Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. März 2015 - 8 U 27/07
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des am 19.07.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 2 O 479/06 – wird der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 79.486,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten aus Steuerberaterhaftung geltend. Sie ist die zweite Ehefrau ihres am 24.02.2000 verstorbenen Ehemannes T. Dieser hatte eine nicht rechtsfähige, dem D angegliederte Stiftung errichtet, die mit u.a. aus Sach- und Geldmitteln gespeistem Kapital die soziale und karitative Aufgaben des Verbandes unterstützen sollte. In § 3 Abs. 2 der - im Vorfeld mehrfach angepassten - Stiftungssatzung ist zuletzt (wertgesichert) bestimmt, dass die Klägerin „einen Betrag von jährlich 2% des dem D … hinterlassenen Vermögens“ bis zu einem bestimmten jährlichen Höchstbetrag erhalten soll. Nach § 3 Abs. 3 ist das Stiftungsvermögen unbeschadet einer weiteren Bestimmung in Abs. 4 „in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.“ § 3 Abs. 4 regelt die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks um bis zu 10% seines Werts mit einer Wiederauffüllungspflicht aus den Erträgen, soweit die Ausschüttung an die Klägerin hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Satzung in Anlage K 2 (Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Testament vom 14.01.1997 hatte der Erblasser eine parallele Vermächtnisanordnung zu Gunsten der Klägerin vorgesehen, wobei wegen der Details auf Anlage K 1 (Bl.7 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
4Der Beklagte ist Steuerberater und erstellte auftragsgemäß für die Klägerin deren ESt-Erklärungen für die Jahre 2001 bis 2003. In der Anlage SO gab er dabei jeweils Zahlungen an die Klägerin durch die Stiftung als andere wiederkehrende Bezüge/Unterhaltsleistungen an, die vom Finanzamt entsprechend als steuerbares Einkommen behandelt wurden. Im Jahr 2001 waren der Klägerin 230.000,00 DM (= 117.591,12 EUR), im Jahr 2002 71.335,00 EUR und im Jahr 2003 66.153,00 EUR aus der Stiftung zugeflossen. Mit den ESt-Bescheiden für 2001 bis 2003 (Anlagen K 6 ff., Bl. 19 ff. d.A.) setzte das Finanzamt Steuern inkl. Solidaritätszuschlag und Zinsen i.H.v. 85.831,24 EUR fest. Diese wurden an die Finanzkasse abgeführt. Wären die Zuflüsse aus der Stiftung vollständig als nicht steuerpflichtig behandelt worden, wären in den Jahren 2001-2003 keinerlei Einkommenssteuern angefallen. Bei einer Besteuerung nur des sog. Ertragsanteils wären hingegen Steuerlasten nur i.H.v. 7.272,40 EUR angefallen gemäß der Berechnungen auf S. 6/23 der Berufungsbegründung (Bl. 294/311 d.A.) und in Anlagen BB 2 – 4 (Anlagenhefter), so dass durch die tatsächlich erfolgte Steuerfestsetzung ein Steuermehraufwand i.H.v. 78.558,84 EUR entstanden wäre.
5Nach einem Beraterwechsel konnte die neue Beraterin der Klägerin beim Finanzamt erreichen, dass im Veranlagungszeitraum 2004 die Einkünfte aus der Stiftung als gar nicht steuerpflichtig behandelt wurden.
6In der Erbschaftssteuererklärung der Klägerin waren die (künftigen) Zuflüsse aus der Stiftung in kapitalisierter Form mit ca. 1,2 Mio. DM berücksichtigt worden (Anlage Bl. 178 ff. d.A.). Der Erbschaftssteuerbescheid war vom Beklagten ebenfalls auftragsgemäß geprüft worden. Er hatte der Klägerin mit Schreiben vom 26.04.2004 (Bl. 181 d.A.) zuletzt erklärt, dass sich Beanstandungen (über eine hier nicht relevante Änderung in einem anderen Punkt hinaus, die korrigiert worden war) nicht ergeben. Bei fehlender Berücksichtigung der Zuflüsse aus der Stiftung wäre die Erbschaftssteuerlast um 278.605,20 DM = 142.448,58 EUR geringer ausgefallen.
7Im Jahr 2005 wurden die Zuflüsse aus der Stiftung bei der Klägerin vom zuständigen Finanzamt erneut als in vollem Umfang als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerpflichtig behandelt bzw. in der Entscheidung über den dagegen gerichteten Einspruch als zumindest nach § 22 Nr. 1 S. 2, HS. 2 EStG steuerpflichtig. Ein Steuerrechtsstreit mündete in den – durch Nichtbeantragung der mündlichen Verhandlung binnen Monatsfrist – rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des BFH vom 15.07.2004 (Az.: X R 41/12. Bl. 414 ff. d.A. = DStR 2014, 2115). Der BFH sah im Einklang mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts vom 27.09.2012 (Anlage BB 17, Bl. 356 ff. d.A.) die Bezüge als nach § 22 Nr. 1 S. 2, HS 2 lit. a) EStG steuerbar an, indes gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a) bb) EStG nur in Höhe des sog. Ertragsanteils u.a. zur Meidung einer Doppelsteuerlast und zur Harmonisierung von Erbschafts- und Einkommenssteuerbelastung – was zur Zurückverweisung führte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Entscheidung Bl. 414 ff. d.A. Bezug genommen.
