Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Jan. 2007 - 1 W 14/07

published on 30/01/2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Jan. 2007 - 1 W 14/07
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt ..., wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 5. Januar 2007 - 2 O 209/06 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 18.985,12 Euro festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Kläger haben mit notariellem Vertrag von 2. Januar 2006 von den Beklagten eine Eigentumswohnung in R. erworben. Die Beklagten haben durch den genannten Kaufvertrag verschiedene Sanierungsleistungen übernommen. Über den Umfang und die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten besteht Streit. Derzeit ist noch ein Restkaufpreisbetrag in Höhe von insgesamt 18.985,12 Euro offen. Die Beklagten haben bezüglich des Restbetrages die Zwangsvollstreckung angekündigt, halten aber derzeit lediglich einen Betrag in Höhe von 11.763, 60 Euro für fällig.
Das Landgericht hat seine Streitwertfestsetzung zunächst nicht näher begründet. In den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 17. Januar 2007 hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage nach dem derzeit fälligen Betrag des Restkaufpreises in Höhe von Euro 11.763, 60 zu bemessen ist.
Das Landgericht hat hierbei außer Acht gelassen, dass sich der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung bemisst. (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16 - Vollstreckungsabwehrklage). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH NJW-RR 2006, 1146/1147). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, NJW 1962, 806).
Hiernach bemisst sich der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage nach dem noch offenen Betrag des Kaufpreises, in dessen Höhe die Vollstreckung droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 28/01/2008 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11
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Annotations

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.