Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2015 - 2 UF 69/15

published on 27/08/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2015 - 2 UF 69/15
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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 26.02.2015 (6 F 84/14) unter Ziffern 1 bis 3 wie folgt abgeändert:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 12.12.2011 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 14.06.2013 (4 F 18/11) wird für den Zeitraum ab 01.09.2014 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin einen monatlichen, monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- in den Monaten September 2014 und Oktober 2014 in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des Kindergelds oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen, aber abzüglich 9 %, somit (490,00 EUR - 44,10 EUR =) 445,90 EUR monatlich,

- im Monat November 2014 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des Kindergelds oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen, somit 426,00 EUR,

- in den Monaten Dezember 2014 bis einschließlich August 2015 in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des Kindergelds oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen, aber abzüglich 9 %, somit von Dezember 2014 bis Juli 2015 (490,00 EUR - 44,10 EUR =) 445,90 EUR monatlich und für August 2015 (506,00 EUR - 45,54 EUR =) 460,46 EUR sowie

- ab September 2015 in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des Kindergelds oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen, aber abzüglich 9 %, somit (484,00 EUR - 43,56 EUR =) 440,44 EUR.

2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsgegner der Antragstellerin mehr als 100% des Mindestunterhalts schuldet.
Der Antragsgegner ist der Vater der am ...2002 geborenen Antragstellerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011 (4 F 18/11), berichtigt mit Beschluss vom 14.06.2013, wurde die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt und der Antragsgegner ab 01.02.2010 zur Zahlung von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe und ab 24.01.2014 der 3. Altersstufe ohne Anrechnung von Kindergeld oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Wege des Abänderungsantrages die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung ab 01.11.2010 begehrt.
Die Antragstellerin und ihre Mutter leben in Miami/Florida. Die Mutter der Antragstellerin erhält weder Kindergeld noch sonstige anrechenbare Leistungen. Sie ist bei der Firma M. in den USA beschäftigt.
Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben eine Tochter M., geboren am ...2011. Der Antragsgegner hat einen weiteren Sohn T., geboren am ..1996, für den er ebenfalls unterhaltspflichtig ist.
Der Antragsgegner ist nach Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit seit November 2010 angestellt. Er arbeitet bei der Firma L..
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.08.2014 (4 IK 885/14) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht daraufhin mit Beschluss vom 09.02.2015 das Verfahren betreffend den Unterhaltsrückstand für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 27.08.2014 abgetrennt.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner sei zu höheren Unterhaltszahlungen als dem gesetzlichen Mindestunterhalt leistungsfähig. In den USA gebe es keine Leistungen, die dem Kindergeldbezug gleichzusetzen seien, so dass die Anrechnung von Kindergeld zu Gunsten des Antragsgegners zu unterbleiben habe. Auf Seiten des Antragsgegners sei die private Nutzung des Firmenwagens mit 487,00 EUR zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände und für was die vermeintlichen Verbindlichkeiten entstanden seien, wegen der gepfändet werde. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen betrage netto 4.147,64 und nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung 3.774,03 EUR.
Nach Abtrennung der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum bis 27.08.2014 hat die Antragstellerin zuletzt beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011 - Az.: 4 F 18/11 - dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen, im Voraus fälligen Unterhalt für den Zeitraum ab 27.08.2014 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB ohne Anrechnung von Kindergeld oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen zu zahlen hat.
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Der Antragsgegner hat
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Antragszurückweisung
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beantragt.
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Der Antragsgegner hat vorgetragen, er habe insgesamt drei unterhaltsberechtigte Kinder und eine unterhaltsberechtigte Ehefrau, die nicht erwerbstätig sei. Bis zur Inanspruchnahme durch das Bundesamt für Justiz im Jahr 2010 habe er keine Kenntnis von der Existenz der Antragstellerin gehabt.
