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| Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt. Sie sind die Eltern des am ... 2003 geborenen Kindes A. Der Beklagte hat die Vaterschaft durch Urkunde des Jugendamts Rhein-Neckar-Kreis Sinsheim vom 27.12.2002 anerkannt. A lebt bei der Mutter. Die Parteien haben sich Anfang 2002 kennen gelernt. Seit September 2003 leben die Parteien endgültig getrennt. |
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| Die Klägerin ist geschieden. Aus der Ehe ist ein 1997 geborenes Kind hervorgegangen. Dieses lebt bei der Klägerin und wird von ihr betreut. Der geschiedene Ehemann der Klägerin zahlt wegen Leistungsunfähigkeit keinen Unterhalt an die Klägerin. |
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| Der Beklagte zahlt monatlichen Kindesunterhalt für A in Höhe von 227 EUR abzüglich anrechenbaren Kindergeldes in Höhe von 35 EUR. |
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| Bis einschließlich September 2003 zahlte der Beklagte der Klägerin 309 EUR monatlichen Betreuungsunterhalt. Ab Oktober 2003 hat er keinen Unterhalt mehr gezahlt. |
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| Seit Februar 2004 arbeitet er aufgrund Änderungsvertrages vom 16.01.2004 mit seinem Arbeitgeber nur noch 31 Stunden. |
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| Die Klägerin erhält seit November 2003 Leistungen des Sozialamtes (I, 39, 145, II, 307). Im Januar 2004 hat der Beklagte an das Sozialamt insgesamt 697 EUR wegen der an die Klägerin geleisteten Sozialhilfe bezahlt, ab Februar bis Oktober 2004 monatlich 108 EUR. Seit November 2004 leistet er keine Zahlungen mehr. |
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| Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Vor der Geburt von A hat sie zuletzt rd. 1.300 EUR netto verdient. |
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| Die Klägerin hat vorgetragen, |
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| der Beklagte sei verpflichtet ab Oktober 2003 Betreuungsunterhalt in Höhe von 309 EUR monatlich zu zahlen. Die Reduzierung seines Einkommens sei unterhaltsrechtlich ohne Belang, zumindest sei er verpflichtet eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen. Überzahlungen mit der etwaigen Folge einer Aufrechnungsmöglichkeit seien nicht gegeben. Für die Zeit vom 01.04.2003 bis 15.09.2003 habe der Beklagte Betreuungsunterhalt an die Klägerin in Höhe von 1.945 EUR geleistet, weiter an das Sozialamt nach der erfolgten Sozialhilfegewährung 697 EUR. |
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| Der Beklagte hat vorgetragen, |
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| im Jahr 2003 und Januar 2004 sei nach Abzug von 80,40 EUR für berufsbedingte Aufwendungen und des Kindesunterhalts bei einem Selbstbehalt des Beklagten von 1.000 EUR ein Unterhaltsanspruch von 296 EUR gegeben. Ab Februar 2004 sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.410,61 EUR auszugehen. Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen mit 70,53 EUR, der vermögenswirksamen Leistungen und des Kindesunterhalts mit 199 EUR sei der Beklagte nur zur Zahlung von 108,20 EUR leistungsfähig. Im Hinblick auf die Zahlungen des Beklagten seit März bis September 2003 in Höhe von 2.156 EUR sowie ab Oktober 2003 bis Januar 2004 in Höhe von 697 EUR sei eine Überzahlung bis einschließlich Februar 2004 in Höhe von 136 EUR gegeben, die mit den Ansprüchen für März bis Mai 2004 verrechnet werde. |
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| Das Familiengericht Sinsheim hat der Klage mit Urteil vom 06.04.2004 in vollem Umfang stattgegeben. Auszugehen sei von einem Nettoeinkommen von 1.584 EUR auch für die Zeit nach Reduzierung der Arbeitszeit. Der Beklagte sei verpflichtet, den Differenzbetrag zum Einkommen bei vollschichtiger Tätigkeit durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit aufzubringen. Berufsbedingte Aufwendungen seien mangels entsprechender Darlegungen nicht abzusetzen, so dass nach Abzug des Kindesunterhalts unter Berücksichtigung des gegenüber der Klägerin geltenden angemessenen Selbstbehalts des Beklagten von 1.000 EUR ein für Unterhaltszwecke einzusetzender Betrag von 357 EUR verbleibe. Eine Überzahlung liege nicht vor. |
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| Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 21.04.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.05.2004 beim OLG Karlsruhe eingegangene Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen weiterverfolgt und ergänzt. |
