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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| 1. Die Verjährung richtet sich hierbei nach § 606 BGB. Der Kläger lässt selbst vortragen, er habe den Beklagten und dessen Tochter ermächtigt, das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Pferd zu pflegen und dieses zu reiten, wobei eine finanzielle oder andersartige Gegenleistung dafür nicht vorgesehen gewesen sei, vielmehr habe er das Pferd unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese unentgeltliche Gebrauchsüberlassung stellt sich damit als Leihvertrag nach § 598 BGB dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 24.10.2007 vortragen ließ, er sei für das Pferd nicht verantwortlich gewesen. Denn dieser Vortrag bezog sich ersichtlich alleine auf den Tag des Unfalles, an welchem der Beklagte seine Tochter lediglich zum Reitplatz gefahren haben und weshalb er mangels seiner Ansicht nach mangelnden schuldhaften Verhaltens auch nicht haftbar gemacht werden will. In den vorangegangenen Schriftsätzen geht denn auch der Beklagte von einer leihweisen Überlassung des Pferdes aus. Alleine diese Qualifizierung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses wird den im beiderseitigen Vortrag geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten gerecht. Damit greift für Ansprüche des Verleihers wegen Verschlechterungen der verliehenen Sache die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB. |
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| Diese auf vertragliche Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB zugeschnittene Frist gilt im Übrigen auch für konkurrierende deliktische Ansprüche und damit auch für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, den der Kläger anführt, da ansonsten der Zweck des § 606 BGB unterlaufen würde, wenn aus demselben Sachverhalt zwar keine vertraglichen, dafür aber noch deliktische Forderungen durchgesetzt werden könnten (MüKo/Kollhosser , BGB, 4.Aufl. 2004, § 606 Rn. 4 m.w.N.). |
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| 2. Diese Verjährungsfrist begann nach §§ 606 Satz 2, 548 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Rückerhalt der Leihsache nach dem Unfall vom 17.08.2006 am 18.08.2006 zu laufen und wurde zwar nicht wegen der Schadensmeldung vom 21.08.2006 selbst, wohl aber rückwirkend wegen nachfolgender Verhandlungen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 17.10.2006 - 3 U 55/05 - unter 3. c. bb. der Gründe) zwischen der Versicherung des Beklagten und der vormaligen Miteigentümerin ab diesem Zeitpunkt nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt. |
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| 3. Diese Hemmung endete durch das Schreiben der Versicherung des Beklagten vom 18.12.2006, in welchem es heißt, man komme nunmehr abschließend auf die Schadenssache zurück. Dort wird nach Erläuterung der Gründe gut ¼ des geltend gemachten Betrages anerkannt, in der Folgezeit werden an die Miteigentümerin entsprechend dem Schreiben, in dem weitergehende Ansprüche wegen Mitverschuldens der Eigentümer bzw. Realisierung der Tiergefahr abgelehnt werden, auch EUR 350 bezahlt. |
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| Damit wurden die Verhandlungen zwischen den Parteien durch die Beklagtenseite abgebrochen, der Miteigentümerin, die diese Zahlung auch als ausreichend akzeptierte, war damit klar, dass sich der Beklagte über seine Versicherung nicht weiter mit dem Schadensfall befassen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 260/97). Daher lief die sechsmonatige Verjährungsfrist ab 19.12.2006 weiter, der Zeitraum der Hemmung von 21.08.2006 bis 18.12.2006 war nicht mit einzurechnen (§ 209 BGB), sodass die Verjährungsfrist am 14.06.2007 ablief. |
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| Die mit Schriftsatz vom 16.07.2007 erhobene Klage war somit verfristet. |
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| 4. Entgegen der Auffassung des Klägers trat nach dem Ende der Verhandlungen am 18.12.2006 nicht erneut eine Hemmung der Verjährung ein. |
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| a. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.05.2007, in welchem diese den identischen Sachverhalt Monate später der Versicherung des Beklagten erneut zur Kenntnis brachten, um nunmehr für den Kläger aus abgetretenem Recht einen ihm möglicherweise zustehenden, von der Miteigentümerin jedoch scheinbar nicht weiterverfolgten Anspruch geltend zu machen, vermag eine Hemmung nicht auszulösen. Andernfalls hätte es der vermeintliche Gläubiger durch bloße Kontaktaufnahme mit dem Schuldner in der Hand die Verjährung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle zu hemmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Verhandlungen bereits abgeschlossen worden waren und der Geschädigte keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme der Verhandlungen haben kann (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.10.2007 - 1 W 14/07). |
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| b. Auch der nach Ablauf der im Schreiben vom 10.05.2007 auf 24.05.2007 gesetzten Frist erfolgte Anruf eines Sachbearbeiters der Versicherung der Beklagten vom 5.06.2007 bei den Prozessbevollmächtigten des Kläger löste keine Hemmung nach § 203 BGB aus, da damit nicht erneut Verhandlungen aufgenommen wurden. |
