Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Aug. 2010 - 12 U 86/10

published on 03/08/2010 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Aug. 2010 - 12 U 86/10
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13.04.2010 - 3 O 405/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Der Kläger begehrt vom beklagten Hausratsversicherer Leistungen wegen eines angeblich am 22.05.2009 entwendeten Fahrrads. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und hält sich wegen arglistig falscher Angaben in der Schadensanzeige für leistungsfrei.
Die Ehefrau des Klägers unterhielt bei der Beklagten eine Hausratsversicherung, durch den auch die Diebstahl von Fahrrädern versichert war. Ihren Leistungsanspruch aus dem streitigen Versicherungsfall hat sie an den mitversicherten Kläger abgetreten. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (AHR 2004) zugrunde. Diese bestimmen:
§ 23 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
d) dem Versicherer - soweit möglich - jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen in Textform zu erteilen und die erforderlichen Belege, soweit ihm das billigerweise zugemutet werden kann, beizubringen, .... Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, das heißt zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
§ 24 Besondere Verwirkungsgründe
2 . Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
10 
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten am 22.05.2009 einen Fahrraddiebstahl schriftlich angezeigt. In der Schadensanzeige hat er auf die Frage, wie viel das entwendete Fahrrad gekostet habe, einen Betrag von 5.700,00 EUR angegeben und der Anzeige eine Rechnung vom 03.02.2009 des Radhauses K beigefügt, in der zahlreiche Einzelteile aufgeführt und ein Warenwert i. H. v. 5.757,55 EUR abzüglich eines Nachlasses i. H. v. 57,55 EUR ausgewiesen waren, so dass sich nach der Rechnung ein Rechnungsbetrag i. H. v. 5.700,00 EUR ergab. In der Rechnung wurde auch aufgeführt, dass in dem Betrag 19 % Mehrwertsteuer enthalten sind und der Kläger durch Klaus K bedient wurde.
11 
Der Kläger behauptet, er habe am 22.05.2009 sein hochwertiges Mountainbike in dem Fahrradgeschäft B in Karlsruhe abgeschlossen neben der Kasse abgestellt, während er sich im Geschäft umgeschaut habe. Von dort sei das Fahrrad gestohlen worden. Er habe für das streitgegenständliche Fahrrad 5.769,00 EUR bezahlt. Die wesentlichen Teile habe er beim Radhaus K käuflich erworben. Er habe aber auch Ersatzteile in anderen Geschäften gekauft und teilweise im Internet ersteigert. Diese zusätzlichen Teile seien bei der Firma K auf Weisung des Klägers in das neu gekaufte Fahrrad eingebaut worden. Alle Teile seien neu gewesen. Um der Beklagten den Wert des Fahrrads zu belegen, habe er sich an das Radhaus K gewendet, das ihm die genannte Rechnung als Wertermittlung erstellt habe. Die Bezeichnung „Rechnung“ erkläre sich daraus, dass das Computerprogramm des Radhauses K eine Wertermittlung nicht ermögliche. Die in der Rechnung ausgewiesenen Werte seien richtig.
12 
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.769,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 546,69 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
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Die Beklagte bestreitet den behaupteten Diebstahl mit Nichtwissen. Weiterhin habe der Kläger seinen Entschädigungsanspruch verwirkt, da er versucht habe, mit irreführenden Angaben auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten in Bezug auf die Entschädigungshöhe Einfluss zu nehmen.
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Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob hier ein versicherter Diebstahl vorliege. Jedenfalls wäre ein entsprechender Entschädigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß § 24 Nr. 2 AHR 2004 verwirkt.
16 
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Arglistig habe er schon deshalb nicht handeln können, weil die Offenbarung der wahren Sachlage ihm keinerlei Nachteil gebracht hätte. Eine Täuschung habe er nicht im Sinn gehabt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
19 
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger seiner Schadensanzeige vom 22.05.2009 die Rechnung des Radhauses K mit Datum 03.02.2009 beigelegt und bei den Angaben zur Schadenshöhe und zum Schadensnachweis ausdrücklich aufgeführt: „siehe Beschreibung mit Rechnung und Prospekt“. Er hat zum Nachweis des Schadens auf die Rechnung vom 03.02.2009 Bezug genommen, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht beim Radhaus K erworben, sondern sie in Wirklichkeit in anderen Geschäften oder im Internet gekauft hat.
