Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Feb. 2010 - 1 U 165/09

published on 18/02/2010 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Feb. 2010 - 1 U 165/09
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14. August 2009 - 6 C 159/09 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 242,71 sowie weitere EUR 46,41 zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2009.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Streitwert: EUR 1.047,25

Gründe

 
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.08.2009 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger restliche Mietwagenkosten i. H. v. 1.047,25 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 150,30 EUR nebst Zinsen geltend gemacht hat, in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger verlangten Mietwagenkosten entsprächen dem durch die Schwackeliste vorgegebenen Rahmen unter Hinzuziehung eines 20 %igen Aufschlages.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie Klagabweisung anstrebt. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe seine Erkundigungspflicht verletzt. Sie, die Beklagte, habe dargelegt, dass es für den Kläger ein konkretes günstigeres Angebot gegeben habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.08.2009 - 6 C 159/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
10 
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senats vom 19.01.2010 auf die zuständige Berichterstatterin als streitentscheidende Einzelrichterin übertragen.
II.
11 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a. F., 40 EGGVG zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Das angefochtene Urteil wurde vor dem 01.09.2009 erlassen.
12 
Die Berufung hat auch zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Kläger hat (nur) Anspruch auf Mietwagenkosten i. H. v. insgesamt 1.421,70 EUR, wovon die Beklagte vorprozessual bereits 1.178,99 EUR gezahlt hat. Zur Zahlung der noch ausstehenden Differenz von 242,71 EUR nebst Zinsen und daraus errechneter vorgerichtlicher anwaltlicher Geschäftsgebühr jeweils nebst Zinsen war die Beklagte demnach zu verurteilen. Soweit das Amtsgericht einen höheren Betrag zugesprochen hat, war das Urteil auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen. Die weitergehende Berufung, mit der die Beklagte Klagabweisung insgesamt anstrebt, war zurückzuweisen.
13 
Der Kläger kann gemäß § 249 BGB nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. zuletzt Urteil BGH vom 19.01.2010, VI ZR 112/09).
14 
Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit. Der Kläger hat eine Mietwagenrechnung der Firma R. vorgelegt, bei der er nach dem unbestrittenem Vorbringen der Beklagten seinen bei dem Unfall beschädigten Pkw auch reparieren ließ. Die Mietwagenfirma hat für 15 Tage (in denen 394 km gefahren wurden) insgesamt 2.520,50 EUR in Rechnung gestellt, wobei sie von einem Wochentarif von 1.229,42 EUR (x 2) sowie einem Tagestarif von 87,82 EUR, unfallbedingten Zusatzleistungen mit 476,67 EUR, Winterreifen mit 52,50 EUR und einer Haftungsbegrenzung mit 271,65 EUR - jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer - ausgegangen ist.
15 
Diese Mietwagenrechnung macht der Kläger allerdings nicht in vollem Umfang geltend, sondern stellt eine davon abweichende eigene Berechnung auf. Er berechnet nach der von ihm vorgelegten Schwackeliste für das Postleitzahlgebiet 751 für 15 Tage 1.588,86 EUR, zuzüglich Haftungsbefreiung mit 363,90 EUR und einem unfallbedingten Aufschlag von 20 %, abzüglich 5 % Eigenersparnis und kommt so zu einem Betrag von 2.226,34 EUR, von dem er die von der Beklagten bezahlten 1.178,99 EUR abzieht.
16 
Dieser vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ohne nähere Begründung übernommenen Berechnung kann vom Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Der Kläger kann im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu dem von ihm geltend gemachten Unfallersatztarif anmieten, weil er der ihm obliegenden Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris, dort Rn. 14).
17 
Der Kläger trägt zwar vor, ihm sei keine Zeit verblieben, bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten umfangreiche Marktrecherchen anzustellen, da sich der Verkehrsunfall am 25.01.2008 um 14.15 Uhr ereignet habe und die Anmietung am darauf folgenden Tag um 9.45 Uhr erfolgt sei (vgl. I/79). Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger aber nicht nur keine umfangreichen Nachforschungen angestellt, sondern gar keine. Da der Unfall an einem Sonntag gegen 14.15 Uhr stattfand und die Anmietung erst am nächsten Tag erfolgte, lag keine Eil- oder Notsituation vor, wie sie etwa dem von Klägerseite vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrunde lag (Urteil vom 08.07. 2009 - 3 U 30/09-).
18 
Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss aber unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (BGH a. a. O. Rn. 15).
