Oberlandesgericht Köln Urteil, 31. Juli 2014 - 7 U 205/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 – 20 O 508/12 – abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 246,37 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin zu 97 % und der Beklagten zu 3 % auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin begehrt die Rückerstattung von Geldern, jeweils gezahlt im Jahr 2009 an die Beklagte, und zwar Sanierungsgeld (für das Jahr 2008) in Höhe von 7.975,86 € bzw. Beitragszuschuss Ost (für das Jahr 2008) in Höhe von 246,37 €, gesamt also 8.222,23 €, beides geleistet für die unselbständige Abrechnungsstelle „Altenheim N“.
4Das Landgericht hat durch Urteil vom 26.09.2010, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, es könne dahinstehen, ob die klägerseits geltend gemachten Ansprüche bestehen, da diese jedenfalls verjährt seien.
5Gegen das Urteil hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
6Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und führt zur Begründung an, das Landgericht lasse zu Unrecht die erhobene Verjährungseinrede durchgreifen. Es liege entgegen der Ansicht des Landgerichtes schon nicht ein Parteiwechsel vor, sondern es sei von einer Parteiberichtigung auszugehen, da es die in der Klageschrift benannte Abrechnungsstelle als eigenständige juristische Person nicht gegeben habe, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei bei dem im Zusammenhang des § 199 BGB maßgeblichen Zeitpunkt auf das Jahr 2010 abzustellen, da „unstreitig“ der Verwaltungsratsbeschluss von 2002 durch den hier streitgegenständlichen Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 ersetzt worden sei. Der Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 sei jedoch ebenso wie der aus dem Jahr 2002 mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage und wegen Ermessensfehlgebrauchs unwirksam, was die Klägerin unter Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Darlegungen im Einzelnen ausführt.
7Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 03.01.2014 und auf den Schriftsatz vom 20.05.2014 verwiesen.
8Die Klägerin beantragt,
9unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.222,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Klagerhebung zu zahlen.
10Die Beklagte anerkennt die eingeklagte Rückforderung bezüglich des Beitragszuschusses Ost für das Abrechnungsjahr 2008 und beantragt im Übrigen,
11die Berufung zurückweisen.
12Die Beklagte ist der Berufung unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 09.04.2014 und auf den Schriftsatz vom 24.04.2014 verwiesen.
13Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2014 Bezug genommen.
14B.
15Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.
16Soweit die Beklagte die eingeklagte Rückforderung bezüglich des Beitragszuschusses Ost für das Abrechnungsjahr 2008 anerkannt hat, war das angefochtene Urteil abzuändern und durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden.
17Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen, da der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 geleisteten Sanierungsgelder nach der hier allein zu erwägenden Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB nicht zusteht.
18I. Festzuhalten ist zunächst, dass der Senat der Erwägung des Landgerichtes, die Rückforderungsansprüche seien verjährt, nicht zu folgen vermag.
19Der Bereicherungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Dabei ist die Beklagte, die sich auf die Einrede der Verjährung beruft, dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 199 BGB erfüllt sind.
201. Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch entsteht bereits mit Leistung der ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung. Dies gilt auch für einen Bereicherungsanspruch, der darauf gestützt wird, dass der Zahlung eine unbillige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB zugrundeliegt (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 26. September 2007 – 2 U 227/07 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. März 2008 – Kart U 2/07 –, juris). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach erst mit Rechtskraft des die billige Leistung festsetzenden Urteils die Forderung des leistungsbestimmungsberechtigten Gläubigers fällig wird, ist auf den Rückforderungsanspruch solcher Zahlungen nicht anwendbar (Thüringer Oberlandesgericht aaO.; Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO.). Die Rückforderungsansprüche sind daher bereits mit der Zahlung der Gelder im Laufe des Jahres 2009 entstanden.
212. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst ab Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dabei ist auf eine Kenntnis abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11 –, juris). Bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch genügt die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 151/11 –, juris; BGHZ 179, 260).
22a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund der veröffentlichten Satzung der Beklagten und deren Rundschreiben 1/2002 und 2/2002 alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sanierungsgeldes erforderlich waren.
23Dem kann nicht gefolgt werden.