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| Von seinem Einkommen seien berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen, zumal sogar die Klägerin diese anerkannt habe. Der Beklagte müsse mit seinem PKW zu seinem Arbeitsplatz fahren, wofür aufgrund der Fahrstrecke von 46 km monatlich mindestens 165 EUR abzusetzen seien. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei zwar kostengünstiger, aber aufgrund des dann erforderlichen zeitlichen Aufwands von ca. 11/2 Stunden nicht zumutbar. Darüber hinaus benötige der Beklagte sein Fahrzeug an seinem Arbeitsplatz, um zu einzelnen Baustellen zu fahren. Die Nutzung des eigenen Fahrzeugs sei auch Einstellungsvoraussetzung für seinen Arbeitgeber gewesen. |
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| Damit schulde er monatlichen Betreuungsunterhalt von 192 EUR bis Januar 2004 einschließlich, der durch die Überzahlungen seit März 2003 erfüllt sei. |
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| Ab Februar 2004 sei der Beklagte nicht leistungsfähig. Die Änderung der Arbeitszeit habe der Beklagte aufgrund der schwierigen Lage seiner Firma nicht vermeiden können, was sich auch aus dem Arbeitgeberschreiben vom 16.03.2004 ergebe. Einen Nebenverdienst könne der Beklagte nicht ohne weiteres finden, zumal er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls gesundheitliche Probleme habe. Im Übrigen sei er gegenüber der Klägerin auch nicht zur Aufnahme einer weiteren Tätigkeit verpflichtet. |
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| Weiter sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann zu berücksichtigen. |
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| Der Bedarf der Klägerin sei wegen mietfreiem Wohnens im Haus der Mutter zu reduzieren. |
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| Der Selbstbehalt sei im Hinblick auf die sehr kurze Beziehung der Parteien auch nach der Entscheidung des BGH vom 01. Dezember 2004 mit 1.000 EUR festzusetzen. |
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| Zumindest sei ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu befristen. |
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| Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 06.04.2004 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: |
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| Die Klage wird abgewiesen. |
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| hilfsweise: Befristung des Unterhaltsanspruchs bis 31.01.2006. |
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| Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass der Unterhalt |
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| a) in Höhe von 266,58 EUR für März 2004 bis September 2004 bis zum Ende des Monats, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung folgt, an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt und i.H.v. 42,42 EUR an die Klägerin |
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| b) für Oktober 2004 bis Dezember 2004 i.H.v. 276,91 EUR an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt und in Höhe von 32,09 EUR an die Klägerin |
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| c) für Januar 2005 bis März 2005 i.H.v. 309 EUR an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt |
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| d) für jeden weiteren Monat ab April 2005 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in Höhe des Betrages der Leistung, der auf die Klägerin entfällt an die Bundesagentur für Arbeit, Sinsheim und den darüber hinausgehenden Betrag bis zur Summe von 309 EUR an die Klägerin |
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| e) ab dem Ende der mündlichen Verhandlung in Höhe von 309 EUR an die Klägerin |
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| Der Beklagte sei leistungsfähig. Er sei verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten. Dieser Verpflichtung könne er nachkommen. Es sei zweifelhaft, ob die Reduzierung der Arbeitszeit betriebsbedingt überhaupt notwendig gewesen sei. Im Übrigen habe es dem Beklagten frei gestanden, eine Änderungskündigung hinzunehmen, was im Hinblick auf die Kündigungsfristen der §§ 12 BRTV-Angestellte, 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB von drei Monaten zu einem weiteren Bezug des vollen Einkommens für drei Monate geführt hätte. Auch gesundheitlich sei der Beklagte zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage. Berufsbedingte Aufwendungen seien im Hinblick auf den Mangelfall nicht abzusetzen. |
