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| Der Kläger verlangt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente unter Berücksichtigung des Umstandes seiner Wiederverheiratung nach Eintritt des Versorgungsfalles. |
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| Die erste Ehe des 1937 geborenen Klägers wurde am 16.12.1986 unter Durchführung des Versorgungsausgleichs geschieden. Seit 01.09.1997 erhält der Kläger von der Beklagten eine Versorgungsrente. Dabei wurde für die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Seit 23.04.2004 ist der Kläger erneut verheiratet. Mit Mitteilung vom 10.02.2005 teilte die Beklagte unter Hinweis auf die §§ 75, 40 ihrer mit Wirkung ab 01.01.2001 in Kraft getretenen neuen Satzung (VBLS n.F.) mit, dass - anders als nach der bisherigen Satzung (§ 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.) bis zur 40. Änderung - eine Neuberechnung wegen eines Steuerklassenwechsels nicht vorzunehmen sei. |
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| Nach der von der Beklagten im ersten Rechtszug vorgelegten Fiktivberechnung hätte die Versorgungsrente des Klägers zum 01.05.2004 gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 ff VBLS a.F. bei Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 1.051,67 EUR (brutto) betragen und damit die tatsächlich geleistete Rente von 583,22 EUR deutlich überstiegen. |
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| § 41 VBLS a.F. lautet auszugsweise: |
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„ § 41 |
Gesamtversorgung |
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(1) Gesamtversorgung ist der sich nach Absatz 2 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. |
… |
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(2a) Die Gesamtversorgung ist auf den sich aus Absatz 2 b ergebenden Vomhundertsatz des nach Absatz 2 c zu errechnenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt. |
… |
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(2c) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, dass von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt |
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a) bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente … nicht dauernd getrennt lebenden, verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre, |
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b) bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre, sowie [weitere näher bestimmte Beträge]… abgezogen werden.“ |
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| § 56 VBLS a.F. lautet auszugsweise wie folgt: |
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„§ 56 |
Anpassung |
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(1) … [Satz 4:] War bisher die Steuerklasse I/0 maßgebend, ist auf vorherigen Antrag vom Anpassungszeitpunkt an die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen, wenn eine der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 c Satz 1 Buchst. a eingetreten ist.“ |
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| § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. wurde aufgrund der 39. Satzungsänderung vom 20. Dezember 2001 mit Wirkung vom 01. Dezember 2001 aufgehoben. |
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| Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Für die bereits Rentenberechtigten wurden in den §§ 75 bis 77 VBLS n.F. Übergangsregelungen geschaffen. |
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| Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 09.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist. |
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| § 75 VBLS n.F. lautet auszugsweise: |
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„ § 75 |
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte |
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(1) Die Versorgungsrenten … werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. |
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(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstandsrente weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. …. |
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(3) Es gelten folgende Maßgaben: |
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a) … |
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b) Für Neuberechnungen gilt § 40 mit der Maßgabe, …. „ |
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| Eine Neuberechnung der Besitzstandsrente entsprechend § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. wird weder in § 40 noch in einer anderen Bestimmung der VBLS n.F. vorgesehen. |
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| Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt: | |
| 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente ab 01.05.2004 zu gewähren, bei der das Nettoarbeitsentgelt gemäß der Steuerklasse III/0 ermittelt wird. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente zu gewähren, bei der die erhöhten Beiträge und Umlagen, die auf den Verheiratetenzuschlag vom 01.04.1974 an bis zum Dezember 1986 im Verhältnis zu einer unverheirateten Person entfallen, angemessen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen versorgungserhöhend berücksichtigt werden. |
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| Ganz hilfsweise zu 1. und 2.: | |
| 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zu gewähren, die über die bisher festgestellten Beträge um eine Leistung zu erhöhen ist, die sich ergibt aus der Multiplikation des Faktors 1,25 v.H. mit der Summe der Beiträge und Umlagen, die auf den höheren Ortszuschlag als Verheirateter im Verhältnis zu einem Ledigen entfallen für den Zeitraum vom 01.04.1974 bis 31.12.1986. |
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| Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Steuerklasse III/0. Die VBLS n.F. enthalte insoweit eine nicht zu beanstandende Stichtagsregelung. Auch eine Härtefall liege nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf gesonderte Berücksichtigung der beim zusatzversorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigten Verheiratetenzuschläge, etwa in Form der Anwendung eines pauschalen Multiplikationsfaktors in Anlehnung an die Grundsätze der Höherversicherung. |
