangenheit der Unterhaltsanspruch des anderen Berechtigten, hier des Sohnes T. D., nicht mehr abänderbar ist, kann dessen Unterhaltsanspruch in tatsächlicher Höhe als Schuld berücksichtigt werden (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 2 Rn. 340). |
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| bb) Für den zukünftigen Unterhalt ab September 2015 ist unter Einbeziehung des Sohnes T. von drei unterhaltsberechtigten Kindern und der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Antragstellers, mithin insgesamt vier Unterhaltsberechtigten auszugehen. |
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| e) Es ergibt sich danach folgender Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach der Düsseldorfer Tabelle: |
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| aa) Für den Zeitraum September 2014 bis einschließlich August 2015 beträgt das Einkommen des Antragsgegners 3.049,27 EUR. Hiervon ist der tatsächlich gezahlte Unterhalt für den Sohn T. abzusetzen, so dass (3.049,27 EUR - 300,00 EUR =) 2.749,27 EUR verbleiben. Damit ist der Antragsgegner zunächst in die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 2.701,00 bis 3.100,00 EUR) entsprechend 120 % des Mindestunterhalts einzuordnen. Da der Antragsgegner in diesem Zeitraum (neben Tim, der bereits einkommensmindernd berücksichtigt worden ist, weiteren) drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, die Düsseldorfer Tabelle jedoch nur von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, ist eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 4, entsprechend 115 % des Mindestunterhalts (= 490,00 EUR bis einschließlich Juli 2015 bzw. 506,00 EUR für August 2015), vorzunehmen. |
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| Für den Monat November 2014 hat es allerdings aufgrund des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius, §§ 117 FamFG, 528 ZPO) bei dem vom Amtsgericht angenommenen und titulierten Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts (426,00 EUR) zu verbleiben. |
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| bb) Für den zukünftigen Unterhalt ab September 2015 ist von einem Einkommen des Antragsgegners von monatlich 3.049,27 EUR und von (einschließlich des Sohnes T.) vier Unterhaltsberechtigten auszugehen. Der Antragsgegner ist daher aufgrund einer Herabstufung um zwei Einkommensgruppen zu Unterhalt statt nach der Einkommensgruppe 5 nach der Einkommensgruppe 3 entsprechend 110 % des Mindestunterhalts (derzeit 484,00 EUR) verpflichtet. |
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| 2. Der so ermittelte Bedarf der Antragstellerin ist aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten um 9 % zu reduzieren. |
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| Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle gelten für die Lebensverhältnisse in Deutschland. Da die Antragstellerin in den Vereinigten Staaten (M./F.) lebt, sind die dortigen Lebensverhältnisse zu denen in Deutschland in Relation zu setzen. Hierbei kann auf die internationalen Statistiken über Kaufparitäten zurückgegriffen werden. Die Feststellung des Kaufkraftunterschiedes anhand des vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern wurde vom Bundesgerichthof nicht beanstandet (BGH, FamRZ 2014, 1536 Rn. 35). Für die veröffentlichten Jahre 2013 und 2014 wird in dieser Statistik das Preisniveau in den V. S. mit 92,9 % (2013) und 93 % (2014) und in Deutschland mit 102,2 % (2013) und 101,5 % (2014) des für die Europäische Union ermittelten Mittelwerts angegeben. Danach betrug das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und den V. S. im Jahr 2013 1 : 0,909 und im Jahr 2014 und 1 : 0,916. Die Lebenshaltungskosten in den V. S. sind damit über einen längeren Zeitraum ca. 9 % geringer als in Deutschland. |
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| Für das Jahr 2015 hat der Antragsgegner anhand der Tabelle OECD-Stat. belegt, dass - bezogen auf den Monat Mai 2015 - weiterhin ein Kaufkraftunterschied zwischen den beiden Staaten besteht, und zwar mit einem Verhältnis von 100 für Deutschland zu 109 für die V. S., somit 1 : 0,917. |
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| Der sich hieraus ergebende Faktor von (gerundet) 9 % ist mit dem nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarf zu multiplizieren, um den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin entsprechend zu reduzieren. |
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| 3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt eine Steuervergünstigung der Mutter der Antragstellerin in den USA nicht zu einer weiteren Reduzierung des vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts. |
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| Unstreitig ist davon auszugehen, dass die erwerbstätige Mutter der Antragstellerin in M./F. kein Kindergeld erhält, weil eine derartige Leistung in den V. S. nicht gewährt wird. Aber sie kann als Erwerbstätige eine Steuerrückerstattung von 1.000,00 Dollar pro Jahr für die minderjährige Antragstellerin erhalten. Eine Reduzierung des vom Antragsgegner geschuldeten Kindesunterhalts ist deshalb jedoch nicht veranlasst. Zwar trifft es zu, dass der Antragsgegner für die in M. lebende Antragstellerin keinen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland hat. Allerdings ist es dem Antragsgegner nach dem deutschen Steuerrecht möglich, seine Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend zu machen, entweder in Form des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG oder in Form einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33a EStG. Beide Elternteile werden damit nach dem jeweiligen Heimatrecht für den Betreuungs- und Barunterhalt steuerrechtlich begünstigt und somit entlastet. Eine darüber hinausgehende Begünstigung des Antragsgegners zu Lasten der Antragstellerin ist nicht gerechtfertigt. |
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| Auch der Verweis auf § 1612c BGB verhilft dem Antragsgegner insoweit nicht zum Erfolg. Nach § 1612c BGB gilt § 1612b BGB entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen. Bei der der Mutter der Antragstellerin in den V. S. gewährten Steuervergünstigung handelt es sich aber nicht um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG (vgl. zu einzelnen Beispielen Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 65 Rn. 4 ff). |
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| Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40, 51 FamGKG. |
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| Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. |
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