Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2009 - 17 U 401/08

bei uns veröffentlicht am30.06.2009

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Mai 2008 - 3 O 307/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, 2.103.788,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2007 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.103.788,87 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die klagende Bank nimmt die Beklagte als mittelbare Gesellschafterin zweier Immobilienfonds wegen restlicher Darlehensverbindlichkeiten der beiden Fondsgesellschaften in Anspruch.
In den Jahren 1993 und 1996 zeichnete die Beklagte gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemann rund 80 % des Gesellschaftskapitals der A. Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fünfte Fonds OHG und rund 96 % des Gesellschaftskapitals der A. Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Neunzehnte Fonds OHG. Dabei machte sie von der Möglichkeit Gebrauch, sich nicht unmittelbar, sondern über die B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als Treuhänderin an den Fondsgesellschaften zu beteiligen. Die in Kenntnis der Beteiligungsprospekte unterzeichneten Beitrittserklärungen enthalten unter anderem folgende Klausel:
Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir über die Verpflichtung zur Leistung der in dieser Beitrittserklärung vereinbarten Zahlungen hinaus mit meinem/unserem sonstigen Vermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft … hafte(n).
Nach § 7 Nr. 3 der beiden nahezu gleichlautenden Gesellschaftsverträge können die gesellschaftsvertraglichen Rechte auch von den Treugebern wahrgenommen werden, und nach den - ebenfalls weitgehend identischen - Regelungen der Treuhandverträge, auf die dort verwiesen wird, übt der Treugeber insbesondere seine Stimm- und Auskunftsrechte grundsätzlich selbst aus. Außerdem ist in den Treuhandverträgen bestimmt, dass der Treugeber die Einlage direkt an die Gesellschaft zu leisten hat und dass der Treuhänder die Ansprüche auf Auszahlung von Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös von vornherein an ihn abtritt. § 6 dieser Verträge lautet:
Übertragung
1. Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis können nur insgesamt übertragen werden. Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Übertragung unverzüglich dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen.
2. Die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandvertrag können nur insgesamt verpfändet werden. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Verpfändung unverzüglich gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen.
Die Klägerin schloss mit den Fondsgesellschaften, die ihr zuvor Bonitätsnachweise und eine Selbstauskunft der Beklagten übermittelt hatten, Darlehensverträge über rund 31,3 Mio. DM. Dabei sagte sie zu, die Gesellschafter nur entsprechend ihrer Beteiligungsquote persönlich in Anspruch zu nehmen. Die Fondsgesellschaften gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 21. Dezember 2006 und am 30. Januar 2007 beschlossen die Gesellschafter ihre Liquidation und stimmten dem Verkauf der Fondsimmobilien zu. Im Zuge der Veräußerung wurden mit der Klägerin Lastenfreistellungsvereinbarungen getroffen, in denen die Darlehen fällig gestellt und Restforderungen in Höhe von rund 13,4 Mio. EUR festgestellt wurden. Außerdem wurde vereinbart, dass der auf die Beklagte entfallende Teil des Verkaufserlöses zunächst nicht zur Tilgung verwendet, sondern als Ersatz für die von der Klägerin freigegebenen Grundschulden verpfändet werden soll. Mit Anwaltsschreiben vom 16. April 2007 forderte die Klägerin die Beklagte letztmalig auf, den auf ihre Beteiligungsquote entfallenden Betrag bis zum 30. April 2007 auszugleichen. Als die Beklagte dem nicht nachkam, ließ sie sich von der Treuhänderin sämtliche diesbezüglichen Freistellungsansprüche abtreten.
Mit der Klage verlangt sie aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht Zahlung des nach Abzug des Verkaufserlöses und der von anderen Gesellschaftern geleisteten Haftungsbeiträge verbleibenden Betrags von 2.103.788,87 EUR. Die Beklagte hat ihre Haftung aus Rechtsgründen in Abrede gestellt und die Auszahlung der Darlehen mit Nichtwissen bestritten. Gegenüber den abgetretenen Ansprüchen der Treuhänderin hat sie ferner die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit Prospekthaftungsansprüchen wegen angeblich fehlerhafter und irreführender Prognoseberechnungen aufgerechnet sowie für den Fall, dass die Aufrechnung unzulässig ist, ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte hafte weder gemäß § 128 HGB noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift. Denn sie habe sich nicht unmittelbar an den Fondsgesellschaften beteiligt, sondern die Alternative einer offenen Vollrechtstreuhand gewählt, bei der die im Handelsregister eingetragene Treuhänderin alleiniger Träger der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaft sei. Auf ihre Beweggründe komme es dabei ebenso wenig an wie auf die Kompetenzen nach § 7 Nr. 3 der Gesellschaftsverträge und deren tatsächliche Ausübung. Eine vertragliche Übernahme der Außenhaftung ergebe sich weder aus der Erklärung in dem Beitrittsformular noch daraus, dass die Beklagte bei der Überprüfung ihrer Bonität mitgewirkt habe. Aus den Freistellungsansprüchen der Treuhänderin könne die Klägerin ihre Forderung ebenfalls nicht herleiten, weil deren isolierte Abtretung nach § 6 Nr. 1 Satz 1 der vorformulierten Treuhandverträge ausgeschlossen sei. Diese Klausel sei gemäß § 5 AGBG dahin auszulegen, dass sie auch für die Rechte und Pflichten der Treuhänderin gelte, und die Berufung auf das dort geregelte Abtretungsverbot verstoße nicht gegen Treu und Glauben.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter und macht geltend, die Erklärung in dem Beitrittsformular sei aufgrund des Kontextes und nach der Interessenlage als vertragliche Übernahme der Außenhaftung auszulegen. Auch ihr gegenüber habe die Beklagte mit der Übersendung der Bonitätsunterlagen konkludent einen entsprechenden Haftungswillen erklärt. Unabhängig davon hafte die Beklagte analog § 128 HGB, weil sie aufgrund der mitgliedschaftlichen Rechte, die ihr nach den Gesellschafts- und Treuhandverträgen zustünden, nicht als bloße Treugeberin, sondern als faktische Gesellschafterin neben der Treuhänderin zu behandeln sei. Jedenfalls ergebe sich die Klagforderung aus den abgetretenen Freistellungsansprüchen der Treuhänderin. Diese seien weder verjährt noch stünden ihnen die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Prospekthaftungsansprüche entgegen. Auch ihre Abtretung sei wirksam. Aus den Pflichten der Treuhänderin ergebe sich kein stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot und § 6 Nr. 1 der Treuhandverträge begründe ein solches Verbot nur für Ansprüche des Treugebers. Das Landgericht habe diese Klausel falsch ausgelegt und zu Unrecht nach § 5 AGBG beurteilt, obwohl diese Vorschrift gemäß § 23 AGBG keine Anwendung finde und die Bedingungen der Treuhandverträge nicht von der Treuhänderin gestellt, sondern von den Fondsgesellschaften vorgegeben worden seien. Außerdem verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihre Freistellungsverpflichtung unter Berufung auf diese Klausel 'aussitze' und dadurch die wirtschaftliche Existenz der Treuhänderin gefährde.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie die Hilfsaufrechnung nicht aufrechterhält. Der Berufung hält sie entgegen, § 23 AGBG gelte nicht für die zur Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft abgeschlossenen Treuhandverträge und die Treuhänderin müsse sich nicht nur das Verhalten der mit ihr verflochtenen Fondsgesellschaften zurechnen, sondern auch nach der Fiktion des § 24a AGBG als Verwender behandeln lassen. Denn die Frist zur Umsetzung der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Richtlinie sei schon vor dem Beitritt der Beklagten zur 19. Fondsgesellschaft abgelaufen. Außerdem seien die privatschriftlichen Treuhandverträge formnichtig, weil sie im Hinblick auf die bei einer Realteilung der Fondsimmobilien entstehenden Erwerbs- und Übertragungspflichten notarieller Beurkundung bedurft hätten.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist zulässig und bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung auch begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar nicht aus eigenem Recht, aber aufgrund der abgetretenen Freistellungsansprüche Erfüllung des mit der Klage geltend gemachten Teils ihrer Darlehensforderungen verlangen (§§ 675 Abs. 1, 670, 488 Abs. 1 Satz 2, 257 Satz 1, 398 Satz 2 BGB, 128 Satz 1 HGB).
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1. Das Landgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin keine eigenen Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen. Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich derartige Ansprüche weder aus vertraglicher Haftungsübernahme noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 128 HGB.
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a) Die Beklagte hat keine selbständige Außenhaftung für die Verbindlichkeiten der beiden Fondsgesellschaften übernommen.
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Der in den Beitrittsformularen enthaltenen Erklärung, ihr sei bekannt, dass sie über die Einlage hinaus mit ihrem sonstigen Vermögen gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft hafte, ist ein entsprechender Wille nicht zu entnehmen. Sie steht zwar neben anderen Klauseln mit eindeutig rechtsgeschäftlichem Inhalt. Im Unterschied zu diesen ist sie aber gerade nicht als Willens-, sondern als bloße Wissenserklärung gefasst und setzt damit - wie das Landgericht zutreffend hervorhebt - eine anderweitig begründete Außenhaftung voraus. Ein weiter gehender Erklärungswert kann ihr auch nicht deshalb beigemessen werden, weil eine solche Haftung bei der von der Beklagten gewählten Alternative einer bloß mittelbaren Beteiligung gerade nicht besteht. Denn das Beitrittsformular war auch für Anleger gedacht, die sich unmittelbar an den Fondsgesellschaften beteiligen und darum nach § 128 HGB haften. Im Übrigen weist die Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass selbst bei einer Verpflichtungserklärung im Zweifel nicht von einem echten Vertrag zugunsten Dritter, sondern von einer bloßen Erfüllungsübernahme auszugehen wäre (§ 329 BGB).
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In der Übersendung der Selbstauskunft und der Bonitätsnachweise liegt keine konkludente Haftungsübernahme. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin die Auszahlung der Darlehen - wie behauptet - von entsprechenden Nachweisen aller mittelbar und unmittelbar beteiligten Gesellschafter abhängig gemacht hatte. Denn gerade dann war die Beklagte gegenüber den Fondsgesellschaften zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet, auch wenn im Außenverhältnis zur Klägerin nur eine indirekte Haftung - durch Abtretung oder Pfändung der Freistellungsansprüche - in Betracht kam (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 8. März 2006, 14 U 18/05 [Anlage B 4], zitiert nach Juris, Tz. 49). Die Klägerin konnte deshalb aus der Übersendung der Bonitätsnachweise nicht den Schluss ziehen, die Beklagte wolle ihr gegenüber die unmittelbare Haftung übernehmen. Nach eigenem Vortrag hat sie dies auch nicht getan. Sie ist vielmehr schon aufgrund der Rechtsform der Fondsgesellschaften von der persönlichen Haftung der Beklagten ausgegangen und hat darum auch keine entsprechenden Schuldanerkenntnisse verlangt.
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b) Die Beklagte haftet auch nicht als faktische Gesellschafterin der Fondsgesellschaften analog § 128 Satz 1 HGB. Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2008 (NJW-RR 2009, 254, 255 f.; ebenso BGH Urt. v. 21. April 2009, XI ZR 148/08, zitiert nach Juris, Tz. 15), mit dem der XI. Zivilsenat die von den Parteien zitierte Senatsentscheidung vom 4. September 2007 (17 U 34/06, n.v.) bestätigt und die umstrittene Frage der Außenhaftung eines so genannten 'qualifizierten Treugebers' geklärt hat. Danach haftet ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, auch dann nicht analog §§ 128, 130 HGB für Gesellschaftsschulden, wenn er - wie die Beklagte - nicht nur wirtschaftlich über den Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt ist, sondern als ‚Quasi-Gesellschafter’ mit unmittelbarem Stimmrecht, Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung und eigenen Einsichts-, Informations- und Kontrollrechten in den Gesellschaftsverband einbezogen wird. Dass die Treuhand 'offen' ausgestaltet ist, ändert daran nichts. Denn dadurch, dass der Treugeber nach außen erkennbar in den Gesellschaftsverband eingebunden ist, geriert er sich aus der Sicht eines rational handelnden Gesellschaftsgläubigers nicht wie ein 'echter' Gesellschafter (BGH a.a.O.).
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2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin aus den abgetretenen Freistellungsansprüchen der Treuhänderin die Zahlung des als Hauptforderung geltend gemachten Betrags verlangen.
21 
a) Die Beklagte war verpflichtet, die Treuhänderin von der persönlichen Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten der beiden Fondsgesellschaften freizustellen.
22 
aa) Wer sich als Treuhänder für fremde Rechnung an einer Fondsgesellschaft beteiligt, hat nach § 670 BGB Anspruch auf Erstattung der Beträge, die er mit Rücksicht auf die – wirtschaftlich dem Treugeber zukommende – Beteiligung aufwendet. Gemäß § 257 BGB kann er deshalb verlangen, dass der Treugeber ihn von den Verbindlichkeiten befreit, die aus der für diesen gehaltenen und verwalteten Beteiligung entstehen (vgl. nur BGH NJW 1980, 1163, 1164).
23 
Diese Freistellungsverpflichtung trifft auch die Beklagte, weil keiner der beiden Treuhandverträge eine abweichende Vereinbarung enthält. Auf die Formbedürftigkeit der Treuhandverträge kommt es dabei nicht an. Denn im Fall der Nichtigkeit gemäß § 125 Satz 1 BGB wäre die Beklagte zwar nicht nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB, aber nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 BGB) zum Aufwendungsersatz verpflichtet (vgl. BGH NJW-RR 1993, 200; OLG Nürnberg WM 2009, 942, 945; OLG Rostock, Urt. v. 19. Dezember 2007, 6 U 132/07, Juris Tz. 43).
24 
Die Freistellungsansprüche der Treuhänderin erstrecken sich auch auf die streitgegenständlichen Darlehensverbindlichkeiten, für die sie als Gesellschafterin der beiden Fondsgesellschaften gemäß § 128 Satz 1 HGB persönlich haftet. Gegen die Höhe dieser Verbindlichkeiten und die auf sie entfallende Haftungsquote erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Die Ausreichung der Darlehen und deren Fälligkeit hat sie in erster Instanz zwar – pauschal und ohne Beweisantritt – bestritten. Das ist jedoch schon deshalb unbeachtlich, weil die Fondsgesellschaften ihre Darlehensverbindlichkeiten in den mit der Klägerin abgeschlossenen Lastenfreistellungsvereinbarungen fällig gestellt sowie dem Grund und der Höhe nach anerkannt haben (§ 129 Abs. 1 HGB).
25 
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Freistellungsansprüche der Treuhänderin nicht verjährt.
26 
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die Bestimmung des § 257 Satz 2 BGB zunächst ein anderes Ergebnis nahelegt. Denn danach kann der Schuldner, der nach § 257 Satz 1 BGB verpflichtet ist, seinen Gläubiger im Rahmen des Aufwendungsersatzes von einer Verbindlichkeit zu befreien, bis zu deren Fälligkeit Sicherheit leisten, anstatt die geschuldete Befreiung herbeizuführen. Diese Regelung setzt voraus, dass der Freistellungsanspruch sofort fällig ist, auch wenn er sich auf die Befreiung von einer erst später fällig werdenden Verbindlichkeit richtet (BGH NJW 1984, 2151, 2152 f.). Seine Fälligkeit hängt also nur von der Entstehung dieser Verbindlichkeit ab und deshalb liegt es nahe, dass es auch für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf deren Fälligkeit ankommt. Danach wären die Freistellungsansprüche der Treuhänderin seit Ende des Jahres 2004 verjährt, weil sie mit der Ausreichung der Darlehen in den Jahren 1993 und 1996 fällig geworden sind und die dreijährige Verjährungsfrist des neuen Rechts gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen wäre.
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Diese Gesetzesauslegung führt aber nicht zu sinnvollen Ergebnissen. Denn zum einen erscheint es unbillig, wenn der Gläubiger seinen Freistellungsanspruch nicht mehr durchsetzen kann, solange er selbst für die Verbindlichkeit haftet, die er für den Schuldner eingegangen ist. Zum anderen ist es nicht folgerichtig, dass er den Schuldner bei späterer Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach Jahren noch voll in Anspruch nehmen kann, während der Freistellungsanspruch, der wirtschaftlich auf einfachere Weise dasselbe Ergebnis herbeiführen soll, bereits verjährt wäre. Mit dieser Begründung hat es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 1983 (NJW 1983, 1729) abgelehnt, den Freistellungsanspruch eines Treuhänders der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. zu unterstellen. Sie gilt aber auch für den Beginn der neuen kenntnisabhängigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Denn es wäre ebenfalls unbillig und inkonsequent, wenn die sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruchs dessen vorzeitige Verjährung zur Folge hätte. Dieses Ergebnis widerspräche auch dem Zweck des § 257 BGB. Denn diese Vorschrift soll das Recht auf Ersatz von Aufwendungen erweitern (MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 257 Rdn. 1) und nicht dazu führen, dass der Gläubiger schon vor der Fälligkeit seiner eigenen Verbindlichkeit Klage erheben muss, um die nach Verjährung seines Freistellungsanspruchs erforderliche Vorleistung zu vermeiden. Das gilt insbesondere für die akzessorische Haftung aus einem Dauerschuldverhältnis. Denn bei einer solchen Verbindlichkeit, wie sie auch hier zu beurteilen ist, wäre der Gläubiger regelmäßig zur vorzeitigen Klagerhebung gezwungen, obwohl vor deren Fälligkeit noch nicht einmal feststeht, ob sie sich überhaupt realisiert.
