Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10

published on 21/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10
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Landgericht Dresden, 9 O 2815/08, 18/03/2010
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 539/10, 28/07/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 151/10 Verkündet am:
21. Juli 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Hat der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen, bestimmt
sich der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen
danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die unerlaubte
Handlung knüpft.

b) Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann auch aus vorsätzlicher unerlaubter
Handlung begründet sein, sofern zugleich ein materiell-rechtlicher deliktischer
Erstattungsanspruch besteht.

c) Der Anspruch des Geschädigten einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, welcher
im Strafverfahren gegen den Schädiger als Nebenkläger aufgetreten ist, auf
Erstattung der Kosten der Nebenklage ist allein prozessualer Natur und daher
nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger (fortan auch Schuldner) wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2006 wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Verurteilung wurden ihm die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt. Am 30. April 2008 wurde auf den Eigenantrag des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, in welchem er Restschuldbefreiung beantragte. In diesem Verfahren meldete der beklagte Freistaat die Forderung auf Erstattung der Gerichtskosten des vorangegangenen Strafverfahren einschließlich der aus der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltsvergütung des Nebenklägervertreters in Höhe von insgesamt 63.753,47 € als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Tabelle an. Der Kläger hat dieser Anmeldung widersprochen, soweit der Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht wird.
2
Die Klage des Schuldners auf Feststellung, dass die angemeldeten Kostenforderungen nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sind, ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die vom Schuldner begehrte Feststellung getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZVI 2010, 429 veröffentlicht ist, meint, die von dem Beklagten angemeldeten Gerichtskosten des Strafverfahrens stellten keine auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhenden Verbindlichkeiten dar, die nach § 302 Nr. 1 InsO von einer eventuellen Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Durch ihre Entstehung werde kein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut erfasst. Die materiellen Kostenvorschriften der §§ 464 ff StPO, auf denen die Forderungen basierten, seien auch keine Schutzvorschriften im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Mit den von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Kosten des Geschädigten aus der privatrechtlichen Durchsetzung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung seien die aufgrund der Durchsetzung des staatlichen Strafan- spruchs entstandenen Kosten nicht vergleichbar. Diese Betrachtungsweise stehe in Einklang mit der herrschenden Meinung zu § 393 BGB, nach der sich das Verbot der Aufrechnung nicht auf Ansprüche erstrecke, die in keinem inneren Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung stünden. Gegen eine ausgenommene Forderung spreche zudem, dass der Gesetzgeber in § 302 Nr. 2 InsO zwar Geldstrafen von der Restschuldbefreiung ausgenommen habe, nicht aber die Kosten des Strafverfahrens.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in vollem Umfang Stand.
6
1. Nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO regelt nicht näher, welche Forderungen als Ansprüche aus Vorsatzdelikt von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, sondern setzt eine solche Begriffsbestimmung voraus. Auch soweit Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch andere Vorschriften privilegiert werden, fehlt jeweils eine nähere Bestimmung der damit erfassten Ansprüche (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB; ferner § 273 Abs. 2, § 1000 Satz 2 BGB). Im Ausgangspunkt besteht im Hinblick auf sämtliche genannten Bestimmungen Einigkeit , dass der Begriff der vorsätzlichen unerlaubten Handlung auf das Deliktsrecht der §§ 823 ff BGB Bezug nimmt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - IX ZR 40/76, LM Nr. 6 zu § 393 BGB; vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 7 [zu § 302 Nr. 1 InsO]; Pape/Schaltke in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2010, § 184 Rn. 47; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 302 Rn. 1a; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 2; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 302 Rn. 2; Hess, Insolvenzrecht, § 302 InsO Rn. 2; GrafSchlicker /Kexel, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 f Rn. 14; Staudinger/Gursky, BGB, 2006, § 393 Rn. 5; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 393 Rn. 1; Erman/Wagner, BGB, 12. Aufl., § 393 Rn. 2). Die Frage, ob über die Deliktstatbestände der §§ 823 ff BGB hinaus auch spezialgesetzlich geregelte Vorschriften des außervertraglichen Schadensersatzrechts zum Recht der unerlaubten Handlungen zählen (so Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850 f Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850f Rn. 9; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 850 f Rn. 37; MünchKommBGB /Schlüter, 5. Aufl., § 393 Rn. 2; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 393 Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 393 Rn. 3; Pfeiffer in Prütting /Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., § 393 Rn. 3), kann vorliegend dahinstehen , weil der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 177 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB begangen hat.