8Zwischenzeitlich war ein beklagtenseits eingelegter Einspruch gegen den Einkommensbescheid 2003 unter Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als unzulässig verworfen worden. Beklagtenseits eingereichte Erlassanträge betreffend die Steuerlast aus den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 blieben ebenfalls ohne Erfolg. Ein - wegen eines entsprechenden Hinweises auf die Regelung in § 254 Abs. 2 BGB durch den Beklagten nach Rechtshängigkeit des hiesigen Verfahrens auf S. 9 f. der Klageerwiderung (Bl. 84 f. d.A.) - gestellter Antrag der Klägerin vom 12.12.2006 auf Änderung der Einkommenssteuerbescheide 2001-2003 wegen widerstreitender Festsetzung nach § 174 AO mit Blick auf die Erbschaftssteuerfestsetzung ist durch Bescheid des Finanzamts Leverkusen vom 25.10.2007 (Bl. 182 d.A.) abgelehnt worden. Die von der Klägerin nach fruchtlosem Einspruch dagegen eingereichte Klage ist durch Urteil des FG Köln vom 27.09.2012 (6 K 1644/09, Anlage BB 16, Bl. 348a ff.) abgewiesen worden, weil die erbschafts- und einkommenssteuerrechtliche Behandlung nicht denselben in einem wechselseitigen Ausschließlichkeitsverhältnis stehenden Sachverhalt berühre und etwaige Fehler bei der Einkommenssteuerfestsetzung die erbschaftssteuerrechtliche Behandlung nicht betreffen. Ein unter dem 08.10.2007 eingeleitetes erbschaftssteuerrechtliches Antragsverfahren nach § 174 AO (Anlage BB 9, Anlagenhefter) ist ebenfalls erfolglos geblieben. Eine Klage vor dem Finanzgericht gegen den diesbezüglichen ablehnenden Bescheid ist ebenfalls mit Urteil vom 09.09.2009 rechtskräftig abgewiesen worden.
9Die Klägerin hat behauptet, dass sowohl sie als auch ihr jetziger Ehemann den Beklagten seinerzeit mehrfach gefragt hätten, ob die Zuflüsse aus der Stiftung tatsächlich steuerpflichtig seien. Sie hat die Ansicht vertreten, dass Zuwendungen aus einer Stiftung nur dann der ESt unterlägen, wenn sie aus Erträgen der Stiftung erfolgten, nicht aber bei Zuwendungen aus dem Vermögen selbst. Gerade um solche handele es sich vorliegend, wobei wegen der Einzelheiten auf S. 1 ff. des nachgelassenen Schriftsatzes vom 16.05.2007 (Bl. 218 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, zu der Auffassung zu gelangen, dass die Zuflüsse steuerfrei seien, u.a. wegen eines Aufsatzes aus 1996 und Internetveröffentlichungen aus dem Jahre 2000, wobei wegen der Details auf S. 5 f. der Klageschrift (Bl. 3 f. d.A.) und die Anlagen K 11 f. (Bl. 24 ff. d.A.) verwiesen wird. Gehe es – wie hier – um bedeutsame Steuerangelegenheiten, müsse bei fehlender Klärung durch die Rechtsprechung ohnehin umfassend recherchiert werden, wobei wegen der Einzelheiten auf S. 5 f. der Replik (Bl. 130 f. d.A.) verwiesen wird.
10Im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.05.2007 hat die Klägerin sich zu Ziff. II. (Bl. 224 ff. d.A.) hilfsweise für den Fall der Einkommenssteuerpflichtigkeit und eines deswegen fehlenden Beratungsfehlers im Wege der Teilklage darauf gestützt, dass der Beklagte dann im Jahre 2004 bei der Nachprüfung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ursprünglichen Erbschaftssteuerbescheids zumindest gegen die Erbschaftssteuerfestsetzung hätte vorgehen müssen und ein entsprechender erbschaftssteuerrechtlicher Schaden von 142.448,58 EUR entstanden sei.
11Die Klägerin hat - unter Zugrundlegung eines Rechenfehlers bei Errechnung des Steuerschadens - erstinstanzlich mit der am 07.10.2006 zugestellten Klage beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, an sie 85.799,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2006 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 986,95 EUR zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt nach § 22 Nr. 1 S. 1 Hs. 2 lit. a) EStG sei zutreffend, zumal es auf eine „Freiwilligkeit“ der Zahlungen nicht ankomme und die Zuflüsse aus den Erträgen erfolgen würden. Die Bezugnahme auf den Vermögensstamm stelle nur eine Berechnungsgrundlage dar. Zumindest genüge mangels entsprechender finanzgerichtlicher Rechtsprechung die Bezugnahme auf eine Literaturstimme aus 1996 (und damit aus der Zeit vor der Unternehmenssteuerreform 2001) und Internetfundstellen nicht zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung des Steuerberaters, wobei wegen der Einzelheiten auf S. 4 ff. der Klageerwiderung (Bl. 79 ff. d.A.) verwiesen wird. Hinsichtlich des Hilfsantrages hat der Beklagte sich u.a. auf die Einrede der Verjährung berufen im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist aus § 68 StBerG a.F. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 4 f. des Schriftsatzes vom 05.07.2007 (Bl. 259 f. d.A.) Bezug genommen.
16Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.07.2007 abgewiesen. Nach der Systematik der Satzung sei die der Stiftung überlassene Vermögensmasse nur Berechnungsgrundlage, die Zuwendungen hätten aus den Erträgen erfolgen sollen und seien zutreffend besteuert. Hinsichtlich der erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.05.2007 gerügten Pflichtverletzung im Rahmen der Überprüfung des Erbschaftssteuerbescheids sei der darin wegen des neuen Streitgegenstandes liegende (verdeckte) Hilfsantrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig und biete keinen Anlass zur Wiedereröffnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bl. 265 ff. d.A. Bezug genommen.
17Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang, allerdings um den Rechenfehler korrigiert, weiterverfolgt. Sie rügt eine unterlassene Aussetzung im Hinblick auf die im Entscheidungszeitpunkt noch laufenden finanzgerichtlichen Verfahren. Es liege zumindest - wie der BFH zwischenzeitlich bestätigt habe - ein Fall einer nur beschränkten Steuerbarkeit mit dem Ertragsanteil entsprechend einer „Leibrente“ iSd § 22 Nr. 1 S. 3a EStG vor. Mit Blick auf das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ist sie der Ansicht, dass die Angaben in Anlage SO zumindest objektiv falsch ausgefüllt seien und der Beklagte dem Irrglauben unterliege, es sei seine Aufgabe allein gewesen, dem Finanzamt Fakten zu unterbreiten und dann auf dessen – hier fehlerhafte – Subsumtion zu vertrauen. Es fehle an Vortrag zu eigenen substantiellen Prüfungen der Steuerfrage u.a. mit Blick auf die Veranlagung zur Erbschaftssteuer, bei der die Auffassung des Beklagten faktisch zur doppelten Steuerbelastung führen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 2 ff. des Schriftsatzes vom 06.01.2015 (Bl. 453 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung seinerzeit ein Einspruchsverfahren durchgeführt hätte – was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.
18Die Klägerin ist der Ansicht, mit Blick auf den Hilfsantrag hätte Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestanden. Der Beklagte hätte bereits im Antragsverfahren zur Änderung des unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Erstbescheids, bei der Überprüfung des nach wie vor unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Zweitbescheids vom 13.04.2004 und spätestens innerhalb der am 31.12.2005 ablaufenden Frist aus § 164 Abs. 2 AO geltend machen müssen, dass bei voller Steuerbarkeit sachlogisch kein „Rentenstammrecht“ mehr bei der Erbschaftssteuer anzusetzen gewesen sei. Die Klägerin macht die erbschaftssteuerrechtliche Pflichtverletzung auch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens.
19Die Klägerin hat zunächst (klageerhöhend unter Bereinigung des erstinstanzlichen Rechenfehlers) beantragt, unter Änderung des Urteils 2 O 479/06 des Landgerichts Köln vom 19.07.2007 den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.817,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2006 zu zahlen. Im Hinblick auf die der Klägerin durch die erfolglosen Verfahren vor den Finanzbehörden bzw. vor dem FG Köln zu Az.: 9 K 4151/08 und 6 K 1644/09, die wegen des erhobenen Einwands der Schadensminderungspflicht parallel zum hiesigen Verfahren eingeleitet worden waren, entstandenen Kosten i.H.v. 24.922,20 EUR gemäß der Berechnung auf S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 12.12.2012 (Bl. 346 ff. d.A.) hat sie sodann ihre Klage erhöht. Sie hat mit am 03.01.2013 zugestellten Schriftsatz vom 12.12.2012 beantragt, unter Abänderung des am 19.07.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 2 O 479/06 – den Beklagten zu verurteilen, an sie 111.739,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 86.817,29 EUR seit dem 07.10.2006 und aus weiteren 24.922,20 EUR ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Nach der Entscheidung des BFH hat sie unter Berücksichtigung einer Steuerbarkeit der Zuflüsse nur mit dem Ertragsanteil ihre Anträge erneut angepasst und beantragt mit am 15.10.2013 zugestellten Schriftsatz vom 08.10.2014 unter Teilrücknahme des Berufungsantrages im Übrigen zuletzt,
20unter Abänderung des am 19.07.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 2 O 479/06 – den Beklagten zu verurteilen, an sie 104.409,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 79.486,84 EUR seit dem 07.10.2006 und aus weiteren 24.922,20 EUR ab 03.01.2013 zu zahlen.
21Der Beklagte stimmt der Klageerweiterung nicht zu und beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Mit Blick auf die Entscheidung des BFH ist er der Ansicht, dass im Bearbeitungszeitraum einem ordnungsgemäß handelnden Steuerberater nicht präsent sein musste, dass die Zahlungen nur beschränkt steuerpflichtig seien, zumal der BFH auf eine aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise hergeleitete ergänzende Gesetzesauslegung abgestellt habe. Keinesfalls müsse der Steuerberater - zumal die Lösung des BFH unstreitig nicht in Fachzeitschriften etc. in einer Weise dokumentiert war, dass ein ordnungsgemäß handelnder Steuerberater sie hätte zur Kenntnis nehmen können - „schlauer“ sein als die Kammer des Landgerichts und/oder das auf Basis umfassender Faktenkenntnis entscheidende Finanzamt. Wegen der Details wird auf den Schriftsatz vom 28.11.2014 (Bl. 449 ff. d.A.) Bezug genommen.
24Mit Blick auf die Klageerweiterung erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, dass schon im Jahr 2006 wegen der absehbaren, seinerzeit aber nicht bezifferbaren Verfahrenskosten Feststellungsklage hätte erhoben werden müssen. Auch hinsichtlich der vermeintlichen Ersatzansprüche wegen erbschaftssteuerrechtlicher Fehlberatung erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung mit Blick auf § 68 StBerG a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Sie ist der Ansicht, dass angesichts der Bekanntgabe des Steuerbescheids (spätestens) am 21.04.2003 am 20.04.2007 Primärverjährung eingetreten sei und wegen der Beauftragung eines Anwalts mit der Rechtsverfolgung gegen den Beklagte eine sog. Sekundärhaftung ausscheide.
25Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2015, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 467 ff. d.A.) vertritt die Klägerin zuletzt erstmals die Ansicht, dass ihre Klageerweiterung vom 12.12.2012 wegen der ihr durch die weiteren Steuerverfahren entstandenen Folgekosten als prozessbegleitende Maßnahme unzulässig sei, da die Frage der Ersatzfähigkeit einfacher im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden könne.
26Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 16.01.2008 (Bl. 328 ff. d.A.) ausgesetzt bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Neufestsetzung der ESt für die VZ 2001-2003. Mit Zustellung des Schriftsatzes vom 12.12.2012 ist das Verfahren wiederaufgenommen worden. Nach Erklärung eines entsprechenden Verjährungsverzichts unter dem 20.03.2013 (Bl. 402 d.A.) ist mit Beschluss vom 27.03.2013 antragsgemäß das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem BFH angeordnet worden (Bl. 406 d.A.). Mit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.10.2014 (Bl. 434 ff. d.A.) ist das Verfahren sodann erneut aufgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27II.
28Die Berufung hat nur in tenoriertem Umfang Erfolg.
291. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des - nach der wirksamen Teilberufungsrücknahme/Teilklageänderung - insofern allein noch streitgegenständlichen, neu berechneten Steuermehraufwands in Höhe von 78.558,84 EUR als Vergleich zwischen der Steuerlast bei voller und nur beschränkter Steuerbarkeit der Einkünfte aus § 280 Abs. 1 BGB zu.
30a) Der Beklagte hat objektiv seine Pflichten als Steuerberater aus dem Mandantsverhältnis mit der Klägerin verletzt, als er bei Erstellung der Einkommenssteuererklärungen der Klägerin die streitgegenständlichen Einkünfte kommentarlos in der Anlage SO als andere wiederkehrende Bezüge/Unterhaltsleistungen deklariert hat bzw. nach den entsprechenden Einkommenssteuerbescheiden die Klägerin nicht über die gegebene Angreifbarkeit der Rechtsauffassung des Finanzamts aufgeklärt hat. Denn das Steuerberatungsmandat ist auf Vertretung der Interessen des Mandanten gerichtet und daher so zu erledigen, dass im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unter Ausnutzung der im Gesetz gegebenen Möglichkeiten höhere als nach dem Gesetz notwendige Steuern vermieden werden (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 140). Zu agieren ist dabei nach dem sog. Gebot des sicheren Wegs (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 229 ff. m.w.N.).
31Entgegen der Ansicht des Landgerichts und im Einklang mit der überzeugenden Rechtsprechung des FG Köln und des BFH sind die streitgegenständlichen Zahlungen aus dem Stiftungsvermögen als wiederkehrende Bezüge in Form einer „Leibrente“ (nur) beschränkt steuerbar. Soweit § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG in der der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Fassung allerdings erst durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (BGBl. 2004 I, 1427) eingeführt worden ist und erst ab dem 01.01.2005 galt, gilt für die hier streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume 2001 – 2003 und die damaligen Fassungen des § 22 EStG im Ergebnis nichts anderes als vom BFH für den VZ 2005 ausgeführt. Nach den früheren Gesetzesfassungen des §§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG aF gehörten zu den in S 1. bezeichneten Einkünften pauschal alle „Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind“. Als Ertrag des Rentenrechts galt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei war der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) war - wie heute – jeweils in einer tabellarischen Form niedergelegt. Die Gesetzesnovelle 2004 diente dabei ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2150, 39 f.) allein der Anpassung an die Vorgaben aus BVerfG v. 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 zur unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG a.F. einerseits und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG a.F. andererseits und sollte mit einer schrittweisen Angleichung den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen. Für die hier streitgegenständlichen „privaten Leibrenten“, die sich in § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG wiederfanden, sollte es außerhalb von privilegierten Neuverträgen im Kern „weiterhin“ bei der Ertragsanteilbesteuerung bleiben (BT-Drs. 15/2120, 41), die dann aus verschiedenen Gründen nur betragsmäßig angepasst worden ist.
32War damit im Übrigen keine Änderung der Rechtslage bezweckt und ist ein anderes auch nicht aus dem Wortlaut, der Systematik oder dem Normzweck der früheren Regelungen erkennbar, kann zur Meidung von Wiederholungen damit im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des BFH in der zitierten Revisionsentscheidung Bezug genommen werden, die der Beklagte zuletzt nicht mehr in Zweifel zieht. Auch nach Auffassung des Senats ist - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - den Erwägungen des Landgerichts und des Finanzgerichts zu folgen, wonach bei einer Gesamtwürdigung der streitgegenständlichen Satzungsregelungen und deren Genese mit ihren zahlreichen Änderungen der Satzungsgrundlagen die Zuflüsse aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zu erbringen sein sollten und die Anbindung an das Vermögen letztlich nur Bemessungsgrundlage war. Mit den zutreffenden Erwägungen des BFH scheidet dann insbesondere eine teleologische Reduktion des § 22 Nr. 1 S. 1 EStG für Destinatärsleistungen aus Stiftungserträgen wie für die streitgegenständlichen Zuflüsse an die Klägerin aus. Bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist vielmehr im Einklang mit dem BFH der Kapitalwert der ErbSt und der Ertragsanteil der ESt unterworfen. Auch an der Gleichmäßigkeit der Zahlungen bestehen hier – der BFH hat dies a.a.O. offen gelassen – trotz der summenmäßigen Schwankungen angesichts der ganz eindeutigen Satzungsregelungen keine Bedenken. Dass „Leibrenten“ zuletzt auch durch ein in letztwilliger Verfügung ausgesetztes Vermächtnis begründet werden können, ist im Übrigen - worauf die Berufungsbegründung zutreffend verweist - seit der Entscheidung des BFH v. 01.08.1975 – VI R 168/73, BStBl. II 1975, 882 = NJW 1976, 79 geklärt.