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| Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren vollumfänglich weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er habe - zumal als bereits berenteter Versicherter - nach altem Recht auf die Wiedereinräumung der Steuerklasse III/0 vertrauen dürfen. Die Streichung von § 56 VBLS a.F. verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sei zudem die grundsätzliche Unterscheidung zwischen den beiden Steuerklassen III/0 und I/0. So erhielten etwa verheiratete kinderlose Doppelverdiener im öffentlichen Dienst zwei Renten mit der günstigeren Steuerklasse, während ein geschiedener Versicherter mit mehreren nicht mehr kindergeldberechtigten Kindern eine Leistung nach der wesentlich schlechteren Steuerklasse I/0 bekomme, obwohl für ihn durch die Zugrundelegung von Orts- und Familienzuschlägen beim zusatzversorgungspflichtigen Entgelt lange Zeit höhere Beiträge an die Beklagte entrichtet worden seien. Für die den Kläger treffende unverhältnismäßige Härte fehle jeder sachliche Grund. |
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| Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. |
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| Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die Berufung des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Hauptantrag. |
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| Es bedarf keiner Entscheidung, ob die aufgrund der 40. Änderung der VBLS a.F. mit Wirkung vom 01.12.2001 in Kraft getretene Aufhebung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. sowie die Übergangsregelungen der VBLS n.F., die eine dem früheren § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. entsprechende Neuberechnung wegen des Eintritts der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. 1 VBLS a.F. nicht vorsehen, einer Rechtskontrolle Stand halten. Jedenfalls darf sich die Beklagte dem Kläger gegenüber nach den das versicherungsvertragliche Verhältnis besonders prägenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die erfolgte Abschaffung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. berufen. |
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| 1. Die Beklagte nimmt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahr. Die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, ist daher nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; VersR 2000, 835, 836). Das gilt auch, soweit die Satzung auf Tarifrecht beruht (vgl. BGH VersR 2006, 1630 unter II 1 b; Senatsurteil vom 07.12.2006 - 12 U 91/05, veröffentlicht bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, unter B IV 1 und ständig). Für die gerichtliche Überprüfung von Tarifrecht und darauf beruhendem Satzungsrecht ist wegen des überindividuellen Regelungsgehalts ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; BAGE 84, 38 unter IV 2 a m.w.N.; Höfer , Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, ART Rn. 627 ff m.w.N.). Soweit die Satzungsänderungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; BAG DB 2002, 1459 unter III; BAGE 84, 38 unter V; BAGE 54, 261 unter III). Dabei führt allein das Fehlen einer ausdrücklichen Härteregelung in der Versorgungsregelung nicht zur Unwirksamkeit der Grundregelung. Gegebenenfalls bedarf es einer ungeschriebenen, am Sinn und Zweck der Versorgungsordnung selbst orientierten Reduktion von einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BAG DB 2002, 1459 unter III; BAG BB 1995, 1593 unter II 4 m.w.N.). |
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| 2. Im Streitfall kann die Beklagte sich hinsichtlich der Berechnung der Betriebsrente des Klägers ab 01.05.2004 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Streichung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. berufen. Andernfalls würde der Kläger besonders hart und unverhältnismäßig getroffen. | |
| a) Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (12 U 102/04 - veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des OLG Karlsruhe, unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation des Klägers im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie nach den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt. Maßgeblich ist insoweit das jeweilige Leistungsversprechen. Den Versicherten war nach der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 1 VTV 66 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt und damit der Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs in Aussicht gestellt. Diese Zusage hat die Beklagte gemäß den §§ 37 Abs. 1a, 40 ff VBLS a.F. in ihrer Satzung umgesetzt und ausgestaltet. Hierfür hat ein Versicherter, bei dem der Versicherungsfall eingetreten ist, seine Gegenleistung - durch die vom Arbeitgeber für sie an die Beklagte gezahlten Umlagen - vollständig erbracht. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - unter II 3 b). Bei aktiven Beschäftigten ist das Vertrauen, bei fortbestehender Betriebstreue und Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall eine entsprechende Leistung von der Beklagten zu erhalten, grundsätzlich schutzwürdig (Senat aaO). Erst recht gilt dies bei so genannten Bestandsrentnern wie dem Kläger, die auf Veränderungen nicht mehr durch anderweitige Altersvorsorgemaßnahmen reagieren können. Zwar sind, jedenfalls auf Basis eines Tarifvertrages, auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gewisse Verschlechterungen nicht generell ausgeschlossen. Eingriffe in die erdiente Rechtsposition kommen jedoch nur unter Wahrung der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in Betracht (BAG DB 2007, 118 unter B II 2 a m.w.N.). Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 2 m.w.N.). |