7
2. Liegt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor, so bestimmt sich der Kreis der gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 Fall 2, § 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB privilegierten Forderungen einheitlich danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die begangene unerlaubte Handlung knüpft.
8
a) Für einen Verzicht auf gesonderte Bestimmung des Begriffs der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des jeweili- gen Privilegierungstatbestandes spricht zunächst der Umstand, dass diese Tatbestände ihren Anwendungsbereich nicht eigenständig regeln, sondern auf das Recht der unerlaubten Handlungen Bezug nehmen. Es erscheint daher nicht angebracht, einem Gläubiger den Genuss des Privilegs von Deliktsforderungen auch dann zuzugestehen, wenn die mit der Forderung geltend gemachte Vermögenseinbuße nach materiellem Schadensrecht nicht ersatzfähig ist, mag auch ein anderweitig begründeter Ersatzanspruch in tatsächlichem Zusammenhang mit dem begangenen Delikt stehen. Gewährt hingegen das Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz für eine bestimmte Vermögensposition, so ist kein Sachgrund ersichtlich, die Privilegierung von Ansprüchen aus Delikt demgegenüber enger zu fassen.
9
b) Für die Auslegung des Begriffs der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach den Maßstäben des Deliktsrechts spricht ferner , dass auf diese Weise eine einheitliche Reichweite dieses Tatbestandsmerkmals im Sinne sämtlicher Privilegierungsvorschriften erreicht werden kann.
10
Würde der Kreis der Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne dieser Privilegierungstatbestände jeweils eigenständig ausgelegt, so folgte daraus, dass die Rechtskraft eines zu einer dieser Bestimmungen ergangenen Feststellungsurteils keine Wirkung für die Parallelvorschriften entfaltete, weil dann wegen der fehlenden Übereinstimmung des festgestellten Rechtsverhältnisses ein anderer Streitgegenstand vorläge. Ein Gläubiger, der beispielsweise aufgrund des Widerspruchs des Schuldners gegen die rechtliche Qualifikation der zur Tabelle angemeldeten Forderung die Feststellung erstritten hat, dass dieser Anspruch aus Vorsatzdelikt begründet sei, könnte sich dann nicht auf die Rechtskraft dieses Feststellungsurteils berufen, wenn er die Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850 f Abs. 2 ZPO beantragte. Die vom Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit erstrebte einheitliche Auslegung der Privilegierungsvorschriften für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 8 f; vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 16 f; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 15 f) erscheint daher auch geboten, um die in der Sache nahe liegende Identität des festzustellenden Rechtsverhältnisses im Sinne der jeweiligen Tatbestände herzustellen und mehrfache Feststellungsklagen entbehrlich zu machen. In diesem Sinne hat der Senat in der Vergangenheit in solchen Fällen, in welchen der Gläubiger nach einem Widerspruch des Schuldners die Feststellung begehrte, dass die zur Tabelle angemeldete Forderung aus Vorsatzdelikt begründet sei, eine Urteilsformel gebilligt, durch welche die Eigenschaft als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festgestellt wird, ohne dies im Tenor ausdrücklich auf die Ausnahme von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO zu beschränken (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 3, 12; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZInsO 2007, 265 Rn. 2, 7 ff; vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07, ZInsO 2008, 809 Rn. 2, 4 ff; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, ZInsO 2009, 278 Rn. 2, 5 ff; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 2; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, ZInsO 2011, 41 Rn. 3).
