Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juni 2014 - 18 WF 76/14

published on 06/06/2014 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juni 2014 - 18 WF 76/14
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 07.02.2014 (6 F 241/13) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Sie hat dazu eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auf dieser sind unter der Rubrik „Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen?“ lediglich zwei Konten bei der Sparkasse S. angegeben. Noch im Verhandlungstermin hat das Gericht ihr die Vorlage weiterer, im Einzelnen bezeichneter Unterlagen aufgegeben. Solche wurden mit Schriftsatz vom 06.02.2014 vorgelegt.
In der Akte zur Verfahrenskostenhilfe befindet sich die Kopie eines Schriftsatzes der gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten vom 31.01.2014 aus dem Parallelverfahren 6 F 242/13, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.01.2014 versichert habe, „kein weiteres Konto und schon gar kein Konto in der Schweiz“ zu haben. Entsprechender Vortrag ist auch im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom gleichen Tage (Hauptakte As. 103) erfolgt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.01.2014 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht, indem sie ein Konto bei der Raiffeisenbank in der Schweiz verschwiegen habe. Das Gericht verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 124 ZPO (BGH v. 10.10.2012 - IV ZB 16/12, FamRZ 2013, 124).
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 12.02.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 21.02.2014 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sei tatsächlich Inhaberin eines Kontos bei der Raiffeisenbank …. Ihr Arbeitgeber bestehe darauf, ihr Gehalt auf ein Schweizer Konto einzuzahlen. Sie habe dies nicht bewusst verschwiegen, sondern sei dem Irrtum unterlegen, dass es auf die Benennung dieses Kontos nicht ankomme, da es sich lediglich um ein Durchgangskonto handle und das Guthaben bereits zum Monatsbeginn auf das deutsche Konto verbracht werde. Zum Beleg legt sie eine Aufstellung der Kontobewegungen im Zeitraum vom 25.10.2013 bis 17.02.2014 vor.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wenn eine Aufhebung bewilligter Verfahrenskostenhilfe wegen Falschangaben unabhängig von deren Auswirkungen auf die Unrichtigkeit der Bewilligung erfolgen könne, so müsse dies erst recht für die Bewilligungsentscheidung gelten.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Antragsgegnerin und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ff., 127 ZPO) ist in der Sache begründet.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann aus den dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen nicht versagt werden. Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Bewilligungsverfahren nicht anzuwenden (1). Im Übrigen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor (2) und lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, dass das von § 124 ZPO geforderte Ermessen ausgeübt worden wäre (3).
10 
1. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Bewilligungsverfahren nicht analog anzuwenden (OLG Brandenburg v. 20.02.2007 - 10 WF 41/07, zitiert nach Juris; wohl auch OLG Köln v. 24.04.1995 - 25 WF 72/95, OLGR 1995, 327; a.A. OLG Bamberg v. 02.08.2013 - 4 U 38/13, FamRZ 2014, 589; LAG Hamm v. 30.01.2002 - 4 Ta 148/01 und v. 18.03.2003 - 4 Ta 446/02, jeweils zitiert nach Juris).
11 
a) Die Vorschrift ist nach Inhalt und systematischer Stellung im Rahmen der §§ 114 ff. ZPO für das auf Aufhebung bereits ergangener Bewilligungsentscheidungen gerichtete Verfahren konzipiert und nicht für das Bewilligungsverfahren. Das Bewilligungsverfahren ist von Erklärungs- und Mitwirkungspflichten der Verfahrenskostenhilfe beantragenden Partei und Hinweispflichten des Gerichts bei der Aufklärung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen (Bedürftigkeit) geprägt (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage 2012, Rz. 241, 243; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rz. 148 ff.). Das Prüfungsverfahren (§§ 117, 118 ZPO) sieht bei unzureichender Mitwirkung und bei fehlerhaften Angaben des Antragstellers ein differenziertes Instrumentarium vor. Dies beginnt mit der Möglichkeit, die Bewilligung abzulehnen, wenn auch nach Fristsetzung das eingeführte Formular (§ 117 Abs. 4 ZPO) mit der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt wird (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 117 Rz. 17 m.w.N.), geht weiter über die Auflagen und Anordnungen nach § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO und sieht schließlich bei unzureichender Mitwirkung oder Glaubhaftmachung die Möglichkeit vor, die Bewilligung „insoweit“ abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Insbesondere die letztgenannte Regelung lässt erkennen, dass - auch vorsätzlich oder grob nachlässig - unterlassene oder nicht glaubhaft gemachte Angaben nicht etwa in Form einer Strafsanktion die pauschale Ablehnung der Bewilligung zu begründen vermögen, sondern es dafür weiterhin einer differenzierten Beurteilung („insoweit“) und darüber hinaus insbesondere einer vorherigen Fristsetzung bedarf. Die Verletzung von Offenbarungspflichten kann danach zwar zur Ablehnung der Bewilligung führen, führt aber zu keiner Verwirkung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe (BGH v. 14.03.1984 - IVb ZB 114/83, FamRZ 1984, 677 Tz. 9). Hat das Gericht Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der gemachten Angaben, ist es - auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG v. 11.02.1999 - 2 BvR 229/98, NJW 2000, 275) - gehalten, vor einer ablehnenden Entscheidung auf diese Zweifel hinzuweisen.
