Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Mai 2010 - 16 WF 65/10

published on 26/05/2010 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Mai 2010 - 16 WF 65/10
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 12.04.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner Rechtsanwalt R., W., beigeordnet wird.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

 
A.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Der Antragsgegner ist Beteiligter in einem Gewaltschutzverfahren. Er war mit der Antragstellerin im Zeitraum Februar 2009 bis März 2010 befreundet. In dieser Zeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten, deren Verlauf streitig ist.
Die Antragstellerin hat am 23.03.2010 vor der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Heidelberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner gestellt. Danach sollte es der Antragsgegner unterlassen, selbst oder über Dritte mit der Antragstellerin und deren Kind auch unter Verwendung von Ferntelekommunikationsmitteln (Telefon, SMS, Internet etc.) Kontakt aufzunehmen oder sie zu bedrohen, zu beleidigen oder zu verletzen; das von der Antragstellerin mit dem Kind bewohnte Grundstück … aufzusuchen oder zu betreten bzw. sich im Umkreis von 500 m um das Anwesen aufzuhalten; weiter sich der Antragstellerin oder ihrem Kind zu nähern oder die Antragstellerin an ihrem Arbeitsplatz, dem Geschäft „F.“ in der …str. … in H. aufzusuchen.
Als Grund für den Antrag hat die Antragstellerin Sachverhalte angegeben, die sie auch im Rahmen einer Geschädigtenvernehmung gegenüber der Polizei am 16.03.2010 angegeben hat. Danach hat sie den Antragsgegner u.a. der Sachbeschädigung und der Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs bezichtigt.
Der 18 Jahre alte Antragsgegner hat mit seiner Vertretung einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hat die Zurückweisung des Antrags und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin hat er bestritten.
Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 08.04.2010 ist die Antragstellerin nicht erschienen. Vor dem weiteren Termin vom 18.04.2010 hat sie ihre Anträge zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 12.04.2010 hat das Amtsgericht Heidelberg dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG seien nicht gegeben. Weder sei die Sach- und Rechtslage schwierig, noch sei unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts gefordert.
Mit am 20.04.2010 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner trägt vor:
10 
Es seien einschneidende Maßnahmen nach dem GewSchG beantragt worden. Der Antragsgegner sei nicht rechtskundig und sei mit dem komplexen Sachverhalt überfordert. Aufgrund des schwerwiegenden beantragten Eingriffs in seine Rechte sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich. Selbst wenn sich nachträglich heraus gestellt haben sollte, dass der Eingriff in die Rechte des Antragsgegners aufgrund des fehlenden Interesses der Antragstellerin an der Weiterverfolgung ihrer Rechte nicht sehr gravierend sei, sei doch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner subjektiv nicht in der Lage sei sich gegen den Antrag ohne anwaltliche Hilfe zur Wehr zu setzen.
11 
Auch für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
12 
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.05.2010 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.
B.
I.
13 
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar kann die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn die Hauptsacheentscheidung nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar wäre und die Erfolgsaussicht verneint worden ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Auflage, § 76 FamFG, Rdn. 54). Dies ist indessen vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil über den Antrag auf Erlass von Maßnahmen nach § 1 GewSchG mündlich verhandelt wurde und damit nach § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit im Hauptsacheverfahren eröffnet ist. Dass die Antragstellerin bisher zum Erörterungstermin nicht erschienen ist, ist ohne Belang (Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage, § 57 FamFG, Rdn. 4). Im Übrigen ist vorliegend nicht die Erfolgsaussicht streitgegenständlich, sondern die Frage unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt beizuordnen ist.
II.
14 
Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen.
15 
1. Gemäß § 78 Abs. 1 FamFG ist dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist in Gewaltschutzverfahren nicht der Fall.
16 
2. Damit sind die Kriterien für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG zu beurteilen.
17 
Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist den Beteiligten in Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
18 
a) Aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist vorliegend keine Anwaltsbeiordnung erforderlich.
19 
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausreicht, wenn die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 580; OLG Düsseldorf B. v. 10.12.2009, II-8 WF 211/09 -juris).