11
3. Nach materiellem Schadensrecht stellt die vom beklagten Freistaat zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung keine Verbindlichkeit aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar, weil dem Kläger zwar ein Vorsatzdelikt anzulasten ist, der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten jedoch nicht aus Deliktsrecht begründet ist.
12
a) Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, stellt der Anspruch der Staatskasse gegen einen verurteilten Straftäter auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar (BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, ZInsO 2011, 430 Rn. 7). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
13
Ein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung setzt nicht nur voraus , dass der Schuldner eine unerlaubte Handlung begangen hat, sondern auch, dass der Gläubiger seine Forderung gerade aus dem Recht der unerlaubten Handlungen herleiten kann. Die Staatskasse ist aber nicht allein aus dem Grund Geschädigter einer unerlaubten Handlung, weil diese zugleich einen Straftatbestand erfüllt hat. Richten sich Straftaten gegen Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, so stehen diese dem Staat nur in Ausnahmefällen wie etwa dem Diebstahl von Staatseigentum zu. Die materiellen Strafgesetze und die strafprozessualen Kostenerstattungsvorschriften stellen auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zur Verschonung der Staatskasse vor der Belastung mit den Kosten des Strafverfahrens dar, weil nur auf den Schutz von Individualinteressen zugeschnittene Bestimmungen Schutzgesetzcharakter haben können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, 14 f, st.Rspr.). Die Schaffung von Strafgesetzen dient auch nicht dem Schutz der Allgemeinheit vor der Belastung mit den Kosten des Strafverfahrens, sondern zieht diese Kosten erst nach sich.
14
b) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers gegen einen verurteilten Straftäter, welchem diese Kosten gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt worden sind. Auch dieser Anspruch ist nicht aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand- lung begründet, weil die Nebenklagekosten außerhalb des Schutzbereichs der Deliktstatbestände liegen und daher schadensrechtlich nicht erstattungsfähig sind (ebenso LG Hannover, RPfleger 1982, 232 [zu § 850 f Abs. 2 ZPO]; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 302 Rn. 8; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 302 Rn. 11; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 302 Rn. 7; Wieczorek/ Schütze/Lüke, aaO, § 850 f Rn. 26; Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 117 ff, 137; Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, 2009, S. 43; a.A. Hess, InsO, § 302 Rn. 4; Kiesbye in Leonhard/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 f Rn. 14).
15
aa) Der Umstand, dass ein aufgrund einer Kostenentscheidung bestehender Erstattungsanspruch prozessrechtlicher Natur ist, hindert dessen Qualifikation als Anspruch aus Vorsatzdelikt nicht, wenn daneben ein Erstattungsanspruch nach materiellem Schadensrecht besteht.
16
(1) Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann zugleich aus materiellem Recht begründet sein. Nach materiellem Schadensrecht erfasst der Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff, §§ 249 ff BGB auch die den Umständen nach erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 mwN). Dieser materiellrechtliche Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wird überlagert , wenn der Geschädigte im Prozess obsiegt und hierdurch einen durchsetzbaren prozessualen Erstattungsanspruch erlangt (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 124; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 115). Der Geschädigte kann seinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Prozesskosten dann regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht im Wege einer Leistungsklage geltend machen, weil ihm mit dem Kostenfestsetzungsverfahren ein schnellerer und einfacherer Weg zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 235). Ein gleichermaßen prozessual wie materiell -rechtlich begründeter Kostenerstattungsanspruch besitzt damit eine Doppelnatur (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., Vor §§ 91 ff Rn. 14, 16).
17
(2) Ist der prozessuale Erstattungsanspruch zugleich aus materiellem Recht begründet, so muss er auch die Qualifikation als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung teilen (vgl. Brei, Entschuldung Straffälliger , 2005, S. 104 f; Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, 2009, S. 43). Der Anspruch auf Erstattung der zur Verfolgung von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufgewandten Prozesskosten unterfällt daher ebenfalls denjenigen Bestimmungen, welche Forderungen aus Vorsatzdelikt privilegieren (BGH, Urteil vom 18. November 2011 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 15 ff [zu § 302 Nr. 1 InsO]; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 14 ff [zu § 850 f Abs. 2 ZPO]).
