Oberlandesgericht Köln Urteil, 29. Okt. 2015 - 7 U 30/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.10.2014 (2 O 29/14) wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu 1/4.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger nehmen die Beklagte – eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – auf Schadensersatz in Anspruch aufgrund vermeintlich fehlerhafter Angaben in einer verdichteten Zusammenfassung des Prüfungsberichts betreffend den Jahresabschluss 2006 der Fondsgesellschaft „B Einkaufszentrum X Dr. F KG“ (seit Mai 2007: „B Einkaufszentrum X S.à.r.l. & Co. KG“), die die Beklagte im Auftrag der Fondsgesellschaft erstellte. Dem vorausgegangen war eine Prüfung des Jahresabschlusses 2006 der Fondsgesellschaft durch die Beklagte in den Monaten Juli und August 2007, über deren Ergebnisse die Beklagte einen ausführlichen Prüfbericht nebst uneingeschränktem Bestätigungsvermerk vom 10.08.2007 erstellt und an die Fondsgesellschaft übersandt hatte. Die Kläger zu 2) bis 4) und der Ehemann der Klägerin zu 1) G (im Folgenden: Zedent), der seine gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche an die Klägerin zu 1) abgetreten hat, sind Gesellschafter der Fondsgesellschaft, über deren Vermögen seit November 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
4Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.10.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten zur Erstellung einer zusammengefassten Form des Prüfungsberichtes für das Geschäftsjahr 2006 keine Rechtswirkungen zugunsten der Kläger entfalte, weder als Vertrag zugunsten Dritter, noch als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Auch stehe den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 826 BGB aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihre zuletzt in erster Instanz gestellten Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgen.
7Die Kläger beantragen,
81.
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Zug um Zug gegen Übertragung der Nominalbeteiligung i.H.v. 409.033,50 € des Herrn G an dem Fonds B Einkaufszentrum X S.à.r.l. & Co. KG, AG Köln HRA 13731, einen Betrag in Höhe von 298.594,46 € sowie weitere 2.067,48 € (vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;
102.
11die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung seiner Nominalbeteiligung i.H.v. 613.550,26 € an dem Fonds B Einkaufszentrum X S.à.r.l. Co. KG, AG Köln HRA 13731, einen Betrag in Höhe von 447.891,69 € sowie weitere 3.098,25 € (vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;
123.
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung seiner Nominalbeteiligung i.H.v. 511.291,88 € an dem Fonds B Einkaufszentrum X S.à.r.l. & Co. KG, AG Köln HRA 13731, einen Betrag in Höhe von 373.243,07 € sowie weitere 2.582,86 € (vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;
144.
15die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 4) Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Nominalbeteiligung i.H.v. 511.291,88 € an dem Fonds B Einkaufszentrum X S.à.r.l. & Co. KG, AG Köln HRA 13731, einen Betrag in Höhe von 373.243,07 € sowie weitere 2.582,86 € (vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;
165.
17festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen im Annahmeverzug befindet.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.
21Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 334 ff., 375 ff., 393 ff. und 419 ff.) nebst Anlagen.
22II.
23Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
24Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
251.
26Den Klägern stehen keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu, weder aus dem ursprünglichen Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006, noch aus dem Auftrag zur Erstellung einer verdichteten Zusammenfassung des Prüfberichts betreffend den Jahresabschluss 2006.
27a)
28Bei den genannten Aufträgen handelt es sich nach Auffassung des Senats um gesondert zu behandelnde Vertragsverhältnisse. Nach den unangefochtenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hatte die Fondsgesellschaft die Beklagte zunächst damit beauftragt, den Jahresabschluss 2006 zu prüfen. Hierauf hat die Beklagte in den Monaten Juli und August 2007 einen Prüfbericht erstellt und unter dem 10.08.2007 das Testat erteilt. Erst nach Abschluss dieser Prüfungsarbeiten und Ablieferung des Berichtes bei der Fondsgesellschaft hat dann die (neue) Fondsgeschäftsführung der Beklagten den Auftrag erteilt, zusätzlich eine verdichtete Zusammenfassung des Prüfberichtes zu erstellen. Diese Kurzfassung hat die Beklagte sodann erstellt und an die Fondsgesellschaft übersandt.
