Amtsgericht Mannheim Urteil, 28. Jan. 2008 - 9 C 586/07

published on 28/01/2008 00:00
Amtsgericht Mannheim Urteil, 28. Jan. 2008 - 9 C 586/07
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus unerlaubter Handlung.
Der Kläger ist Miteigentümer eines Pferdes und geht aus einem von der anderen Miteigentümerin an ihn am 26.04.2007 abgetretenen Anspruch auf Ersatz von Tierarztkosten in Höhe von EUR 947,11 und Wertminderung von EUR 800 sowie Rechtsanwaltskosten von EUR 229,55 gegen den Beklagten vor. Am 21.08.2006 wurde der Unfall vom 17.08.2006 bei der Versicherung des Beklagten gemeldet, welche mit Schreiben vom 18.12.2006 an die andere Miteigentümerin lediglich eine - auch erfolgte - Zahlung von EUR 350 ankündigte und weitere Ansprüche ablehnte. Mit Schreiben vom 10.05.2007 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Versicherung des Beklagten erneut Ansprüche aus dem Unfallereignis und setzten erfolglos eine Nachfrist bis 24.05.2007. Am 5.06.2007 meldete sich telefonisch ein Sachbearbeiter der Versicherung des Beklagten bei den Anwälten des Klägers und teilte mit, dass einige Informationen eingeholt werden müssten und möglicherweise im Laufe der 24. Kalenderwoche eine Stellungnahme erfolge. Im Laufe dieser Kalenderwoche rief die Anwältin des Klägers nochmals bei der Versicherung des Beklagten an und erhielt von einer anderen Sachbearbeiterin die Auskunft, die Sache sei intern an die Rechtsabteilung abgegeben worden und es erfolge eine Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 16.07.2007 wurde die Klage eingereicht.
Der Kläger behauptet, dem Beklagten und dessen Tochter sei das ihm zu ½ gehörende Pferd R. zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen worden. Die beiden hätten am 17.08.2006 das Pferd bei offener Stalltür und ohne dieses anzuleinen für ein Turnier am Folgetag geflochten, wobei der Beklagte einen Stuhl umgestoßen habe. Der dadurch verursachte Lärm habe das Pferd irritiert, weshalb es panisch auf die Straße gelaufen und unter ein dort stehendes Auto gestürzt sei.
Er vertritt die Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt. Zum einen gelte für den Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB, zum anderen sei die Verjährung durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt worden, sodass die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt worden sei.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.747,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2007, sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 229,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er ist der Ansicht, der Anspruch sei verjährt, weshalb er mit Schriftsatz vom 5.09.2007 die Verjährungseinrede erheben ließ.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 
Der dem Kläger möglicherweise aus §§ 280 Abs. 1, 598 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB zustehende Anspruch auf Schadensersatz ist gem. § 606 BGB verjährt, was der Beklagte mit Schriftsatz vom 5.09.2007 einwenden ließ.
13 
1. Die Verjährung richtet sich hierbei nach § 606 BGB. Der Kläger lässt selbst vortragen, er habe den Beklagten und dessen Tochter ermächtigt, das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Pferd zu pflegen und dieses zu reiten, wobei eine finanzielle oder andersartige Gegenleistung dafür nicht vorgesehen gewesen sei, vielmehr habe er das Pferd unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese unentgeltliche Gebrauchsüberlassung stellt sich damit als Leihvertrag nach § 598 BGB dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 24.10.2007 vortragen ließ, er sei für das Pferd nicht verantwortlich gewesen. Denn dieser Vortrag bezog sich ersichtlich alleine auf den Tag des Unfalles, an welchem der Beklagte seine Tochter lediglich zum Reitplatz gefahren haben und weshalb er mangels seiner Ansicht nach mangelnden schuldhaften Verhaltens auch nicht haftbar gemacht werden will. In den vorangegangenen Schriftsätzen geht denn auch der Beklagte von einer leihweisen Überlassung des Pferdes aus. Alleine diese Qualifizierung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses wird den im beiderseitigen Vortrag geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten gerecht. Damit greift für Ansprüche des Verleihers wegen Verschlechterungen der verliehenen Sache die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB.
14 
Diese auf vertragliche Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB zugeschnittene Frist gilt im Übrigen auch für konkurrierende deliktische Ansprüche und damit auch für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, den der Kläger anführt, da ansonsten der Zweck des § 606 BGB unterlaufen würde, wenn aus demselben Sachverhalt zwar keine vertraglichen, dafür aber noch deliktische Forderungen durchgesetzt werden könnten (MüKo/Kollhosser , BGB, 4.Aufl. 2004, § 606 Rn. 4 m.w.N.).