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| Zwar ist es zutreffend, dass der Begriff der 'Verhandlungen' weit ausgelegt wird, sodass Verhandlungen schon dann schweben, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - NJW 2007, 587; 8.05.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168 unter II. 3. b. der Gründe). Allerdings wird hier auch ein 'Meinungsaustausch' gefordert (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. |
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| Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung des Beklagten schon auf die auf den gleichen Sachverhalt gestützten Vorwürfe der anderen Miteigentümerin nach viermonatiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, mit der Zahlung von EUR 350 sei die Sache abgeschlossen. Der Kläger, der keine neuen Tatsachen vorzubringen vermochte, durfte demnach nicht die Erwartung hegen, die Versicherung werde sich in dieser Sache erneut bewegen. Anders als in dem oben zitierten Fall des Bundesgerichtshofes forderte der Sachbearbeiter den Kläger gerade nicht dazu auf, zur weiteren Klärung des Sachverhaltes durch Beifügung von Belegen o.ä. beizutragen. Vielmehr teilte er lediglich mit, die Versicherung würde selbst Informationen einholen und es werde möglicherweise in Kalenderwoche 24 eine Stellungnahme abgegeben. Weder diese Nachricht eines betriebsinternen Vorganges, noch das Inaussichtstellen einer möglichen Stellungnahme, deren Inhalt völlig offen war, nach dem bisherigen Verhalten der Versicherung aber - wie später durch Untätigbleiben geschehen - auch für den Kläger erkennbar wohl nur in der erneuten Ablehnung der Ansprüche bestanden hätte, stellen den Eintritt des Beklagten in Verhandlungen mit dem Kläger dar. |
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| Bei dieser Mitteilung des Sachbearbeiters handelt es sich um nicht mehr als die telefonische Variante einer bloßen Eingangsbestätigung. Das Mitteilen des Einholens von Informationen reicht ebenso wenig für Verhandlungen wie die Nachricht, es sei noch Rücksprache mit der Mandantschaft nötig (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2006 - 3 U 162/05 unter II. der Gründe). |
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| Diese Ansicht wird gestützt durch die obergerichtliche Rechtsprechung zur Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02 - ZGS 2004, 118 unter B. I. 2. e. der Gründe). Selbst wenn die Versicherung mitgeteilt hätte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wäre dies noch keine inhaltliche Aussage gewesen und folgten daraus noch keine berechtigten Erwartungen, man lasse sich auch auf Erörterungen zur Berechtigung der Ansprüche ein. Erst recht kann nichts anders gelten, wenn sich die Versicherung noch nicht einmal zur Verjährung äußert, sondern lediglich ankündigt, man werde vielleicht eine Stellungnahme abgeben. |
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| Zum Austausch von Meinungen, die für Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB nötig wären, ist es gerade nicht gekommen. |
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| c. Auch die auf den in Kalenderwoche 24 des Jahres 2006 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Versicherung des Beklagten getätigten Anruf erfolgte Mitteilung einer anderen Sachbearbeiterin, die Sache sei nun der Rechtsabteilung übergeben worden und eine Stellungnahme erfolge, ändert am Verjährungseintritt nichts. |
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| Zum einen wurde nicht mitgeteilt, wann genau in Kalenderwoche 24 dieser Anruf stattfand, sodass schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser erst nach Eintritt der Verjährung am 14.06.2007 erfolgte. Dies ist schon deshalb wahrscheinlich, da der Kläger vortragen lässt, man habe sich erst erkundigt, „als in der 24.ten Kalenderwoche eine angekündigte Stellungnahme nicht einging“ und diese Arbeitswoche am Freitag den 15.06.2007 endete. |
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| Zum anderen wären aber auch durch diese Nachricht - sollte sie noch vor Eintritt der Verjährung erfolgt sein - keine neuen Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen worden. Auch hier fehlt es an jeglichem Meinungsaustausch, vielmehr war die Auskunft der offenbar nicht sachbearbeitenden Mitarbeiterin, man habe die Rechtsabteilung eingeschaltet, lediglich der Höflichkeit geschuldet, keinesfalls wollte die Versicherung des Beklagten damit eine neue Verhandlungsrunde eröffnen. Dies musste auch dem Kläger nach bereits erfolgter Ablehnung der Ansprüche gegenüber der Miteigentümerin klar sein. |
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| d. Insofern geht auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB fehl. Da der Beklagte wie oben ausgeführt nie den Anschein erweckt hat, er werde die bereits abgelehnten weitergehenden Ansprüche nur wegen eines den gleichen Sachverhalt schildernden Schreibens vom 10.05.2007 nunmehr neu verhandeln, kann seine Berufung auf die von seiner Versicherung am 18.12.2006 erklärte Rechtsansicht auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen. |
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| Der Anspruch war damit verjährt, die Klage abzuweisen. |
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