12 
Nicht bereits dann, wenn einzelne Einnahmen-, Ausgaben- oder Vermögenspositionen unvollständig oder fehlerhaft dargelegt worden, sondern erst dann, wenn die Angaben des Antragstellers zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation insgesamt so unvollständig, widersprüchlich oder sonst fehlerhaft und damit nicht glaubhaft erscheinen, dass eine Bedürftigkeit nicht glaubhaft dargelegt ist, kommt eine Ablehnung der Bewilligung in Betracht. Wenn fehlerhafte, nicht glaubhafte oder unvollständige Angaben dagegen lediglich unwesentliche Einzelpositionen betreffen, ist die Bewilligung lediglich „insoweit“ abzulehnen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 118 Rz. 17 und § 124 Rz. 5, jeweils m.w.N.). Durch eine ablehnende Entscheidung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO werden die Nachholung und Korrektur fehlerhafter Angaben nicht präkludiert (OLG Celle v. 20.12.2012 - 4 W 212/12, MDR 2013, 364; Zöller/Geimer, a.a.O., § 118 Rz. 17). Das solcherart ausdifferenzierte Instrumentarium der §§ 117, 118 ZPO würde in den Fällen von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, zumal in der durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten, von einem Strafcharakter der Vorschrift ausgehenden Auslegung, weitgehend ausgehebelt.
13 
b) Unabhängig davon fehlt es für eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren an einer planwidrigen Regelungslücke (OLG Brandenburg, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO und insbesondere die des § 124 ZPO erst jüngst mit dem am 01.01.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungskostenhilferechts überarbeitet. Er hat es dabei bei der oben geschilderten Systematik und der Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO lediglich unter den besonderen Voraussetzungen eines Aufhebungsverfahrens belassen. Für eine gleichwohl erweiterte, analoge Anwendung im Bewilligungsverfahren ist weder eine Notwendigkeit noch ein Regelungsbedürfnis erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein korrektes und vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) selbst an einen verständigen und gutwilligen Antragsteller erhebliche Anforderungen stellt, vielfach nicht gelingt und gerichtliche Rückfragen aus diesem Grund vielfach unerlässlich sind (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl. 2012, Rz. 241; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, Rz. 148). Darauf, ob § 124 ZPO als Ausnahmevorschrift qualifiziert werden kann und schon aus diesem Grunde eine analoge Anwendung ausscheidet (so OLG Zweibrücken v. 01.08.2002 - 2 WF 80/02, FamRZ 2003, 1021), kommt es nicht entscheidend an.
14 
Im Übrigen eröffnet § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Regelfall hinreichende Möglichkeiten, auf absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachte unrichtige Angaben - nach Fristsetzung und Gewährung rechtlichen Gehörs - angemessen zu reagieren. Die Vorschrift enthält eine Sanktion für unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben (BGH v. 10.10.2012 - IV ZB 16/12, FamRZ 2013, 124). Wenn offensichtlich falsche Angaben gemacht werden, kann die Verfahrenskostenhilfe verweigert werden (KG v. 03.05.1996 - 13 WF 2973/96, zitiert nach Juris; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 118 Rz. 10). Lücken in der Darlegung und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehen zu Lasten des Antragstellers.