19 
Wäre der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er ohne weiteres herausfinden können, dass das Autohaus, bei dem er sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur gegeben hat und bei dem er dann auch ein Fahrzeug angemietet hat, einen wesentlich günstigeren Tarif anbietet, als er ihm in Rechnung gestellt wurde. Die Beklagte hat eine Preisliste des Autohauses R. von Juli 2009 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass ein Fahrzeug wie der vom Kläger angemietete Golf Plus 1,9 TDI zu einem Werkstatttarif von 31,99 EUR und zu einem Normaltarif von 87,00 EUR, jeweils inklusive 19 % Mehrwertsteuer, angeboten wird.
20 
Dazu hat der Kläger lediglich vorgetragen, bei dem Werkstatttarif handele es sich um einen subventionierten Preis, der nur für Fälle nicht fremd verursachter Reparaturerforderlichkeit angeboten werde. Bei einem fremd verschuldeten Unfall mit längerer Reparaturzeit könne dieser Tarif nicht in Anspruch genommen werden, das Autohaus würde sich schlicht weigern (so der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) zu diesem Preis zu vermieten.
21 
Das erscheint dem Berufungsgericht nachvollziehbar, das ebenfalls davon ausgeht, dass dieser Tarif für in der Regel kurzfristige Werkstattbesuche (Inspektion oder ähnliches) angeboten wird. Anderes hat auch die Beklagte substantiiert nicht vorgetragen.
22 
Allerdings hat der Kläger sich nicht dazu geäußert, weshalb er nicht den Normaltarif hätte in Anspruch nehmen können und den Vortrag der Beklagten zur Zugänglichkeit dieses Tarifes nicht. Damit ist der zu treffenden Entscheidung - die ausdrücklich als Einzelfallentscheidung bezeichnet wird - als unstreitig zugrunde zu legen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt den günstigeren Normaltarif hätte in Anspruch nehmen können und dass ihm dieses wesentlich günstigere Angebot auf einfache Nachfrage ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Dieses hätte er dann, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgend, auch in Anspruch nehmen müssen. Auf alle weiteren von den Parteien ausführlich diskutierten Fragen, insbesondere ob grundsätzlich nach Schwackeliste oder nach Fraunhofer-Liste abgerechnet werden kann, kommt es demnach im hier zu entscheidenden Fall nicht an.
23 
Das führt zur folgender Berechnung: Der Normaltarif beträgt für den vom Kläger angemieteten VW Golf Plus, 1,9 TDI 87,00 EUR pro Tag inklusive Mehrwertsteuer. Für 15 Tage macht dies 1.305,00 EUR aus. Davon ist eine Eigenersparnis von (unstreitig) 5 % mit 62,25 EUR abzuziehen, so dass 1.239,75 EUR verbleiben. Der Kläger macht weiter Kosten für die Haftungsbefreiung geltend mit 363,90 EUR. Diese Kosten sind allerdings nur zur Hälfte erstattungsfähig. Der Kläger hat keinen Vortrag dahingehend erbracht, dass auch sein geschädigtes Fahrzeug Vollkasko versichert war, so dass das Berufungsgericht dies auch nicht zugrunde legen kann. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Mietwagens mit einem erheblichen Schädigungsrisiko verbunden ist. In diesen Fällen hält das Berufungsgericht es daher für sachgerecht, gemäß § 287 ZPO die Prämien für die Haftungsfreistellung zur Hälfte und somit mit 181,95 EUR für 15 Tage - zu ersetzen (vgl. OLG Karlsruhe 10 U 55/00, 10 U 104/01, 1 U 17/08; vgl. auch BGH, NZV 2005, 301, wonach es der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO unterliegt, ob im Einzelfall ein Vollkaskoschutz ganz oder nur teilweise zu erstatten ist).
24 
Demnach haben die Beklagten insgesamt zu erstatten 1.421,70 EUR, wovon sie vorprozessual bereits 1.178,99 EUR bezahlt haben, so dass ein Betrag von EUR 242,71 verbleibt, zu deren Bezahlung nebst Zinsen die Beklagte zu verurteilen war.
25 
Soweit das Amtsgericht sie zur Zahlung von mehr als diesem Betrag verurteilt hat, war die Berufung der Beklagten erfolgreich, die weitergehende Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
26 
Der Kläger hat schließlich noch Anspruch auf Zahlung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwerststeuer aus diesem Streitwert mit 46,41 EUR (32,50 EUR + 6,50 x 19 %).
27 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind in der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht gegeben.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 19/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 112/09 Verkündet am: 19. Januar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 - 7 O 335/06 - abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 6.645,43 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem j
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Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 5.252,27 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 12.053,37 vom 15.01.2010 bis zum 02.02.2010, aus EUR 6.563,72 vom 03
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Annotations

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.