29Auch die Tatsache, dass die Beklagte jedenfalls in den Jahren 1998, 2004 und 2005 ebenfalls neben dem eigentlichen Prüfbericht auch eine Kurzfassung zur Unterrichtung der Gesellschafter erstellt hatte, führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme eines einheitlichen Vertragsverhältnisses. Denn zum einen sind die konkreten Umstände der damaligen Auftragserteilungen unklar, weshalb eine diesbezügliche langjährige einheitliche Übung – wie die Kläger zuletzt geltend gemacht haben – nicht zu erkennen ist. Zum anderen spricht der zeitliche Ablauf der Auftragserteilungen im vorliegenden Fall gegen die Annahme eines einheitlichen Geschäfts. Der Auftrag zur Erstellung einer verdichteten Zusammenfassung erfolgte nämlich zeitversetzt und erst nach vollständiger Ausführung des ursprünglichen Auftrages zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006.
30b)
31Aus dem ursprünglichen Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 können die Kläger keine Ansprüche herleiten.
32aa)
33Vertragsparteien dieses Auftrages sind die Fondsgesellschaft und die Beklagte, nicht aber die Kläger.
34bb)
35Der Auftrag qualifiziert den Vertrag auch nicht als Vertrag zugunsten Dritter, hier als Vertrag zugunsten der Kläger.
36Gemäß § 328 Abs. 1 BGB setzt die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter voraus, dass eine Leistung an einen Dritten derart vereinbart wird, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Ob dies von den Vertragsparteien gewollt war, ist durch Auslegung zu klären (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., 2015, § 328 Rn. 3 m.w.N.).
37Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme liegen nicht vor.
38Hinsichtlich des ursprünglichen Auftrags zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 findet sich in der von der Beklagten erstellten Kurzfassung allein der Hinweis, dass die Beklagte auf der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2006 zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 gewählt worden sei und Dr. F die Beklagte beauftragt habe, den Jahresabschluss zum 31.12.2006 unter Einbeziehung der zugrunde liegenden Buchführung für das Geschäftsjahr 2006 nach berufsständischen Grundsätzen zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich zu berichten. Dieser Ablauf korrespondiert mit § 15 Abs. 3 des auf der Gesellschafterversammlung vom 03.05.2007 geänderten Gesellschaftsvertrages. Danach sind der Jahresabschluss und die Einnahmen-Überschussrechnung von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, sofern dies die Gesellschafterversammlung beschließt; die Bestellung des Wirtschaftsprüfers erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Hieraus ergibt sich nicht, dass jedem Gesellschafter auch das Recht zustehen soll, die Leistung selbst und an sich von der Beklagten zu fordern. Die Gesellschaftsversammlung ist vielmehr ein Beschlussfassungsgremium der als KG geführten Fondsgesellschaft.
39Weitergehende Anhaltspunkte für den Inhalt des ursprünglichen Auftrags zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 sind nicht ersichtlich.
40cc)
41Der ursprüngliche Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 entfaltet auch keine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger.
42Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sich aus einem Vertrag Schutzwirkungen für einen Dritten ergeben können, der selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag hat. Dies gilt etwa für Verträge, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen. Die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehört prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit – insbesondere bei Prüfaufträgen – von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können (vgl. BGH, III ZR 256/04, Urteil vom 06.04.2006).
43Dabei sind das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln.
44Für die Fälle einer Pflichtprüfung im Sinne der §§ 316 ff. HGB, aber auch für freiwillige Prüfungen, die nach diesen Vorschriften durchgeführt worden sind (vgl. BGH, III ZR 424/04, Urteil vom 15.12.2005), sind an die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Prüfvertrages strenge Anforderungen zu stellen. Dies folgt maßgeblich aus § 323 Abs. 1 S. 3 HGB (vgl. BGH, III ZR 424/04, Urteil vom 15.12.2005; III ZR 256/04, Urteil vom 06.04.2006; III ZR 313/07, Beschluss vom 11.11.2008; III ZR 277/08, Urteil vom 07.05.2009). Nach dieser Vorschrift ist der Abschlussprüfer für Fehler nur der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem gegenüber, nicht jedoch den Anteilseignern und sonstigen Gläubigern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Bestimmung des § 323 HGB schließt damit zwar nicht von Rechts wegen aus, dass für den Abschlussprüfer auf vertraglicher Grundlage auch eine Schutzpflicht gegenüber dritten Personen begründet werden kann. Die hierin zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemessen zu begrenzen, strahlt jedoch auch in den Bereich der vertraglichen Dritthaftung aus und steht einer Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfauftrages entgegen. Dass der Abschlussprüfer bereit ist, ein so weitgehendes Haftungsrisiko zu übernehmen, kann nämlich regelmäßig nicht angenommen werden. Anders liegt es indessen, wenn die Vertragsteile übereinstimmend davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werde und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll (vgl. BGH, III ZR 245/96, Urteil vom 02.04.1998).
