Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 (7) Ss 624/16; 2 (7) Ss 624/16 - AK 238/16

published on 07/02/2017 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 (7) Ss 624/16; 2 (7) Ss 624/16 - AK 238/16
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Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Freiburg im Breisgau vom 8. August 2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Freiburg im Breisgau vom 08.08.2016 vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts - im Einzelnen insbesondere die rechtliche Würdigung sowie für eine revisionsgerichtliche Prüfung unzureichende Feststellungen - rügt.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
1. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt habe der Angeklagte, der als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling im Kinderheim A in der X Straße in R untergebracht gewesen sei, am frühen Abend des 20.07.2016 seinen Betreuer des Kinderheims, den Zeugen M, am Bahnhof von R getroffen. Aus Wut - unter anderem über einen zwei Tage zuvor ausgesprochenen Schulverweis wegen Drogenkonsums - habe er auf dem Bahnsteig gegenüber dem Betreuer geäußert: „Ich Bombe, Messer, Deutschland alles Feuer, alles scheiße, ich egal, Dina egal, komme nicht nach Hause.“ Dies habe der Angeklagte einem ruhigen Ton geäußert, so dass der Gesprächsinhalt für Dritte nicht wahrnehmbar gewesen sei. Zur Zeit der Äußerung habe am Bahnhof in R wenig Publikumsverkehr geherrscht. Eine andere Person habe ungefähr 20 Meter vom Angeklagten und seinem Betreuer entfernt gestanden, als er sich wie beschrieben geäußert habe.
2. Entgegen der Auffassung der Revision wird die angegriffene Entscheidung zunächst den Anforderungen an die Abfassung eines freisprechenden Urteils nach § 267 Abs. 5 S. 1 StPO gerecht; die Beweiswürdigung ist ebenso frei von Rechtsfehlern.
Die Begründung eines Freispruchs muss so abgefasst sein, dass durch das Revisionsgericht überprüft werden kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt und gegebenenfalls warum das festgestellte Verhalten nicht strafbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 267 Rn. 33 mwN). Ein Rechtsfehler liegt dabei insbesondere vor, wenn sich die tatrichterlichen Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, wenn keine Beweisgründe angegeben oder keine Beweiswürdigung vorgenommen wird oder wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 267 Rn. 33, § 261 Rn. 38 jeweils mwN). Die Beweiswürdigung ist darüber hinaus dann rechtsfehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht oder einzelne Belastungsindizien nur gesondert erörtert, ohne eine Gesamtabwägung vorzunehmen, oder wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 337 Rn. 27 mwN).
a. Das Amtsgericht hat die Einlassung des Angeklagten entgegen der Revision noch in einem der Entscheidung angemessenen Umfang dargestellt und zudem auch - als unglaubhaft - gewertet (vgl. grundsätzlich BGH NStZ 2016, 25, juris Rn. 12). Zugleich schließt der Senat auch ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf einer etwa rechtsfehlerhaft fehlenden Darstellung der Einlassung des Angeklagten angesichts der zutreffenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts (vgl. unten 3.) aus.
b. Den seitens der Revision geltend gemachten Widerspruch in der Bewertung der fraglichen Äußerung des Angeklagten durch den Zeugen M - dass diese „aus Wut“, indes „in ruhigem Ton“ erfolgt sei - vermag der Senat nicht zu erkennen. Ein Erfahrungssatz, dass sich die emotionale Motivation stets auch in der Art und Weise der Äußerung niederschlägt, existiert nicht. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist diesbezüglich außerdem zu entnehmen, dass die amtsgerichtlich gewählte Formulierung, dass die Äußerung „in einem ruhigen Ton“ erfolgt sei, sich aufgrund der verwendeten konsekutiven Konjunktion entgegen der Revision nicht auf eine Bewertung des Tonfalls der Äußerung durch den Zeugen, sondern auf deren Lautstärke bezieht („Dies äußerte der Angeklagte in einem ruhigen Ton, so dass der Gesprächsinhalt für Dritte nicht wahrnehmbar war“).
c. Ein Darstellungsmangel liegt auch nicht darin, dass in den Gründen des Urteils nicht ausdrücklich dargestellt wird, wer die Polizei aufgrund der Äußerung des Angeklagten verständigt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der amtsgerichtlichen Beweiswürdigung mit den Feststellungen zum Sachverhalt ergibt sich allerdings, dass der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M von niemand anderem wahrgenommen wurde. Die etwas unpräzise passivische Formulierung in der Beweiswürdigung - „dass die Polizei gerufen wurde“ - kann daher bei verständiger Würdigung nur im Kontext zu der im Aufbau der Beweiswürdigung unmittelbar zuvor mitgeteilten, durch den vorbezeichneten Zeugen telefonisch an einen Kollegen weitergegebenen Information über die gegenständliche Äußerung des Angeklagten verstanden werden; dieser Kollege hat sodann anschließend unmittelbar oder mittelbar eine Mitteilung an die Polizeibehörden veranlasst.