15 
2. Diese Verjährungsfrist begann nach §§ 606 Satz 2, 548 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Rückerhalt der Leihsache nach dem Unfall vom 17.08.2006 am 18.08.2006 zu laufen und wurde zwar nicht wegen der Schadensmeldung vom 21.08.2006 selbst, wohl aber rückwirkend wegen nachfolgender Verhandlungen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 17.10.2006 - 3 U 55/05 - unter 3. c. bb. der Gründe) zwischen der Versicherung des Beklagten und der vormaligen Miteigentümerin ab diesem Zeitpunkt nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
16 
3. Diese Hemmung endete durch das Schreiben der Versicherung des Beklagten vom 18.12.2006, in welchem es heißt, man komme nunmehr abschließend auf die Schadenssache zurück. Dort wird nach Erläuterung der Gründe gut ¼ des geltend gemachten Betrages anerkannt, in der Folgezeit werden an die Miteigentümerin entsprechend dem Schreiben, in dem weitergehende Ansprüche wegen Mitverschuldens der Eigentümer bzw. Realisierung der Tiergefahr abgelehnt werden, auch EUR 350 bezahlt.
17 
Damit wurden die Verhandlungen zwischen den Parteien durch die Beklagtenseite abgebrochen, der Miteigentümerin, die diese Zahlung auch als ausreichend akzeptierte, war damit klar, dass sich der Beklagte über seine Versicherung nicht weiter mit dem Schadensfall befassen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 260/97). Daher lief die sechsmonatige Verjährungsfrist ab 19.12.2006 weiter, der Zeitraum der Hemmung von 21.08.2006 bis 18.12.2006 war nicht mit einzurechnen (§ 209 BGB), sodass die Verjährungsfrist am 14.06.2007 ablief.
18 
Die mit Schriftsatz vom 16.07.2007 erhobene Klage war somit verfristet.
19 
4. Entgegen der Auffassung des Klägers trat nach dem Ende der Verhandlungen am 18.12.2006 nicht erneut eine Hemmung der Verjährung ein.
20 
a. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.05.2007, in welchem diese den identischen Sachverhalt Monate später der Versicherung des Beklagten erneut zur Kenntnis brachten, um nunmehr für den Kläger aus abgetretenem Recht einen ihm möglicherweise zustehenden, von der Miteigentümerin jedoch scheinbar nicht weiterverfolgten Anspruch geltend zu machen, vermag eine Hemmung nicht auszulösen. Andernfalls hätte es der vermeintliche Gläubiger durch bloße Kontaktaufnahme mit dem Schuldner in der Hand die Verjährung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle zu hemmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Verhandlungen bereits abgeschlossen worden waren und der Geschädigte keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme der Verhandlungen haben kann (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.10.2007 - 1 W 14/07).
21 
b. Auch der nach Ablauf der im Schreiben vom 10.05.2007 auf 24.05.2007 gesetzten Frist erfolgte Anruf eines Sachbearbeiters der Versicherung der Beklagten vom 5.06.2007 bei den Prozessbevollmächtigten des Kläger löste keine Hemmung nach § 203 BGB aus, da damit nicht erneut Verhandlungen aufgenommen wurden.
22 
Zwar ist es zutreffend, dass der Begriff der 'Verhandlungen' weit ausgelegt wird, sodass Verhandlungen schon dann schweben, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - NJW 2007, 587; 8.05.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168 unter II. 3. b. der Gründe). Allerdings wird hier auch ein 'Meinungsaustausch' gefordert (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
23 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung des Beklagten schon auf die auf den gleichen Sachverhalt gestützten Vorwürfe der anderen Miteigentümerin nach viermonatiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, mit der Zahlung von EUR 350 sei die Sache abgeschlossen. Der Kläger, der keine neuen Tatsachen vorzubringen vermochte, durfte demnach nicht die Erwartung hegen, die Versicherung werde sich in dieser Sache erneut bewegen. Anders als in dem oben zitierten Fall des Bundesgerichtshofes forderte der Sachbearbeiter den Kläger gerade nicht dazu auf, zur weiteren Klärung des Sachverhaltes durch Beifügung von Belegen o.ä. beizutragen. Vielmehr teilte er lediglich mit, die Versicherung würde selbst Informationen einholen und es werde möglicherweise in Kalenderwoche 24 eine Stellungnahme abgegeben. Weder diese Nachricht eines betriebsinternen Vorganges, noch das Inaussichtstellen einer möglichen Stellungnahme, deren Inhalt völlig offen war, nach dem bisherigen Verhalten der Versicherung aber - wie später durch Untätigbleiben geschehen - auch für den Kläger erkennbar wohl nur in der erneuten Ablehnung der Ansprüche bestanden hätte, stellen den Eintritt des Beklagten in Verhandlungen mit dem Kläger dar.