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| Sie wohne nicht mietfrei, sondern zahle an ihre Mutter eine mietvertraglich festgelegte Miete. Ihr geschiedener Ehemann sei leistungsunfähig und habe deshalb noch nie Ehegattenunterhalt gezahlt. |
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| Eine Befristung des Anspruchs sei abzulehnen, da die Klägerin als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern der Arbeitsmarkt kaum zugänglich sei. Außerdem sei nicht sicher, ob A einen Kindergartenplatz erhalte. |
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| Die zulässige Berufung ist zu einem geringen Teil begründet. |
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| Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf rückständigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von 272 EUR für die Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2004, von 70 EUR von Februar bis einschließlich Juli 2004 und 272 EUR ab August 2004. |
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| Der Bedarf der das Kind betreuenden Klägerin richtet sich nach ihrer Lebensstellung. War die Berechtigte vor der Geburt erwerbstätig und hat dadurch nachhaltig ein Einkommen erzielt, ist dieses der Bedarfsbemessung zugrunde zu legen, wobei der Bedarf jedoch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt wird (BGH, FamRZ 2005, 442; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 523; OLG Köln, FamRZ 2001,1322; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1321; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 637). Die Klägerin hat vor der Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien ca. 1.300 EUR verdient. |
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| Eine Reduzierung des Bedarfs wegen mietfreien Wohnens kommt nicht in Betracht. Zum einen zahlt die Klägerin Miete an ihre Mutter, zum anderen handelt es sich bei der eventuellen Gewährung mietfreien Wohnens um eine freiwillige Leistung Dritter, die unterhaltsrechtlich ohne Belang ist. |
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| Zur Zahlung dieses Bedarfs ist der Beklagte nicht leistungsfähig. Für die Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2004 einschließlich ist von dem in 2. Instanz unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten mit 1.584 EUR auszugehen. |
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| Ab Februar 2004 ist für einen Übergangszeitraum das reduzierte Einkommen von ger. 1.368 EUR zugrunde zu legen. Dass der Beklagte unterhaltsrechtlich vorwerfbar seine Arbeitszeit reduziert hat, lässt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Dem stehen auch die vom Beklagten vorgelegten Arbeitgeberunterlagen entgegen. Das vor Februar 2004 erzielte Einkommen kann daher nicht fortgeschrieben werden. Auch kann es dem Beklagten im Hinblick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation nicht angelastet werden, dass er es nicht zu einer Änderungskündigung hat kommen lassen. |
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| Der Beklagte wäre jedoch gehalten gewesen, sich nach einer kurzen Orientierungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz oder um eine zusätzliche Nebentätigkeit zu bemühen (OLG Hamm, FamRZ 2003, 177; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 6. Auflage, § 1, Rdn. 507). Diese Orientierungsfrist, betreffend auch die Möglichkeit zur Aufnahme einer Nebentätigkeit, bemisst der Senat mit 6 Monaten. Innerhalb dieser Frist hätte es dem Beklagten möglich sein müssen, eine Nebentätigkeit oder einen neuen Arbeitsplatz zu finden, um so seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung zu vollschichtiger Tätigkeit wieder Folge zu leisten. Die Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder, sondern auch im Hinblick auf sonstige Unterhaltsverpflichtungen. Darüber hinaus besteht unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern. Dass § 1603 Abs. 2 BGB vorliegend nicht eingreift, entbindet jedoch den Unterhaltsschuldner nicht davon, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten vollschichtig zu arbeiten. |
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| Seine diesbezüglich vorgetragenen Bemühungen, insbesondere die Zahl der vorgelegten Bewerbungen, sind nicht ausreichend. |
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| Eine reale Vermittlungschance besteht. Der Beklagte hatte auch nach seinem Bandscheibenvorfall eine vollschichtige Tätigkeit inne. Auch nach dem vorgelegten Attest ist er erwerbsfähig. |
