Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Okt. 2004 - 12 U 195/04

published on 21/10/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Okt. 2004 - 12 U 195/04
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O 968/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der ...1954 geborene, im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger ist Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er begehrt die Feststellungen, dass die beklagte Anstalt für ihn bei Rentenberechnungen die für Verheiratete geltende Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen habe sowie verpflichtet sei, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft seinem Lebenspartner bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte hat gemäß Mitteilung vom 19.03.2003 der Berechnung der Rentenanwartschaften des Klägers zum 31.12.2001 - dem Stichtag für die Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem (Punktesystem) - die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 wäre die Startgutschrift für den Kläger um EUR 74,48 höher. In einer weiteren Mitteilung vom 14.04.2003 hat die Beklagte klargestellt, dass sie im Falle des Vorversterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente zahlen werde.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und eine Gleichstellung des Klägers und seines Lebenspartners mit verheirateten Versicherten sowohl nach dem Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmungen als auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge weiter.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt werden, ob die Feststellungsanträge zulässig sind, insbesondere ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG NJW 2003, 1755 unter II 1; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 7, je m.w.N.).
1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei Rentenberechnungen für den Kläger sowohl nach altem als auch nach neuem Satzungsrecht die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen.
10 
a) Auf die einschlägigen Satzungsbestimmungen kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
11 
Nach § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS der alten, bis 31.12.2000 geltenden Satzungsfassung (VBLS a.F.) ist als Rechnungsgrundlage für das die Gesamtversorgung begrenzende fiktive Nettoarbeitsentgelt bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag abzuziehen, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre. Bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten erfolgt der Abzug gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. nach dem Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre. Die genannten Rechengrößen sind auch für die Ermittlung der im Wege der so genannten Startgutschrift in das neue Betriebsrentensystem zum Stichtag 01.01.2002 zu überführenden Anwartschaften maßgeblich (vgl. §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 der mit Wirkung ab 01.01.2001 in Kraft getretenen Neufassung - VBLS n.F. - in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 b BetrAVG).
12 
Die Satzungsvorschriften sind eindeutig. Der Kläger gehört - ebenso wie sein Lebenspartner - nicht zu den verheirateten Versorgungsrentenberechtigten. Ebenso wenig hat er Anspruch auf Leistungen für Kinder. Er ist daher den „übrigen Versorgungsrentenberechtigten“ zuzurechnen, für die die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde zu legen ist.
13 
Entgegen der von dem Kläger im zweiten Rechtszug unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 (6 AZR 101/03) vertretenen Ansicht ist der Satzung die Anwendbarkeit der Lohnsteuerklasse III/0 auf Versicherte in einer Lebenspartnerschaft auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung zu entnehmen. Zwar kommt in Ausnahmefällen eine ergänzende Auslegung auch Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. Allgemeiner Versicherungsbedingungen, um die es sich bei den Satzungsbestimmungen der Beklagten handelt (BGHZ 142, 103, 105 ff: BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c), in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 305 c Rn. 17 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke kann hier aber nicht festgestellt werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266 - LPartG), welches die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare als Institut ermöglicht und daran bestimmte personen- und vermögensbezogene Rechtsfolgen geknüpft hat, ist zum 01. August 2001 in Kraft getreten und war damals Gegenstand eingehender Berichterstattung in den öffentlichen Medien. Folglich war es den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bekannt, als diese am 13.11.2001 im Altersvorsorgeplan 2001 beschlossen, das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abzulösen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Zustandekommens des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) am 01.03.2002. Trotz Kenntnis des neuen Gesetzes haben weder die Tarifpartner eine Besserstellung von Versicherten in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft vereinbart (vgl. §§ 32 ff ATV), noch der Verwaltungsrat der Beklagten, der am 19.09.2002 die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen und dabei vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen hat. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt und im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 veröffentlicht. Bei dieser Sachlage verbietet sich - anders, als dies in dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt der Fall gewesen sein mag - die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Tatsächlich bestand für eine Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 als Berechnungsgrundlage gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. für die von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern erworbenen Anwartschaften wohl schon deshalb keine äußerliche Veranlassung, weil diese Anwartschaften nach dem alten, durch ein beitragsorientiertes System abzulösenden Satzungsrecht erworben waren und im Übrigen der Gesetzgeber selbst bei Inkraftsetzung des LPartG von einer Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 auf Lebenspartner bewusst abgesehen hat (vgl. dazu das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes NJW 2004, 1268 m.w.N.). Auch im Beamtenbesoldungsrecht ist eine Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft durch den Gesetzgeber bisher nicht erfolgt. Da somit anzunehmen ist, dass sowohl die Tarifvertragsparteien als auch der Verwaltungsrat der Beklagten als Satzungsgeber von einer Besserstellung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern bewusst abgesehen haben, ist eine ergänzende Bedingungsauslegung in dem von dem Kläger gewünschten Sinne ausgeschlossen.
14 
b) Der Kläger kann auch aus Gleichbehandlungsgründen (Artikel 3 des Grundgesetzes - GG; vgl. auch Art. 141 des EG-Vertrages sowie die im Zusammenhang ergangenen Gleichbehandlungsrichtlinien des Rates, insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) nicht verlangen, dass die Beklagte seine Anwartschaften unter Zugrundelegung der ihm günstigeren Lohnsteuerklasse III/0 errechnet. Ob und inwieweit Art. 3 Abs. 1 GG die Tarifvertragsparteien überhaupt bindet und als Maßstab einer Inhaltskontrolle der einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beklagten herangezogen werden kann, soweit sie eine tarifvertragliche Vereinbarung umsetzen (vgl. §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 BGB), kann dahin stehen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 20.07.2004 - 12 U 83/03 - unter II 2 b, c m.w.N.). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gleichstellung mit den in § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS genannten Personen, insbesondere nicht getrennt lebenden verheirateten Versicherten.