33b) Diese objektive Pflichtverletzung war auch kausal für den - betragsmäßig unstreitigen - Steuerschaden. Zwar spricht u.U. einiges dafür, dass allein weitere Angaben in den oder anlässlich der Steuererklärungen das Finanzamt seinerzeit nicht ohne weiteres davon abgehalten hätten, die Zuflüsse als voll steuerbar zu behandeln. Indes hätte die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung in dieser für sie erkennbar wirtschaftlich bedeutsamen Frage zur Überzeugung des Senats notfalls Rechtsmittel eingelegt und hätte nach dem Vorgenannten damit im Ergebnis obsiegt. Soweit der Beklagte dies nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten hat, kann dahinstehen, ob nicht sogar eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens für die Klägerin streitet (dazuGräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn 631 m.w.N.). Denn jedenfalls unter Berücksichtigung des sonstigen „Inhalts der Verhandlungen“ (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO) und der unstreitig durch sie bemühten ganz umfassenden gerichtlichen Hilfe im Nachgang ist der Senat im Ergebnis vollends davon überzeugt, dass die Klägerin diese - für sie wirtschaftlich ganz zentrale und gewichtige - Steuerfrage ohne jedes Zögern form- und fristgerecht einer gerichtlichen Klärung zugeführt hätte. Dies liegt auch deswegen so klar auf der Hand, als die Argumente für eine nur beschränkte Steuerbarkeit nach Ansicht des Senats eindeutig und die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Vorgehens damit nüchtern betrachtet exorbitant gut waren. Eine – sonst über § 287 ZPO mögliche (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 631) – Parteivernehmung der Klägerin war daher im konkreten Fall nicht mehr geboten.
34c) Der Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
35(1) Er wendet zwar zu Recht ein, dass die Entscheidung des BFH neu war und es - auch nach dem Vortrag der Parteien - im Beratungszeitpunkt keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung gab, die auf die nunmehr gefundene Lösung hinreichend deutlich hingeleitet hätte. Dies allein entlastet ihn aber nach Ansicht des Senats nicht.
36(2) Liegt - wie hier – im Beratungszeitpunkt keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, hat der Berater zunächst Kommentierungen und untergerichtliche Rechtsprechung zu Rate zu ziehen und sich daran zu orientieren, zumindest bei bedeutsamen Steuerfragen die Verwaltungsübung der zuständigen Finanzbehörden zu ermitteln und auf Grundlage der erarbeiteten Rechtserkenntnis zu dem sicheren Weg zu raten (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 230). Dabei sind anerkanntermaßen keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Die inhaltliche Tiefe der gebotenen Rechtsprüfung und Beratung hat sich am Auftragsinhalt und an der Bedeutung der Sache zu orientieren (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 230 a.E.). So sind insbesondere nicht zur Standardausstattung gehörende Fachzeitschriften ebenso wenig umfassend auszuwerten wie nicht in der DStR veröffentlichte Instanzgerichtsurteile oder gar mehrere Kommentare zu einem Rechtsgebiet bei erfolgter Hinzuziehung zumindest eines Standardkommentars (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 238, 241, 244). Gemessen daran war - auch nach dem unbestrittenen Vortrag der Parteien - die vom BFH gefundene Lösung aber ebenfalls nicht absehbar. Die vorgelegten Fundstellen zur vollständigen Steuerfreiheit der Zuflüsse hätte ein ordnungsgemäß handelnder Steuerberater so nicht zur Kenntnis nehmen müssen, zumal sie auch in den Standardkommentaren - Gegenteiliges ist nicht ersichtlich - keinen Niederschlag gefunden haben.
37(3) Indes darf nach Ansicht des Senats andererseits nicht verkannt werden, dass sich ein gegenteiliges Ergebnis bei einer zumutbaren Recherche gerade auch nicht hätte belegen lassen und die (offene) Rechtsfrage mithin vom Berater somit selbst zu beantworten war. Die vom BFH erkannte Lösung ergab sich letztlich aber schon aus einer einfachen Gesetzesauslegung eng am Wortlaut des Gesetzes. Gerade das vollständige Fehlen verfügbarer Rechtsprechung und Literatur zu der konkreten Steuerfrage nötigt einen Steuerberater nach Auffassung des Senats aber erst recht zur ganz eigenständigen Prüfung streng anhand der Grundsätze juristischer Methodenlehre und streng anhand einer lebensnahen wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Insofern bot die – ebenfalls vom Beklagten betreute – Erbschaftssteuerveranlagung hier zumindest einen gedanklichen Anhaltspunkt zu weiteren Überlegungen, da – wie die Klägerseite zutreffend rügt – die vom Beklagten angedachte Behandlung faktisch zu einer Art „Doppelbesteuerung“ führen konnte. Eine solche ist bei Einkommens- und Erbschaftssteuer zwar nicht generell ausgeschlossen, doch zumindest eher ungewöhnlich und lässt im konkreten Fall bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zumindest aufhorchen. Bei einer Subsumtion der erfolgten Zuflüsse unter die verschiedenen einkommenssteuerrechtlichen Einkunftsarten musste dem Betrachter dann aber geradezu „ins Auge springen“, dass man die - schon aus Versorgungsgesichtspunkten wirtschaftlich gar nicht anders zu beurteilende - „Rentenzahlung“ aus der Stiftung gemäß § 22 EStG auch in den damals geltenden Gesetzesfassungen allein als „Leibrente“ einzuordnen hatte mit der Folge nur beschränkter Steuerbarkeit. Dass „Leibrenten“ durch ein in letztwilliger Verfügung ausgesetztes Vermächtnis begründet werden können, ist - wie bereits betont – zudem als solches seit der Entscheidung des BFH v. 01.08.1975 – VI R 168/73, BStBl. II 1975, 882 = NJW 1976, 79 geklärt gewesen. Dass das hier streitgegenständliche Vermächtnis – welches den Erben traf und vom D aus dem unselbständigen Stiftungsvermögen zu erfüllen war (zugunsten des Erben) – auch darunter zu fassen sein könnte, war ebenfalls ganz einfach zu erkennen. Letztlich handelt es sich – wie die Berufungsbegründung zutreffend meint – um einen groben Subsumtionsfehler des Beklagten.
