Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Mai 2015 - 9 U 46/15
Gericht
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.02.2015 – 9 O 293/14 gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
4Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die vorweggenommene Deckungsklage des Klägers als Gebäudeversicherer des Geschädigten gegen die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer des Herrn X auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz im Rahmen des Privathaftpflichtverhältnisses anlässlich des streitgegenständlichen Brandereignisses vom 08.07.2013 für den mitversicherten X2 in Höhe von 44.079,03 € mangels Feststellungsinteresse abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
5Ergänzend ist folgendes anzumerken:
6Das Landgericht hat vorliegend unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und der von diesem anerkannten Zulässigkeit einer vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers in bestimmten Fällen ein Feststellungsinteresse des Klägers gem. § 256 ZPO für eine entsprechende Klage zu Recht verneint.
7Ebenso wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass in der Haftpflichtversicherung, auch der Privathaftpflichtversicherung, der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 I ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 – IV ZR 265/06 – VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 15.11.2000 – IV ZR 223/99 – VersR 2001, 90 in juris Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 19.02.2013 – 9 U 155/12 – in juris Rn. 39 m.w.N.). Ausdrücklich anerkannt ist die Zulässigkeit dieser vorweggenommenen Deckungsklage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn die Verjährung des Deckungsanspruchs droht oder der Versicherer die Leistung ablehnt und der Versicherungsnehmer nichts unternimmt (BGH, Urt. v. 15.11.2000 – IV ZR 223/99 – VersR 2001, 90 in juris Rn. 9) oder der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gebe oder die Auskunft verweigere (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 – IV ZR 265/06 – VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2).
8Einer dieser Fälle ist vorliegend entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gegeben.
9Eine drohende bzw. bevorstehende Verjährung ist weder dargetan noch aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Ohne Berücksichtigung von Hemmungstatbeständen hätte die für alle Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis geltende 3-Jahresfrist des § 195 BGB (vgl. Prölls/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 15 VVG Rn. 2) für den streitgegenständlichen Deckungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Kenntnis des Zeugen X2 als Schadensverursacher von dem Brandschadensereignis, dem eingetretenen Schaden sowie daraus resultierenden Ansprüchen gegen die Beklagte aus der Privathaftpflichtversicherung gemäß § 199 I BGB spätestens am 31.12.2013 zu laufen begonnen und würde am 31.12.2016, also in 1 ½ Jahren ablaufen. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2014 (Anl. B 2 Bl. 50 d.A.) sowohl gegenüber ihrem Versicherungsnehmer und dessen Sohn, dem Zeugen X2, als auch gegenüber dem Kläger nach vorgerichtlicher Korrespondenz Deckungsschutz versagt hat, ist davon auszugehen, dass ihr das Brandschadensereignis vom 08.07.2013 von ihrem Versicherungsnehmer zeitnah gemeldet worden ist und die Verjährungsfrist gem. § 15 VVG in der Zeit vom 01.01.2014 bis 10.04.2014 gehemmt war und infolge dessen sogar erst am 10.04.2017, also in knapp zwei Jahren, ablaufen wird.