24 
Bei dieser Mitteilung des Sachbearbeiters handelt es sich um nicht mehr als die telefonische Variante einer bloßen Eingangsbestätigung. Das Mitteilen des Einholens von Informationen reicht ebenso wenig für Verhandlungen wie die Nachricht, es sei noch Rücksprache mit der Mandantschaft nötig (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2006 - 3 U 162/05 unter II. der Gründe).
25 
Diese Ansicht wird gestützt durch die obergerichtliche Rechtsprechung zur Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02 - ZGS 2004, 118 unter B. I. 2. e. der Gründe). Selbst wenn die Versicherung mitgeteilt hätte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wäre dies noch keine inhaltliche Aussage gewesen und folgten daraus noch keine berechtigten Erwartungen, man lasse sich auch auf Erörterungen zur Berechtigung der Ansprüche ein. Erst recht kann nichts anders gelten, wenn sich die Versicherung noch nicht einmal zur Verjährung äußert, sondern lediglich ankündigt, man werde vielleicht eine Stellungnahme abgeben.
26 
Zum Austausch von Meinungen, die für Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB nötig wären, ist es gerade nicht gekommen.
27 
c. Auch die auf den in Kalenderwoche 24 des Jahres 2006 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Versicherung des Beklagten getätigten Anruf erfolgte Mitteilung einer anderen Sachbearbeiterin, die Sache sei nun der Rechtsabteilung übergeben worden und eine Stellungnahme erfolge, ändert am Verjährungseintritt nichts.
28 
Zum einen wurde nicht mitgeteilt, wann genau in Kalenderwoche 24 dieser Anruf stattfand, sodass schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser erst nach Eintritt der Verjährung am 14.06.2007 erfolgte. Dies ist schon deshalb wahrscheinlich, da der Kläger vortragen lässt, man habe sich erst erkundigt, „als in der 24.ten Kalenderwoche eine angekündigte Stellungnahme nicht einging“ und diese Arbeitswoche am Freitag den 15.06.2007 endete.
29 
Zum anderen wären aber auch durch diese Nachricht - sollte sie noch vor Eintritt der Verjährung erfolgt sein - keine neuen Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen worden. Auch hier fehlt es an jeglichem Meinungsaustausch, vielmehr war die Auskunft der offenbar nicht sachbearbeitenden Mitarbeiterin, man habe die Rechtsabteilung eingeschaltet, lediglich der Höflichkeit geschuldet, keinesfalls wollte die Versicherung des Beklagten damit eine neue Verhandlungsrunde eröffnen. Dies musste auch dem Kläger nach bereits erfolgter Ablehnung der Ansprüche gegenüber der Miteigentümerin klar sein.
30 
d. Insofern geht auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB fehl. Da der Beklagte wie oben ausgeführt nie den Anschein erweckt hat, er werde die bereits abgelehnten weitergehenden Ansprüche nur wegen eines den gleichen Sachverhalt schildernden Schreibens vom 10.05.2007 nunmehr neu verhandeln, kann seine Berufung auf die von seiner Versicherung am 18.12.2006 erklärte Rechtsansicht auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen.
31 
Der Anspruch war damit verjährt, die Klage abzuweisen.
II.
32 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
I.
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 
Der dem Kläger möglicherweise aus §§ 280 Abs. 1, 598 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB zustehende Anspruch auf Schadensersatz ist gem. § 606 BGB verjährt, was der Beklagte mit Schriftsatz vom 5.09.2007 einwenden ließ.
13 
1. Die Verjährung richtet sich hierbei nach § 606 BGB. Der Kläger lässt selbst vortragen, er habe den Beklagten und dessen Tochter ermächtigt, das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Pferd zu pflegen und dieses zu reiten, wobei eine finanzielle oder andersartige Gegenleistung dafür nicht vorgesehen gewesen sei, vielmehr habe er das Pferd unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese unentgeltliche Gebrauchsüberlassung stellt sich damit als Leihvertrag nach § 598 BGB dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 24.10.2007 vortragen ließ, er sei für das Pferd nicht verantwortlich gewesen. Denn dieser Vortrag bezog sich ersichtlich alleine auf den Tag des Unfalles, an welchem der Beklagte seine Tochter lediglich zum Reitplatz gefahren haben und weshalb er mangels seiner Ansicht nach mangelnden schuldhaften Verhaltens auch nicht haftbar gemacht werden will. In den vorangegangenen Schriftsätzen geht denn auch der Beklagte von einer leihweisen Überlassung des Pferdes aus. Alleine diese Qualifizierung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses wird den im beiderseitigen Vortrag geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten gerecht. Damit greift für Ansprüche des Verleihers wegen Verschlechterungen der verliehenen Sache die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB.