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| Bei Ausnutzung seiner Arbeitskraft wäre es dem Beklagten nach Ansicht des Senats möglich, zumindest das zuletzt erzielte Einkommen von 1.584 EUR zu erzielen, nachdem nur eine geringfügige Einkommensdifferenz zum derzeit tatsächlich ausgezahlten Gehalt besteht. Selbst wenn man dem Beklagten im Hinblick auf die derzeitigen schlechten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Aufgabe seines derzeitigen Arbeitsplatzes nicht zumuten wollte, wäre er gehalten zumindest diese Differenz durch Aufnahme eines - steuerfreien - Minijobs zu erwirtschaften. |
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| Berufsbedingte Aufwendungen sind trotz der beengten wirtschaftlichen Situation der Parteien abzusetzen. Im Mangelfall kommt die Anerkennung berufsbedingter Aufwendungen nur dann in Betracht, wenn substantiiert dargelegt ist, dass diese unabweisbar sind. Der Beklagte wohnt 23 km entfernt von seinem Arbeitsplatz, so dass er Fahrtkosten hat. Für die Nutzung des PKW entstehen daher gemäß Ziffer 10.2.2 der SüdL, Stand 01.07.2003, Fahrtkosten von 227,70 EUR monatlich ([46 x 0,27 EUR x 220]: 12). Grundsätzlich ist der Beklagte auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen, da diese kostengünstiger sind (OLG Dresden, FamRZ 2001, 47; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Unterhaltsrecht, 9. Auflage, Rdn. 934). Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel würde monatlich 60 EUR kosten, wäre allerdings mit einem hohen zeitlichen Aufwand verbunden. Deshalb hält es der Senat vorliegend für angemessen, die konkret geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen. Der Beklagte ist immer mit dem PKW zu seinem Arbeitsplatz gefahren. Der zeitliche Aufwand ist wesentlich geringer als bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Hinblick darauf ist es jedoch bei der Bemessung des Anspruchs nach § 1615 l BGB nicht angemessen, den Beklagten nun auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Die seitens des Beklagten in Ansatz gebrachten 165 EUR, die den sich nach den Leitlinien ergebenden Betrag ohnehin nicht ausschöpfen, sind damit abzusetzen. |
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| Abzusetzen ist weiter der sich nach der Düsseldorfer Tabelle abzusetzende Kindesunterhalt. Es ist der Tabellenbetrag abzusetzen (BGH, XII ZR 183/02, Urteil v. 17.11.2004, FamRZ 2005, 347). Das minderjährige Kind der Parteien ist gegenüber der Klägerin gemäß § 1615 l Abs. 3 BGB i.V.m. § 1609 BGB vorrangig (vgl. auch BGH a.a.O.). |
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| Gegenüber der Klägerin ist der angemessene Selbstbehalt mit 920 EUR anzusetzen. Mit der Entscheidung des BGH vom 01.12.2004 (Az.: XII ZR 3/03; FamRZ 2005, 354, bestätigt Urteil vom 15.12.2004, XII ZR 26/03, FamRZ 2005, 357) ist entschieden, dass der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Betrag nicht generell mit dem Betrag zu bemessen ist, der als angemessener Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Vielmehr ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt. Entscheidend ist auf den Zweck des Unterhaltsanspruchs abzustellen. § 1615 l BGB soll der Mutter in den ersten drei Lebensjahren die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglichen, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Dies ist nur durch einen der Höhe nach ausreichenden Unterhaltsanspruch zu sichern. Gerade bei beengten Verhältnissen ist damit eine Reduzierung des angemessenen Selbstbehalts geboten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle wie lange die Parteien zusammengelebt haben. Denn abgestellt wird nicht auf den Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität, sondern auf die ausgeführte Zweckrichtung des Anspruchs nach § 1615 l BGB. Ein besonderer Ausnahmefall, der eine andere Festsetzung des Selbstbehalts rechtfertigen würde, ist dem beiderseitigen Parteivortrag nicht zu entnehmen. Dies rechtfertigt den Zuschlag zwischen der hälftigen Differenz zwischen notwendigem und angemessenen Selbstbehalt, mithin einen Selbstbehalt von 920 EUR (ebenso Schilling, FamRZ 2005, 351, 354; a.A. Graba, FamRZ 2005, 353 unter Hinweis darauf, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB dem Verwandtenunterhalt zuzuordnen sei). |