20 
Denn vorliegend ist sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage objektiv einfach. Auch wenn die Beteiligten die dem Verfahren zugrunde liegenden Tatsachen unterschiedlich darstellen, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Sachverhalt schwierig ist. Grundlage des Antrags nach dem GewSchG waren im wesentlichen zwei Vorfälle, die durch den angetretenen Zeugenbeweis weiter hätten aufgeklärt werden können.
21 
Auch die Rechtslage ist nicht so schwierig, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten wäre. Die Antragstellerin hat einen Antrag nach § 1 GewSchG gestellt, der keinerlei rechtliche Besonderheiten aufgewiesen hat. Dass für den Fall ihres Obsiegens ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners gegeben gewesen wäre, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Schwierigkeit der Rechtslage. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass vorliegend eine schwierige Rechtslage nicht gegeben war.
22 
b) Eine Anwaltsbeiordnung kommt damit nur in Betracht, wenn auch subjektive Kriterien bei der Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG zu berücksichtigen sind. Ob dies der Fall ist, wird seit der Einführung des § 78 Abs. 2 FamFG zum 01.09.2009 kontrovers diskutiert.
23 
aa) Zwar stellt das Gesetz nach seinem Wortlaut allein auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ab. Anders als in § 121 Abs. 2 ZPO, der von § 78 Abs. 2 FamFG verdrängt wird, ist weder der Grundsatz der Waffengleichheit von Bedeutung noch sind es subjektive Kriterien (vgl. zu letzterem auch die Formulierung in § 140 Abs. 2 StPO, wonach auch subjektive Gründe in der Person des Beschuldigten im Strafverfahren zur Bestellung eines Pflichtverteidigers führen können).
24 
bb) Auch nach der Gesetzesbegründung ist die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung allein nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten soll danach nicht maßgeblich sein, da dessen Rechte in der Regel in den zugrunde liegenden Verfahren durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers geschützt seien. Dieser nehme in rechtlich und tatsächlich einfach und durchschnittlich gelagerten Fällen die Interessen des Betroffenen wahr. Es seien damit enge Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben.
25 
In Abweichung von § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO sei die Beiordnung eines Anwalts in den regelmäßig nicht streng kontradiktorisch geprägten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bereits geboten, weil ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten sei. Der Grundsatz der prozessualen „Waffengleichheit“ in § 121 Abs. 2 ZPO beruhe auf den Besonderheiten des Zivilprozesses. Dort beherrschten allein die Parteien das Verfahren. Aus diesem Grund entspreche es im Zivilprozess dem Grundsatz der prozessualen „Waffengleichheit", einer Partei auf Antrag allein schon deshalb einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Gegenseite fachkundig vertreten sei. Auf das FamFG-Verfahren lasse sich dieses Verständnis nicht übertragen. Wohl enthalte auch dieses - jedenfalls im Antragsverfahren - gewisse Elemente des Parteiprozesses; diese Elemente prägten das Verfahren jedoch nicht so entscheidend, dass es seinen besonderen Fürsorgecharakter verlöre. Vielmehr sei das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 26 zur umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet. Die Parteien hätten keine dem Zivilprozess vergleichbare Verantwortung für die Beibringung der entscheidungsrelevanten Tatsachen.
26 
Dies gelte auch für die Fälle, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, wie etwa in Umgangsverfahren. Auch in diesen Verfahren stehe nicht die Durchsetzung der Interessen der sich mit entgegengesetzten Anliegen gegenüberstehenden Eltern im Vordergrund, sondern das Finden einer dem Wohl des Kindes angemessenen Lösung (BT-Drucksache 16/6308, S. 213-214).
27 
cc) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass § 78 Abs. 2 FamFG entgegen der Gesetzesbegründung verfassungskonform weiter auszulegen sei.