20 
Der Begriff „Rechnung“ beinhaltet - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - nach gewöhnlichem Verständnis die Aussage, dass die dort aufgeführten Gegenstände die Leistung des Rechnungsstellers darstellen und von ihm stammen. Handelt es sich um die Rechnung eines Fachgeschäfts, so wird mit ihr das Verständnis verbunden, dass der Rechnungssteller dem Rechnungsempfänger die genannten Gegenstände verkauft hat. Dies gilt umso mehr, wenn die Rechnung - wie hier - zusätzlich die Mehrwertsteuer gesondert ausweist und auch noch einen Nachlass von 1% der Rechnungssumme. Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass damit der Beklagten bei ihrer Leistungsprüfung suggeriert werden konnte, dass alle in der Rechnung aufgeführten Teile beim Radhaus K neu erworben worden waren, und dass diese unzutreffende Schilderung des Erwerbsvorgangs die Beklagte von weiteren Nachforschungen abhalten konnte, die ansonsten zur gebotenen weiteren Aufklärung angestanden hätten.
21 
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger mit der Vorlage der Rechnung auch arglistig handelte. Arglist verlangt bewusstes Einwirken auf die Entscheidungen des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht Voraussetzung der Arglist. Ausreichend ist das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (vgl. OLG Köln NJW-RR 88, 1114, OLG Düsseldorf VersR 96, 706, OLG Saarbrücken VersR 97, 826, OLG Frankfurt NVersZ 99, 392, 01, 37). Der Versicherer muss Täuschung und Arglist beweisen. Steht - wie hier - die Unrichtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers fest, muss dieser seinen Fehler plausibel erklären (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., VHB 2000 § 31 Rdn. 1). Das ist dem Kläger nicht gelungen.
22 
Der Kläger war nach eigenem Vortrag nach dem behaupteten Diebstahl im Besitz der richtigen Rechnung des Radhauses K über 1.950 EUR und der Rechnungsnachweise für die anderweitig erworbenen Teile in einem Gesamtwert von 3.790,45 EUR. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb er der Schadensmeldung nicht diese angeblich vorhandenen - auf Aufforderung des Senats allerdings nur zu geringen Teil vorgelegten - Unterlagen beifügte, sondern beim Radhaus K einen Gesamtwertnachweis anfertigen ließ, der nach seinem Vortrag nur aus einer Addition der bereits belegbaren Werte bestand. Dass der Kläger in der Schadensanzeige zweimal ohne erläuternden Zusatz auf die anliegende Rechnung verweist, obwohl diese den Erwerbsvorgang in keiner Weise richtig dokumentiert und insbesondere einen Kauf aus einer Hand vorspiegelt, kann nur dahingehend verstanden werden, dass er vermeiden wollte, sich den Wertnachweis durch Aufdeckung der wahren Sachlage zu erschweren, indem er den Anlass zu lästigen Rückfragen der Beklagten nach Herkunft und Zustand der zugekauften Teile und zu möglichen Zweifeln an der Werthaltigkeit des montierten Fahrrades in seine Schadensmeldung erst gar nicht einfließen ließ.
23 
Das Landgericht hat die Leistungsfreiheit der Beklagten auf § 24 Nr. 2 AHR 2004 gestützt. Ob dieser Verwirkungsvorschrift mit Strafcharakter (BGH VersR 2001, 1020) überhaupt (noch) eine selbständige Bedeutung zukommt, ist allerdings zweifelhaft (vgl. Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8.Aufl., Bd. III, Anm. G 136; s.a. Langheid/Wandt, MünchKomm zum VVG, Vor § 28 Rdn. 27). Sie bezieht sich auf die Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit, die den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfall trifft. Daher liegt es nahe, dass die Leistungsfreiheit nicht über die gesetzlichen Grenzen ausgedehnt werden kann, die sich aus § 28 VVG ergeben (vgl. Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. Rdn. 6). Die Frage kann offen bleiben, da hier die - von der Beklagten auch geltend gemachten - Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit nach § 23 Nr. 1d AHR 2004 i.V.m. § 28 VVG vorliegen.