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Insgesamt habe er Schulden von über 90.000,00 EUR ohne Zinsen, die dem Grunde nach aus der Zeit vor dem Bekanntwerden seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin stammen würden. Bis zum Jahr 2010 sei er im Rahmen von zwei Unternehmen selbstständig und als Geschäftsführer einer GmbH tätig gewesen. Wegen einer wirtschaftlich schlechten Entwicklung habe er diese Tätigkeiten aufgeben müssen. Die Forderungen der Insolvenztabelle würden sich auf insgesamt 88.133,79 EUR belaufen; sie seien überwiegend vor dem Jahr 2010 entstanden. Lediglich zwei Forderungen in Höhe von insgesamt 7.289,63 EUR seien jüngeren Datums.
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Von August 2014 bis Oktober 2014 würden ihm ausgehend von einem Nettoeinkommen von 4.147,64 EUR nach Abführung der Pfändungsbeiträge und des Unterhalts für die Antragstellerin in Höhe von monatlich 426,00 EUR nur 2.320,00 EUR monatlich verbleiben. Abgezogen sei dabei auch der geldwerte Vorteil für den Privatanteil des Pkw. Berufsbedingte Aufwendungen seien wegen des Firmenwagens nicht zu berücksichtigen. Damit falle er in die dritte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Da er aber vier Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet sei, sei er in die Gruppe 1 zurückzustufen.
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Da die Antragstellerin bzw. deren Mutter in den USA durch die steuerliche Veranlagung eines Kindes Entlastung erfahre, sei er zwar verpflichtet, den Betrag ohne Kindergeldabzug zu entrichten, er sei dann aber nur in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2015 den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011, Az.: 4 F 18/11, dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt in den Monaten September und Oktober 2014 in Höhe von jeweils 546,00 EUR, im Monat November 2014 in Höhe von 426,00 EUR und ab dem Monat Dezember 2014 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612 a BGB ohne Abzug des Kindergelds, derzeitiger Zahlbetrag 546,00 EUR, zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
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Der Antragsgegner trägt vor,
die Abtrennung und Fortführung des Verfahrens bezüglich der Unterhaltsbeträge ab 01.09.2014 sei rechtswidrig.
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Die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts sei falsch. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde er auf den pfändungsfreien Betrag verwiesen. Für die rückständigen Unterhaltsberechnungen sei sein tatsächliches in den Monaten bis Dezember 2014 erzieltes Einkommen zu Grunde zu legen und nicht das Gesamteinkommen des Jahres 2014. In diesen Monaten habe er allenfalls 2.746,00 EUR zur Verfügung gehabt. Für den zukünftigen Unterhalt seien die Umstände heranzuziehen, die sich seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben hätten. So habe er von August 2014 bis April 2015 20.944,00 EUR netto erhalten, somit monatlich 2.327,00 EUR. Zuzüglich der gepfändeten Unterhaltsbeträge für die Antragstellerin (426,00 EUR) ergebe sich daher ein einsetzbares Einkommen von 2.753,00 EUR.
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Eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils des Firmenwagens komme in Abwägung des Umstandes, dass die Mutter der Antragstellerin in den USA geldwerte Vorteile im Rahmen einer steuerlichen Entlastung durch den Unterhalt erfahre, nicht in Betracht. Bei dem Fahrzeug handele es sich um ein Mittelklassefahrzeug der Marke BMW 318 xd mit Allradantrieb. Er sei im Vertrieb tätig und auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen. Der geldwerte Vorteil sei daher aufgedrängt. Angesichts seiner Lebensumstände würde er allenfalls ein kleineres Fahrzeug unterklassiger Art für sich privat und seine Familie benutzen. Der geldwerte Vorteil sei vom Arbeitgeber in der Verdienstabrechnung mit 219,00 EUR berechnet worden; allenfalls dieser Betrag wäre als geldwerter Vorteil aufzuaddieren.
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Außerdem müssten die gegebenenfalls noch festzusetzenden Verfahrenskostenhilferaten als Abzugsposition berücksichtigt werden.