38(4) Daher kommt es auch nicht auf die - unter Zeugenbeweis stehende - Streitfrage an, ob die Klägerin seinerzeit konkret nach der Steuerbarkeit der Einkünfte gefragt hatte oder nicht und ob dies zu besonderen Recherche- und Prüfungsleistungen wie bei einem sog. Einzelauftrag geführt hätte (dazu Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 230, 237 a.E.).
39d) Einen Mitverschuldensvorwurf (§ 254 BGB) zu Lasten der Klägerin vermag der Senat nicht mehr zu erkennen, zumal die Klägerseite von den beklagtenseits geforderten Antragsmöglichkeiten bei der Finanzverwaltung umfassend Gebrauch gemacht und sogar den Rechtsweg beschritten hat. Weitere Rechtsmittel waren ihr nicht zuzumuten und sie hat obendrein der Beklagtenseite nach Abschluss der erstinstanzlichen Verfahren in der laufenden Rechtsmittelfrist eine Bevollmächtigung zu Rechtsmitteleinlegungen angeboten, von der diese keinen Gebrauch gemacht hat.
40e) Der kausal durch die Pflichtverletzung eingetretene Steuerschaden i.H.v. 78.558,84 EUR ist unstreitig.
412. Der Klägerin steht folgerichtig ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 928 EUR in Abhängigkeit vom Gegenstandswert (78.558,84 EUR) zu als Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung.
423. Der Ersatzanspruch ist auch zu verzinsen, § 291 BGB. Prozesszinsen sind – anders als beantragt – aber in Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag zu zahlen, der auf den Tag der Zustellung der Klage folgt (BGH v. 24.01.1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; BAG v. 19. 12. 2007 - 5 AZR 1008/06, NZA 2008, 464 Tz. 35), also erst ab dem 08.10.2006.
434. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2012 ihre Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat um Rechtsverfolgungskosten, die ihr durch die Verfahren FG Köln 9 K 4151/08 und 6 K 1644/09 entstanden sind, ist die darin liegende Klageänderung sachdienlich und nach § 533 ZPO auch im Übrigen prozessual zulässig. Die Klage ist auch als solches zulässig, aber unbegründet.
44Der Klägerin, die zuletzt die Zulässigkeit der Klage und daraus abgeleitet dann die Sachdienlichkeit in Zweifel gezogen hat, kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt bereits, dass die Sachdienlichkeit nicht zwingend allein deswegen entfallen würde, weil der neue Klageantrag unzulässig sein könnte. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit geht es vor allem um Fragen der Prozesswirtschaftlichkeit (statt aller Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 530 Rn. 6) und darum, ob ohne erforderlich werdende Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs das bisherige Ergebnis der Prozessführung verwertet werden und der Streitstoff vollständig erledigt werden kann. Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit streiten hier aber – was die Beklagtenseite als solches auch nicht ernsthaft in Zweifel zieht - klar für die Sachdienlichkeit, da die Klägerin die finanzgerichtlichen Verfahren schon nach dem Beklagtenvortrag allein aus Gründen der Schadensminderungsobliegenheiten (§ 254 BGB) durchzuführen hatte und im Kern auch dort allein der - ohnehin zu klärende - Vorwurf der pflichtwidrigen Beratung streitentscheidend ist. Letztlich können die Fragen der Auswirkungen einer Unzulässigkeit der Klage auf die Annahme eine Sachdienlichkeit i.S.d. §§ 533, 263 ZPO aber dahinstehen.
45Denn die Klage ist – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 26.02.2015 (Bl. 467 ff. d.A.) – keinesfalls unzulässig. Richtig ist zwar, dass das Rechtschutzbedürfnis für eine Leistungsklage grundsätzlich dann entfällt, wenn mit dem Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) für die Partei ein einfacherer und schnellerer Weg besteht, an einen vollstreckbaren Titel zu gelangen (st. Rspr., vgl. BGH v. 06.11.1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 235; v. 24.04.1990 – VI ZR 110/89, NJW 1990, 2060; v. 21.07.2011 - IX ZR 151/10, NJ W2011, 2966 Rn. 16 und aus dem Schrifttum Zöller/Greger, a.a.O., § Vor § 253 Rn. 18b; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 256 Rn. 57). Dies gilt indes anerkanntermaßen nur dort, wo dieser Weg verfahrensmäßig hinreichend sicher ist, denn auf einen unsicheren Weg darf ein Kläger damit nicht verwiesen werden (allg. BGH v. 24.02.1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 und speziell für das Kostenfestsetzungsverfahren BGH v. 24.04.1990 – VI ZR 110/89, NJW 1990, 2060, 2061 für Detektivkosten). In solchen Fällen kann es ihm richtigerweise nicht verwehrt werden, seine ersatzfähigen Positionen auf dem Klageweg im Rahmen eines sog. materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zu verfolgen, anstatt nur auf eine bestenfalls mögliche Erstattungsfähigkeit über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus §§ 91 ff. ZPO vertrauen zu müssen. So lag der Fall aber gerade auch hier: Die von der Klägerin zuletzt angestrengte Herleitung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs deckt sich – soweit ersichtlich – mit keiner der bekannten und in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Fallgruppen der Erstattungsfähigkeit prozessvorbereitender/-begleitender Aufwendungen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, senatsbekannt in Steuerberatungshaftungsverfahren erfahren, hat seinen Ansatz auch selbst erst ganz zuletzt aufgeworfen, was ebenfalls deutlich für die Atypik des Falles spricht. Erst recht leuchtet dies ein, wenn man unterstellt, die Klägerseite hätte die benannten Finanzgerichtsverfahren „freiwillig“ schon im Vorfeld des hiesigen Klageverfahrens eingeleitet. Dann wäre die Argumentation mit über §§ 91 ff. ZPO ersatzfähigen „Prozessvorbereitungskosten“ – anders als bei Detektiv- oder Sachverständigenkosten – noch atypischer gewesen als jetzt bei einer Einleitung im Hintergrund des laufenden Verfahrens. Da angesichts dieser Atypik nicht mit einer problemfreien Kostenfestsetzung zu rechnen ist, kann zusammenfassend nicht von einem fehlenden Rechtschutzbedürfnis gesprochen werden.
46Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die als „Folgeschaden“ (genauer: erforderliche Rechtsverfolgungskosten) geltend gemachte Vermögensminderung „nicht (!) darauf zurückzuführen (ist), dass der Beklagte seine Pflichten bei der steuerlichen Beratung der Klägerin verletzt hat, sondern darauf, dass er, als er mit dem durch die Pflichtverletzung entstandenen (originären) Steuerschaden im Klageweg konfrontiert wurde, sich…. auf eine (vermeintliche) Schadensminderungspflicht berief, welche darin bestehe, dass sie abgabenrechtliche Rechtsbehelfe ergreifen müsse…“ (so S. 3 des Schriftsatzes vom 26.02.2015, Bl. 469 d.A.). Eine solche atomisierende Betrachtungsweise erscheint gekünstelt und verkennt die Kausalzusammenhänge: Richtigerweise sind auch diese Verfahrenskosten erforderliche Rechtsverfolgungskosten bei der Verfolgung des originären Steuerschadens, weil die Klägerseite sich – gerade auch mit Blick auf § 254 BGB – zur Einleitung der weiteren Verfahren „herausgefordert“ fühlen durfte und musste. Dass die Ersatzpflicht auch Aufwendungen erfasst, die der Geschädigte zur Geringhaltung des Schadens getätigt hat, steht auch sonst außer Frage, wenn sie – wie hier – aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig gehalten werden durften (vgl. etwa nur Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, Vorb v § 249 Rn. 44 m.w.N.).
47Indes ist die Klage insofern unbegründet, da sich der Beklagte zu Recht auf die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) berufen hat.
48Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass – ungeachtet der Frage, ob Ersatzansprüche für alle Veranlagungszeiträume, die verjährungstechnisch als wiederholte gleichförmige Fehler jeweils selbständig zu betrachten sind (allg. BGH v. 15.11.2012 – IX ZR 184/09, DB 2012, 2803; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 880 m.w.N.), der Altregelung in § 68 StBerG a.F. oder den §§ 195, 199 BGB unterfallen (dazu Art. 229 § 11 Abs. 1, § 6 EGBGB) - , im Zeitpunkt des Zugangs (13.10.2012) der Klageerweiterung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO) im Schriftsatz vom 12.12.2012 ersichtlich bereits verjährt waren.
49Denn der einheitliche Schaden ist spätestens mit der Bekanntgabe der jeweiligen Steuerfestsetzungen als solches entstanden (allg. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 876) und damit hinsichtlich des VZ 2003 spätestens im Sommer 2005. Die Möglichkeit einer Abänderungsmöglichkeit nach § 172 ff. AO reicht anerkanntermaßen nicht aus, den Schadenseintritt zu verneinen (vgl. BGH v. 23.09.2010 – IX ZR 26/09, DStRE 2011, 191). Klägerseits hätte wegen der weiteren - hinsichtlich der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten noch nicht abgeschlossenen - weiteren Schadensentwicklung zumindest nach den entsprechenden Hinweisen des Beklagten im laufenden Verfahren und der daraufhin erfolgten Einleitung der Verfahren im Jahr 2007 – wo auch alle subjektiven Verjährungsvoraussetzungen gegeben waren, wenn man auf die §§ 195, 199 BGB abzustellen hätte - flankierend Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) erhoben werden können und müssen.
50Soweit die Klägerin zuletzt meint, eine solche Feststellungsklage wäre nicht zulässig gewesen, ist das nicht zutreffend: Soweit bei reinen Vermögensschäden die „Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts“ erforderlich ist (BGH v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03, NJW 2006, 830 Rn. 32), bestehen nach dem oben zur Kausalität Gesagten daran keinerlei Bedenken. Soweit die Feststellungsklage nicht zum „Abschneiden“ von Gegenrechten dienen mag (BGH v. 16.10.1953 – V ZR 162/52, LM Nr. 16 zu § 256 ZPO zu Zurückbehaltungsrechten bei Leistungsanträgen; allg. MüKo-ZPO/Becker-Eberhardt, a.a.O., § 256 Rn. 54), ist das zwar zutreffend, hat aber mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Das Feststellungsinteresse ergab sich damals aus dem seinerzeit noch nicht bezifferbaren Kostenanfall für die eingeleiteten Verfahren, deren Kosten – wie gesagt – als solches durchaus auf den Schadensfall zurückzuführen waren.