28 
Eine Anwaltsbeiordnung sei unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW-RR 2007, 1713) dann erforderlich, wenn eine bemittelte Partei ebenfalls einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte. Dabei spielten sowohl der Gesichtspunkt der Waffengleichheit, als auch subjektive Kriterien eine Rolle (Hanseatisches Oberlandesgericht, B. v. 07.04.2010, 4 WF 47/10 -juris-; OLG Celle, 17. Zivilsenat, FamRZ 2010, 582; OLG Zweibrücken, FamRZ 2010, 579; OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat, 2 WF 23/10, B. v. 23.04.2010-unveröffentlicht-; offengelassen OLG Karlsruhe, 20. Zivilsenat, 20 WF 26/10 B. v. 12.03.2010). Allein der Verweis auf den im streitgegenständlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz reiche nicht aus (OLG Celle, a.a.O.). Maßgeblich sei, ob aus der Sicht des um eine Anwaltsbeiordnung nachsuchenden Beteiligten aus objektiven oder subjektiven Gründen eine schwierige Sach- und Rechtslage gegeben sei (Hanseatisches Oberlandesgericht, B. vom 23.03.2010, 10 WF 91/09 -juris-).
29 
dd) Demgegenüber wird von anderen Teilen der Rechtsprechung vertreten, dass der Entscheidung des Gesetzgebers zu folgen und allein auf die objektive Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage -und auch nicht auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beteiligten- abzustellen sei (OLG Saarbrücken FamRB 2010, 139, wobei unentschieden geblieben ist, ob im Einzelfall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch subjektive Fähigkeiten eines Beteiligten zu berücksichtigen sind; KG, B. v. 14.01.2010, 19 WF 136/09 -juris-; OLG Celle, 10. Zivilsenat, B. v. 15.02.2010, 10 WF 59/10 -juris-).
30 
ee) Allein auf die objektive Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage wird nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung abgestellt (Zöller/Geimer, a.a.O., § 78 FamFG, Rdn. 4; Götsche FamRZ 2009, 383f; Johannsen/Markwardt; Eherecht, 5. Auflage, § 78 FamFG, Rdn. 4; Hoppenz/Gottwald, Familiensachen,9. Auflage, § 78 FamFG, Rdn. 7; MünchKomm zur ZPO/Viefhues, 3. Auflage, § 78 FamFG, Rdn. 4ff, auch unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken; Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 78 FamFG, Rdn. 3; a.A . Keidel/Zimmermann, a.a.O.; § 78 FamFG, Rdn. 4-7; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Auflage, § 78 FamFG, Rdn. 2f;Waller FF 2010, 50ff auch unter Hinweis auf die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG).
31 
ff) Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an.
32 
Auch nach der Neuregelung der Anwaltsbeiordnung bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das FamFG muss Ausgangspunkt jeder Auslegung bleiben, dass Art. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG eine weitgehende Gleichstellung Bemittelter und Unbemittelter bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebieten (BVerfG a.a.O.; BGH FamRZ 2009, 857). Die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift gebietet es, der bedürftigen Partei dann einen Anwalt beizuordnen, wenn aus ihrer Sicht die Sach- und Rechtslage so schwierig ist, dass eine anwaltliche Vertretung geboten erscheint.
33 
gg) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Antragsgegner ein Anwalt beizuordnen. Der Antragsgegner ist erst 18 Jahre alt. Dem Antrag nach dem GewSchG lag eine Strafanzeige der Antragstellerin zugrunde. Die Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin divergierte von der des Antragsgegners wesentlich. Aus seiner Sicht musste der Antragsgegner mit massiven Einschnitten in seine Persönlichkeitssphäre rechnen. Der Antrag enthielt unter Ziffer 2 die Androhung von Zwangsmitteln. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war damit aus der Sicht des Antragsgegners eine schwierige Sach- und Rechtslage gegeben, die eine Anwaltsbeiordnung rechtfertigt.
C.
34 
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, nachdem nach h.M. für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (OLG Karlsruhe, JurBüro 1994, 606; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 ZPO Rdn. 3; MünchKomm zur ZPO/Motzer, a.a.O., § 114 ZPO Rdn. 32).
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published on 11/04/2011 00:00

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(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.