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Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn T. gemäß Vereinbarung vom 09.09.2014 in Höhe von 300,00 EUR monatlich bestehe weiter. Er sei daher maximal nach der zweiten Einkommensgruppe unterhaltspflichtig.
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Die Mutter der Antragstellerin erhalte nach Beantragung als Alleinerziehende eine Steuergutschrift in Höhe von mindestens 1.000 US-Dollar im Jahr. Im Rahmen der Billigkeit sei er daher in eine geringere Einkommensgruppe einzustufen.
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Schließlich sei der Unterhaltsbetrag zu reduzieren, da die Kaufkraft eines Euro, der nach USA gezahlt werde, dort höher sei als hier. Im Jahr 2013 ergebe sich aus der Eurostat-Tabelle ein Kaufkraftniveau von Deutschland 101,5% zu USA 92,9%. Die Kaufkraft sei damit um 109,25% erhöht. Der Unterhalt müsse daher um 9,25% geringer sein, damit er die gleiche Kaufkraft erziele. Für das Jahr 2015 ergebe sich ein Unterschied von mindestens 8 %.
26 
Der Antragsgegner beantragt,
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den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.02.2015, Az.: 6 F 84/14, aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
28 
Die Antragstellerin beantragt,
29 
die Beschwerde zurückzuweisen.
30 
Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor,
der Antragsgegner habe nicht substantiiert dargestellt, wann seine Verbindlichkeiten im Einzelnen entstanden seien, aus welchem Rechtsgrund und warum die einzelnen Verbindlichkeiten dem Kindesunterhaltsanspruch gegenüber vorrangig sein sollten. Das Amtsgericht habe daher das Einkommen des Antragsgegners zu Unrecht um 541,38 EUR monatlich gemindert.
31 
Für die Unterhaltsberechnung sei das Gesamteinkommen des Jahres 2014 maßgebend. Die Höhe der Sonderzahlungen gebe der Antragsgegner nicht an. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen verfüge der Antragsgegner seit April 2014 netto durchschnittlich über 3.285,00 EUR.
32 
Es sei auszuschließen, dass der Arbeitgeber dem Antragsgegner aufgegeben habe, einen bestimmten Firmenwagentyp zu akzeptieren. Der Antragsgegner hätte damit auch einen kleineren Firmenwagen wählen können.
33 
Es werde bestritten, dass die Mutter der Antragstellerin steuerliche Entlastungen durch den Unterhalt erhalte. Selbst wenn die Kindesmutter steuerliche Vorteile hätte, würde das nicht die Antragstellerin betreffen. In Deutschland habe ein Unterhaltsschuldner aufgrund von Kindesunterhaltszahlungen auch keine steuerlichen Vorteile. Auch hier werde im Übrigen Präklusion eingewendet.
34 
Bestritten werde auch, dass die Ehefrau des Antragsgegners nicht erwerbstätig sei. Selbst wenn sie nicht arbeiten würde, sei der Antragsgegner mit dem Vortrag präkludiert.
35 
Zur Frage des Kaufkraftunterschiedes sei zu berücksichtigen, dass der Euro mittlerweile deutlich abgewertet worden sei und damit in den USA weniger wert sei (im Jahr 2015 1/5 geringer). Der in Euro zu titulierende Unterhaltsbetrag müsse daher eigentlich höher sein, um den Kaufkraftunterschied zu den USA auszugleichen. Im Übrigen sei der Vortrag des Antragsgegners neu und damit von der Präklusion erfasst.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
37 
Die Akten des Amtsgerichts Weinheim 4 F 18/11 nebst Beschwerdeakten des Senats 2 UF 31/12 sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
38 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die von der Antragstellerin gemäß §§ 237, 240 FamFG begehrte Erhöhung des Kindesunterhalts über 100% des Mindestunterhalts hinaus wendet, hat teilweise Erfolg. Der Antragsgegner schuldet für den vorliegend verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab September 2014 Kindesunterhalt nur in Höhe des aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfangs. Lediglich insoweit ist der dem Abänderungsbegehren der Antragstellerin zu Grunde liegende Beschluss des Amtsgerichts Weinheim abzuändern.