45Dieser Maßstab ist auch im vorliegenden Fall anzulegen. Zwar handelt es sich um eine freiwillige Prüfung allein auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Diese wurde jedoch anhand der gesetzlichen Vorschriften für die Pflichtprüfung vorgenommen.
46Die im dritten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des dritten Buches des HGB angesiedelten Vorschriften der §§ 316 ff. finden vorliegend keine unmittelbare Anwendung, da der streitgegenständliche Fonds im Jahr 2006 unstreitig in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als Komplementär geführt worden ist. In diesem Fall greift § 264 a HGB, der lediglich für bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften die Anwendung der vorgenannten Vorschriften – einschließlich der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer (§§ 316 ff. HGB) – vorsieht, nicht ein. Dies wird bestätigt durch den Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft aus dem Jahr 1996, der Dr. F als persönlich haftenden Gesellschafter bezeichnet, und durch den Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 03.05.2007 unter Top 2 zu 2.3, wo Herr Dr. F als bis dahin persönlich haftender Gesellschafter bezeichnet wird.
47Aus dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers vom 10.08.2007 ergibt sich jedoch, dass die Jahresabschlussprüfung „nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen worden sind“. Diese Bezugnahme insbesondere auf den für die Pflichtprüfung maßgeblichen § 317 HGB spricht dafür, dass die Prüfung anhand der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wurde. Dies rechtfertigt die Annahme, dass ein Dritter billigerweise keinen weitergehenden Schutz erwarten durfte, als dieser bei einer Pflichtprüfung gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, III ZR 424/04, Urteil vom 15.12.2005, Rn. 13).
48Unter Anlegung des dargelegten und nach den vorhergehenden Ausführungen auch im vorliegenden Fall anwendbaren Maßstabes ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer drittschützenden Wirkung des ursprünglichen Prüfauftrages zugunsten der Kläger. Tatsachen, aus denen sich ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien ergeben könnte, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werde und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen sollte, haben die Kläger in Bezug auf den ursprünglichen Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 nicht vorgetragen. Auch sonst sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich.
49Soweit die Kläger auf den nachträglichen Auftrag zur Erstellung einer Kurzfassung des Prüfberichtes Bezug nehmen, in dem es ausdrücklich heißt, dass die Ausführungen dieses Kurzberichtes der Unterrichtung der Gesellschafter dienen, führt dies nach den dargestellten Grundsätzen nicht dazu, dass die Vertragsparteien hiermit dem ursprünglichen Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 nachträglich eine drittschützende Wirkung beimessen wollten. Denn der Prüfbericht war bei Beauftragung der Kurzfassung bereits erstellt und an die Fondsgesellschaft abgeliefert, mithin der Auftrag erfüllt und abgewickelt. Ferner deutet auch die Formulierung in der Kurzfassung, in der die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen ausführlichen Prüfungsbericht erstattet habe und die Ausführungen dieses Kurzberichtes der Unterrichtung der Gesellschafter dienen, nicht jedoch den Prüfbericht darstellen, darauf hin, dass die bereits erbrachte Leistung „Prüfbericht“ nach dem Verständnis der Beklagten abgeschlossen war und blieb und mit der Kurzfassung ein eigenständiges, lediglich Informationsinteressen dienendes Instrument an die Seite des Prüfberichts gestellt werden sollte, ohne jedoch an der Pflichtenstellung und Verantwortung (Schutzwirkung) bezüglich des ursprünglichen Prüfauftrages etwas zu ändern.