28 
Die Rechtsprechung vermeidet die vorzeitige Verjährung des Freistellungsanspruchs, indem sie dessen Fälligkeit im Wege der Vertragsauslegung bis zur Fälligkeit der Verbindlichkeit hinausschiebt (so etwa OLG Koblenz WM 2009, 939, 941 f.; OLG Köln, Beschl. v. 21. August 2008, 18 U 63/08, BeckRS 2009 09117; vgl. auch OLG Celle, WM 2009, 936, 937; a. A. LG Duisburg NZG 2008, 905, 907) oder § 159 Abs. 1 HGB entsprechend anwendet (OLG Jena WM 2009, 937, 939; OLG Rostock a.a.O., Tz. 60; LG Landshut WM 2007, 1656, 1661 f.; vgl. auch OLG Nürnberg a.a.O., 946 f.; dagegen wiederum LG Duisburg a.a.O.). Die eine Lösung geht zwar von dem zutreffenden Grundsatz aus, dass die Fälligkeit einer vertraglichen Freistellungsverpflichtung durch Auslegung zu bestimmen ist (vgl. nur BGH NJW 1984, 2151, 2153). Sie übersieht aber, dass das typische Interesse des Gläubigers, sofort auch von später entstehenden Forderungen entlastet zu werden (BGH a.a.O.), gerade nicht für eine von §§ 257 Satz 2, 271 Abs. 1 BGB abweichende Regelung spricht. Zudem ist sie auf vertragliche Schuldverhältnisse beschränkt, während sich das Problem auch bei der Geschäftsführung ohne Auftrag und anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen stellt. Die andere Lösung kommt sogar nur bei der mittelbaren Beteiligung an einer Fondsgesellschaft in Betracht und hier widerspricht sie der klaren Trennung zwischen der gesellschaftsrechtlichen Außenhaftung des Treuhänders und der bloß internen Freistellungsverpflichtung des Treugebers, die der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 11. November 2008 (NJW-RR 2009, 254, 255 f.) erneut betont hat.
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Der Senat befürwortet daher eine allgemeine verjährungsrechtliche Lösung, nach der die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 195 BGB bei Freistellungsansprüchen, die sich auf eine noch nicht fällige Verbindlichkeit beziehen, gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem (auch) diese Verbindlichkeit fällig wird. Er trägt damit dem Zweck des § 257 BGB, aber auch dem Umstand Rechnung, dass der Freistellungsanspruch nur bedingt durchsetzbar ist, solange der Schuldner nach § 257 Satz 2 BGB das Recht hat, statt der geschuldeten Befreiung Sicherheit zu leisten. Ein Anspruch ist nämlich erst dann im Sinne von § 199 BGB entstanden, wenn er vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Das setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, weil der Gläubiger von diesem Zeitpunkt an mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 378, 379). Bei Freistellungsansprüchen kann der Gläubiger die geschuldete Befreiung aber erst dann erzwingen, wenn seine eigene Verbindlichkeit fällig ist, und außerhalb des Schadensersatzrechts besteht hier auch kein Grund, ihn auf die Erhebung einer Feststellungsklage zu verweisen.
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Danach waren die geltend gemachten Freistellungsansprüche der Treuhänderin bei Klagerhebung im Juni 2007 noch nicht verjährt, weil die Darlehen der beiden Fondsgesellschaften erst im März dieses Jahres fällig gestellt wurden.
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b) Die Treuhänderin hat ihre Freistellungsansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten und damit deren Umwandlung in Zahlungsansprüche bewirkt.
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aa) Die Abtretung führt nicht zu einer nach § 399 1. Alt. BGB unzulässigen Änderung des Leistungsinhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit an den Gläubiger dieser Verbindlichkeit abgetreten werden; in dessen Person verwandelt er sich dann in einen Zahlungsanspruch (vgl. nur BGH, NJW 1954, 795; 2004, 1868). Die Rechtsnatur der hier zu beurteilenden Treuhandverträge ändert daran nichts. Denn es geht nicht um Zeichnungsbeträge, deren Weiterleitung die Treuhänderin im Interesse der Treugeber zu kontrollieren hätte, sondern um die Freistellung von der Außenhaftung nach § 128 HGB und diese - der Treuhänderin selbst zustehende - Leistung ist durch den Zweck der Treuhandverträge nicht an ihre Person gebunden (vgl. BGH NJW 1991, 2906).
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bb) Der Abtretung steht auch kein vertragliches Abtretungsverbot entgegen (§ 399 1. Fall BGB). Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Nr. 1 der Treuhandverträge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dieser Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Treuhänderin handelt, die in den Anwendungsbereich der Unklarheitenregel nach § 5 AGBG a.F. fällt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht nämlich sowohl nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) als auch bei einer objektiven, an den Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise und den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners orientierten Auslegung, wie sie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen geboten ist (vgl. nur BGH WM 2009, 1077 m.w.N.), außer Zweifel, dass das Abtretungs- und Abspaltungsverbot nach § 6 Nr. 1 der Treuhandverträge nur für die Rechte des Treugebers gilt und den Treuhänder darum nicht an der Abtretung seines Freistellungsanspruchs hindert (so auch OLG Karlsruhe Beschl. v. 9. März 2009, 1 U 234/08 [Anlage KK 1], S. 4; KG Vfg. v. 28. Januar 2008, 2 U 53/07 [Anlage KK 2], S. 1; Vfg. v. 6. März 2009, 17 U 31/08 [Anlage KK 3], S. 2; LG Berlin Urt. v. 1. April 2008, 10 O 341/07 [Anlage KK 4], S. 7 f.; LG Heidelberg Urt. v. 14. Februar 2008, 3 O 322/07 [Anlage KK 6], S. 6; LG Koblenz Urt. v. 12. März 2009, 4 O 332/07 [Anlage KK 5], S. 6 f.; LG München I Urt. v. 18. Juli 2008, 29 O 783/08 [Anlage KK 7], S. 8 f.; LG Saarbrücken Urt. v. 2. Oktober 2008, 14 O 26/08 [Anlage KK 9], S. 5 f.; a.A. OLG München Urt. v. 31. Januar 2008, 19 U 4282/07 [Anlage B 8], zitiert nach Juris, Tz. 9 f.; Urt. v. 26. März 2008, 20 U 4229/07, zitiert nach Juris Tz. 42; OLG Nürnberg Vfg. v. 7. November 2007, 2 U 985/07 [Anlage B 5], S. 4 f.; LG Berlin Urt. v. 15. Juni 2007, 38 O 326/06 [Anlage B 3], S. 8; LG Stuttgart Urt. v. 6. Juli 2007, 16 O 14/07 [Anlage B 6], S. 11).
34 
Der Wortlaut der Klausel ist eindeutig. Dass sie sich nur auf die Rechte des Treugebers bezieht, ergibt sich zwar weder aus der Überschrift („Übertragung“) noch aus einer isolierten Betrachtung von § 6 Nr. 1 Satz 1 („Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis können nur insgesamt übertragen werden.“). Bei der Regelung des zweiten Satzes, nach der die Übertragung der Zustimmung des Treuhänders bedarf, ist jedoch evident, dass die Rechte des Treuhänders nicht gemeint sind, und wegen der rückbezüglichen Anknüpfung an den ersten Satz („Die Übertragung …“) kann auch dieser nicht anders verstanden werden. Denn diese uneingeschränkte Verweisung zeigt, dass der Zustimmungsvorbehalt keinen anderen, insbesondere keinen engeren Anwendungsbereich hat als das zuvor geregelte Abspaltungsverbot.
35 
Dazu passt auch der Rest der Bestimmung. Nach § 6 Nr. 1 Satz 3 hat der Treugeber die Übertragung unverzüglich dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen. Diese einseitige Verpflichtung des Treugebers ist gerechtfertigt, weil es nur um die mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene Übertragung seiner Rechte geht. Wären auch die Rechte des Treuhänders erfasst, so würde man stattdessen erwarten, dass die Anzeigepflicht den jeweils Übertragenden trifft. Die Klausel unter § 6 Nr. 2 regelt die Verpfändung analog zur Übertragung. Hier wird im ersten Satz sogar ausdrücklich hervorgehoben, dass sie nur für die Rechte des Treugebers gilt. Diese Klarstellung lässt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Umkehrschluss zu. Sie bestätigt vielmehr, dass die Regelungen unter § 6 Nr. 1 entsprechend auszulegen sind. Denn die beiden Klauseln sind nicht nur inhalts-, sondern beinahe wortgleich und soweit sie in der Formulierung voneinander abweichen, ist damit auch sonst kein Bedeutungsunterschied verbunden.
36 
Aus dem Zweck der Klausel ergeben sich ebenfalls keine Zweifel. Die Regelung entspricht dem gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbot nach §§ 105 Abs. 3 HGB, 717 Satz 1 BGB i.V.m. § 22 der Gesellschaftsverträge und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Treugeber durch die Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses als ‚Quasi-Gesellschafter’ in den Gesellschaftsverband einbezogen wird. Bei den Rechten des Treuhänders besteht dagegen kein Grund für eine derartige Regelung. Der Treugeber hat zwar ein allgemeines Interesse daran, das Treuhandverhältnis übersichtlich zu gestalten und zu verhindern, dass ihm eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt. Dazu bedürfte es jedoch keines Abspaltungs-, sondern eines Abtretungsverbots. Das kann ein verständiger und redlicher Treugeber auch nicht erwarten, weil der Ausschluss seiner selbständigen Außenhaftung nur dann mit den Interessen des Treuhänders und der Gesellschaftsgläubiger vereinbar ist, wenn die Gesellschaftsgläubiger auf den Freistellungsanspruch des Treuhänders zugreifen können und der Treuhänder in der Lage ist, sich durch dessen Abtretung zu entlasten (vgl. BGH NJW-RR 2009, 254, 255 f. und Senat, Urt. v. 4. September 2007, 17 U 34/06, n.v.).
37 
Im Hinblick auf diese Interessenlage verbietet sich zugleich die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Abtretungsverbots, für die im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
38 
cc) Zudem wäre die Beklagte jedenfalls nach § 242 BGB gehindert, sich nach der Auflösung der Fondsgesellschaften und der Veräußerung der Fondsimmobilien gegenüber den hier geltend gemachten Freistellungsansprüchen noch auf ein zu Beginn der Treuhandverhältnisse vereinbartes Abtretungsverbot zu berufen. Denn zum einen fällt ihr Interesse, das Treuhandverhältnis übersichtlich zu gestalten und die Zahl ihrer Gläubiger zu begrenzen, in diesem fortgeschrittenen Liquidationsstadium kaum mehr ins Gewicht, zumal die Klägerin aus einem entsprechenden Titel gegen die Treuhänderin ohne weiteres in die Freistellungsansprüche vollstrecken könnte. Zum anderen müssten sich die Klägerin und die Treuhänderin jedenfalls jetzt nicht mehr auf diesen zeit- und kostenintensiven Weg verweisen lassen, nur weil die Beklagte sich weigert, ihre eigene Freistellungsverpflichtung aus den Treuhandverträgen zu erfüllen. Der Treuhänderin kann es daher nicht verwehrt werden, ihre Ansprüche abzutreten, um einer gegen sie selbst gerichteten Klage zuvorzukommen.
39 
c) Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Erfüllung der abgetretenen Freistellungsansprüche nach §§ 273 Abs. 1, 404 BGB wegen eigener Prospekthaftungsansprüche gegen die Treuhänderin zu verweigern.
40 
aa) Das Zurückbehaltungsrecht scheitert allerdings nicht schon an der von der Klägerin erhobenen Verjährungseinrede. Denn nach § 215 BGB schließt die Verjährung dieses Recht nicht aus, wenn der Gegenanspruch noch nicht verjährt war, als die Leistung erstmals hätte verweigert werden können. So verhält es sich hier. Die Beklagte hätte die Leistung wegen der geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche erstmals verweigern können, als die Freistellungsansprüche fällig wurden. Das war - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht erst bei der Fälligstellung der Darlehen im Jahr 2007, sondern schon bei deren Ausreichung der Fall (s.o. 2 a bb). Zu diesen Zeitpunkten waren nicht einmal die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne verjährt. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die am 22. und 27. Dezember 1993 bzw. am 7. und 8. März 1996 vereinbarten Darlehen erst über drei Jahre nach den Beitrittserklärungen vom 15. Dezember 1993 bzw. vom 18. Juni 1996 ausgezahlt worden wären.
41 
bb) Die Beklagte hat aber keine Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinn gegen die Treuhänderin, die sie den abgetretenen Freistellungsansprüchen nach §§ 273 Abs. 1, 404 BGB entgegenhalten könnte.
42 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Treuhandgesellschafter verpflichtet, die Anleger als seine künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände aufzuklären, die für die beabsichtigte mittelbare Beteiligung von Bedeutung und ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird. In diesen Fällen haftet er aus vorvertraglicher Pflichtverletzung für Prospektfehler (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 406, 407; 2008, 1129, 1130). Ob dies nur dann gilt, wenn er zum Zeitpunkt des Beitritts bereits Gesellschafter ist (so Stumpf/Lamberti, BB 2008, 2255, 2258 ff.; vgl. auch BGH WM 1985, 533 und NJW 2006, 2410, 2411 einerseits sowie BGH NJW 1982, 2493 und NJW-RR 2003, 1342 f. andererseits) - was hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin nicht der Fall war - kann ebenso offen bleiben wie die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob die Stellung als Gründungs- und Treuhandgesellschafter auch genügt, um eine Prospekthaftung im engeren Sinn zu begründen (vgl. dazu nur BGH NJW-RR 2008, 1129 f. m.w.N.). Denn zum einen hat die Beklagte weder behauptet, dass sie bei der nach ihrer Auffassung gebotenen Aufklärung von einem Beitritt abgesehen hätte, noch hat sie auch nur ansatzweise dargelegt, welchen Schaden sie geltend macht. Zum anderen hat die Beklagte auch keine haftungsbegründenden Fehler in den beiden weitgehend parallel gestalteten Prospekten aufgezeigt.
43 
Die Prognoseberechnungen auf S. 24 f. des Prospekts vom 1. Dezember 1993 und auf S. 22 f. des Prospekts vom 21. Juni 1996 sind weder unrichtig noch unvollständig oder irreführend. Sie werden auf den jeweils nachfolgenden Seiten (26 bis 28 bzw. 24 bis 26) eingehend erläutert.
44 
Dabei wird (auf S. 26 bzw. S. 24 unter „Aufwendungszuschüsse“) insbesondere klargestellt, dass der allmähliche Abbau der staatlichen Aufwendungszuschüsse in den Berechnungen durch Mieterhöhungen „im Rahmen der Zulässigkeit nach dem Miethöhegesetz (durch die Förderungsvereinbarung vertraglich begrenzt auf die zwanzigprozentige Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in drei Jahren und die ortsübliche Miete)“ ausgeglichen wird und dass „eine höhere Miete - auch im Falle der Wiedervermietung - nicht vereinbart werden“ darf. Damit ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die prognostizierten Mietsteigerungen an den maximal zulässigen Mieterhöhungen orientieren. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird auch nicht der Eindruck erweckt, es stünde sicher fest, dass der Rückgang der Aufwendungshilfen und die tatsächlich realisierbare Steigerung der Mieteinnahmen stets gleich laufen. Denn in der Erläuterung der Prognoseberechnungen wird ausdrücklich klargestellt, dass der nach der II. Berechnungsverordnung ermittelte Ansatz für „Mietausfälle (…) - auch mittelfristig - nicht in jedem Fall ausreichend sein“ muss (S. 27 bzw. S. 25 unter „Mietausfallwagnis“) und dass die Prognose „unter den angegebenen Prämissen, insbesondere der Vollvermietung zu den angesetzten Mieten“ steht (S. 28 bzw. S. 26 unter „Berechnung der voraussichtlichen Liquiditätsüberschüsse“). Weiterer Hinweise bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (ebenso KG, Beschl. v. 28. Oktober 2008, 14 U 101/07 [Anlage KK 12], S. 4).
45 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht zu beanstanden, dass die Prognoseberechnungen nur die 15 Jahre bis zum Auslaufen der staatlichen Förderung und der Zinsbindungsfrist abdecken (ebenso KG a.a.O., S. 5). Denn für die Zeit danach wird ausdrücklich auf die ausführliche Darstellung unter „Risiken“ (auf S. 18 bzw. S. 15 f.) verwiesen und dort wird nicht nur auf die zu erwartende Unterdeckung von 5,12 DM bzw. 4,89 DM und die verbleibende Restschuld von rund 3.540 DM pro Quadratmeter, sondern auch darauf hingewiesen, dass „verlässliche Aussagen über die Auswirkungen heute noch nicht zu treffen sind“ und deshalb „unter Berücksichtigung der dann gegebenen Marktsituation“ entschieden werden soll, „welche Maßnahmen - z.B. Umschuldung, Tilgungsstreckung, Umwandlung in Eigentumswohnungen oder Verkauf der Wohnanlage oder von Teilen davon - zu ergreifen sein werden.“ Der von der Beklagten monierte Eindruck, es sei dauerhaft mit Ausschüttungen zu rechnen, kann danach bei der gebotenen vollständigen und sorgfältigen Lektüre nicht entstehen.
46 
Auch die übrigen Risikohinweise, deren Fehlen die Beklagte beanstandet, finden sich zwar nicht in der Erläuterung zu den Prognoseberechnungen, aber - was ausreicht - an anderen Stellen des Prospekts. So wird insbesondere auf die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hingewiesen und eine mögliche Nachschusspflicht bei fehlender Liquidität erwähnt (auf S. 20 und 29 bzw. S. 18 und 27 unter „Haftung der Gesellschafter“). Diesen Angaben lässt sich - zumal angesichts der bezifferten Unterdeckung und Verschuldung nach dem Ende der staatlichen Förderung - hinreichend deutlich das Risiko einer Haftung entnehmen, die den Betrag der Einlage erreichen und gegebenenfalls sogar überschreiten kann (KG a.a.O., S. 3).
47 
3. Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin nur ab Rechtshängigkeit zu (§ 291 BGB). Denn die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung vom 16. April 2007 bezieht sich ausschließlich auf die nicht bestehenden eigenen Ansprüche und ist deshalb nicht geeignet, die Beklagte wegen der - erst später abgetretenen - Freistellungsansprüche in Verzug zu setzen.
III.
48 
Bei der Kostenentscheidung ist gemäß § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, dass die Klägerin nicht aus eigenem Recht, sondern nur mit dem hilfsweise geltend gemachten Freistellungsanspruch der Treuhänderin obsiegt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision der Beklagten wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage des Verjährungsbeginns bei Freistellungsansprüchen höchstrichterlicher Klärung bedarf und der Senat bei der Auslegung von § 6 der Treuhandverträge von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweicht. Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert des Berufungsrechtszugs entspricht dem Streitwert erster Instanz.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2009 - 17 U 401/08