A.
39 
Die Abtrennung des Verfahrens durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.02.2015 hinsichtlich der ab September 2014 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und die Entscheidung hierüber in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zu beanstanden.
40 
Die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.08.2014 entstandenen Unterhaltsforderungen der Antragstellerin sind Insolvenzforderungen und nehmen nach § 38 InsO am Insolvenzverfahren teil; sie können nicht mehr gesondert gerichtlich geltend gemacht werden (Grandel, Familienrecht, 2. Aufl., Stichwort „Insolvenzverfahren bei natürlichen Personen“ Rn. 9 f). Zu den Insolvenzforderungen gehört auch der Unterhaltsanspruch für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (OLG Nürnberg, ZInsO, 2005, 443), somit für den Monat August 2014. Unterhaltsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, vorliegend die ab September 2014 entstandenen und künftig entstehenden Unterhaltsansprüche, stellen indes keine Insolvenzforderung dar und können daher außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Gläubiger verfolgt werden (FA-FamR/Perleber-Kölbel, 10. Aufl., Kap. 18 Rn. 341, 345). Der Insolvenzeröffnung folgt keine einheitliche Unterbrechung des Verfahrens, sondern lediglich der Teil, der sich auf die Unterhaltsrückstände bezieht, wird unterbrochen und über künftige Unterhaltsansprüche des Verfahrens kann durch Teilbeschluss oder wie vorliegend nach Abtrennung des Verfahrens durch Beschluss entschieden werden (Senat, FamRZ 2006, 953; FamRZ 2004, 821; FA-FamR, a.a.O. Rn. 210, 258; Grandel, a.a.O. Rn. 11).
B.
41 
Die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die minderjährige Antragstellerin gemäß §§ 1601, 1602 BGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner nach seinen aktuellen Einkommensverhältnissen jedoch nicht zur Zahlung von 128 % des Mindestunterhalts leistungsfähig, § 1603 Abs. 1 BGB.
42 
1. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners orientiert sich an dem insolvenzfreien Teil seines Einkommens. Da die Lebensstellung von Kindern von den Eltern abgeleitet wird, findet die Bedarfsermittlung durch Berücksichtigung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 821; OLG Nürnberg, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind damit die Verbindlichkeiten des Antragsgegners, die durch die vorgelegte Insolvenztabelle ausreichend belegt sind und die überwiegend vor der Kenntnis des Antragsgegners von seiner Vaterschaft in Bezug auf die Antragstellerin infolge der selbstständigen Tätigkeit des Antragsgegners entstanden sind, zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Mindestunterhalt der Antragstellerin durch die Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten nicht in Frage gestellt wird. Der Ausgleich der Belange der Antragstellerin als Unterhaltsgläubigerin, des Antragsgegners als Unterhaltsschuldner und der Drittgläubiger (BGH, FamRZ 2014, 923 Rn. 25) führt daher zur uneingeschränkten Berücksichtigung der bestehenden Verbindlichkeiten des Antragsgegners.