24Mit der Anknüpfung an die Kenntniserlangung soll die Vorschrift des § 199 BGB den Gläubiger davor schützen, Ansprüche allein deshalb zu verlieren, weil er die seine Rechte ausfüllenden Tatsachenumstände nicht kennt. Bezogen auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch geht es vor diesem Hintergrund allein um Tatsachenumstände, die das Fehlen eines Rechtsgrundes tatsächlich ausfüllen können. Es kann nicht auf Umstände abgestellt werden, die dem Gläubiger zwar bekannt sind, die aber nur nach seiner unmaßgeblichen, unrichtigen Rechtsauffassung das Fehlen eines Rechtsgrundes begründen.
25Vorliegend münden aber alle Argumente, welche die Klägerin für das Fehlen eines Rechtsgrundes anführt, in der Frage, ob die Beklagte auf der Grundlage der §§ 63, 55 Abs. 3 ihrer Satzung ein Sanierungsgeld erheben kann. Anspruchsauslösend ist dabei jedoch stets erst der vom Verwaltungsrat zu erlassende Festsetzungsbeschluss, mit dem die Beklagte eine Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB vornimmt. Daher ist für den Behaltensgrund auf den jeweils maßgeblichen Verwaltungsratsbeschluss abzustellen. Entscheidend ist dann aber, wann die Klägerin von dem Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 Kenntnis erlangt hat. Denn das Sanierungsgeld 2008 wird von Seiten der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf den Verwaltungsratsbeschluss 2002 gestützt; der Beschluss von 2002 ist unwirksam, wovon die Beklagte nunmehr selber auch ausgeht. Folgerichtig kann es aber auch für die Kenntnis der Klägerin nicht auf etwaige Umstände aus dem Jahr 2002 ankommen, sondern allein auf solche der „eigentlichen Leistungsbestimmung“ im Jahr 2010: Schließlich liegt es in der Natur der Sache, dass eine erneute und sogar rückwirkende Leistungsbestimmung – wie hier von der Beklagten durch den Beschluss vom 20.05.2010 vollzogen - den Verjährungslauf erneut in Gang setzt.
26Damit begann der Lauf der Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des 31.12.2010 und endete am 31.12.2013. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage zugunsten der Klägerin im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits erhoben und damit die Verjährung unterbrochen.
27b) Doch selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Klägerin bereits 2009 Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, ist der Anspruch nicht verjährt. Dann begann zwar der Lauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2009 und endete am 31.12.2012. Die bereits am 29.12.2012 beim Landgericht Köln eingegangene Klage wirkte jedoch gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO als rechtzeitige Klageerhebung der Stiftung N2.
28Das Landgericht hat den Antrag auf Parteiberichtigung zu Unrecht abgelehnt und ist daher unzutreffend von einer Parteiänderung ausgegangen.
29Ursprünglich trat die Abrechnungsstelle als klagende Partei auf.
30Die Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung aber der Auslegung zugänglich (BGHZ 4, 328, 334; BGH WM 1981, 829). Für sich alleine genommen ist die „wortwörtliche“ Bezeichnung der Partei in der Klageschrift für die Bestimmung der Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Maßgebend ist dabei, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 26.02.1987 - VII ZR 58/86 -, NJW 1987, 1946; BGHZ 4, 328, 334). Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge dienen (BGH, Urteil vom 26.02.1987 aaO.; BGH, NJW 1981, 1453, 1454). Bei objektiv unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. November 1980 – VIII ZR 208/79 –, juris mit Verweis auf: RGZ 157, 369, 374; BGHZ 4, 328, 334; BGH, Beschluss vom 9. November 1977 – VIII ZB 34/77; BFH BB 1979, 362). Es gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung von der in Wahrheit nicht genannten bzw. gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 – VIII ZR 265/08 -, WuM 2009, 357-358). Von einer solchen fehlerhaften Parteibezeichnung ist die irrtümliche Benennung einer falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 – VIII ZR 265/08 -, WuM 2009, 357-358 mit Verweis auf: BGH NJW-RR 2008, 582). In diesem Fall wird die irrtümlich Benannte dann auch Partei, weil es auf den Willen der die Klage erhebenden „Person“ ankommt, und zwar so, wie der Wille objektiv geäußert ist (Zöller-Vollkommer, ZPO 30. Aufl. Vorb. § 50 Rn. 9). Ein Parteiwechsel liegt also vor, wenn an Stelle der unrichtigen Bezeichnung eine falsche Partei benannt wird. Wenn die Partei eindeutig aufgeführt wird, bleibt aber für eine Auslegung der Parteibezeichnung kein Raum (OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2007 – 12 U 234/06 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Mai 1998 – 6 U 86/97 –, juris; Burballa MDR 2007, 439 ff.).