51Eine Hemmung der Verjährung ist nicht eingetreten: Die hinsichtlich der Ersatzansprüche erhobene Klage mit ihrer Hemmungswirkung aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfasst nur den Streitgegenstand des eigentlichen (originären) Steuerschadens und nicht alle denkbaren weiteren Schadensfolgen (vgl. auch etwa Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 13); hier also auch nicht den weiteren selbständigen Schaden in Form notwendiger Rechtsverfolgungskosten. Die einheitliche Verjährung in Fällen der sog. Schadenseinheit ändert nichts daran, dass der Umfang der Hemmung durch Leistungsklage sich grundsätzlich nur danach bemisst, was den nach prozessualen Kriterien zu ermittelnden Streitgegenstand der Klage ausmacht (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 19.11.1997 - XII ZR 281–95, NJW 1998, 1303). Etwas anderes gilt für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche zwar, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter konkreter Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich dann nur Umfang und Ausprägung des Klageanspruchs ändern, nicht jedoch der Anspruchsgrund. Der Schadensersatzkläger klagt dann nicht eine Geldsumme, sondern ersichtlich den Schaden insgesamt ein und unterbricht die Verjährung der Ersatzforderung in ihrem betragsmäßig wechselnden Bestand (st. Rspr., vgl. BGH v. 08.01.2014 – XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Tz. 25). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor und wäre allenfalls bei betragsmäßig anders zu berechnenden Schadensposten wegen unterlassener Instandsetzungsarbeiten, Erhöhungen bei Mängelvorschussklagen etc. anzuerkennen, nicht aber bei - wie hier – durchaus eigenständigen und trennbaren Schadenspositionen. Für einen solchen Schadensteil begann also – wie auch sonst – die Verjährung in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er erstmals gerichtlich geltend gemacht werden konnte, wobei es genügt, wenn – wie hier – die Verschlechterung dem Grunde nach feststeht (allg. dazu Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 872).
52Eine sog. Sekundärverjährung – die nach dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts ohnehin kaum in Betracht kommen dürfte und allein bei Anwendung des § 68 StBerG a.F. denkbar wäre (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 850, S. 525 f.) – scheidet vorliegend schon aus den beklagtenseits genannten Gründen aus, da die Klägerin im konkreten Regressfall bereits anwaltlich beraten war und daher der Steuerberater nicht hinzuweisen brauchte (zu dieser Fallgruppe Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014 Rn. 921 m.w.N.).
535. Über den Hilfsantrag war angesichts des Obsiegens mit dem Hauptantrag bei verständiger Würdigung nicht mehr zu entscheiden. Insofern hat das Landgericht aber zu Recht den Vortrag zu einer angeblichen erbschaftssteuerrechtlichen Pflichtverletzung als (verdeckten) Hilfsantrag mit einem eigenen (neuen) Streitgegenstand erfasst, was auf S. 20 der Berufungsbegründung (Bl. 308 d.A.) auch nicht in Abrede gestellt wird. Neue Sachanträge nach Schluss der mündlichen Verhandlung fallen nicht unter § 296a ZPO, sind aber argumentum e §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO unzulässig. Dies hat aber – entgegen dem Landgericht – zwar nicht zwingend zur Folge, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, denn der BGH hat dies – soweit ersichtlich – nur für die Widerklage angenommen (BGH v. 12.05.1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; v. 19. 4. 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512; v. 27.10.2011 – III ZR 235/10, BeckRS 2011, 26036 Tz. 2; offen BGH v. 16.05.2013 – IX ZB 112/12, BeckRS 2013, 11096 Tz. 11). Im Übrigen soll gerade – was auch im Schrifttum angenommen wird (Fischer, NJW 1994, 1315, 1316; unklar Zöller/Greger, a.a.O., § 296a Rn. 2a; Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 296a Rn. 3 )– mangels mündlicher Verhandlung nicht über die Klageerweiterung entschieden werden dürfen und der Antrag dürfe nur – nicht streitwerterhöhend - „unberücksichtigt“ bleiben (so explizit GH v. 19.03.2009 – IX ZB 152/08, BeckRS 2009, 10200 Tz. 9; offen für Fall der Zustellung von Anwalt zu Anwalt BGH v. 27.10.2011 – III ZR 235/10, BeckRS 2011, 26036). Soweit der BGH a.a.O. offen gelassen hat, ob in Sonderfällen nach § 156 Abs. 1 ZPO zu verfahren sein kann, hat das Landgericht dies aber ebenfalls ermessensfehlerfrei geprüft und verworfen. Verfahrensfehler sind insofern nicht erkennbar, zumal aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung die Wiedereröffnung in solchen Fällen eine Ausnahme darstellen muss (Zöller/Greger, a.a.O.).
54III.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 516 Abs. 3, 92 ZPO. Die Kosten erster Instanz sind ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 85.799,03 EUR quotal im Verhältnis 1/10 zu 9/10 zu verteilen. Hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz war hier allein unter Zugrundelegung der sog. Mehrkostenmethode wegen der Berufungsteilrücknahme i.H.v. 7.272,40 EUR und unter Berücksichtigung des hinzutretenden Teilunterliegens mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.12.2012 (24.922,20 EUR) zu quoteln, so dass die Kosten im Verhältnis 3/10 zu 7/10 zu verteilen waren. Die Berechnungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.02.2015 (S. 6 = Bl. 472 d.A.) waren nach dem oben Gesagten hier folgerichtig nicht mehr einzubeziehen.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil lediglich die Würdigung des Sachvortrags der Parteien in einem Einzelfall in Rede steht. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allesamt hinreichend geklärt. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
58Berufungsstreitwert:
59bis zum 13.12.2012: 85.831,24 EUR (ohne RA-Kosten = Nebenforderung)
60bis zum 09.10.2014: 110.753,44 EUR (ohne RA-Kosten = Nebenforderung)
61ab dann: 103.481,04 EUR
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Annotations
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; - c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; - c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; - c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; - c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.