43 
a) Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen hat der Antragsgegner im relevanten Zeitraum ab September 2014 die im Folgenden aufgeführten Einkommensüberweisungen erhalten. Dabei sind jeweils die im Wege der Pfändung beigetriebenen Beträge an den Insolvenzverwalter sowie an die Antragstellerin bzw. das Bundesamt für Justiz in Höhe von monatlich 426,00 EUR (100 % des Mindestunterhalts) bereits abgezogen. Für die Ermittlung des bedarfsprägenden Einkommens des Antragsgegners werden die gepfändeten Unterhaltsbeträge für die Antragstellerin dem Einkommen wieder hinzugerechnet:
44 
Sept. 2014
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Okt. 2014
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Nov. 2014
2.599,54 EUR
+ 426,00 EUR
Dez. 2014
2.332,65 EUR
+ 426,00 EUR
Jan. 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Feb. 2015
2.099,65 EUR
+ 426,00 EUR
März 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
April 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Mai 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Juni 2015
2.603,01 EUR
+ 426,00 EUR
        
= 23.552,69 EUR
: 10 Monate
= 2.355,27 EUR
 
 
+ 426,00 EUR
= 2.781,27 EUR
45 
b) Dem monatlichen pfändungsfreien Einkommen des Antragsgegners in Höhe von (2.355,27 EUR + 426,00 EUR =) 2.781,27 EUR ist der Sachbezug durch Überlassung eines Geschäftswagens zur Nutzung auch für private Zwecke hinzuzurechnen. Der Wert dieses Sachbezugs ist nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn. 91).
46 
Der Senat schätzt die durch die Sachzuwendung des Arbeitgebers eingetretene Ersparnis für den Antragsgegner auf 350,00 EUR monatlich; abzüglich der steuerlichen Mehrbelastung durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens in Höhe von ca. 82,00 EUR monatlich ergibt sich damit ein das Einkommen erhöhender geldwerter Vorteil von (350,00 EUR - 82,00 EUR =) 268,00 EUR monatlich.
47 
Der Vorteil eines Firmenfahrzeugs wird durch die steuerliche Bewertung erfasst. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen des Antragsgegners wird der geldwerte Vorteil für den PKW (Mittelklassewagen der Marke BMW 318 xd mit Allradantrieb) dabei mit 487,00 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Eine Korrektur des steuerlichen Ansatzes (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1759) ist vorliegend deshalb geboten, weil der Antragsgegner plausibel dargelegt hat, dass er jährlich 80.000 km mit dem PKW geschäftlich zurücklegen muss und für die Fahrten im Winter auch nach Ö. und in die S. auf einen PKW mit Allradantrieb angewiesen ist, während er sich privat aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nur einen kleinen PKW anschaffen würde. Auch wenn der Antragsgegner den PKW selbst auswählen konnte, ist es glaubhaft, dass bei der Entscheidung Sicherheitsaspekte eine entscheidende Rolle spielten und dass sich der Antragsgegner aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation mit vier Unterhaltsberechtigten privat ein weniger teures Auto anschaffen würde. Daher ist es gerechtfertigt, dem Einkommen des Antragsgegners nur den Nutzungsvorteil eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs zuzurechnen.
48 
Aus der im Internet frei abrufbaren Veröffentlichung des ADAC (www.adac.de) zu den TOP 10 der Kleinstwagen-Klasse sowie der Kleinwagen-Klasse ergeben sich durchschnittliche Gesamtkosten pro Monat für Kleinst- und Kleinwagen zwischen 322,00 EUR und 398,00 EUR. Der Senat schätzt daher den Nutzungsvorteil für ein den Verhältnissen des Antragsgegners entsprechendes Fahrzeug auf monatlich 350,00 EUR. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Antragsgegner durch den in seinem Bruttoentgelt von (regelmäßig) monatlich 5.731,40 EUR bereits enthaltenen PKW-Wert einen Steuernachteil von ca. 82,00 EUR gegenüber einem Bruttoverdienst von (5.731,40 EUR - [487,00 EUR + 219,60 EUR =] 5.464,00 EUR erleidet.
49 
Damit ist der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs hier auf (350,00 EUR - 82,00 EUR =) 268,00 EUR monatlich zu schätzen.
50 
c) Das durchschnittliche Einkommen des Antragsgegners beträgt somit monatlich (2.781,27 EUR + 268,00 EUR =) 3.049,27 EUR.
51 
d) Der Antragsgegner ist neben der Antragstellerin noch seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seiner Tochter M. unterhaltspflichtig. Weiterhin ist sein Sohn T. D. unterhaltsberechtigt.