50Auch die Ausführungen in der Kurzfassung über den Inhalt des ursprünglichen Auftrags, wonach für die Durchführung des (ursprünglichen) Auftrags und die Verantwortlichkeit der Beklagten – auch im Verhältnis zu Dritten – die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gelten, führt zu keiner anderen Bewertung. Hieraus ergibt sich noch nicht, dass die Vertragsparteien willens gewesen wären, u.a. die Kläger in den Schutzbereich des ursprünglichen Prüfauftrages einzubeziehen.
51c)
52Aus dem Auftrag zur Erstellung einer verdichteten Zusammenfassung des Prüfberichts betreffend den Jahresabschluss 2006 können die Kläger ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten.
53aa)
54Vertragsparteien dieses Auftrages sind die Fondsgesellschaft und die Beklagte, nicht aber die Kläger.
55bb)
56Auch bei diesem Vertrag handelt es sich nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter.
57Zwar findet sich in dem Kurzbericht der Hinweis, dass dieser der Unterrichtung der Gesellschafter diene. Dafür, dass die Gesellschafter selbst das Recht erhalten sollten, die Leistung der Beklagten abzufordern, sind dem Vortrag der Kläger jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu entnehmen. Auch sonst sind keine hierfür sprechenden Umstände erkennbar. Die spätere Vertragsübung, wonach die Beklagte die Kurzfassung der Fondsgesellschaft zur Verfügung stellte und diese dann von dort aus die Kurzfassung an die Gesellschafter übersandte, spricht vielmehr gegen die Annahme eines eigenen Forderungsrechts der Kläger.
58cc)
59In Betracht kommt allein, dem Auftrag zur Erstellung einer Kurzfassung des Prüfberichts nach den oben dargelegten Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schutzwirkung zugunsten der Kläger beizumessen. Hierfür könnte sprechen, dass im Kurzbericht selbst ausgeführt ist, dass dieser der Unterrichtung der Gesellschafter diene, was für eine entsprechende Absprache zwischen den Vertragsparteien spricht. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer Pflicht aus dem Auftrag zur Erstellung einer Kurzfassung des Prüfberichts durch die Beklagte mangelt. Dies ist aber Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches.
60Inhalt des Auftrages war die Erstellung einer verdichteten Zusammenfassung des Prüfberichts betreffend den Jahresabschluss 2006. Dieser Pflicht hat die Beklagte entsprochen, da sie nach den unangefochtenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in ihrem Kurzbericht lediglich die finanzanalytischen Teile des Prüfberichtes, d.h. das Rechenwerk, weggelassen hat, im Übrigen aber an keiner Stelle von der Langfassung des Prüfberichtes abgewichen ist. Jedenfalls haben die Kläger hinsichtlich der geschuldeten Leistung der Zusammenfassung keine Versäumnisse der Beklagten aufgezeigt. Hierher würden etwa gehören Sinnentstellungen, Auslassungen wesentlicher Ergebnisse der Langfassung etc. Die Kläger greifen vielmehr die inhaltlichen Aussagen des Kurzberichtes an, die jedoch nicht im Rahmen des Auftrages zur Erstellung einer verdichteten Zusammenfassung neu herausgearbeitet worden sind, sondern zutreffend die Ergebnisse der Langfassung wiedergeben. Mehr konnten die Kläger von der Beklagten aber im Rahmen des Auftrages zur Erstellung einer Kurzfassung des Prüfberichts nicht verlangen. Im Ergebnis kommt es danach auf die von den Klägern geltend gemachten Pflichtverletzungen im Rahmen der eigentlichen Prüfung des Jahresabschlusses nicht an, auch wenn etwaige fehlerhafte Ausführungen aus der Langfassung des Prüfberichts in der Kurzfassung wiedergegeben worden wären.
61Dieses Ergebnis findet auch Bestätigung durch die folgende Kontrollüberlegung. Wollte man die Pflichtenstellung der Beklagten aus dem Auftrag zur Erstellung einer Kurzfassung des Prüfberichts weiter ziehen, würde es den Klägern letztlich ermöglicht, über die Kurzfassung einen Schutz hinsichtlich der Leistungen der Beklagten aus dem ursprünglichen Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 zu erlangen, der ihnen aus diesem ursprünglichen Auftrag – wie gezeigt – gerade nicht zustand. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es den Vertragsparteien frei gestanden hätte, eine nachträgliche Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass über die Erstellung einer Kurzfassung der Schutzbereich eines ursprünglichen Prüfauftrages auf eine Vielzahl von Gesellschaftern der Fondsgesellschaft erweitert wird. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung einer solchen Vereinbarung bedürfte es für eine solche Annahme jedoch tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien dem Auftrag zur Erstellung der Kurzfassung des Prüfberichts tatsächlich eine so weitreichende Bedeutung zumessen wollten. Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall jedoch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
622.