3. Auch die rechtliche Würdigung des dementsprechend rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts durch das Amtsgericht hält rechtlicher Prüfung stand.
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a. Die Voraussetzungen des Tatbestands der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 Abs. 1 StGB) liegen - ungeachtet des auch von den im Urteil nicht wiedergegebenen sprachlichen Fähigkeiten des Angeklagten abhängigen interpretationsbedürftigen Sinngehalts seiner wörtlich im Urteil wiedergegebenen, eher vage gebliebenen Äußerung - nicht vor; diese war nämlich bereits objektiv nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
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Nach ständiger Rechtschreibung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines „psychischen Klimas“, in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10 -, NStZ-RR 2011, 78 f., juris Rn. 6 mwN; MüKo-StGB/Schäfer, 2. Aufl., § 126 Rn. 26; LK-StGB/Krauß, 12. Aufl., § 126 Rn. 27). Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass eine Störung bereits eingetreten ist; es reicht aus, dass die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt. Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen - beurteilt sowohl nach Art und Inhalt der Äußerung sowie den Umständen ihrer Abgabe als auch nach ihren voraussichtlichen Folgewirkungen und dem Kreis der Erklärungsempfänger (MüKo-StGB/Schäfer, aaO, § 126 Rn. 26; LK-StGB/Krauß, aaO, § 126 Rn. 27) - damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff nach dem aus der Sicht eines objektiven Beobachters voraussehbaren, wahrscheinlichen Geschehensablauf einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird - wie bei einer Zusendung an die Medien oder einen nicht näher einzugrenzenden Kreis von Privatpersonen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist, aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass dieser sich aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über diese Drohung an die Öffentlichkeit wenden wird (BGH aaO mwN; MüKo-StGB/Schäfer, aaO, § 126 Rn. 31; LK-StGB/Krauß, aaO, § 126 Rn. 27, 31; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 126 Rn. 9).
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Vorliegend ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass von dem mit der Betreuung des Angeklagten aufgrund dessen Unterbringung im Kinderheim befasst gewesenen Wohngruppen-Bezugsbetreuer - ebenso wie von staatlichen Organen (so für Polizeibeamte und Mitarbeiter des Sozialamts: BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - 3 StR 428/10 -, NStZ-RR 2011, 109; für Rechtspfleger: BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 -, NStZ 2010, 570; für Bahnhofsvorstände der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn: BGH, Beschluss vom 02.04.1987, 4 StR 55/87 -, NStZ 1987, 364, juris Rn. 10) - auch vor dem Hintergrund der eine Tat lediglich andeutenden Äußerung zu erwarten war, dass dieser zwar präventive Maßnahmen - wie die Information der Dienstvorgesetzten oder der Polizeibehörden - veranlassen, im Übrigen aber - vergleichbar der Verfahrensweise der mit Präventionsmaßnahmen befassten Behörden - mit Diskretion vorgehen würde, um eine entsprechende Vorgehensweise dieser Behörden nicht zu gefährden und die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sowohl der Name als auch der einzige vom Angeklagten als unbegleiteten minderjährigen Flüchtling genutzte Hinwendungsort in Deutschland bekannt waren (entsprechend für eine ehemalige Mitarbeiterin einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit psychischen Behinderungen: BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10 -, NStZ-RR 2011, 78 f., juris Rn. 7).
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b. Auch der Tatbestand des Vortäuschens des Bevorstehens einer Straftat gegenüber einer Behörde in mittelbarer Täterschaft nach §§ 145d Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB ist nach den Feststellungen offensichtlich nicht erfüllt (LK-StGB/Ruß, aaO, § 145d Rn. 13).
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer
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Annotations

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
3.
einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
4.
eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
5.
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
6.
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
7.
ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
8.
ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.