18
bb) Der strafprozessuale Anspruch auf Erstattung der Kosten einer erhobenen Nebenklage gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ist hingegen allein prozessualer Natur und nicht auch aus materiellem Recht begründet.
19
(1) Der Geschädigte einer unerlaubten Handlung kann diese Kosten nach allgemeiner Auffassung nicht im Zivilrechtswege geltend machen, wenn ihm nach den strafprozessrechtlichen Kostenvorschriften kein Erstattungsanspruch zugesprochen worden ist. Wird der Angeklagte im Strafprozess freigesprochen , so mag der Geschädigte zwar aufgrund desselben Tatvorwurfs im Zivilprozess eine Verurteilung auf Schadensersatz erreichen, die im Strafprozess angefallenen Nebenklagekosten kann er dabei aber nicht als Schaden beanspruchen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263, 266 ff; vom 18. Mai 1966 - I ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257). Dasselbe gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt wird und das Strafgericht im Rahmen einer Ermessenentscheidung (vgl. § 472 Abs. 2 StPO) davon absieht, dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 24. September 1957 - VI ZR 300/56, NJW 1957, 1878; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 127/57, NJW 1958, 1044). Im Ergebnis kann der Geschädigte einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung damit die Erstattung der Kosten seiner im Strafverfahren erhobenen Nebenklage nur aus einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe der Strafprozessordnung verlangen.
20
(2) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie trifft zu.
21
(a) Ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch des Geschädigten einer unerlaubten Handlung auf Ersatz der Vergütung des Nebenklagevertreters scheidet von vornherein aus, soweit der Geschädigte selbst seinem anwaltlichen Vertreter keine Vergütung schuldet.
22
Wird zur Vertretung des Nebenklägers ein Rechtsanwalt gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt oder gemäß § 397a Abs. 2 StPO im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, so kann dieser seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse abrechnen. Aus § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 126 ZPO steht dem Nebenklägervertreter zudem ein Anspruch gegen den Verurteilten zu, welchem die Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden sind (AnwK-RVG/Schneider, 5. Aufl., § 53 Rn. 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., § 53 Rn. 10; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 53 Rn. 14, 21). Der Nebenkläger selbst haftet hingegen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 397a Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht für die Vergütung seines gerichtlich bestellten oder beigeordneten anwaltlichen Vertreters (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil C § 53 RVG Rn. 2 f; Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO, § 53 Rn. 9 f, 17). Ein materiell-rechtlicher Ersatzanspruch kann daher hier im Hinblick auf die Kosten der Nebenklage schon deshalb nicht bestehen, weil der Nebenkläger insoweit keinen Schaden erlitten hat. Soweit die Staatskasse für die aufgewandte Rechtsanwaltsvergütung beim Verurteilten Regress nimmt, wenn diesem die Kosten der Nebenklage auferlegt worden sind (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 59 RVG) oder der Nebenklägervertreter seine Vergütung unmittelbar vom Verurteilten fordert, sind diese Erstattungsansprüche rein prozessualer Natur, weil die Staatskasse und der Nebenklägervertreter nicht Geschädigte der unerlaubten Handlung sind (vgl. zur Prozesskostenhilfe Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 114 f).
23
(b) Auch soweit der Nebenkläger selbst die Vergütung seines anwaltlichen Vertreters schuldet, ist dessen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verurteilten aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zugleich aus materiellem Recht begründet.