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| Auch unter Berücksichtigung des dem Grunde nach gemäß § 1570 BGB bestehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Mann ergibt sich keine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs. Die Klägerin betreut ein weiteres 1997 geborenes eheliches Kind. Die Ehe ist geschieden. Damit kommt in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB eine anteilige gleichrangige Haftung des geschiedenen Ehemanns in Betracht (BGH, FamRZ 1998, 541, ebenso hinsichtlich der anteiligen Haftung mehrerer nach § 1615 l BGB in Anspruch genommener Väter BGH, Urteil v. 15.12.2004, XII ZR 26/03, a.a.O.). Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Soweit Unterhalt von einem der Unterhaltsschuldner nicht erlangt werden kann, kommt eine entsprechende Anwendung des § 1607 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsanteile trägt die Klägerin (BGH, a.a.O.). Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie wegen Leistungsunfähigkeit des geschiedenen Ehemanns von diesem keinen Unterhalt erhält. Damit verbleibt es dabei, dass der Beklagte im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt zahlen muss. |
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| Der Höhe nach errechnet sich der Anspruch wie folgt: |
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| Oktober 2003 bis Januar 2004 |
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| Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 1.584 EUR verbleiben nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen mit 165 EUR 1.419 EUR. Der Kindesunterhalt ist nach Höherstufung um eine Gruppe wegen des Bestehens der Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur zwei Personen mit 227 EUR entsprechend Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.2003, in Abzug zu bringen. Es verbleiben 1.192 EUR. Damit ist der Beklagte unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts von 920 EUR mit 272 EUR leistungsfähig. |
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| Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 1.368 EUR verbleiben nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen 1.203 EUR. Der Kindesunterhalt errechnet sich nach Höherstufung um eine Gruppe aus Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle mit 213 EUR. Damit verbleiben 990 EUR, der Beklagte ist zur Zahlung von Betreuungsunterhalt in Höhe von 70 EUR leistungsfähig. |
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| Ab August 2004 ist wieder von dem Einkommen in Höhe von 1.584 EUR auszugehen, sodass sich die Unterhaltspflicht mit 272 EUR errechnet. |
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| Die geleisteten Zahlungen des Beklagten sind entsprechend den nachfolgenden Ausführungen abzusetzen. |
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| Seit Oktober 2003 sind keine Zahlungen des Beklagten mehr an die Klägerin erfolgt. |
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| Soweit der Beklagte im Januar 2004 unstreitig 697 EUR an das Sozialamt überwiesen hat, ist ein Betrag in Höhe von 260 EUR aufgrund der Zahlungsbestimmung des Beklagten auf den Unterhalt Januar 2004 zu verrechnen (II, 229). Damit ist noch ein Betrag von 12 EUR für Januar 2004 offen. Das Sozialamt hat 266,58 EUR an die Klägerin gezahlt. Damit sind noch 6,58 EUR an das Sozialamt zu zahlen, der Rest an die Klägerin. |
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| Der weitere Betrag von 437 EUR ist auf den Unterhaltsanspruch für Dezember 2003 zu verrechnen. Für diesen Monat hat das Sozialamt Unterhalt in den Anspruch übersteigender Höhe geleistet. Durch die Zahlung des Beklagten in Höhe von 437 EUR ist der Anspruch der Klägerin für Dezember 2003 erfüllt. |
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| Der Restbetrag von 165 EUR (437 EUR - 272 EUR) ist mit dem Unterhaltsanspruch für November 2003 zu verrechnen. Die Klägerin hat gemäß dem Sozialhilfebescheid vom 09.12.2003 auch für November 2003 Sozialhilfe in einer den Betrag von 272 EUR übersteigenden Höhe erhalten. Damit ist der Anspruch kraft Gesetzes gemäß § 91 BSHG in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Einer Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Nachdem das Sozialamt im November 2003 Sozialhilfe in einer den gesamten Anspruch übersteigenden Höhe geleistet hat, ist auch der Restbetrag an das Sozialamt zu zahlen, also 272 EUR - 165 EUR = 107 EUR. |
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| Für die Zeit von Februar 2004 bis Juli 2004 besteht nur ein Anspruch in Höhe von 70 EUR. Der Beklagte hat 108 EUR gezahlt, so dass ein eigener Anspruch der Klägerin nicht mehr gegeben ist. Soweit der Beklagte auf die Zahlungsaufforderung des Sozialamtes nach cessio legis an dieses geleistet hat, ist bei etwaigen Überzahlungen grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch gegeben (vgl. dazu KG, FamRZ 2002, 1357). |