10Mit nicht zu beanstandender Begründung, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, hat das Landgericht auch ein Feststellungsinteresse des Klägers wegen eines drohenden Verlustes des Deckungsanspruchs als Befriedigungsobjekt wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten bzw. dessen mitversicherten Sohnes nach Erhalt der Deckungsablehnung vom 10.04.2014 verneint. Dem Einwand des Klägers in der Berufungsbegründung, er könne nicht erwarten, dass der wirtschaftlich nur schwach aufgestellte Zeuge X2 auch nur irgendwelche Anstalten machen werde, seine Haftpflichtversicherung auf Deckungsschutz zu verklagen, was seine Angaben sowie die seines anwesenden Vaters – dem Versicherungsnehmer der Beklagten - in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2015 in erster Instanz bestätigt hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Für den Zeugen X2 und seinen Vater bestand bislang noch keine Veranlassung, einen etwaigen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für den streitgegenständlichen Brandschadensfall gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen, weil weder der Geschädigte noch der Kläger als dessen Gebäudeversicherer an den Zeugen X2 mit Schadensersatzbegehren herangetreten sind, geschweige denn gegen diesen einen Haftpflichtprozess angestrengt haben. Soweit der Zeuge X2 damit allerdings rechnen müsste, ist jedenfalls derzeit aus Sicht des Senats nicht unwahrscheinlich, dass dieser angesichts der dann auf ihn persönlich zukommenden Schadensersatzforderung in nicht unerheblicher Höhe und seiner eigenen schlechten finanziellen Situation versuchen wird, Versicherungsschutz von der Beklagten zu erhalten und diesen notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge X2 zwischenzeitlich volljährig geworden ist und er selbst die in dieser Angelegenheit notwendigen Entscheidungen eigenverantwortlich treffen muss. Dem stehen jedenfalls nicht von vornherein seine derzeit schlechte wirtschaftliche Situation oder zweifelhafte Erfolgsaussichten eines Deckungsprozesses entgegen. Das Gesetz sieht für solche Fälle die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Ansprüche im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens vor, wobei fragliche Erfolgsaussichten wegen eines Versicherungsausschlusses aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 103 VVG, Nr. 7.1 AHB – wie die Argumentation des Klägers in der Klageschrift und der Replik zeigt – aus seiner Sicht nicht bestehen.
11Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2010 an diese unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrem Versicherungsnehmer bzw. dessen Sohn nach Prüfung des Vorgangs keinen Versicherungsschutz gewähren könne und sie die Aufwendungen der Klägerin nicht erstatten werde (vgl. B 2 Bl. 50 d.A.) hat sie weder ihren Versicherungsnehmer bzw. dessen Sohn – den Zeugen X2 - noch den Kläger im Ungewissen darüber gelassen, ob sie Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung für das streitgegenständliche Brandschadensereignis gewähren wird. Infolge dessen liegt auch der weitere vom BGH anerkannte Ausnahmefall für eine Zulässigkeit der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten nicht vor.
12Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung sei im Hinblick darauf zu eng, dass der BGH den in seinem Urteil vom 15.11.2000 – IV ZR 223/99 – (VersR 2001, 90) anerkannten Ausnahmefall nur als beispielhaft bezeichnet habe und damit nicht abschließend aufgeführt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten angenommen werden könne (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 – IV ZR 265/06 – VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2). Dieser Entscheidung, in der der BGH einen weiteren konkreten Ausnahmefall anerkannt hat, in dem die Zulässigkeit der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten anzunehmen ist, ist nicht zu entnehmen, dass damit eine weitergehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vorweggenommenen Deckungsklage in dem vom Kläger dargestellten Umfang erfolgen sollte und über diesen Umweg der Ausweitung der Zulässigkeit der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten die vom Gesetzgeber in § 115 I VVG bewusst vorgenommene Begrenzung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung umgangen werden sollte. Dies kann insbesondere nicht für Fallkonstellationen gelten, die mit den vom BGH anerkannten Ausnahmefällen nicht vergleichbar sind und deren konkrete Interessenlage die Zulassung der vorgenommenen Deckungsklage unter Berücksichtigung ihrer Zielrichtung nicht erfordert.
13Ausgehend davon begründet aus Sicht des Senats der Umstand, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus der Privathaftpflichtversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer bzw. dem Zeugen X2 sowie dem Kläger ernsthaft und endgültig versagt hat, kein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO, insbesondere lässt sich dies auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH nicht entnehmen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des KG Berlin 17.01.2006 – 6 U 275/04 – (VersR 2007, 349 ff. in juris Rn. 26) über eine hilfsweise erhobene vorweggenommene Deckungsklage eines Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers, worin unter Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze bei der Feststellungsklage im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ohne weitere Begründung die Ansicht vertreten worden ist, ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO könne sich daraus ergeben, dass der Schuldner seine Verpflichtung ernstlich bestreitet.