24
Der Bundesgerichtshof hat einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des Nebenklägers nach einem Freispruch im Strafverfahren zwar im Wesentlichen mit der Spezialität der strafprozessualen Kostenerstattungsvorschriften begründet, zugleich aber auch auf den unterschiedlichen Schutzzweck des Strafverfahrens gegenüber dem auf Wiedergutmachung zielenden Zivilprozess hingewiesen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263, 267). Anknüpfend an diese zuletzt genannte Erwägung wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen, Nebenklagekosten seien deshalb nicht als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ersatzfähig, weil diese außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Deliktsnorm lägen (OLG Schleswig, VersR 1994, 831; LG Frankfurt/Main, VersR 1975, 1111, 1112; LG Wuppertal, Urteil vom 25. August 1976 - 8 S 154/76, juris; LG Aachen, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 3 S 231/80, juris; LG Münster, NJW-RR 1989, 1369; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 182; Bamberger /Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 78; Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl., Vor §§ 249-254 Rn. 32; Brei, Entschuldung Straffälliger, 2005, S. 125 ff; differenzierend Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 119; a.A. LG Augsburg, NJW-RR 1988, 1434 f). Diese Auffassung trifft zu. Der Verletzte einer Straftat kann keinen Ersatz für die Auslagen verlangen, welche durch die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Straftäter entstanden sind. So erstreckt sich etwa der Eigentumsschutz des Verletzten eines Diebstahls nicht auf die Verwirklichung des Strafanspruchs; der Ersatzanspruch wird durch die Aufgabe der verletzten Haftungsnorm begrenzt (BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 235). Liegt das Interesse des Geschädigten an der Bestrafung des Schädigers damit außerhalb des Schutzbereichs der zivilrechtlichen Haftungsnorm, so ist der Kostenerstattungsanspruch des als Nebenkläger aufgetretenen Geschädigten nach den Regelungen der Strafprozessordnung allein prozessualer Natur und nicht zugleich aus materiellem Recht begründet.
25
c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Nebenklage auch dann keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstellt, wenn der anwaltliche Vertreter des Nebenklägers für diesen im Strafprozess zugleich einen Schadensersatzanspruch im Wege des Adhäsionsverfahrens gemäß § 403 ff StPO geltend gemacht hat. Zwar liegen nach materiellem Recht ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten vor, soweit die Aufwendungen für das Adhäsionsverfahren zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich waren. Dem Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten aus § 472a Abs. 1 StPO kommt damit ebenso wie einem zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch eine Doppelnatur zu, so dass dieser Anspruch die Qualifikation des Schadensersatzanspruchs als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung teilt. Diese rechtliche Qualifikation beschränkt sich jedoch stets auf die Kosten des Adhäsionsverfahrens (vgl. dazu Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil C, Nr. 4143 VV RVG Rn. 13 ff) und erstreckt sich nicht auf den Anspruch aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Erstattung der Nebenklagekosten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO) wären in einem solchen Fall nur die durch das Adhäsionsverfahren verursachten Kosten. Auch in diesem Fall sind die Strafverfolgungskosten der Befriedigung des persönlichen Strafbedürfnisses des Opfers zuzuordnen und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 302 Nr. 1 InsO. Eine Lücke hinsichtlich des Schutzes des Geschädigten bei der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche entsteht deshalb nicht. Das Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Schadensverursacher reicht auch in diesem Sonderfall nicht aus, um zu einer Aufwertung der Forderung hinsichtlich der Auslagen des Geschädigten im Strafverfahren zu gelangen.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 18.03.2010 - 9 O 2815/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.07.2010 - 13 U 539/10 -
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 218/10 Verkündet am: 16. Februar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §
published on 17/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 113/11 vom 17. November 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die
published on 28/04/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 5 U 3710/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28.04.2015 6 O 4631/14 LG München I In dem Rechtsstreit ... - Kläger und Berufungsbeklagter Prozessbevollmächtigte:
published on 05/04/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 211/17 Verkündet am: 5. April 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Abs. 1
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Annotations

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend.

(2) Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewählten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt insoweit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. § 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend.

(2) Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewählten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt insoweit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. § 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.