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2009 - 17 U 401/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2009 - 17 U 401/08 zitiert 27 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 105


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück


Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung


Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 129


(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2

Handelsgesetzbuch - HGB | § 130


(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erle

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(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme


Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2009 - 17 U 401/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2009 - 17 U 401/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 19. Dez. 2007 - 6 U 132/07

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.06.2007 - Az.: 4 O 2/07 - abgeändert: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Klä

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. März 2006 - 14 U 18/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 09.12.2004 (21 O 98/04) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der X-Bank Auskunft über seine persönlichen wirtschaftlichen Verh
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Mai 2011 - 6 U 44/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

Tenor 1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.1.2010 wie folgt abgeändert: a) Die Beklagten zu 1 und 2 (H...) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 09.12.2004 (21 O 98/04) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der X-Bank Auskunft über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, indem der in den Seiten 2 a bis 2c dieses Urteils beigefügte, von der X-Bank herausgegebene Selbstauskunftsbogen vollständig ausgefüllt, von ihm unterzeichnet und entweder von seinem steuerlichen Berater als richtig bestätigt wird oder als Nachweise die darin genannten Unterlagen (insbesondere Kopien aktueller Steuerbescheide, Bilanzen, Überschussrechnungen und/oder Gehaltsabrechnungen) überreicht werden.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Hinsichtlich der Kosten können die Parteien jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: 100.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin, eine OHG mit dem Gesellschaftszweck Erwerb, Bebauung und Vermietung von mit Gewerbeeinheiten und insgesamt 159 Wohnungen bebauten Grundstücken in Z., macht gegen den Beklagten als einem von etwa 130 Mitgesellschaftern einen Anspruch auf Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Streithelferin, der das Objekt finanzierenden Bank, geltend.
1.
Der Beklagte unterzeichnete aufgrund einer Vermittlung durch die Kapitalvermittlungsgesellschaft P. GmbH am 17.11.1994 eine am 24.11.1994 gegengezeichnete Beitrittserklärung zu der Klägerin (Gesellschaftsvertrag Anlage K 2, Bl. 11/17) mit einer Beteiligungssumme von 1.836.400,00 DM zuzüglich 5% Agio (Anlage K 1, Bl. 9/10). In dem Formular der Beitrittserklärung ist vorgesehen, dass die Anleger entweder unmittelbar in die OHG, die am 18.05.1994 im Handelsregister eingetragen wurde, eintreten oder aber über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt sind.
Die Einlage wurde gemäß einem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag (Anlage K 14, Bl. 116/117), den der Beklagte bei seiner Zeichnung als verbindlich anerkannte, treuhänderisch von der K. Vermögensverwaltungs GmbH (nachfolgend: K. GmbH) für den Beklagten gehalten. In dem Treuhandvertrag sind u.a. folgende Regelungen enthalten:
§ 2 Zurechnung der Beteiligung, Abtretung
1. Auch wenn der Treuhänder im eigenen Namen Gesellschafter wird, gebührt die Gesellschaftseinlage allein dem Treugeber. Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers erworbenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten treffen im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber. ...
2. Die Einlage wird vom Treugeber direkt an die OHG geleistet. Im Innenverhältnis wird der Treuhänder von allen Verpflichtungen freigestellt. Die Zahlung des Treugebers an die OHG erfolgt im Außenverhältnis zugleich zur Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung des Treuhänders.
3. Die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich den Treugeber.
4. Der Treuhänder tritt in Höhe des dem Treugeber zuzurechnenden Anteils seine Ansprüche gegen die OHG auf Auszahlung von Gewinnen, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös bereits jetzt an den Treugeber ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung an.
§ 3 Pflichten des Treuhänders
10 
4. Der Treuhänder hat die ihm zustehenden Entscheidungs- und Kontrollrechte entsprechend den Weisungen des Treugebers ausüben. Der Treugeber nimmt grundsätzlich selbst an den Gesellschafterversammlungen teil und übt die ihm aus der treuhänderischen Beteiligung zustehenden Rechte, z. B. Stimmrechte, selbst aus. Der Treuhänder wird den Treugeber nur dann in einer Gesellschafterversammlung durch Ausübung des Stimmrechts vertreten, wenn ihn der Treugeber dazu vor jeder Gesellschafterversammlung schriftlich beauftragt hat. ...
11 
5. Der Treuhänder ist verpflichtet, auf Anforderung dem Treugeber jede Auskunft zu erteilen, die der Treuhänder als Gesellschafter von der OHG verlangen kann oder die im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis steht[stehen]. Grundsätzlich aber übt der Treugeber unmittelbar die vorgenannten Rechte gegenüber der OHG aus.
12 
§ 5 Kündigung
13 
1. Der Treugeber ist berechtigt, das Treuhandverhältnis zu beenden und in unmittelbare[r] Rechtsbeziehung zur OHG zu treten. Er kann das Treuhandverhältnis durch ordentliche Kündigung mit einer Frist zum Quartalsende mit der Maßgabe beenden, dass er das von dem Treuhänder für ihn begründete Beteiligungsverhältnis übernimmt. Für den Fall, dass das Treuhandverhältnis beendet ist, macht der Treuhänder dem Treugeber das unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge des von ihm für den Treugeber übernommenen Gesellschaftsanteils. ...
14 
4. Mit dem Ausscheiden des Treuhänders gleich aus welchem Rechtsgrund aus der Gesellschaft endet dieses Treuhandverhältnis. Für einen solchen Fall macht der Treugeber bereits jetzt das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages gleicher Inhaltes mit einem von dem Treuhänder zu benennenden anderen Treuhänder. Der Treugeber entscheidet, ob er einen anderen Treuhänder benennt, der dieses Angebot annimmt, oder ob er das Abtretungsangebot aus § 5 Nr. 6 annimmt. ...
15 
6. Der Treugeber gibt schon jetzt ein unwiderrufliches Angebot auf Übernahme des durch den Treuhänder gehaltenen Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge ab. ... Der Treuhänder kann das Angebot annehmen, wenn der Treuhandvertrag durch Kündigung wirksam beendet ist.
16 
Am 03.07.2003 wurde über das Vermögen der K. GmbH, die zwischenzeitlich in die N. Vermögensverwaltung GmbH (nachfolgend: N. GmbH) umfirmiert worden war, Insolvenzantrag gestellt, der durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 19.03.2004 (Anlage K 17, Bl. 131) mangels Masse zurückgewiesen wurde; die Auflösung der Gesellschaft wurde am 18.05.2004 im Handelsregister eingetragen (Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts M., Anlage K 18, Bl. 132). Durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 09.08.2005 (Anlage K 32) wurde auf Antrag der Klägerin für die N. GmbH ein Nachtragsliquidator bestellt.
17 
Die Streithelferin (nachfolgend: X.) hatte am 22.07./08.08.1994 mit den Gründungsgesellschaftern N.G.-GmbH, D.O., W.R., R.R., U.N. und J.K. „als Gesellschafter der N.G.-GmbH & Co. M.OHG ..., nachfolgend Darlehensnehmer genannt“ zwei Darlehensverträge über insgesamt 68.900.000,00 DM, abgesichert durch eine Grundschuld in entsprechender Höhe (Grundbuchauszug Anlage K 20, Bl. 289/298), abgeschlossen (Anlage K 4, Bl. 31/43 über 12.752.000,00 DM für den gewerblichen Teil; Anlage K 5, Bl. 44/57 über 28.986.400,00 DM und über 27.161.600,00 DM für die Wohnungen; Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank Anlage K 6, Bl. 58/61). Die Darlehensverträge enthalten u. a. folgende (gleich lautende) Regelungen:
18 
I.11 Die Darlehensnehmer haften als Gründungsgesellschafter zur Gesamthaft. Die Gründungsgesellschafter beabsichtigen, weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Die X. wird die Gründungsgesellschafter aus der Schuldhaft entlassen, wenn sie die Schuldübernahme im Hinblick auf die noch beitretenden Gesellschafter genehmigt hat. Dies setzt voraus, dass die beitretenden Gesellschafter ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und die Bonität keinen Anlaß zu Bedenken gibt.
19 
IV. 5 Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag darf der Darlehensnehmer auf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der X. übertragen. Die Zustimmung wird nur zur Erfüllung der Zweckbestimmung des Darlehens erteilt.
20 
IV. 11 Der Darlehensnehmer hat der X. - insbesondere im Hinblick auf § 18 KWG - jederzeit Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren. Die X. ist berechtigt, jederzeit die öffentlichen Register sowie das Grundbuch und Grundakten einzusehen und auf Rechnung des Darlehensnehmers einfache oder beglaubigte Abschriften und Auszüge zu beantragen, ebenso Auskünfte bei Versicherungen, Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere Kreditinstituten, einzuholen, die sie zur Beurteilung des Darlehensverhältnisses für erforderlich hält.
21 
Die Streithelferin hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2003 (Anlage K 7, Bl. 62), vom 06.11.2003 (Anlage K 8, Bl. 63) und vom 24.02.2004 (Anlage K 9, Bl. 64) aufgefordert, an ihre Gesellschafter wegen der Vorlage der aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse heranzutreten und ggf. eine Zahlungssperre oder eine Kündigung der Darlehensverträge in Aussicht gestellt. Die Streithelferin hat diesbezüglich auch mit dem Beklagten korrespondiert (vgl. Anlagen K 10, Bl. 65; K 11, Bl. 66; K 12, Bl. 67; K 13, Bl. 69).
22 
Im Laufe des Berufungsverfahrens fand am 07.11.2005 eine ordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin statt, auf der mit 52,70% der möglichen Stimmen (197.748 von insgesamt 375.199; davon vertreten 259.034) eine Änderung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags beschlossen wurde (Anlage K 30). Die bisherige Fassung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags sah eine Verpflichtung sämtlicher Gesellschafter vor, „bei fehlender Liquidität Nachschüsse zu leisten, jedoch stets nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung“, bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht soll ein Ausschluss möglich sein. In der neuen Fassung ist vorgesehen, dass die Gesellschafter sich im Rahmen eines mit der X. verhandelten Sanierungskonzepts „zur Erbringung eines Sanierungsbeitrags in Form einer einmaligen Nachschusszahlung“ verpflichten. Diese Nachschusszahlung soll sich entsprechend dem Fondskonzept weiterhin am Prinzip der teilschuldnerischen quotalen Haftung orientieren und insgesamt 10% bezogen auf die Beteiligung an der Fondsgesellschaft betragen (S. 5 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005). Außerdem erteilte die Gesellschafterversammlung mit 76,34% der vertretenen Stimmen ihre Zustimmung zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung mit der X.. Diese Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 (Anlage K 29) sieht u.a. vor, dass sich die Beteiligten einig sind, dass die OHG Vertragspartnerin der Darlehensverträge geworden ist (§ 4 der Nachtragsvereinbarung), die X. verzichtet bei Neufestsetzung der Konditionen auf einen Teil der aufgelaufenen Rückstände und Zinsen unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung, verbunden mit einem Sanierungsbeitrag der Gesellschafter in Höhe von 892.402,98 EUR.
23 
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2.
24 
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, gegenüber der Streithelferin „zum Stichtag des 31. Dezember 2002 - und fortlaufend gemäß jeweiliger Aufforderung durch diese - aufgrund und für die Dauer seiner Beteiligung an der Klägerin seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen“.
25 
Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich ein Anspruch auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nach § 242 BGB ergebe. Der Beklagte sei der Gesellschaft wirksam beigetreten, der Umstand, dass die Einlage zunächst treuhänderisch durch die K. GmbH gehalten worden sei, sei unerheblich, da die Treuhänderin wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelöscht worden sei und deshalb der Beklagte unmittelbar in die Position eines Gesellschafters eingerückt sei. Ob es sich darüber hinaus eine Offenbarungsverpflichtung aus § 18 KWG ergebe, könne offen bleiben. Schließlich sei der Anspruch auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verwirkt.
3.
26 
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
27 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass bereits die Grundannahme, dass der Beklagte selbst Gesellschafter geworden sei, nicht zutreffe. Der Anteil des Beklagten werde nach wie vor von der Treuhänderin gehalten, das Treuhandverhältnis sei nicht durch eine Kündigung beendet worden, die Löschung der Treuhänderin im Handelsregister sei unerheblich, da eine gelöschte Gesellschaft nach wie vor Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne. Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten träfen deshalb die Treuhänderin und wenn überhaupt den Beklagten als Treugeber nur in einem ganz eingeschränkten Umfang; Treuepflichten könnten gerade in einer Publikumsgesellschaft kein Hinderungsgrund für die Ausübung berechtigter eigener Interessen sein.
28 