14Diese allgemeine Erwägung ist auf den vorliegenden Fall der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers auf Feststellung der Gewährung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz gegenüber ihrem Versicherungsnehmer nicht übertragbar. Dies deswegen, weil nach der Rechtsprechung des BGH ein Ausnahmefall für die Zulässigkeit der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten und die Bejahung seines Feststellungsinteresses dann angenommen wird, wenn der Haftpflichtversicherer keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert. Äußert sich aber der in Anspruch genommene Versicherer – wie hier - eindeutig auf Nachfrage nach Versicherungsschutz mit einer Ablehnung der Deckung, folgt daraus im Umkehrschluss nicht, dass allein die ausdrückliche und eindeutige Deckungsverweigerung noch kein Feststellungsinteresse des Geschädigten begründen kann, wenn nicht noch die Untätigkeit des Versicherungsnehmers bezogen auf den Deckungsanspruch hinzukommt, so dass dessen Verlust als Befriedigungsobjekt droht.
15Ebenso wenig ergibt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers aus der behaupteten Unmöglichkeit der Erfüllung des Haftpflichtanspruchs durch den Zeugen X2, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zubilligung eines rechtlichen Interesses an baldiger Feststellung des Deckungsschutzes zugunsten des Geschädigten ihren Grund in der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung hat, wie sie in den §§ 156 I, 157 VVG a.F. zum Ausdruck gekommen ist. Ungeachtet dessen, dass derzeit überhaupt noch nicht absehbar ist, ob der gerade mal 18-jährige Zeuge X2 die Schadensersatzansprüche des Geschädigten, die nach erfolgter Regulierung auf den Kläger gem. § 86 VVG übergangen sind, ggf. nach erfolgter Titulierung in einem gesonderten Haftpflichtprozess in Zukunft wird erfüllen können, würde eine derzeitige Unmöglichkeit aufgrund der finanziellen Situation nicht ausreichen. § 115 I Nr. 2 VVG sieht einen Direktanspruch des Dritten auf Schadensersatz gegen den Versicherer dann vor, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Daraus folgt, dass für den Fall der vorweggenommenen Deckungsklage keine geringeren Anforderungen gelten können, wenn es um die Zuerkennung des Feststellungsinteresses des Geschädigten geht, dass von der Rechtsprechung des BGH nur in bestimmten Ausnahmefällen bejaht worden ist.
16Aber auch wenn der Zeuge X2 derzeit nicht über die finanziellen Mittel verfügen sollte, um die Schadensersatzforderung erfüllen können, folgt daraus nicht zwangsläufig die Unmöglichkeit der Erfüllung des Haftpflichtanspruchs. Der Kläger ist nicht gehindert, gegen den Zeugen X2 im Rahmen eines Haftpflichtprozesses einen Titel über den Schadensersatzanspruch zu erwirken, wodurch eine 30-jährige Verjährung in Gang gesetzt würde. Mit Hilfe eines solchen Titels hätte er dann nicht nur die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch in Zukunft gegen den Zeugen X2 unmittelbar durch Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen doch noch durchzusetzen, wenn sich dessen Vermögensverhältnisse verbessert haben. Daneben könnte er einen Freistellungsanspruch des Zeugen X2 gegen die Beklagte aus der Privathaftpflichtversicherung im Wege der Zwangsvollstreckung mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden und sich überweisen lassen.
17Nicht zu folgen vermag der Senat dem Einwand des Klägers, die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Naumburg vom 25.07.2013 – 2 U 23/13 - (VersR 2014, 54 ff. in juris Rn. 34 – 36) sei aufgrund der Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Falle der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers und die entwickelten Ausnahmefälle inhaltlich falsch. Das OLG Naumburg gibt die nach der Rechtsprechung des BGH anerkannten Ausnahmefälle zutreffend wieder (OLG Naumburg, Urt. v. 25.07.2013 – 2 U 23/13 -, VersR 2014, 54 ff. in juris Rn. 34 – 36). Dabei ist das OLG Naumburg, das ebenfalls über die Zulässigkeit einer vorweggenommenen Deckungsklage eines Geschädigten gegen die Unfallversicherung des Schädigers zu entscheiden hatte, auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH von deren Zulässigkeit in den anerkannten Fällen ausgegangen, hat allerdings deren Vorliegen aufgrund der zugrunde liegenden konkreten Fallkonstellation und dementsprechend auch ein Feststellungsinteresse des dortigen Klägers verneint.
18II.
19Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme – statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) – wird hingewiesen.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.