Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Feb. 2003 - 16 WF 177/02

published on 25/02/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Feb. 2003 - 16 WF 177/02
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 14. Oktober 2002 aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

 
Der Antragsgegnerin war nach formlos gestelltem Prozesskostenhilfegesuch am 08. Februar 2002 aufgegeben worden, die ausgefüllte Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen sowie „nachprüfbare Belege im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO“. Zu Beginn der einzigen mündlichen Verhandlung vom 25. September 2002 ließ die Antragsgegnerin die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. August 2002 nebst Gehaltsabrechnung für März 2002, Mietvertrag und Nachweis über monatliche Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO übergeben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Belege unvollständig seien; es fehlten Gehaltsabrechnungen mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld und für einen aktuellen Zeitraum Mai 2002 bis August 2002; ferner fehlten Belege für ein Bausparkonto und das Gehaltskonto.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat zunächst Erfolg.
Zutreffend ist allerdings die Feststellung des Familiengerichts, dass die vorgelegten Belege unvollständig seien. Auch wenn es sich angeboten hätte, die in Frage kommenden Belege näher zu beschreiben, also etwa vorsorglich zur Vorlage einer Gehaltsabrechnung für den letzten Dezember mit aufgelaufenen Jahreswerten vorzulegen, statt nur sehr allgemein „nachprüfbare Belege“ anzufordern, ist es jedenfalls der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei klar, dass Einkommen im Sinne des Prozesskostenhilferechts das Durchschnittseinkommen ist, also einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld und dass deshalb ein Beleg für einen wahllos herausgegriffenen Monat oder den zufälligen Monat, in dem zur Vorlage von Belegen aufgefordert wird, nicht ausreicht.
Indessen ist die Pflicht zur Belegvorlage nach § 117 Abs. 2 ZPO nicht Selbstzweck. Insbesondere sind die der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügenden Belege keine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe wie die Formularerklärung selbst. Fehlen Belege, ist dies dann gänzlich ohne Belang, wenn Formularangaben auch ohne Beleg glaubhaft sind. Fehlt ein Beleg über eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO, ist diese bei der rechnerischen Zusammenstellung der Einkommensverhältnisse außer Betracht zu lassen und Prozesskostenhilfe nicht schon wegen Fehlens dieses Beleges zu versagen, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 ZPO vorliegen. Werden zusätzliche Bezüge, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld verschwiegen, von denen nach der Nämlichkeit des Arbeitgebers oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, dass sie geflossen sind, können diese so hoch eingeschätzt werden, dass ein zu niedriger Ansatz von Monatsraten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; es kommt in Frage, den mitgeteilten einzelnen Monatsbezug mit 13,5/12 bis 14/12 zu multiplizieren. Erforderlich ist ganz allgemein eine vollständige Würdigung der von der Partei vorgelegten Zahlen und Belege. Diese Würdigung ist so sorgfältig vorzunehmen, dass sie nicht als einer unzulässigen Sanktion gegen mangelhafte Belegvorlage anzusehen ist.
Ein ähnliches gilt soweit das Amtsgericht Belege über die Höhe eines Bausparguthabens und den Stand des Gehaltskontos vermisst. Aus der für März 2002 vorgelegten Gehaltsabrechnung ergibt sich, dass monatlich 39,88 EUR vermögenswirksam angelegt werden. Der Bausparvertrag ist in der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beschrieben mit „LBS-Bausparvertrag aus vermögenswirksamen Leistungen 1.900 EUR“. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme fern, dass der Antragsgegnerin ein das Schonvermögen übersteigendes Bausparguthaben zustehen könnte. Das selbe gilt für das Gehaltskonto, welches folgendermaßen beschrieben ist: „Gehaltskonto bei der Sparkasse M. 463,50 EUR“.
Die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin können nunmehr rein rechnerisch gewürdigt werden. Dabei spricht nichts dagegen, hierzu auch die mit der Beschwerdeschrift noch vorgelegten Gehaltsabrechnungen in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der Senat sieht von einer solchen ab, da das Amtsgericht folgerichtig auch die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin noch nicht gem. § 114 ZPO gewürdigt hat.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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published on 17/07/2007 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 30.04.2007 wird zurückgewiesen.
published on 25/07/2006 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1  Die Antragsteller
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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.