14 
Diese auf vertragliche Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB zugeschnittene Frist gilt im Übrigen auch für konkurrierende deliktische Ansprüche und damit auch für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, den der Kläger anführt, da ansonsten der Zweck des § 606 BGB unterlaufen würde, wenn aus demselben Sachverhalt zwar keine vertraglichen, dafür aber noch deliktische Forderungen durchgesetzt werden könnten (MüKo/Kollhosser , BGB, 4.Aufl. 2004, § 606 Rn. 4 m.w.N.).
15 
2. Diese Verjährungsfrist begann nach §§ 606 Satz 2, 548 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Rückerhalt der Leihsache nach dem Unfall vom 17.08.2006 am 18.08.2006 zu laufen und wurde zwar nicht wegen der Schadensmeldung vom 21.08.2006 selbst, wohl aber rückwirkend wegen nachfolgender Verhandlungen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 17.10.2006 - 3 U 55/05 - unter 3. c. bb. der Gründe) zwischen der Versicherung des Beklagten und der vormaligen Miteigentümerin ab diesem Zeitpunkt nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
16 
3. Diese Hemmung endete durch das Schreiben der Versicherung des Beklagten vom 18.12.2006, in welchem es heißt, man komme nunmehr abschließend auf die Schadenssache zurück. Dort wird nach Erläuterung der Gründe gut ¼ des geltend gemachten Betrages anerkannt, in der Folgezeit werden an die Miteigentümerin entsprechend dem Schreiben, in dem weitergehende Ansprüche wegen Mitverschuldens der Eigentümer bzw. Realisierung der Tiergefahr abgelehnt werden, auch EUR 350 bezahlt.
17 
Damit wurden die Verhandlungen zwischen den Parteien durch die Beklagtenseite abgebrochen, der Miteigentümerin, die diese Zahlung auch als ausreichend akzeptierte, war damit klar, dass sich der Beklagte über seine Versicherung nicht weiter mit dem Schadensfall befassen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 260/97). Daher lief die sechsmonatige Verjährungsfrist ab 19.12.2006 weiter, der Zeitraum der Hemmung von 21.08.2006 bis 18.12.2006 war nicht mit einzurechnen (§ 209 BGB), sodass die Verjährungsfrist am 14.06.2007 ablief.
18 
Die mit Schriftsatz vom 16.07.2007 erhobene Klage war somit verfristet.
19 
4. Entgegen der Auffassung des Klägers trat nach dem Ende der Verhandlungen am 18.12.2006 nicht erneut eine Hemmung der Verjährung ein.
20 
a. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.05.2007, in welchem diese den identischen Sachverhalt Monate später der Versicherung des Beklagten erneut zur Kenntnis brachten, um nunmehr für den Kläger aus abgetretenem Recht einen ihm möglicherweise zustehenden, von der Miteigentümerin jedoch scheinbar nicht weiterverfolgten Anspruch geltend zu machen, vermag eine Hemmung nicht auszulösen. Andernfalls hätte es der vermeintliche Gläubiger durch bloße Kontaktaufnahme mit dem Schuldner in der Hand die Verjährung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle zu hemmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Verhandlungen bereits abgeschlossen worden waren und der Geschädigte keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme der Verhandlungen haben kann (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.10.2007 - 1 W 14/07).
21 
b. Auch der nach Ablauf der im Schreiben vom 10.05.2007 auf 24.05.2007 gesetzten Frist erfolgte Anruf eines Sachbearbeiters der Versicherung der Beklagten vom 5.06.2007 bei den Prozessbevollmächtigten des Kläger löste keine Hemmung nach § 203 BGB aus, da damit nicht erneut Verhandlungen aufgenommen wurden.