Die Voraussetzungen für eine Offenbarungspflicht nach § 18 KWG lägen nicht vor, da der Beklagte nicht Darlehensnehmer geworden sei und im Übrigen auch die weiteren Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Darlehensvertrag sei mit den Gründungsgesellschaftern abgeschlossen worden, einen durch die Klägerin für die späteren Gesellschafter erklärten Beitritt habe der Beklagte nicht genehmigt. Inhaltlich bestehe kein konkreter Anlass dafür, von den Gesellschaftern eine Offenbarung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, zumal die Streithelferin kein Recht habe, die Darlehensverträge mit der Klägerin zu kündigen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Gesellschafter und nicht die Klägerin Darlehensnehmer seien, fehle es zumindest an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage, außerdem sei Verwirkung eingetreten. Die Berufung sei schließlich bereits deshalb begründet, weil der Tenor des Urteils des Landgerichts in keiner Weise den Bestimmtheitserfordernissen für eine Zwangsvollstreckung genüge und zudem eine Verurteilung zu einer künftigen Leistung enthalte, ohne dass die Voraussetzungen von § 259 ZPO gegeben seien.
29 
Aufgrund der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 sei die OHG nicht Darlehensnehmerin geworden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 mit den dort vorgesehenen Nachschusspflichten sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil für die Anleger bei Zeichnung Umfang und Begrenzung einer Nachschusspflicht nicht erkennbar gewesen sei. Der Beschluss sei außerdem nicht mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit von 75% aller Gesellschafterstimmen gefasst worden, analog §§ 241 Abs. 1 Nr. 2, 130 Abs. 1 AktG sei bei der vorliegenden Publikumsgesellschaft außerdem eine notarielle Beurkundung der Niederschrift erforderlich. Schließlich sei bereits der Beitritt des Beklagten unwirksam, weil die Beitrittserklärung nicht den Vorschriften des VerbrKrG entsprochen habe.
4.
30 
Die Klägerin hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Nach rechtlichem Hinweis des Senats zur mangelnden Bestimmtheit der Anträge hat die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung modifiziert und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 folgende Sachanträge gestellt:
31 
1. Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, gegenüber der X-Bank Auskunft über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, indem der gemäß Anlage K 23, S. 1, 2 und 4 herausgegebene Selbstauskunftsbogen vollständig ausgefüllt, von ihm unterzeichnet und entweder von seinem steuerlichen Berater als richtig bestätigt wird oder als Nachweise die darin genannten Unterlagen (insbesondere Kopien aktueller Steuerbescheide, Bilanzen, Überschussrechnungen und/oder Gehaltsabrechnungen) überreicht werden.
32 
2. hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, die in Antrag Ziffer 1 genannten Auskünfte gegenüber der Klägerin zu erteilen.
33 
Die weitergehenden Anträge aus der ersten Instanz bzw. aus dem Schriftsatz vom 01.07.2005 (Bl. 319) hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom 08.02.2006 mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
34 
Die Klägerin führt aus, dass das Landgericht zutreffend eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht angenommen habe, da die später beitretenden Gesellschafter ebenfalls haften sollten, wenn auch lediglich quotal beschränkt entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil neben der als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen OHG. Zumindest sei die OHG aufgrund der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 Vertragspartei der Darlehensverträge geworden. Daneben ergebe sich ein Auskunftsanspruch aus § 18 KWG, da im Falle des Beklagten der dort vorgegebene Schwellenwert überschritten sei. Der Einwand des Beklagten, er selbst sei nicht Gesellschafter geworden, sondern nur die Treuhänderin, sei unbeachtlich, weil der Beklagte im Rahmen seiner Beitrittserklärung den Gesellschaftsvertrag anerkannt habe.
35 
Die Streithelferin schließt sich den Anträgen der Klägerin und weitgehend auch den Ausführungen der Klägerin an. Die Streithelferin ist insbesondere der Auffassung, dass die Darlehensverträge ungeachtet der missverständlichen Bezeichnung im Rubrum mit der OHG und damit gemäß § 128 HGB auch mit den später beitretenden OHG-Gesellschaftern, also auch dem Beklagten, zu Stande gekommen seien. Dies folge insbesondere aus der Zweckbindung des Darlehens entsprechend dem mit der OHG vereinbarten Fördervertrag und den Förderrichtlinien. Unabhängig hiervon habe die N.GmbH als Geschäftsführerin der OHG bei der Darlehensaufnahme entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrags gehandelt, für den Beklagten ergebe sich deswegen aufgrund der Treuepflicht eine Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Auskünfte.
5.
36 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 21.02.2005 (Bl. 251 ff.), vom 15.03.2005 (Bl. 275 ff.), vom 31.05.2005 (Bl. 307 ff.), vom 20.07.2005 (Bl. 334 ff.), vom 07.02.2006 (Bl. 359 ff.) und vom 17.02.2006 (Bl. 371 ff.) sowie die Schriftsätze des Klägervertreters vom 29.04.2005 (Bl. 283 ff.), vom 17.05.2005 (Bl. 299), vom 01.07.2005 (Bl. 317 ff.) und vom 27.01.2006 (Bl. ) 355 ff.) und den Schriftsatz des Vertreters der Streithelferin vom 04.07.2005 (Bl. 327 ff.) verwiesen.
II.
37 
Auf die zulässige Berufung (dazu 1.) des Beklagten ist das Urteil des Landgerichts entsprechend dem zuletzt gestellten Hauptantrag der Klägerin abzuändern, da die Verurteilung des Beklagten in Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils in prozessrechtlicher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt war und materiellrechtlich zu weit ging. Im übrigen ist die Berufung des Beklagten aber als unbegründet zurückzuweisen. Zwar besteht kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten kraft Gesetzes (dazu 2.) und auch nicht aufgrund einer Verpflichtung aus den Darlehensverträgen (dazu 3.) Die Klägerin hat jedoch aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einen mit dem nunmehr eingeschränkten Antrag verfolgten Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der Auskünfte gegenüber der Streithelferin (dazu 4.).
1.
38 
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 09.12.2004 ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) richtet sich nach dem Aufwand des Beklagten für die zu erteilende Auskunft (BGH NJW 1995, 664 - Großer Senat; Zöller-Gummer-Heßler vor § 511 ZPO Rn. 19 c). Die Auskunft nach § 18 KWG ist, wenn wie hier der Beklagte nicht bilanziert, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids oder, sofern dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage der Einkommensteuererklärung zu leisten. Für den Beklagten selbst ist damit zunächst wenig Mühe verbunden (zum persönlichen Zeitaufwand BGH NJW 1999, 3050 bei Bearbeitung von 330 Leitzordnern), zusätzlich ist der Aufwand für fremde Hilfe, erforderlichenfalls durch einen Steuerberater zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1992, 1474: solange Steuererklärung noch nicht vorliegt, erforderliche Kosten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit der späteren Steuererklärung ohnehin entstanden wären; BGH NJW-RR 1993, 1027: falls erforderlich, Honorarhöhe des Steuerberaters zu ermitteln; BGH FamRZ 2003, 597: in concreto verneint, wenn es um Wissen des Auskunftspflichtigen geht). Da sich die Verurteilung aber nicht nur auf die Steuererklärung zum Stichtag 31.12.2002 bezieht, sondern auch auf die weitere Zukunft „gemäß jeweiliger Aufforderung“, ist jedenfalls insgesamt die Berufungssumme von 600,00 EUR überschritten.
2.
39 
§ 18 KWG begründet keine unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtungen von Privatpersonen oder Unternehmen, sondern verpflichtet nur die Banken im öffentlichen Interesse (Reischauer-Kleinhans § 18 KWG Rn. 1; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 3; zum Schutzzweck des KWG zusammenfassend unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 FinDAG Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock, Einf. Zum KWG Rn. 63 und Rn. 67) dazu, sich die Vermögensverhältnisse ihrer Kreditnehmer offen legen zu lassen. Aufgrund von § 18 KWG war zunächst lediglich die Streithelferin gehalten, durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Kreditnehmern dafür Sorge zu tragen, dass sie deren wirtschaftliche Verhältnisse erfährt, wie dies hier grundsätzlich in IV.11 der Kreditverträge auch geschehen ist.
3.
40 
Ein solcher Anspruch gegen den Beklagten auf darlehensvertraglicher Grundlage besteht jedoch nicht. Der Beklagte haftet weder als unmittelbarer Darlehensnehmer infolge einer Schuldübernahme noch akzessorisch als OHG-Gesellschafter für die von der Streithelferin gewährten Darlehen.
41 
a) Ursprüngliche Darlehensnehmer waren die Gründungsgesellschafter der Klägerin und nicht die OHG. Deshalb waren zunächst nur die Gründungsgesellschafter nach IV.11 der Darlehensverträge verpflichtet, Einblick in ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Parteibezeichnungen im Eingang der Darlehensverträge, sondern auch aus der Regelung in I.11, die vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 130 HGB überflüssig wäre, wenn die Klägerin als OHG (§ 124 HGB) selbst Darlehensnehmerin wäre und die neu eintretenden Gesellschafter kraft Gesetzes für Schulden der Gesellschaft nach §§ 130, 128 HGB haften würden (vgl. hierzu auch Urteil des KG vom 15.11.2001, Bl. 118 ff., S. 9). Der Umstand, dass nur die Gründungsgesellschafter im Rubrum aufgeführt waren, ist vor dem Hintergrund der ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen zur Schuldübernahme in I.11 und IV.5 nicht nur als falsa demonstratio im Sinne von § 133 BGB zu werten, sondern als bewusste Vertragsgestaltung. Der Einwand der Streithelferin, dass nur wegen der damals noch nicht anerkannten Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (vgl. nunmehr BGH NJW 2001, 1056 = BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 3539 = BGHZ 151, 204; BGH NJW 2003, 1043, 1044) die Gründungsgesellschafter in den Darlehensvertrag aufgenommen worden seien, geht ins Leere. Die nach § 3 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags der OHG am 25.08.1993 gegründete GbR wurde als OHG fortgeführt, die ausweislich des Fondsprospekts (Anlage K 28, S. 35) am 18.05.1994 im Handelsregister eingetragen worden war. Die Darlehensverträge gehen ebenfalls von der rechtlichen Existenz der OHG aus, ohne aber diese als Vertragspartei zu bezeichnen. Es bleibt deshalb dabei, dass Kreditnehmer nur die Gründungsgesellschafter waren.
42 
Hieran ändert auch nichts der in der Berufungserwiderung von der Klägerin und der Streithelferin betonte Umstand, dass im Grundbuch die OHG als Eigentümerin und die Streithelferin als Grundschuldgläubigerin eingetragen ist (vgl. Grundbuchauszug Bl. 289 ff., insbesondere Bl. 293 und Bl. 296 f.), denn Grundpfandrechte können auch zur Sicherung einer fremden Schuld gewährt werden. Der Hinweis der Klägerin, dass sie den Förderungsvertrag mit der Streithelferin vom 08./12.08.1994 (Anlage K 3) abgeschlossen hat, hilft ebenfalls nicht weiter, da die OHG insoweit als Bauherrin und als Vermieterin der preisgebundenen Wohnungen in die Pflicht genommen wird. Dies schließt nicht aus, dass unabhängig von diesem Grundverhältnis die nähere zivilrechtliche Ausgestaltung der Zuwendung der darlehensweise gewährten Fördermittel (in der zweiten Stufe nach der sogenannten Zweistufentheorie bei der Gewährung von Subventionen) mit anderen formellen Vertragspartnern erfolgen kann. Auch die Auszahlung an die OHG führt nicht dazu, diese als Darlehensnehmerin zu behandeln, da eine Auszahlung an Dritte auf Anweisung des Darlehensnehmers durchaus den üblichen Gepflogenheiten entspricht.
43 
b) Der Beklagte haftet nicht aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 17./24.11.1994 für die Darlehensverbindlichkeiten. Zwar ist die OHG zwischenzeitlich nach der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 (§ 4 der Nachtragsvereinbarung) Darlehensnehmerin geworden. Damit ist die Klägerin neben den Gründungsgesellschaftern als ursprünglichen Darlehensnehmern im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz Nr. 2 KWG des KWG Kreditnehmerin geworden (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 121 und Reischauer-Kleinhans § 19 KWG Rn. 88; nach einem Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 25.03.1964 genügt es, dass der Kredit durch einen Gesellschafter und nicht durch die Personengesellschaft aufgenommen wurde). Gemäß §§ 130, 128 HGB können auch später beitretende die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der OGH haften, so dass (entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG) auch noch eine Offenlegungspflicht der Gesellschafter begründet werden könnte (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 121).
44 
aa) Entscheidend ist aber, dass der Beklagte nicht selbst Gesellschafter geworden ist, sondern lediglich die Treuhänderin in diese Stellung eingerückt ist. Gesellschafterin war die K. Vermögensverwaltungs GmbH, die später in N. Vermögensverwaltung GmbH umfirmierte. Träger der Mitgliedschaft ist bei der hier vorliegenden offenen Vollrechtstreuhand in Form der Erwerbstreuhand (vgl. dazu Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 36, 42 f. und 55) in jeder Beziehung der im Handelsregister eingetragene Treuhänder, nicht der Treugeber (Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 57 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 105). Die Treugeber-Gesellschafter haften deshalb gegenüber der Gesellschaft weder auf die Zahlung der geschuldeten Einlage (vgl. Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 58; aus § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags ergibt sich lediglich ein Anspruch der Treuhänderin im Innenverhältnis; vgl. auch Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 105) noch im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft (vgl. OLG Düsseldorf DStR 1991, 1532, 1533 f.; Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 60; Münchner Kommentar-Ulmer § 714 BGB Rn. 42), so dass jedenfalls aus diesem Grund auch kein Interesse der Streithelferin an Vermögensverhältnissen der (nicht haftenden) Treugeber nach dem KWG erkennbar ist.
45 