15 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG NJW 2002, 2543, 2549 unter 2 b m.w.N.). Der Verfassungsgeber selbst anerkennt jedoch durch Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besonders schützenswerte Lebensform und unterstellt sie einer besonderen Förderpflicht des Staates (vgl. BVerfG aaO 2547 ff). Andere Lebensformen einschließlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften haben eine solche Privilegierung - bisher jedenfalls - nicht erfahren. Daran hat sich naturgemäß auch durch das Inkrafttreten des LPartG nichts geändert. Damit ist es dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (so ausdrücklich BVerfG aaO 2548 unter 1 c cc). Nichts anderes kann für den Satzungsgeber der Beklagten sowie die mit dem Recht der Zusatzversorgung befassten Tarifpartner gelten. Schon deshalb können gleichgeschlechtliche Lebenspartner grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung fordern, soweit Ehegatten begünstigende Satzungsbestimmungen nach Inkrafttreten des LPartG nicht auch auf Lebenspartner übertragen worden sind. Dementsprechend ist etwa die Versagung des Splittingtarifs für die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Finanzgericht des Saarlandes NJW 2004, 1268).
16 
Nicht allein die genannte verfassungsrechtliche Grundentscheidung rechtfertigt die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber verheirateten Versicherten. Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Ehe - auch heute noch - regelmäßig die Vorstufe zur Familie ist oder sich jedenfalls zur Familie fortentwickeln kann. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein, führt deshalb regelmäßig nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes aaO unter I 4 c cc). Dass der Satzungsgeber bei der Frage, welche Steuerklasse für die Bemessung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zugrunde gelegt werden soll, in § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. dem Umstand kinderbedingter Belastungen besonders Rechnung getragen hat, zeigt die Regelung in Buchstabe a, zweiter Halbsatz, wonach von der Lohnsteuerklasse III/0 - abweichend vom Steuerrecht - auch bei einem unverheirateten Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, auszugehen ist.
17 
Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte hätte, anstatt lediglich an das Verheiratetsein anzuknüpfen, für die Renten- und Anwartschaftenbemessung die Privilegierung ohne weiteres davon abhängig machen können, ob aus einer Ehe tatsächlich Kinder hervorgegangen sind, verhilft das der Klage nicht zum Erfolg. Diese Überlegung kann schwerlich dazu führen, einen Anspruch zugunsten eingetragener Lebenspartner auf die Privilegierung nach der Lohnsteuerklasse III/0 zu begründen. Vielmehr wäre mit diesem Argument die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, auch verheirateten, aber kinderlos gebliebenen Versicherten die Privilegierung zu entziehen. Allerdings mag es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten, auch mit Rücksicht auf den gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG ebenfalls gebotenen Schutz der Familie sowie das Sozialstaatsprinzip, fraglich erscheinen, ob die satzungsgemäße Privilegierung von nicht getrennt lebenden, aber bis zum Versorgungsfall kinderlos gebliebenen Ehegatten gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Versicherten, die unterhaltspflichtig sind oder jedenfalls in früheren Jahren unterhaltsberechtigte Kinder hatten, zukünftig noch gerechtfertigt werden kann. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung. Selbst wenn aus diesem Grunde eine entsprechende Besserstellung auch der letztgenannten Personengruppe geboten wäre, könnte der Kläger sich hierauf nicht berufen, da er offensichtlich kinderlos ist und daher zu dieser Gruppe nicht gehört.
18 
c) Ein Gleichstellungsanspruch aus § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), auf den der Kläger sich ebenfalls beruft, ist bereits aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben. Im Übrigen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer III. 3. des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
19 
2. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Lebenspartner des Klägers, sollte die Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben noch Bestand haben, eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- oder Witwerrente zu gewähren (zum - ggf. „bedingten“ - Anspruch in der Person des Klägers vgl. BVerwGE 38, 346).
20 
a) Auch insoweit ist der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung des § 38 VBLS n.F. - in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 ATV - eindeutig. Anspruchsinhaber kann nur „die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte“ sein, nicht aber ein hinterbliebener Lebenspartner. Eine ergänzende Auslegung zugunsten des Klägers und seines Lebenspartners scheidet aus den unter 1 a genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, aus.
21 
b) Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung steht den Lebenspartnern ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemäß § 38 Abs. 1 VBLS n.F. ebenfalls nicht zu. Allerdings erschiene es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Tarifpartner und der Satzungsgeber der Beklagten nach Inkrafttreten des LPartG eine solche Regelung vorsehen würden. Denn die Verhältnisse sind insoweit, insbesondere mit Rücksicht auf die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner (§ 5 LPartG) und den ohne weiteres wählbaren Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft (§ 6 Abs. 1, 2 LPartG), der üblicherweise bei Eheleuten (im Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft) geltenden Rechtslage weitgehend angenähert. Ein Anspruch hierauf steht dem Kläger jedoch mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe sowie aus den weiteren oben unter 1 b genannten Gründen nicht zu.
22 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
23 
4. Der Rechtsstreit betrifft entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Die Rechtsfrage ist auch - für das Zusatzversorgungssystem der Beklagten - höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Revision wird daher gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 20/07/2004 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2003 - 6 O 43/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird
published on 26/03/2004 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betr
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published on 24/10/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2007, Az.: 2 C 265/06, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zw
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.