22 
Zwar ist es zutreffend, dass der Begriff der 'Verhandlungen' weit ausgelegt wird, sodass Verhandlungen schon dann schweben, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - NJW 2007, 587; 8.05.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168 unter II. 3. b. der Gründe). Allerdings wird hier auch ein 'Meinungsaustausch' gefordert (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
23 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung des Beklagten schon auf die auf den gleichen Sachverhalt gestützten Vorwürfe der anderen Miteigentümerin nach viermonatiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, mit der Zahlung von EUR 350 sei die Sache abgeschlossen. Der Kläger, der keine neuen Tatsachen vorzubringen vermochte, durfte demnach nicht die Erwartung hegen, die Versicherung werde sich in dieser Sache erneut bewegen. Anders als in dem oben zitierten Fall des Bundesgerichtshofes forderte der Sachbearbeiter den Kläger gerade nicht dazu auf, zur weiteren Klärung des Sachverhaltes durch Beifügung von Belegen o.ä. beizutragen. Vielmehr teilte er lediglich mit, die Versicherung würde selbst Informationen einholen und es werde möglicherweise in Kalenderwoche 24 eine Stellungnahme abgegeben. Weder diese Nachricht eines betriebsinternen Vorganges, noch das Inaussichtstellen einer möglichen Stellungnahme, deren Inhalt völlig offen war, nach dem bisherigen Verhalten der Versicherung aber - wie später durch Untätigbleiben geschehen - auch für den Kläger erkennbar wohl nur in der erneuten Ablehnung der Ansprüche bestanden hätte, stellen den Eintritt des Beklagten in Verhandlungen mit dem Kläger dar.
24 
Bei dieser Mitteilung des Sachbearbeiters handelt es sich um nicht mehr als die telefonische Variante einer bloßen Eingangsbestätigung. Das Mitteilen des Einholens von Informationen reicht ebenso wenig für Verhandlungen wie die Nachricht, es sei noch Rücksprache mit der Mandantschaft nötig (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2006 - 3 U 162/05 unter II. der Gründe).
25 
Diese Ansicht wird gestützt durch die obergerichtliche Rechtsprechung zur Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02 - ZGS 2004, 118 unter B. I. 2. e. der Gründe). Selbst wenn die Versicherung mitgeteilt hätte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wäre dies noch keine inhaltliche Aussage gewesen und folgten daraus noch keine berechtigten Erwartungen, man lasse sich auch auf Erörterungen zur Berechtigung der Ansprüche ein. Erst recht kann nichts anders gelten, wenn sich die Versicherung noch nicht einmal zur Verjährung äußert, sondern lediglich ankündigt, man werde vielleicht eine Stellungnahme abgeben.
26 
Zum Austausch von Meinungen, die für Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB nötig wären, ist es gerade nicht gekommen.
27 
c. Auch die auf den in Kalenderwoche 24 des Jahres 2006 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Versicherung des Beklagten getätigten Anruf erfolgte Mitteilung einer anderen Sachbearbeiterin, die Sache sei nun der Rechtsabteilung übergeben worden und eine Stellungnahme erfolge, ändert am Verjährungseintritt nichts.
28 
Zum einen wurde nicht mitgeteilt, wann genau in Kalenderwoche 24 dieser Anruf stattfand, sodass schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser erst nach Eintritt der Verjährung am 14.06.2007 erfolgte. Dies ist schon deshalb wahrscheinlich, da der Kläger vortragen lässt, man habe sich erst erkundigt, „als in der 24.ten Kalenderwoche eine angekündigte Stellungnahme nicht einging“ und diese Arbeitswoche am Freitag den 15.06.2007 endete.
29 
Zum anderen wären aber auch durch diese Nachricht - sollte sie noch vor Eintritt der Verjährung erfolgt sein - keine neuen Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen worden. Auch hier fehlt es an jeglichem Meinungsaustausch, vielmehr war die Auskunft der offenbar nicht sachbearbeitenden Mitarbeiterin, man habe die Rechtsabteilung eingeschaltet, lediglich der Höflichkeit geschuldet, keinesfalls wollte die Versicherung des Beklagten damit eine neue Verhandlungsrunde eröffnen. Dies musste auch dem Kläger nach bereits erfolgter Ablehnung der Ansprüche gegenüber der Miteigentümerin klar sein.
30 
d. Insofern geht auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB fehl. Da der Beklagte wie oben ausgeführt nie den Anschein erweckt hat, er werde die bereits abgelehnten weitergehenden Ansprüche nur wegen eines den gleichen Sachverhalt schildernden Schreibens vom 10.05.2007 nunmehr neu verhandeln, kann seine Berufung auf die von seiner Versicherung am 18.12.2006 erklärte Rechtsansicht auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen.
31 
Der Anspruch war damit verjährt, die Klage abzuweisen.
II.
32 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 30/01/2007 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt ..., wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 5. Januar 2007 - 2 O 209/06 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für das Verfahren
published on 18/07/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2005 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vol
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Annotations

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.