bb) Der Beklagte ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht unmittelbarer Gesellschafter der Klägerin geworden. Die Ablehnung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der N. Vermögensverwaltung GmbH hat an der Treuhandkonstruktion nichts geändert. § 23 Nr. 2 b) des Gesellschaftsvertrages ermöglicht den Ausschluss der Treuhänderin aus der Gesellschaft aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses, die Ablehnung der Insolvenzeröffnung führt aber nicht automatisch zum Ausscheiden der Treuhänderin. Sogar ein Ausscheiden der Treuhänderin aus der Gesellschaft hätte nicht zur Folge, dass der Beklagte selbst ohne weitere Rechtsakte Gesellschafter der Klägerin geworden wäre; vielmehr enthält § 5 Nr. 4 des Treuhandvertrages eine schuldrechtliche Regelung dahin, dass entweder der Treugeber in diesem Fall seinen Anteil treuhänderisch von einem neuen Treuhänder halten lassen kann oder dass er den Gesellschaftsanteil selbst nach § 5 Nr. 6 des Treuhandvertrags übernimmt. Ein automatischer Rückfall an den Treugeber findet grundsätzlich nicht statt (Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 92) und ist hier auch nicht vertraglich vereinbart. Im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten als Treugeber und der Treuhänderin würde eine Beendigung des Treuhandverhältnisses nicht zu einem Anfall des Gesellschaftsanteils beim Beklagten führen, vielmehr wäre ein weiterer dinglicher Übertragungsakt erforderlich (K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 61 III 4 a; zur Vereinbarung einer Bedingung Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 92), der hier nicht vorgetragen wurde. Insgesamt enthält § 5 eine eigenständige Regelung, was bei einer Beendigung des Treuhandverhältnisses geschehen soll. Da sowohl die Klägerin im Insolvenzfall nach § 23 Nr. 2 b) des Gesellschaftsvertrages das Gesellschaftsverhältnis beenden kann (aber nicht muss) als auch der Beklagte das Treuhandverhältnis einseitig beenden kann (aber nicht muss), besteht für ein Einrücken des Treugebers in die Gesellschafterstellung ohne weitere dingliche Gestaltungsakte letztlich auch kein Bedarf.
46 
cc) Das Treuhandverhältnis ist schließlich durch eine Amtslöschung der Treuhänderin und einen Verlust ihrer Rechtsfähigkeit nicht entfallen. Selbst wenn kein der Verteilung unterliegendes Vermögen im Sinn des § 66 Abs. 5 GmbHG mehr vorhanden ist, weil das Treuhandvermögen nicht verteilt werden kann, und damit die neben der Löschung erforderliche Vermögenslosigkeit der N. GmbH vorlag (vgl. BGH NJW-RR 1986, 394), ist im Wege der Nachtragsliquidation der Fortbestand der GmbH geboten, soweit aufgrund des Fortbestehens einer formalen Rechtsposition Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind (BGH NJW 1989, 220 bei Vormerkung; OLG Stuttgart GmbHR 1995, 595; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Fastrich § 60 GmbHG Rn. 65). Dazu gehört auch die Abwicklung eines Treuhandverhältnisses, weil seine Beendigung sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach dem Treuhandvertrag noch nicht zu einer automatischen Änderung der Anteilsverhältnisse führte; vielmehr hat die Treuhänderin noch die dingliche Stellung einer Gesellschafterin, die sie noch entweder auf eine andere Treuhänderin oder aber den Treugeber übertragen müsste. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht M. durch Beschluss vom 09.08.2005 folgerichtig einen Nachtragsliquidator bestellt.
47 
c) Eine Verpflichtung des Beklagten zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage des Darlehensvertrags lässt sich schließlich nicht aus einer Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) herleiten. Nach der ausdrücklichen Regelung in I.11 des Darlehensvertrags sollten weitere Gesellschafter die Schuld nach Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse an Stelle der Gründungsgesellschafter nur im Wege der befreienden Schuldübernahme (nach Genehmigung durch die Bank) übernehmen. Die Frage, ob bezüglich des Beklagten eine Schuldübernahme stattgefunden hat mit der Folge, dass auch der Beklagte Darlehensnehmer im Sinne von IV.11 des Darlehensvertrags geworden ist, ist zu verneinen.
48 
Nach dem Tatbestand des vorgelegten Urteils des KG im Verfahren 2 U 5842/00 vom 15.11.2001 (S. 3) erklärte zwar die jetzige Klägerin am 26.11.1998, dass die beigetretenen Gesellschafter - darunter der Beklagte als Zedent (und nicht die Treuhänderin) - in die Darlehensverträge als Darlehensnehmer eintreten, die Bank soll die entsprechende schriftliche Erklärung bereits am 14.07.1998 gegengezeichnet haben. Das Urteil des KG entfaltet insoweit weder in subjektiver Hinsicht noch inhaltlich Rechtskraftwirkungen für das vorliegende Verfahren (vgl. statt aller Zöller-Vollkommer vor § 322 ZPO Rn. 24, 31 f., 52). Auf die ergänzende Nachfrage des Senats hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2005 ausdrücklich erklärt, dass der Beklagte eine persönliche Schuldübernahme entsprechend der Erklärung vom 14.07./26.11.1998 nicht genehmigt habe (Verhandlungsprotokoll Bl. 312). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin hierbei mit Vertretungsmacht für den Beklagten gehandelt hat. § 7 Nr. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags betrifft nur Beitrittsverträge mit neu aufgenommenen Gesellschaftern; § 8 Nr. 3 und § 9 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags gilt für die Vertretung der OHG und die sich hieraus ergebende - quotal zu beschränkende - Haftung der Gesellschafter, nicht ohne weiteres aber für eine Schuldübernahme bzgl. Verbindlichkeiten der Gründungsgesellschafter. Eine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht ist nicht vorgetragen, eine nachträgliche Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB nicht erteilt worden (außerdem hat nach den Ausführungen auf S. 4 des Urteils des KG und auf S. 5 der Berufungserwiderung der Beklagte auch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen nicht genehmigt; eine Genehmigung der Schuldübernahme gilt nach § 177 Abs. 2 BGB als endgültig verweigert).
4.
49 
Eine Offenlegungspflicht des Beklagten besteht allerdings nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Es ist anerkannt, dass auch den Treugeber, der selbst nicht Gesellschafter ist, bei der offen gelegten Treuhand Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft treffen können (Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 78; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 106). Eine Offenlegungspflicht aus der Treuepflicht setzt voraus, dass der Klägerin aus einer unterlassenen Offenlegung durch den Beklagten Nachteile entstehen können, was hier der Fall ist. Nicht erforderlich ist, dass der Beklagten unmittelbar (in Verbindung mit §§ 130, 128 HGB oder §§ 414, 415 BGB) und aktuell gegenüber der finanzierenden Bank für die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten haftet. Es genügt, wenn wie hier eine Haftung des Beklagten für die Darlehen indirekt in Betracht kommt. Entscheidend ist außerdem, dass der Beklagte als Treugeber-Gesellschafter gegenüber der Klägerin und den übrigen Gesellschaftern zu einer Mitteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse an die Streithelferin verpflichtet ist.
50 
a) Obwohl nach dem Abstraktionsprinzip zwischen dem Innenverhältnis des Treuhandvertrags und einem grundsätzlich nicht bestehenden Rechtsverhältnis des Treugebers zu den Mitgesellschaftern zu trennen ist, können sich angesichts der konkreten Ausgestaltung des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags möglicherweise unmittelbare Verpflichtungen des Beklagten als nur mittelbar über die Treuhänderin an der Gesellschaft beteiligten Anleger auch im Verhältnis zu Mitgesellschaftern ergeben (BGH NJW 1987, 2677: jedenfalls beim offenen Treuhandverhältnis, wenn wie bei Publikumsgesellschaften häufig die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine „Verzahnung“ von Gesellschaft und Treuhand von vorneherein vorgesehen ist und bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind; Münchner Kommentar-Karsten Schmidt vor § 230 HGB Rn. 78; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 106; vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 1392: durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern können dem Treugeber unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechte und Ansprüche eingeräumt werden).
51 
Hier liegt eine besondere Verzahnung zwischen Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag vor. Der Treuhandvertrag sieht Stimmrechte des Treugebers (§ 3 Nr. 4; dazu Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 61 ff.), Informationsrechte gegenüber der OHG (§ 3 Nr. 5; vgl. auch BGHZ 10, 44, 50 und Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 67) und die Abtretung von Gewinnbezugsrechten (§ 2 Nr. 4; vgl. dazu BGH NJW-RR 2003, 1392) vor, durch § 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (der wiederum in § 2 Nr. 1 des Treuhandvertrags erwähnt wird) werden der Treuhandvertrag und insbesondere auch die genannten Regelungen in den Gesellschaftsvertrag inkorporiert. Dies legt es nahe, dem Treugeber nicht nur Rechte (so in den Fällen BGH NJW 1987, 2677 und BGH NJW-RR 2003, 1392), sondern auch Pflichten (vgl. BGHZ 31, 258 und BGH NJW 1992, 2023, 2024 = BGHZ 108, 197 für Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals; Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 60) aufzuerlegen. Jedenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und den beim Treugeber verbleibenden Befugnissen müssen auch den formal nur mittelbar Beteiligten (allerdings graduell etwas niedriger anzusiedelnde) gesellschaftsrechtliche Treuepflichten treffen.
52 
b) Hinzu kommt im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern, dass diese zum großen Teil eine Haftung übernommen haben. Dies betrifft zum einen die Gründungsgesellschafter, die bei der im eigenen Namen erfolgten Darlehensaufnahme im Interesse der OHG gehandelt und deshalb zumindest aus § 110 HGB einen Aufwendungsersatz- und Freistellungsanspruch gegen die Klägerin haben. Hieraus lässt sich eine konkludente Verpflichtung zwischen den Darlehensnehmern (Gründungsgesellschaftern) und der Klägerin herleiten, dass die Klägerin ebenfalls verpflichtet ist, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen. Aber auch die übrigen Mitgesellschafter des Beklagten haben teilweise eine Haftung im Wege der Schuldübernahme übernommen und sind deshalb auskunftspflichtig. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach der Beitrittserklärung (Anlage K 1) ohnehin zwei Varianten zur Auswahl standen, nämlich neben der Beteiligung über einen Treuhänder auch eine (vom Beklagten hier nicht gewählte) unmittelbare Beteiligung (nach dem Handelsregisterauszug Bl. 99 ff. haben auch eine ganze Reihe von Anlegern hiervon Gebrauch gemacht), die Anleger sollten im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Treuepflichten jedenfalls nicht grundlegend unterschiedlich behandelt werden.
53 
c) Der Beklagte haftet zwar, wie bereits ausführlich dargelegt wurde (s. oben 3.b), als Treugeber-Gesellschafter weder auf Zahlung der Einlage noch im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Allerdings kann der Beklagte im Wege des Regresses von den Gründungsgesellschaftern oder von der OHG in Anspruch genommen werden, falls sich deren Haftung gegenüber der Bank realisiert. Eine Haftung des Beklagten für die Rückzahlung des Darlehens steht deshalb jedenfalls latent im Raum, wenn auch derzeit aus den bereits genannten Gründen noch keine Rückzahlungspflicht des Beklagten besteht (weder aufgrund einer Schuldübernahme noch über §§ 128, 130 HGB). Wegen dieser latenten Zahlungsansprüche besteht einerseits eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, andererseits aber auch ein anerkennenswertes Interesse der Streithelferin, von Umständen Kenntnis zu erlangen, die ihr eine sachgerechte Entscheidung über die Fortführung des Kreditengagements ermöglicht.
54 
aa) Der Beklagte kann über eine Regresskette wegen der Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Die Streithelferin hatte zunächst einen Zahlungsanspruch gegen die Gründungsgesellschafter und gegen die Mitgesellschafter, für die eine Schuldübernahmevereinbarung getroffen wurde. Falls die Gründungsgesellschafter bzw. gegenüber der Bank haftende Mitgesellschafter in Anspruch genommen werden, haben sie einen Regressanspruch aus § 110 HGB, der sich allerdings zunächst nur gegen die Gesellschaft richtet (Baumbach-Hopt § 110 HGB Rn. 5; aus der Rechtsprechung BGH NJW-RR 2002, 455; BGH NJW 1980, 339; BGHZ 39; 319, 324 f.). Zwischenzeitlich besteht aufgrund der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 sogar eine Haftung der Klägerin für die Darlehensverbindlichkeiten. Ein von der Bank in Anspruch genommenen Gesellschafter könnte deshalb gemäß § 426 BGB (subsidiär und pro rata, vgl. Baumbach-Hopt § 128 HGB Rn. 24; aus der Rechtsprechung z.B. BGH NJW-RR 2002, 455, 456) gegen die Treuhänderin als Mitgesellschafterin Regress nehmen. Die Gründungsgesellschafter haben aber darüber hinaus sowohl gegen die neu eintretenden Gesellschafter nach § 7 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags als auch gegen der Treuhänderin einen Freistellungsanspruch (ebenso nach § 110 HGB gegen die Gesellschaft, vgl. Baumbach-Hopt § 110 HGB Rn. 16). Die Treuhänderin wiederum hat nach § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags einen Freistellungsanspruch gegen den Beklagten. Die Streithelferin könnte also dann den Beklagten auf Zahlung bzw. Freistellung in Anspruch nehmen, wenn sie sich die Freistellungsansprüche der für das Darlehen haftenden Gesellschafter gegen der Gesellschaft beigetretenen Gesellschafter (also auch die Treuhänderin) und zusätzlich die Freistellungsansprüche der Treuhänderin gegen die Treugeber abtreten ließe bzw. diese pfänden würde (zur Pfändbarkeit der Regressansprüche des Treuhänders und die hierdurch bewirkte mittelbare Haftung des Treugebers vgl. Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 59 und 75).
55 