63Den Klägern steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu.
64Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB für Schäden, die daraus entstanden sind, dass ein Dritter auf die Richtigkeit eines von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testats vertraut hat, ist die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschaftsprüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage eines fehlerhaften Testats allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wirtschaftsprüfer in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag legt, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, X ZR 94/98, Urteil vom 26.09.2000; OLG Bremen, 1 U 33/04, Urteil vom 30.08.2006). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wirtschaftsprüfer leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks verschließt. Entscheidend ist insoweit, dass der Prüfer – etwa durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch „ins Blaue hinein“ gemachte Angaben – eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens oder den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließung hatte, und der in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss. Die bloße Fehlerhaftigkeit des Abschlusses als solche reicht für sich genommen indes nicht aus, um Sittenwidrigkeit festzustellen (OLG Bremen a.a.O.).
65Die von den Klägern aufgezeigten vermeintlichen Fehlleistungen der Beklagten sind nicht geeignet, ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu begründen. Über die Fehlerhaftigkeit hinaus haben die Kläger keine konkreten Umstände vorgetragen, die etwaige Fehlleistungen der Beklagten als gewissenlos erscheinen ließen. Sie selbst bezeichnen diese als fahrlässige Versäumnisse der Beklagten bei der Prüfung des Fonds (Bl. 20 d.A.).
66Dies gilt zunächst hinsichtlich des Generalübernehmervertrages vom 12.12.2006. Zwar findet sich in der Kurzfassung kein Hinweis auf die §§ 11 und 17 des Vertrages und das Schicksal der vorgesehenen Abschlagszahlung. Doch wird der Vertrag auf S. 5 der Kurzfassung behandelt. Es findet sich in diesem Zusammenhang auch ein Hinweis auf fehlende Sicherheiten.
67Soweit die Kläger den Projektaufbereitungsvertrag mit der Firma C vom 30.03.2007 in Bezug nehmen und in der Kurzfassung einen Hinweis auf die Weitergabe dieser Vereinbarung von der Firma C an die Dr. F & Partner OHG vermissen, ist nicht erkennbar, dass der Beklagten hinsichtlich dieser Vereinbarungen eine besondere Hinweispflicht oblegen hätte.
68Die Tatsache von Forderungsverzichten durch die Fondsgesellschaft auf der Gesellschafterversammlung vom 03.05.2007, auf welche die Kläger weiter Bezug nehmen, findet sich auf S. 5 oben der Kurzfassung, allerdings ohne Angabe der Höhe.
69Soweit die Kläger darüber hinaus bemängeln, dass die Beklagte nicht hinreichend auf die Übernahme der Finanzierungsdarlehen der britischen Investoren sowie eine drohende dauernde Überschuldung durch rückläufige Mieteinkünfte und gestiegene Zinslasten hingewiesen hätten, geht dieser Einwand fehl. Die Übernahme der Darlehen der ausländischen Investorengruppe in Höhe von 59,711 Millionen Euro findet sich auf S. 4 der Kurzfassung, ein Hinweis auf das Risiko von Mietausfällen auf S. 5 der Kurzfassung. Auf eine buchmäßige Überschuldung der Gesellschaft weist die Kurzfassung auf S. 3 unten hin.
70Bereits aus der Behandlung dieser Themenkomplexe durch die Beklagte, die hierbei auch eine Vielzahl kritischer Erwägungen angestellt hat, wird deutlich, dass ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne gewissenloser Fehlleistungen nicht vorliegt.
71III.
72Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
73Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
74Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.492.972,29 EUR festgesetzt.
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Annotations
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:
- 1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro; - 2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; - 3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.
(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden.
(3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.
(3a) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen.
(3b) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die Kapitalgesellschaft
- 1.
für das Geschäftsjahr, das demjenigen Geschäftsjahr vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Absatz 1 oder 2 verpflichtet war und - 2.
im Falle der Nummer 1 ihre dort genannte Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat.
(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.
(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann.
(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist, angenommen worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.