15 
c) Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 124 Nr. 2 ZPO a.F. (BGH vom 10.10.2012 - IV ZB 16/12, FamRZ 2013, 124), wonach die Vorschrift nicht alleine auf einen objektiven kostenrechtlichen Ausgleich im Falle von Falschangaben abzielt, sondern ihr darüber hinaus auch Strafcharakter zukommt, hat den auf das Aufhebungsverfahren beschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erweitert.
16 
d) Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungskostenhilferechts, welches nach seinem Art. 20 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist und auf alle seit diesem Tage gestellten Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Anwendung findet, hat die Bedeutung der Vorschrift zwar verstärkt, da im Fall unrichtiger Angaben die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht nur aufgehoben werden kann, wie dies nach der vorangegangenen Fassung der Vorschrift der Fall war, sondern sie sogar aufgehoben werden „soll“. Eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs über das Aufhebungsverfahren hinaus ist damit jedoch nicht verbunden.
17 
2. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen einer groben Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor.
18 
Eine grobe Nachlässigkeit kann in Anlehnung an den materiell-rechtlich entwickelten Begriff der groben Fahrlässigkeit angenommen werden, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in gegebenem Fall jedem einleuchten muss (BGHZ v. 10.05.2011 - VI ZR 196/10, NJW-RR 2011, 1055 Rz. 10). Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (BGH v. 11.07.2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rz. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 277, Rz. 5). Grob nachlässig sind unrichtige Angaben, wenn die Partei die jedem einleuchtende Sorgfalt bei Zusammenstellung und Überprüfung der Angaben außer Acht gelassen hat (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rz. 839). Grobe Nachlässigkeit kann in Betracht kommen, wenn Falschangaben und Lücken bei sorgfältigem Ausfüllen des Formulars einfach nicht vorkommen können, so etwa wie bei einem „Vergessen“ von „werthaltigen“ Grundstücken oder Bankverbindungen, von Nebentätigkeiten oder sonst wesentlichen Angaben zu Einkommen und Vermögen (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rz. 463; Zöller/Geimer, a.a.O., § 124 Rz. 9). Das Verschweigen von (nicht ganz unerheblichen) Vermögenswerten, die unter dem Gesichtspunkt des Sozialleistungscharakters von Verfahrenskostenhilfe für eine Verwertung grundsätzlich in Betracht kommen können, wird daher regelmäßig als grob nachlässig anzusehen sein.
19 
Insoweit ist im vorliegenden Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Schweizer Konto der Antragsgegnerin bei der Raiffeisenbank entsprechend ihrem Vortrag und ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege über Kontobewegungen lediglich ihre Gehaltszahlungen abgewickelt wurden. Aus den vorgelegten Kontounterlagen sind weder verschwiegene Einkünfte noch weiteres Vermögen ersichtlich. Dies lässt es glaubhaft erscheinen, wenn die Antragsgegnerin vorträgt, sich über die Notwendigkeit der Angabe dieses Kontos nicht im Klaren gewesen zu sein.
20 
3. Ungeachtet dessen hat die (verschärfte) Neufassung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nichts daran geändert, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung weiter eine Ermessensentscheidung zu treffen und Ermessen auszuüben hat (Zöller/Geimer, a.a.O. § 124 Rz. 7 - anders allerdings dort bei Rz. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsirrtum über die Notwendigkeit bestimmter Angaben der groben Nachlässigkeit entgegenstehen kann (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rz. 839).
21 
Weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus dem Nichtabhilfebeschluss ist ersichtlich, dass sich das Amtsgericht sein ihm zukommendes Ermessen bei der Entscheidung über eine Nichtbewilligung von Falschangaben ausgeübt und dabei die vorgenannten Gesichtspunkte berücksichtigt hätte. Auch aus diesem Grunde ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
22 
4. Da bisher eine Entscheidung über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht ergangen, das Unterhaltsverfahren aber in der Sache bereits abgeschlossen ist, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 127 Rz. 38).
23 
5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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published on 10/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/12 vom 10. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 1 Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlä
published on 11/07/2007 00:00

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published on 10/05/2011 00:00

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published on 09/10/2015 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. August 2015 wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. August 2015 aufgehoben. 1Gründe 2I. 3Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die gerichtliche Aufhebung der
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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.