bb) Damit unterscheidet sich die Interessenlage grundsätzlich von Konstellationen, in denen nicht einmal theoretische Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank bestehen und in denen das Interesse an der Geheimhaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter dem Blickwinkel des Rechts zur informationellen Selbstbestimmung eindeutig höher zu bewerten ist. Folgerichtig sind deshalb von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG nur persönlich haftende Gesellschafter erfasst, nicht aber Aktionäre oder Kommanditisten (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 123). Hierfür spricht auch § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KWG, wo eine Kreditnehmereinheit zwischen Personen, in deren Namen Kredite und Personen, für deren Rechnung Kredite aufgenommen wurden, angeordnet wird (sog. Strohmann-Kredit; die Regelung ist auch auf Treuhänder und Treugeber anzuwenden, vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 130 und Reischauer-Kleinhans § 19 KWG Rn. 91 unter Hinweis auf Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 21.10.1976 und vom 20.04.1977). Der zu entscheidende Sachverhalt ist damit ebenfalls anders gelagert als das Verhältnis der Gesellschaft zu außen stehenden Dritten, z.B. zu Handwerkern, gegen die möglicherweise ebenfalls latente Zahlungsansprüche der Gesellschaft (z.B. aus Gewährleistung) bestehen können, die aber sicherlich nicht Offenlegungspflichten gegenüber einem völlig fremden Kreditinstitut unterworfen werden können.
56 
cc) Nicht erforderlich ist, dass eine Regresshaftung des Beklagten unmittelbar bevorsteht. Eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Treugebers zur Erteilung der Auskunft besteht bereits dann, wenn die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ernsthaft in Gefahr ist. In diesem Zusammenhang kann nicht zugewartet werden, bis die Streithelferin wegen Verweigerung der Auskünfte nach dem KWG die Kredite fällig stellt (vgl. BGH NJW 1994, 2154; Fischer in Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, Band III § 130 Rn. 43) oder gar das Grundstück der OHG (über eine Zwangsversteigerung aufgrund der Grundschulden) verwertet. Die Streithelferin kann bei einem nicht unerheblichen Verstoß gegen die Darlehensbedingungen nach III.1 des Darlehensvertrages das Darlehen kündigen. Auf einen Streit darüber, ob der Verstoß gegen IV.11 des Darlehensvertrages ein erheblicher Verstoß ist, muss die Klägerin sich nicht einlassen. Der Beklagte hat daher nicht nur im Interesse der anderen Darlehensnehmer und Mitgesellschafter, sondern auch im Interesse der Klägerin, der das Darlehen wirtschaftlich zugute kommen soll, die Verpflichtung zu einer entsprechenden Offenlegung. Ein Zuwarten mit der damit verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte kann von allen Beteiligten nicht verlangt werden. Eine massive Gefährdung des Gesellschaftszwecks steht nach wie vor im Raum. Ausweislich der Anlage K 25 ist die OHG gegenüber der Streithelferin seit Mitte 2004 mit dem Kapitaldienst im Rückstand, die Streithelferin hat teilweise mit Subventionen aufgerechnet, trotzdem bestand zum 30.06.2005 ein Rückstand von 892.402,95 EUR. Mit einer positiven Änderung für die Zukunft wird allenfalls dann zu rechnen sein, wenn die Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 erfolgreich umgesetzt werden kann.
57 
Dies hat der Beklagte aber durch sein eigenes Vorbringen im Berufungsverfahren, insbesondere im Schriftsatz vom 07.02.2006, selbst in Frage gestellt. Teilweise mögen zwar die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.02.2006 erhobenen Einwände weit hergeholt sein. Dies gilt etwa für den vom Beklagten gerügten Beurkundungsmangel hinsichtlich der in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 gefassten Beschlüsse (bereits aus § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG ergibt sich, dass selbst bei Aktiengesellschaften eine notarielle Beurkundung nicht zwingend ist) oder für die Frage der Wirksamkeit der Beitrittserklärung des Beklagten nach dem VerbrKrG (unbeschadet der Rechtsfolgen sind bereits die Anwendungsvoraussetzungen eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG, wofür Fälligkeitsvereinbarungen nicht genügen, nicht ersichtlich; vgl. dazu Palandt-Putzo, 61. Aufl. 2002, § 1 VerbrKrG Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rn. 66; BGH NJW 1996, 457, 458; OLG Dresden ZIP 2000, 830). Wesentlich bedeutsamer ist die Frage, ob im Rahmen der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grenzen für Nachschusspflichten bei Publikums-Gesellschaften hinreichend beachtet wurde (vgl. BGH NZG 2005, 753; die Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2006 in den Verfahren II ZR 126/04 und II ZR 306/04 liegen noch nicht vor; für die OHG vgl. Baumbach-Hopt § 109 HGB Rn. 12), insbesondere ob nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs statt eines Beschlusses zur Nachschusspflicht eine Änderung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags mit einfacher Mehrheit nach § 14 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags möglich ist. Der Senat muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend über die Wirksamkeit der Änderung des Gesellschaftsvertrags in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 und über eine Nachschusspflicht des Beklagten aufgrund einer Treuepflicht entscheiden. Jedenfalls hat die Streithelferin nicht nur in der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 (§ 2 und § 3 des Abschnittes Gesellschafterbeschluss), sondern auch in dem in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 vorgelegten Schreiben an die Klägerin vom 02.02.2006 (Bl. 368/369) deutlich gemacht, dass die Sanierungsvereinbarung mit dem Sanierungsbeitrag der Gesellschafter stehen und fallen soll. Angesichts der immer noch nicht abgeschlossenen Sanierungsbemühungen hat deshalb die Streithelferin nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Bonität der (wenn auch nur mittelbar haftenden) Treugeber-Gesellschafter, die zur Rettung der Gesellschaft einer entsprechenden Treuepflicht unterliegen. Wenn die Sanierungsvereinbarung (möglicherweise) nicht wirksam sein sollte, könnte die Streithelferin im Hinblick auf die Bonität von mittelbar als Haftenden zur Verfügung stehenden Treugebern von einer Fälligstellung der Darlehen und einer Verwertung der Sicherheiten absehen. Es besteht jedenfalls die Gefahr, dass die Bank einen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zum Anlass für eine Darlehenskündigung gegenüber den Darlehensnehmern nimmt oder andere für die Klägerin nachteilige Maßnahmen ergreift.
58 
d) Der Beklagte kann sich nicht auf eine Verwirkung berufen. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt bereits die geforderte Selbstauskunft abgegeben hat (Anlage K 21 vom 17.05.1995). Er durfte nicht darauf vertrauen, dass die Streithelferin künftig nicht mehr auf die Treugeber-Gesellschafter zukommen würde, weil bei Personengesellschaften davon abgesehen werden kann, von den Gesellschaftern Unterlagen anzufordern, solange die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hierzu keinen Anlass bietet (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 16). Andererseits ist aber auch zu beachten, dass der Beklagte seine Beteiligung derzeit bewusst in der Schwebe hält. Die N. GmbH kann nämlich ungeachtet der rechtlichen Frage einer Nachtragsliquidation jedenfalls wirtschaftlich ihre Treuhänderstellung nicht mehr effektiv ausüben. Der Beklagte hat sich aber bislang nicht veranlasst gesehen, nach den Bestimmungen des Treuhandvertrages entweder selbst die Gesellschafterstellung unmittelbar zu übernehmen oder wenigstens einen neuen Treuhänder zu bestellen.
59 
e) Die weitere Frage, ob die Klägerin vom Beklagten nach den Regeln der gewillkürten Prozessstandschaft in den Darlehensverträgen wurzelnde Ansprüche der Bank im eigenen Namen geltend machen und die Offenlegung gegenüber der Streithelferin verlangen kann, stellt sich im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht. Insoweit ist die Klägerin für Ansprüche gegen den Beklagten selbst materiellrechtlich aktivlegitimiert und damit ohne weiteres auch prozessführungsbefugt, weil die (behauptete) materielle Anspruchsinhaberschaft und die prozessuale Parteistellung zusammenfallen (vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 18). Auf die (hier gegebenen) Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft (Ermächtigung des Rechtsinhabers, die auch noch im Laufe des Verfahrens erteilt werden kann, vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 45; eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten wegen der nach BGH NJW 1994, 2154 bestehenden Gefahr einer Kündigung der Darlehen, vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 44) kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an.
60 
f) Das Urteil des Landgerichts war jedoch sowohl in prozessrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu weit gefasst und ist deshalb auf die Berufung des Beklagten abzuändern. Der zuletzt gestellte Hauptantrag der Klägerin ist allerdings begründet.
61 
aa) Prozessual müssen Anträge und Tenor der gerichtlichen Entscheidung hinreichend bestimmt sein; ein Klageantrag ist grundsätzlich ausreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; Zöller-Greger § 253 ZPO Rn. 13). Der Titel muss aus sich heraus verständlich sein, wobei für die Auslegung durch das Vollstreckungsorgan ergänzend auch die Gründe herangezogen werden können (vgl. Zöller-Stöber § 704 ZPO Rn. 4). Bei der Auskunftsklage können im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zur Reichweite einer Mitwirkungs- oder Vorlegungspflicht auftreten, die Auseinandersetzung darüber darf nicht durch eine unbestimmte Antrags- und Urteilsformel in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; dieses ist auf die Entscheidung solcher Streitfragen nicht zugeschnitten und bietet dafür nicht die nötigen Rechtsgarantien (BGH NJW 1983, 1056; Verurteilung, „diejenigen Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des Zahlenmaterials entnommen werden kann", ist nicht zulässig).
62 
Diese Voraussetzungen sind nunmehr erfüllt, weil das entsprechende Formular der Streithelferin als Anlage in den Seiten 2 a bis 2 c in das Urteil aufgenommen wurde (Zöller-Stöber § 704 ZPO Rn. 4; Musielak-Lackmann § 704 ZPO Rn. 6). Da der Antrag der Klägerin sich auf eine einmalige Auskunft beschränkt, kommt es nicht darauf an, ob eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne von § 259 ZPO (nach BGH NJW 1999, 954, 955 genügt, dass der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet und generell seine Leistungspflicht in Abrede stellt; §§ 257, 258 ZPO sind schon vom Rechtsschutzziel nicht einschlägig) anzunehmen wäre und ob auf künftige Formulare der Streithelferin, deren Inhalt naturgemäß noch gar nicht bekannt sein kann (zu erst künftig entstehenden oder bedingten Ansprüchen vgl. Zöller-Greger § 259 ZPO Rn. 1; Musielak-Foerste § 259 ZPO Rn. 2), rekurriert werden kann.
63 
bb) Für den Umfang der Offenbarungspflicht ist auf die Regelungen in §§ 18, 19 KWG zurückzugreifen. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG gilt § 18 KWG nicht für Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 HypBankG entsprechen (Realkredite). Das setzt voraus, dass die Beleihung nur 60% des Grundstückswerts erreicht und eine Beleihungswertermittlung nach § 12 HypBankG erfolgt ist (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 21 KWG Rn. 66 ff.). Zu dieser Ausnahmebestimmung haben die Parteien auch nach den Hinweisen im Beschluss des Senats vom 02.03.2005 nichts vorgetragen.
64 
Die Offenlegung ist nach § 18 KWG außerdem nur bei Krediten über 250.000,00 EUR erforderlich. Wenn mehrere sich für einen höheren Kredit verpflichten und wie hier nur quotal haften sollen, kommt es auf die auf den Einzelnen entfallende Quote an (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 16 mit Rn. 14). Maßgebend dafür ist der Haftungsanteil des Beklagten, der seinem Gesellschaftsanteil entspricht, am gesamten Kredit der Streithelferin und nicht die Höhe seiner Einlage. Nach der Darstellung der Klägerin in der Berufungserwiderung wäre der Schwellenwert deutlich überschritten (vgl. Bl. 287, nach Bl. 182 hält der Beklagte einen Anteil von 4,8945 %, was bei einer Kreditsumme von 68,9 Mio. DM zu einer quotalen Haftung mit einem Betrag von ca. 3,3 Mio. DM führen würde).
65 
Ob materiellrechtlich auch für einen Treugeber eine Offenlegungspflicht nicht nur bei erstmaliger Gewährung des Kredits, sondern auch im Rahmen einer laufenden Überwachung der Bonität besteht (vgl. BGH NJW 1994, 2154; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 42; Reischauer-Kleinhans § 18 KWG Rn. 13), bedarf wegen des nunmehr beschränkten Antrags der Klägerin keiner abschließenden Entscheidung. Bei Personenhandelsgesellschaften kann die Offenlegung durch Gesellschafter bei einer entsprechenden Bonität der Gesellschaft entbehrlich sein (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 16). Die Klägerin hat jedenfalls in der gegenwärtigen Situation einen einmaligen Anspruch auf der Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, weil die Umsetzung der Sanierungsvereinbarung nach wie vor offen ist. Durch das Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.05.2005 (Bl. 348/350) wurden zwar die früheren Rundschreiben zu § 18 KWG mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Dies ändert aber nichts an der Gesetzeslage, die den Kreditinstituten lediglich eine wesentlich flexiblere eigenverantwortliche Überwachung ihrer Risikostruktur erlaubt.
III.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, im Verhältnis zur Streithelferin finden §§ 101 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO Anwendung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
67 
Eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO ist nicht veranlasst, da die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind, auch wenn sich, wie die Klägerin behauptet, einige andere Anleger weigern sollten, die von der Streithelferin geforderten Auskünfte zu erteilen. Es geht im vorliegenden Fall um die konkrete (suboptimale und nicht dem Beklagten anzulastende) Ausgestaltung und vor allem das Zusammenspiel der Regelungen im Gesellschaftsvertrag, im Treuhandvertrag und in den Darlehensverträgen, nicht aber um Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung.
68 
Der vom Landgericht festgesetzte Gebührenstreitwert von 100.000,00 EUR ist angesichts drohender Folgen für die Gesellschaft nicht zu beanstanden (vgl. dazu Zöller-Herget § 3 ZPO Rn. 16 „Auskunft“).