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| b) Im hier zu entscheidenden Fall durfte der Kläger grundsätzlich auf den Fortbestand der Rechtslage bei Eintritt in den Ruhestand ab 01.09.1997 vertrauen. Danach gehörte zum Inhalt der Rechtsposition, die er durch die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (vollständig) erbrachte Arbeitsleistung im öffentlichen Dienst und die an die beklagte Zusatzversorgungsanstalt erbrachten Beiträge erlangt hatte, durch eine spätere Erfüllung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 a VBLS a.F. von der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. Gebrauch machen und dadurch in den Genuss einer höheren Betriebsrente kommen zu können, bei der das fiktive Nettoarbeitsentgelt unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 ermittelt wird. |
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| c) In diese Rechtsposition wurde durch die - spätestens mit Inkrafttreten des ATV auch von den Tarifpartnern gebilligten - Satzungsänderungen und deren Anwendung durch die Beklagte eingegriffen. Für den Kläger wirkt sich dieser Eingriff, wie der von der Beklagten vorgelegten Fiktivberechnung zu entnehmen ist, erheblich nachteilig aus. Bei Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 wäre die nach der Wiederverheiratung ab 01.05.2004 zu leistende Rente mit rund 1.051 EUR gegenüber der mitgeteilten Rente von 583,22 EUR um über 468 EUR oder 80 % höher. |
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| d) Ein hinreichender Rechtfertigungsgrund für einen derart gravierenden Eingriff ist weder von der Beklagten dargetan worden noch ersichtlich. |
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| Allerdings hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte für die Änderung ihres Versorgungssystems den Stichtag 31.12.2001 willkürfrei gewählt hat. Auch hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 07.12.2006 (aaO unter B IV 4 g aa) entschieden, die rentennahen Versicherten würden nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass bei Ermittlung ihrer Anwartschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. auf die Steuertabelle, die Sozialversicherungsbeiträge und den Familienstand am Stichtag 31.12.2001 abgestellt werde. Die Tarifpartner hätten angesichts des berechtigten Sanierungsziels und im Interesse einer künftigen verlässlichen Kostenkalkulation den Systemwechsel zum Punktemodell herbeiführen und hierzu eine Festschreibung der Anwartschaften zum Umstellungsstichtag vorsehen dürfen, wenn und soweit damit nicht unverhältnismäßig in erdiente Besitzstände eingegriffen wurde. Das Abstellen auf den Umstellungsstichtag sei auch insofern folgerichtig gewesen, als schon die im bisherigen System maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. eine Stichtagsregelung – für den Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente - enthielt und damit die Höhe des Rentenanspruchs in gleicher Weise von mehr oder weniger zufälligen Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen abhängig machte und mit entsprechenden Härten verbunden war. Deshalb müsse - abgesehen von besonderen Härtefällen - grundsätzlich auch die Gefahr hingenommen werden, dass das fiktive Nettoarbeitsentgelt eines Versicherten zur Ermittlung der Startgutschrift aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse am 31.12.2001 (z.B. unverheiratet und ohne Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende kindbezogene Leistung) anhand der Lohnsteuerklasse I/0 zu berechnen sei, während der Berechnung der Versorgungsrente gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. z.B. wegen späterer Eheschließung die günstigere Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde gelegt werden müsste. |
|
| Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ohne Weiteres von der Unwirksamkeit der - wie unterstellt werden kann - auf vergleichbaren Sachgründen wie die §§ 78, 79 VBLS n.F. beruhenden Aufhebung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. durch die späteren Satzungsänderungen ausgegangen werden. |
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| Selbst wenn man jedoch die Wirksamkeit dieser Änderungen unterstellt, führt ihre Anwendung im Fall des Klägers mit der Vorenthaltung einer um ca. 80 % höheren Leistung bzw. 468 EUR monatlich zu einem Ergebnis, das ihn auch in Anbetracht des (unterstellten) berechtigten Ziels der Regelung unverhältnismäßig benachteiligt. Der Kläger muss diese Benachteiligung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht deshalb hinnehmen, weil seine Versorgungssituation insgesamt bzw. diejenige seiner Ehefrau nicht als „Mangelfall“ zu bewerten oder er nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist. Nach Auffassung des Senats kommt es in Anbetracht des Entgeltcharakters der Betriebsrente hierauf nicht entscheidend an. Es genügt bereits, wenn sich beim Vergleich der tatsächlichen Betriebsrente mit der Leistung, die ohne den Eingriff zu erwarten wäre, ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt (vgl. auch BGH VersR 2000, 1530 unter II). Dies ist wie dargestellt der Fall. Daher ist es der Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf die Abschaffung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. zu berufen. Sie muss seine Rente bezogen auf den Änderungszeitpunkt 01.05.2004 so neu berechnen bzw. feststellen (§ 75 Abs. 1 VBLS n.F.), als gelte § 56 Abs. 1 VBLS a.F. im Rahmen des Übergangsrechtes fort. Folglich ist ab diesem Zeitpunkt der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 a VBLS a.F. die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen. |
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| e) Auf Weiteres - etwa, ob die angegriffene Satzungsregelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt - kommt es nach allem hier nicht mehr an. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Auch grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und ist insofern einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Dass eine unbestimmte Vielzahl gleichartiger Fälle mit entsprechenden Eingriffsfolgen aufgetreten ist, kann ohne nähere Darlegungen, die von keiner Seite erfolgt sind, nicht angenommen werden. |
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