52 
aa) Für den Zeitraum von September 2014 bis einschließlich August 2015 ist der dem Sohn T. tatsächlich gewährte Unterhalt bereits bei der Berechnung des Einkommens des Antragsgegners zu berücksichtigen. Für den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (06.08.2015) vermindert sich damit das Einkommen des Antragsgegners um monatlich 300,00 EUR.
53 
Der am ...1996 geborene Sohn T., der noch das Gymnasium besucht, erhält ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.06.2015 vorgelegten außergerichtlichen Vereinbarung vom 09.09.2014 monatlich 300,00 EUR vom Antragsgegner als Barunterhalt gezahlt. Nach dem Vertragstext gilt die Vereinbarung bis auf Weiteres und kann nach Absprache jederzeit abgeändert werden. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Mutter von T. nicht erwerbstätig ist und dass der Unterhaltsanspruch von T. deshalb grundsätzlich höher als 300,00 EUR wäre.
54 
Soweit es vorliegend um den rückständigen Unterhalt der Antragstellerin für den Zeitraum September 2014 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, somit bis einschließlich August 2015, geht, kann eine rückwirkende Änderung des vom Antragsgegner mit dem Sohn T. vereinbarten Unterhalts nicht erfolgen (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 451 und § 1 Rn. 1124). Maßgebend ist damit für diesen Zeitraum der aufgrund der Vereinbarung reduzierte und tatsächlich geleistete Unterhalt von 300,00 EUR monatlich.
55 
Bei der Bedarfsermittlung anhand der Düsseldorfer Tabelle ist damit für diesen Zeitraum lediglich von drei unterhaltsberechtigten Personen (Antragstellerin, Ehefrau des Antragsgegners und die ehegemeinsame Tochter M.) auszugehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dies auch nicht systemwidrig. Zwar sind Kindesunterhaltsansprüche grundsätzlich so zu errechnen, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde. Lediglich wenn für die Vergangenheit der Unterhaltsanspruch des anderen Berechtigten, hier des Sohnes T. D., nicht mehr abänderbar ist, kann dessen Unterhaltsanspruch in tatsächlicher Höhe als Schuld berücksichtigt werden (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 2 Rn. 340).
56 
bb) Für den zukünftigen Unterhalt ab September 2015 ist unter Einbeziehung des Sohnes T. von drei unterhaltsberechtigten Kindern und der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Antragstellers, mithin insgesamt vier Unterhaltsberechtigten auszugehen.
57 
e) Es ergibt sich danach folgender Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach der Düsseldorfer Tabelle:
58 
aa) Für den Zeitraum September 2014 bis einschließlich August 2015 beträgt das Einkommen des Antragsgegners 3.049,27 EUR. Hiervon ist der tatsächlich gezahlte Unterhalt für den Sohn T. abzusetzen, so dass (3.049,27 EUR - 300,00 EUR =) 2.749,27 EUR verbleiben. Damit ist der Antragsgegner zunächst in die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 2.701,00 bis 3.100,00 EUR) entsprechend 120 % des Mindestunterhalts einzuordnen. Da der Antragsgegner in diesem Zeitraum (neben Tim, der bereits einkommensmindernd berücksichtigt worden ist, weiteren) drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, die Düsseldorfer Tabelle jedoch nur von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, ist eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 4, entsprechend 115 % des Mindestunterhalts (= 490,00 EUR bis einschließlich Juli 2015 bzw. 506,00 EUR für August 2015), vorzunehmen.
59 
Für den Monat November 2014 hat es allerdings aufgrund des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius, §§ 117 FamFG, 528 ZPO) bei dem vom Amtsgericht angenommenen und titulierten Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts (426,00 EUR) zu verbleiben.