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.06.2007 - Az.: 4 O 2/07 - abgeändert:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 14.955,30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 14.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Verfahrens in I. Instanz und des Berufungsverfahrens: jeweils 14.955,30 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht (als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F Beteiligungsgesellschaft 71 GmbH & Co. KG = Insolvenzschuldnerin) gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen in dem Zeitraum 31.07.2000 bis 31.07.2004 in Höhe der Klageforderung geltend.

2

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, eine Haftung der Beklagten auf der Grundlage der §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB scheide aus, da sowohl die Beitrittserklärung der Beklagten als auch der abgeschlossene Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig seien. Diese Nichtigkeit führe dazu, dass die Beklagten nicht Gesellschafter bzw. Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin geworden seien.

4

Eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten vermöge der Kläger weiter nicht auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht der P (Treuhänderin) zu stützen, da der Treuhandvertrag, ob der darin enthaltenen Freistellungsklausel, die sich als überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB darstelle und die im Übrigen gegen das Transparenzgebot verstoße, nichtig sei.

5

Schließlich sei der verfolgte Zahlungsanspruch auch nicht auf eine Insolvenzanfechtung nach §§ 134 Abs. 1, 143 InsO zu stützen, da es sich bei den Ausschüttungen nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 InsO gehandelt habe; vielmehr seien die Ausschüttungen als Gegenleistung für die Einlage der Beklagten anzusehen. Überdies wäre selbst - bei anderer Beurteilung - ein nach §§ 134 Abs. 1, 143 InsO dem Grunde nach gegebener Anspruch in der Höhe nur teilweise (im Umfang von 4.985,10 €) begründet.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers.

7

Er rügt, die angefochtene Entscheidung verletze - unter allen zur Begründung genommenen Gesichtspunkten - das materielle Recht.

8

Der Kläger beantragt,

9

unter Abänderung des am 26.06.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 4 O 2/07) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 14.955,30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 14.11.2006 zu zahlen.

10

Der Beklagte zu 1) beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Die Beklagte zu 2) beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Beklagten zu 1) (Ss. vom 29.11.2007, GA 115ff., Bd. III) und zu 2) (Ss. vom 30.10.2007, GA 106ff., Bd. III) verteidigen das angefochtene Urteil in allen angegriffenen Punkten, im Wesentlichen mit der vom Landgericht gegebenen Begründung; darüber hinaus vertiefen sie ihre bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsansichten.

15

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

II.

16

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe der Klageforderung zurückerstattet verlangen.

1.

17

Insoweit ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Gründen (vgl. UA Bl. 12) davon ausgegangen, dass der gesamtschuldnerischen Haftung und Inanspruchnahme nicht - wie erstinstanzlich eingewandt (vgl. UA Bl. 10) - entgegensteht, dass die Beklagte zu 2) von den auf das Konto ihres früheren Ehemannes, des Beklagten zu 1), überwiesenen Ausschüttungen nicht partizipiert habe. Denn gleichwohl handelte es sich insoweit - wie vom Gericht erster Instanz ausgeführt - um während der Ehe erworbenes Vermögen (§ 1416 BGB).

2.

18

Zur Sache bedarf keiner Entscheidung, ob dem Kläger ein direkter Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung der Ausschüttungen gem. §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB (dazu Ss. des Klägers vom 10.10.2007, Bl. 3ff. = GA 63ff., Bd. III) zusteht. Denn jedenfalls stand ihm ein entsprechender Anspruch gegen die P GmbH als im Handelsregister eingetragener Kommanditistin zu (a). Diese wiederum hatte gem. § 5 des Treuhandvertrages bzw. § 12 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagten, den die P mit dem Vertrag vom 06.04.2006 (Anlage K 5, GA 26, Bd. I) wirksam an den Kläger abgetreten hat (b). Aus dieser Abtretungsvereinbarung vermag der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen, ohne dass dem durchgreifende Einwendungen oder Einreden der Beklagten entgegenstehen (c).

a)

19

Der Kläger hatte gegen die P GmbH als im Handelsregister eingetragener Kommanditistin (und Treuhänderin der Kommanditbeteiligung der Beklagten) gem. §§171 Abs. 1, Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen bzw. Wiederauffüllung der Haftungseinlage, da die entsprechenden Ausschüttungen - wie von ihm in erster Instanz dargelegt (vgl. UA Bl. 5-6) - zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als der Kapitalanteil der P GmbH - bzw. im Innenverhältnis der auf die Beklagten entfallende Anteil - unter den Betrag der Haftungseinlage herabgemindert war. Bereits aufgrund des Jahresergebnisses 1999 war der Kapitalanteil durch Zuweisung des anteiligen Verlustes auf weniger als 90 % des eingezahlten Betrages gesunken. Da in den Folgejahren den weiteren Verlusten in den Jahren 2000 und 2002 nur geringere Gewinne in den Jahren 2001 und 2003 gegenüberstanden, erreichte das jeweilige Kapitalkonto nie mehr den Betrag der geleisteten Einlage und die Ausschüttungen erfolgten sämtlichst im Zustand der Unterdeckung gem. § 172 Abs. 4 HGB (ebenso LG Potsdam, UA Bl. 9, Anlage K 14 = GA 83 [91], Bd. III). Soweit die Beklagten die Richtigkeit der Jahresergebnisse bestritten haben, kann ihnen dies aus den vom Kläger angeführten Gründen (vgl. UA Bl. 6) nicht zum Erfolg verhelfen.

b)

20

Die P GmbH ihrerseits hatte gegen die Beklagten aus § 5 des Treuhandvertrages (vgl. Muster, GA 60-62, Bd. I) bzw. aus § 12 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (vgl. Muster Anlage K 12, GA 181-1S4RS, Bd. II) einen Freistellungsanspruch zu Haftungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB. Diesen vertraglichen Freistellungsanspruch, der sich - wie noch auszuführen sein wird - mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch wandelt, wie auch sonstige gesetzliche Freistellungs- oder Aufwendungsersatzansprüche hat die P GmbH mit der Abtretungsvereinbarung vom 06.04.2006 (Anlage K 5, GA 26, Bd. I) an den Kläger abgetreten.

aa)

21

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht (UA Bl. 13-14), verstoßen weder der zwischen den Beklagten und der P abgeschlossene Treuhandvertrag noch die von den Beklagten unterzeichnete Beitrittserklärung (Anlage K 2, GA 22, Bd. I) gegen die Regelung des Art. 1 § 1 RBerG und können deshalb nicht für nichtig erkannt werden, da sich die Tätigkeit der P vorliegend nicht als Rechtsbesorgung im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.

22

aaa)

23

Zwar kann ein im Rahmen eines Kapitalanlagemodells abgeschlossener Treuhandvertrag von dem Erlaubniserfordernis des Rechtsberatungsgesetzes erfasst werden, wenn der Treuhänder nach dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers wahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen Rechtsverhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderlichen Verträge abzuschließen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1182ff.). Für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGB, NJW 2006, 1952ff.).

24

bbb)

25

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ausweislich des vorgetragenen Inhalts des Treuhandvertrages hatte die P lediglich die Aufgabe, im eigenen Namen für die Beklagten einen betragsmäßig bestimmten Kommanditanteil an der späteren Insolvenzschuldnerin zu erwerben und zu halten (§ 1 Abs. 1 des Treuhandvertrages). Verträge, durch welche die Beklagten selbst verpflichtet worden wären, insbesondere Finanzierungsverträge, sollte sie nicht schließen dürfen; auch das Stimmrecht sollte sie nur ausüben dürfen, wenn die Anleger von einer ihr dafür eingeräumten Vollmacht keinen Gebrauch machen (§ 1 Abs. 5 Treuhand vertrag). Die Beauftragung der Treuhänderin durch die Treugeber, verschiedenen zwischen der Fondsgesellschaft und den Objektgesellschaften abzuschließenden Verträgen zuzustimmen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Treuhand Vertrages), stand unter dem Vorbehalt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Treuhandvertrag), dass die vereinbarten Vergütungen den Investitions- und Finanzierungsplänen der Objektgesellschaften entsprechen und auch die sonstigen Bedingungen mit dem Beteiligungsprojekt übereinstimmen. Im Übrigen (vgl. § 1 Abs. 3 Treuhandvertrag) hatte der Treuhänder anderen (bezeichneten) Verträgen bereits zugestimmt und diese Zustimmung wurde mit dem Abschluss des Treuhandvertrages durch die Treugeber genehmigt.