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| Ab August 2004 ist der in Höhe von 272 EUR bestehende Anspruch durch Zahlungen des Beklagten in Höhe von 108 EUR monatlich bis Oktober 2004 an das Sozialamt erfüllt. Bis September 2004 betrug die Sozialhilfe 266,58 EUR, so dass bis zu diesem Betrag an das Sozialamt zu zahlen ist, im Übrigen an die Klägerin. Ab Oktober 2004 bis zum Ende des Monats, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung folgt, hat der Beklagte an das Sozialamt zu leisten, nachdem dieses in anspruchsübersteigender Höhe (276,91 EUR) Leistungen an die Klägerin erbracht hat. Der Senat hat den zuletzt gestellten Antrag der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass in Höhe der durch das Sozialamt erbrachten Leistungen Zahlung an das Sozialamt begehrt wird. |
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| Ein aufrechenbarer Gegenanspruch des Beklagten mit Überzahlungen besteht nicht. Insoweit ist auf das Aufrechnungsverbot gemäß §§ 394 BGB, 850 b I Nr. 2 BGB zu verweisen. Geschützt sind auch die Rückstände (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, Rdn. 3 zu § 850 b ZPO). Vor der Aufrechnung muss ein Antrag nach § 850 b Abs. 2 ZPO gestellt werden. |
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| Der Unterhaltsanspruch ist entsprechend dem zulässigen Hilfsantrag des Beklagten bis 31.01.2006 gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB zu befristen. Eine zeitliche Befristung ist vorzunehmen, wenn nicht schon im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass die Begrenzung grob unbillig wäre, so dass ein weitergehender Unterhaltsanspruch schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Unterhaltsverfahren festgestellt werden kann. Ergibt sich erst später, dass über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt zu leisten ist, muss der Unterhaltsgläubiger neu klagen (Büttner, FamRZ 2000, 781, 785). Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit liegen nicht vor. Die von der Klägerin vorgetragenen Schwierigkeiten einen mit der Kinderbetreuung zu vereinbarenden Arbeitsplatz zu finden, reichen hierfür nicht aus (Palandt/Diederichsen, 64. Auflage, Rdn. 13 zu § 1615 l BGB). |
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| Die Befristung ist verfassungsgemäß. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 2. Zivilsenats des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 04.09.2003 (NJW 2004, 523) an. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Unterhaltsansprüche aus § 1615l BGB denen nach § 1570 BGB gerade auch im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen des BGH angenähert sind. Eine völlige Gleichstellung ist jedoch auch danach nicht geboten wie sich z.B. in der nicht völligen Gleichstellung beim Selbstbehalt zeigt. Sollten im Einzelfall über das Normalmaß hinausgehende, eine grobe Unbilligkeit begründende Beeinträchtigungen Folge der Beendigung des Unterhaltsanspruchs seien, greift die Befristung nicht ein. Ein generell unbefristeter Anspruch ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten (a.A. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1893 mit ablehnender Anmerkung Mehrle; KG, FamRZ 2004, 1895). |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Zwar ist der Beklagte hinsichtlich des laufenden Unterhalts mit 88 % unterlegen, doch ist für einen Zeitraum von sechs Monaten nur ein wesentlich geringerer Unterhalt als beantragt zu zahlen. Insoweit beträgt die Unterliegensquote 23 %. Dies rechtfertigt die getroffene Kostenentscheidung. |
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| Die Revision kann nicht zugelassen werden. Zwar ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Befristung des in § 1615 l BGB geregelten Unterhaltsanspruchs mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder nicht. Der Bundesgerichtshof könnte diese Rechtsfrage indessen nicht klären, weil er wie jedes Gericht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes die Verfassungsmäßigkeit nur bejahen, aber nicht im Sinne einer Klärung dieser Rechtsfrage verneinen kann. Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision (BGH RzW 1967, 378; vergl. in anderem Zusammenhang: BGH NJW 2004, 1458; 2003, 1943; OLG Celle FamRZ 1978, 519; Münchner Kommentar/Wenzel, ZPO, Aktualisierungsband, 2. Auflage, Rdn. 9 zu § 543 ZPO). |
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