24 
Insbesondere steht der Leistungsfreiheit nicht entgegen, dass nicht die Versicherungsnehmerin, sondern der Kläger als deren mitversicherter Ehemann eine arglistige Täuschung unternommen hat (§ 47 Abs. 1 VVG). Darüber hinaus ist der Kläger hinsichtlich des konkreten Risikos auch als Repräsentant der Versicherungsnehmerin anzusehen, da er insoweit ersichtlich die gesamte Risikoverwaltung übernommen hat. Ferner ist er bei der Abwicklung auch als Wissenserklärungsvertreter eingeschaltet, so dass zwei weitere eigenständige Zurechnungsgründe vorliegen.
25 
Nach § 22 Abs. 4 VVG hat die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach § 22 Abs. 2 VVG zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ob dieser Hinweis auch bei arglistigem Verhalten vorausgesetzt wird (so Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. Rdn. 6), ist umstritten. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 VVG ist der entsprechende Hinweis Voraussetzung jeder Leistungsfreiheit. Allerdings findet sich - worauf auch die Beklagte abhebt - in der Gesetzesbegründung (Begr RegE, BT-Drucks. 16/3945) die Aussage, dass es im Fall der Arglist keiner Belehrung bedürfe. Überwiegend wird daher die Auffassung vertreten, dass die Leistungsfreiheit bei Arglist nicht an einen vorangegangenen Hinweis auf die Rechtsfolgen geknüpft ist (vgl. Langheid/Wandt, VVG, Vor § 28 Rdn. 27 m.w.N.; Prölss/Martin a.a.O. § 28 Rdn. 152). Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Beantwortung, weil der Kläger nach Auffassung des Senats formgerecht auf die Rechtsfolge Leistungsfreiheit bei bewusst unwahren und unvollständigen Behauptungen hingewiesen worden ist. Einer weitergehenden Belehrung über die einzelnen Voraussetzungen der Leistungsfreiheit bedarf es nach § 28 Abs. 4 VVG nicht (Langheid//Wandt a.a.O. Rdn. 333; Prölss/Martin a.a.O. Rdn. 155).
26 
Allerdings erfolgte die Belehrung nicht - wie teilweise gefordert (Neuhaus/Kloth, Praxis des neuen VVG 2. Aufl.,2008, S. 69) - auf einem gesondertem Schriftstück. Sie findet sich vielmehr auf der letzten Seite des Formulars „Schadensanzeige Fahrraddiebstahl“ und zwar hervorgehoben durch Fettdruck und versehen mit einem besonderen optischen Hinweis durch einen schwarzen Keil unter der Überschrift „Belehrung über die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers“. Der hervorgehobene Erklärungstext befindet sich als vorletzter Absatz über dem Unterschriftenfeld und ist von diesem lediglich durch die ebenfalls drucktechnisch hervorgehobene „Schlusserklärung“ getrennt. Damit ist dem Formerfordernis nach Auffassung des Senats genüge getan (so auch Langheid//Wandt a.a.O. Rdn. 340; Prölss/Martin a.a.O. Rdn. 154). Ein Mehr an Warnfunktion erscheint kaum erzielbar, auch nicht mit einem gesonderten Formular. Mehr als Textform verlangt das Gesetz nicht. Dass Formulare im Rechtsverkehr vielfach nur flüchtig oder auch gar nicht gelesen werden, muss als Tatsache hingenommen werden, die selbst bei sorgfältigster Gestaltung der Vordrucke nicht aus der Welt zu schaffen ist.
III.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28 
Die Revision ist zuzulassen, denn hinsichtlich der Fragen einer Belehrungspflicht als Voraussetzung der Leistungsfreiheit bei Arglist und der Form einer Belehrung werden unterschiedliche Auffassungen in der Literatur vertreten. Sollte eine Belehrung erforderlich sein und müsste sie auf einem gesonderten Schriftstück erfolgen, könnte hier eine Leistungsfreiheit nach Maßgabe von § 28 VVG nicht angenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat - soweit dem Senat ersichtlich - diese grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit § 28 VVG auch noch nicht entschieden.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Ke
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Ke
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published on 22/10/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18.03.2015 - 5 O 92/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die private Krankenversicherung
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Annotations

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.