26

Ihrem Kern und wirtschaftlichen Schwerpunkt nach beschränkte sich die Treuhänderstellung damit auf eine wirtschaftliche Tätigkeit - und stellt keine rechtliche Tätigkeit dar -, da sie im Wesentlichen den bloßen Erwerb und das Halten der Kommanditanteile zum Gegenstand hatte (so auch LG Potsdam, UA Bl. 10, Anlage IC 14 -GA 92, Bd. III; OLG München, Anlage K 15 = GA 95ff, Bd. III), und nicht ein darüber hinausgehendes Bündel von Verträgen, deren Inhalt noch nicht feststand, sondern vielmehr eine der Zahl nach begrenzte Anzahl von Verträgen, die überdies mit dem Emissionsprospekt in Übereinstimmung stehen mussten.

27

ccc)

28

Ob der fehlenden Nichtigkeit des Treuhandvertrages kann - anders als wie vom Landgericht angenommen (vgl. UA Bl. 14) - auch die Beitrittserklärung der Beklagten zur Insolvenzschuldnerin nicht für unwirksam erachtet werden.

bb)

29

Die Unwirksamkeit der vereinbarten Freistellungsklausel kann entgegen der Auffassung des Gerichts erster Instanz (UA Bl. 15-16) auch nicht aus § 305c BGB (überraschende Klausel) bzw. aus einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB hergeleitet werden.

30

aaa)

31

Überraschend ist eine Klausel i.S. von § 305c Abs. 1 BGB nur dann, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Ob das der Fall ist, ist nach den Gesamtumständen des Falles zu beurteilen. Die Ungewöhnlichkeit kann sich aus der Unvereinbarkeit mit dem Gesamtbild des Vertrages, der Höhe des Entgelts, einem Widerspruch zum Ablauf der Vertragsverhandlungen, einer erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht oder von den üblichen Vertragsbedingungen, aber auch aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ergeben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66 . Aufl., § 305c Rn. 3 m.w.N.). Zu dem empirischen Tatbestandsmerkmal "ungewöhnlich" muss als zweite normative Voraussetzung hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel "nicht zu rechnen braucht". Zwischen den Erwartungen des Verwendungsgegners und des Klauselinhabers muss mithin eine Diskrepanz bestehen; der Klausel muss ein Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt innewohnen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305c Rn. 4 m.w.N. a.d.Rspr.). Ob die Klausel dabei überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ101,33ff.).

32

bbb)

33

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Landgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung vor allem auf (vorgebliche) Widersprüche zwischen der in § 5 des Treuhandvertrages enthaltenen Klausel, wonach der Treugeber die Treuhänderin von deren Haftung nach handelsrechtlichen Vorschriften freizustellen hat, und angeblich andersgearteten Aussagen im Emissionsprospekt (vgl. UA Bl. 15-16). Demgegenüber weist der Kläger zutreffend daraufhin, dass kein Widerspruch darin liegt, wenn im Emissionsprospekt (S. 3) zum Ausdruck gebracht wird, dass die Haftung auf die geleistete Anlage beschränkt ist und keine Nachschusspflicht besteht (vgl. Ss. vom 10.10.2007, Bl. 12 = GA 72, Bd. II). Denn im hier streitgegenständlichen Falle werden keine Nachschüsse geltend gemacht, sondern Ansprüche wegen der aufgrund an die Beklagten geleisteten Ausschüttungen wieder aufgelebten Kommanditistenhaftung. Diese haben nicht zur Folge, dass sich die von den Gesellschaftern zu erbringenden Zahlungen erhöhen, vielmehr sollen (lediglich) die finanziellen Vorteile, die dem Anleger zugeflossen sind, wieder zurückerstattet werden. Entgegen der Meinung des Landgerichts, konnten die Beklagten auch keineswegs davon ausgehen, dass ihre Haftung für die erhaltenen Ausschüttungen in jedem Fall ausgeschlossen ist. Auf die Verpflichtung der Anleger, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzahlen zu müssen, ist sowohl im Prospekt (siehe dazu selbst LG, UA Bl. 15 a.E.) als auch in den korrespondierend mit dem Beitritt abgetretenen Verträgen mehrfach hingewiesen worden (vgl. Ss. des Klägers vom 10.10.2007, Bl. 12-13 = GA 72-73, Bd. III). Hierdurch sind die Voraussetzungen für eine Haftung sowie deren Umfang hinreichend verdeutlicht worden. Damit wurde die Haftung entsprechend den gesetzlichen handelsrechtlichen Regelungen für den Fall der Ausschüttung (§ 172 Abs. 4 HGB) zutreffend erläutert.

34

ccc)

35

Da schon ein Verstoß gegen § 305 c BGB nicht zu erkennen ist, bedarf keiner Entscheidung, ob die Klausel daneben einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhält, denn die dafür verlangten Voraussetzungen sind noch erheblich hoher anzusetzen (zutreffend Kläger, Ss. vom 10.10.2007, Bl. 11= GA 71, Bd. III). Ebenso ist angesichts des vorstehenden Ergebnisses die Entscheidung der - vom Kläger gestellten - Frage obsolet, ob § 305c BGB wegen der Regelung von § 310 Abs. 4 BGB überhaupt Anwendung finden kann (dazu Ss. vom 10.10.2007, Bl. 11 - GA 71, Bd. III).

cc)

36

Nicht frei von Rechtsfehlern ist außerdem die vom Landgericht begründete Meinung, die Freistellungsklausel im Treuhandvertrag verstoße gegen das Transparenzgebot (UA Bl. 17).

37

aaa)

38

Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Kunde in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die AGB für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sind, ferner ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit und ein im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts vertretbaren Umfang haben. Außerdem müssen die AGB für den Kunden verständlich sein. Nur Regelungen, die diesen Ausformungen des sogen. Transparenzgebots entsprechen, werden Vertragsinhalt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305 Rn. 39und41m.w.N.).

39

bbb)

40

Aus der Freistellungsklausel im Treuhandvertrag ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Treugeber verpflichtet sind, den Treuhänder stets freizustellen, wenn sich nach den handelsrechtlichen Vorschriften für diesen eine persönliche Haftung ergibt. Einer genaueren Erläuterung bedurfte es aufgrund des Verweises auf das Gesetz, welches für den Anleger zugänglich ist, als auch aufgrund der erläuternden Regelungen im Prospekt nicht (zutreffend Kläger, Ss. vom 10.10.2007, Bl. I4f. = GA 74f., Bd. III).

dd)

41

Hinzutritt, dass selbst bei unterstellter Nichtigkeit des Treuhandvertrages bzw. einer Unwirksamkeit der Freistellungsregelung ein gesetzlicher Freistellungsanspruch der P als Treuhänderin aus § 683 BGB bzw. §§ 675 BGB bestehen würde (so auch OLG München, Anlage K 15, GA 95ff., Bd. III), wie er hilfsweise vom Kläger geltend gemacht wird (vgl. Ss. vom 10.10.2007, Bl. 15-17 = GA 75-77, Bd. III).

42

aaa)

43

Nach der ständigen Rspr. des BGH sind bei Nichtigkeit eines Vertrages, unabhängig davon, ob diese auf einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder auf einen Verstoß gegen die guten Sitten beruht, die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar, wenn das Geschäft aufgrund eines sich später als nichtig erweisenden Auftrages geführt worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 200ff; WM 2004, 2441). Wäre dem Landgericht darin zu folgen - was nicht der Fall ist -, dass der Treuhandvertrag nichtig ist, hätte dies zur Folge, dass die Anleger nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 6S3 BGB verpflichtet wären, der P die von ihr getätigten Aufwendungen gem. § 683 BGB zu ersetzen bzw. diese gem. § 257 BGB von einer Haftung freizustellen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O, § 683 Rn. 8 m.w.N.).

44

bbb)

45

Das Gleiche würde gelten, wenn lediglich die Freistellungsklausel in § 5 des Treuhandvertrages unwirksam wäre.

46

Ein Verstoß gegen die Regelungen in § 305ff. BGB hat grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages, sondern nur die Unwirksamkeit der gegen die Regelungen der §§ 305ff. BGB verstoßenden konkreten Klausel zur Folge. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 1 BGB. Der Inhalt des Vertrages richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Sollte die Freistellungsklausel in § 5 also unwirksam sein, hätte dies zur Folge, dass die Beklagten aufgrund des ansonsten wirksamen Treuhandvertrages, bei dem es sich i.d.R. um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 675 Rn. 21 m.w.N.), zu einer Freistellung gem. §§ 675, 670 BGB verpflichtet wären.

47

ccc)

48

Da mit der Abtretungsvereinbarung (Anlage K 5) sämtliche Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche, egal ob von vertraglicher- oder gesetzlicher Natur, von Seiten der P an den Kläger abgetreten wurden, vermag dieser den Freistellungsanspruch, der sich in einen Zahlungsanspruch wandelt, auch auf die gesetzlichen Regelungen von § 683 bzw. §§ 675, 670 BGB zu stützen.

ee)

49

Auch die sonstigen Voraussetzungen für einen abgetretenen Freistellungsanspruch liegen vor (dazu Kläger, Ss. vom 10.10.2007, Bl. 17-18 = GA 77-78, Bd. III).

50

aaa)

51

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ansprüche auf Schuldbefreiung grundsätzlich ohne weiteres an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten werden können mit der Folge, dass sie sich in einen Zahlungsanspruch umwandeln, den der Gläubiger (hier der Kläger) gegenüber dem Schuldner (hier den Beklagten) geltend machen kann (gefestigte Rspr., vgl. BGH, ZIP 2004, 452, 454; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 399 Rn. 4 m.w.N,)- Eine Schlechterstellung gegenüber der Freistellungsverpflichtung ergibt sich durch die Abtretung nicht.

52

bbb)

53

Vorliegend hat die P die ihr gegenüber den Anlegern vertraglich bzw. gesetzlich zustehenden Freistellungsansprüche an den Kläger abgetreten. Zwar ist der Kläger im engen Wortsinne nicht "Gläubiger der zu tilgenden Schuld". Er ist einem solchen jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gleichzusetzen. Denn nach der Regelung in § 171 Abs. 2 HGB kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens die persönliche Haftung von Kommanditisten nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden mit der Folge, dass zugleich den Gesellschaftsgläubigern im Insolvenzverfahren die Möglichkeit genommen ist, sich persönlich an die Kommanditisten zu halten.

ff)

54

Gegenansprüche oder sonstige Einwendungen und Einreden vermögen die Beklagten dem Kläger nicht mit Erfolg entgegenzuhalten.

55

aaa)

56

Den Einwand, sie hätten die Ausschüttungen analog § 172 Abs. 5 HGB in dem guten Glauben bezogen, es habe sich um Gewinnausschüttungen gehandelt, vermögen die Beklagten nicht zu fuhren. Eine direkte Anwendung von § 172 Abs. 5 HGB scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagten die Ausschüttungen nicht aufgrund von Bilanzen erhielten, welche ausreichende Gewinne aufwiesen. Auch im Übrigen greift § 172 Abs. 5 HGB nicht ein. Denn bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass die Ausschüttungen nicht allein aus Gewinnen stammen würden und auch nicht lediglich in Abhängigkeit von der Gewinnerzielung erfolgen würden. Ausweislich § 12 Abs. 2 waren vielmehr Verluste für die Jahre 1999 und 2000 eingeplant, gleichwohl sollte auch für diese Jahre nach § 12 Abs. 3 eine "Vorabausschüttung" gezahlt werden (vgl. zu allem zutreffend LG Potsdam, UA Bl. 10, Anlage K 14, GA 92, Bd. III).

57

bbb)

58

Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin kommt - unabhängig von der Abtretung - nicht in Betracht. Gegen die Gesellschaft kann nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen Prospekthaftung oder Beratungsfehlern, die nur gegen Initiatoren und Vertriebsgesellschaften in Betracht kommen, aufgerechnet werden (vgl. BGHZ 93, 159; OLG München, Anlage K 15, GA 96, Bd. III).

59

ccc)

60

Der Klageanspruch ist auch nicht verjährt. Der abgetretene Freistellungsanspruch verjährt analog § 159 Abs. 1 HGB in 5 Jahren, wobei die Verjährung mit Auflösung der Gesellschaft, vorliegend frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.05.2006 beginnt. Sowohl die Grundsätze der Kapitalaufbringung in der Kommanditgesellschaft und des Gläubigerschutzes als auch der sich aus dem Treuhandverhältnis ergebende Zweck und Hintergrund des Freistellungsanspruchs der P gegenüber ihren Treugebern gebieten es, Beginn und Lauf der Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs an den des jeweiligen Anspruchs, von dem die Freistellung erfolgt, zu binden (zutreffend LG Potsdam, UA Bl. 1 lf. = Anlage K 14, GA 13f., Bd. III).

3.

61

Angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Erfolg der Klage, bedarf keiner Untersuchung und Entscheidung, ob der Kläger sein Anspruchsbegehren außerdem auf §§ 134 Abs. 1, 143 InsO zu stützen vermochte.

4.

62

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

III.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis sieht der Senat ab, da der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. S EGZPO).

64

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

65

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 6 ZPO. Auf die Anregung des Klägers (Ss. vom 10.10.2007, Bl. 22 = GA 82, Bd. III) ist der erstinstanzlich festgesetzte Betrag, der auf den dreifachen Betrag lautet, insoweit gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern. Denn der Kläger führt zu Recht aus, dass entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht nicht drei verschiedene Ansprüche - mit unterschiedlichen Streitgegenständen - anhängig gemacht worden sind, sondern nur ein Anspruch mit alternierender Anspruchsbegründung.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.