60 
bb) Für den zukünftigen Unterhalt ab September 2015 ist von einem Einkommen des Antragsgegners von monatlich 3.049,27 EUR und von (einschließlich des Sohnes T.) vier Unterhaltsberechtigten auszugehen. Der Antragsgegner ist daher aufgrund einer Herabstufung um zwei Einkommensgruppen zu Unterhalt statt nach der Einkommensgruppe 5 nach der Einkommensgruppe 3 entsprechend 110 % des Mindestunterhalts (derzeit 484,00 EUR) verpflichtet.
61 
2. Der so ermittelte Bedarf der Antragstellerin ist aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten um 9 % zu reduzieren.
62 
Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle gelten für die Lebensverhältnisse in Deutschland. Da die Antragstellerin in den Vereinigten Staaten (M./F.) lebt, sind die dortigen Lebensverhältnisse zu denen in Deutschland in Relation zu setzen. Hierbei kann auf die internationalen Statistiken über Kaufparitäten zurückgegriffen werden. Die Feststellung des Kaufkraftunterschiedes anhand des vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern wurde vom Bundesgerichthof nicht beanstandet (BGH, FamRZ 2014, 1536 Rn. 35). Für die veröffentlichten Jahre 2013 und 2014 wird in dieser Statistik das Preisniveau in den V. S. mit 92,9 % (2013) und 93 % (2014) und in Deutschland mit 102,2 % (2013) und 101,5 % (2014) des für die Europäische Union ermittelten Mittelwerts angegeben. Danach betrug das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und den V. S. im Jahr 2013 1 : 0,909 und im Jahr 2014 und 1 : 0,916. Die Lebenshaltungskosten in den V. S. sind damit über einen längeren Zeitraum ca. 9 % geringer als in Deutschland.
63 
Für das Jahr 2015 hat der Antragsgegner anhand der Tabelle OECD-Stat. belegt, dass - bezogen auf den Monat Mai 2015 - weiterhin ein Kaufkraftunterschied zwischen den beiden Staaten besteht, und zwar mit einem Verhältnis von 100 für Deutschland zu 109 für die V. S., somit 1 : 0,917.
64 
Der sich hieraus ergebende Faktor von (gerundet) 9 % ist mit dem nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarf zu multiplizieren, um den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin entsprechend zu reduzieren.
65 
3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt eine Steuervergünstigung der Mutter der Antragstellerin in den USA nicht zu einer weiteren Reduzierung des vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts.
66 
Unstreitig ist davon auszugehen, dass die erwerbstätige Mutter der Antragstellerin in M./F. kein Kindergeld erhält, weil eine derartige Leistung in den V. S. nicht gewährt wird. Aber sie kann als Erwerbstätige eine Steuerrückerstattung von 1.000,00 Dollar pro Jahr für die minderjährige Antragstellerin erhalten. Eine Reduzierung des vom Antragsgegner geschuldeten Kindesunterhalts ist deshalb jedoch nicht veranlasst. Zwar trifft es zu, dass der Antragsgegner für die in M. lebende Antragstellerin keinen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland hat. Allerdings ist es dem Antragsgegner nach dem deutschen Steuerrecht möglich, seine Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend zu machen, entweder in Form des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG oder in Form einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33a EStG. Beide Elternteile werden damit nach dem jeweiligen Heimatrecht für den Betreuungs- und Barunterhalt steuerrechtlich begünstigt und somit entlastet. Eine darüber hinausgehende Begünstigung des Antragsgegners zu Lasten der Antragstellerin ist nicht gerechtfertigt.
67 
Auch der Verweis auf § 1612c BGB verhilft dem Antragsgegner insoweit nicht zum Erfolg. Nach § 1612c BGB gilt § 1612b BGB entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen. Bei der der Mutter der Antragstellerin in den V. S. gewährten Steuervergünstigung handelt es sich aber nicht um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG (vgl. zu einzelnen Beispielen Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 65 Rn. 4 ff).
C.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
69 
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40, 51 FamGKG.
70 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 05/08/2016 00:00

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 08.04.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Beschwerde des
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Annotations

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.