31In der Klageschrift war die Abrechnungsstelle zwar namentlich bezeichnet, dies ohne weitere Zusätze. Außergerichtlich wurde auch zwischen der Vertretung der jetzigen Klägerin und der Abrechnungsstelle differenziert. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben im Schreiben vom 17.12.2012 gegenüber der Beklagten klargestellt, dass sie Beide vertreten. Klägerseits wurde in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 17.06.2013 darauf verwiesen, irrtümlich sei die Klage unter der Bezeichnung der Abrechnungsstelle erhoben worden und zur Erläuterung des Irrtums ausgeführt, dass diese „seinerzeit eigenständige Beteiligte der Beklagten mit eigener Abrechnungsnummer“ gewesen sei. Hierzu passt, dass die Bevollmächtigten der Klägerin auch mit außergerichtlichem Forderungsschreiben vom 22.01.2013 die Rückzahlung der Sanierungsgelder 2002 bis 2005 an die Abrechnungsstelle forderten und insoweit sogar eine Vertretungs- und Prozessvollmacht vorlegten. Die Entscheidung, die Abrechnungsstelle als klagende Partei auftreten zu lassen, dürfte nach den eigenen Einlassungen der Klägerin darauf beruhen, dass dort über die Person der Beteiligten bzw. deren rechtliche (aktuelle) Beteiligtenfähigkeit geirrt wurde. Es scheint also so zu sein, dass die Parteibezeichnung in der Klageschrift eindeutig und bestimmt (da irrtümlich) gemeint gewesen ist. Bei eindeutiger Parteibestimmung ist jedoch grundsätzlich kein Raum für eine andere Parteibezeichnung, auch nicht an Hand der Heranziehung des späteren Geschehens zum Zwecke der Auslegung (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Mai 1998 – 6 U 86/97 –, juris)
32Zutreffend weist die Klägerin jedoch darauf hin, dass nicht unbeachtet bleiben kann, ob die irrtümlich benannte Partei überhaupt rechtlich existent ist. Im Falle einer tatsächlich nicht existenten Partei gibt es nämlich keine in diesem Sinne bloß irrtümlich benannte Partei. Da eine „nichtexistente Partei“ mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO), liegt eine „irrtümliche Parteibezeichnung“ als Auslegungsgrenze nicht vor. Ein solcher Fall ist mit den Fällen vergleichbar, in denen ein offensichtlich unselbstständiger Organisationsteil (z.B.: Bauamt) einer ansonsten aus sich heraus erkennbar eigentlich gemeinten Rechtspersönlichkeit (im Beispiel Bauamt, die Stadt) fälschlicherweise als Partei benannt wird (vgl. ähnlich Lindacher in Münchener Kommentar zur ZPO 4. Aufl. 2013 vor §§ 50 Rdnr.14). Die Abrechungsstelle war aber zu keinem Zeitpunkt selbständige Beteiligte der Beklagten und hatte stets nur den Status der Unselbständigkeit. Da sie zum Zeitpunkt der Klageeinreichung unselbständiger Organisationteil der Stiftung war, was der Beklagten bekannt war, war klar, dass von Anfang an die Stiftung als klagende Partei gemeint war.
33II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 geleisteten Sanierungsgelder nach der hier allein zu erwägenden Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB indes nicht zu, da diese nicht rechtsgrundlos gezahlt worden sind. Der in diesem Zusammenhang als maßgeblich anzusehende Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 ist wirksam.
341. Der fehlende Rechtsgrund für die geleisteten Sanierungsgelder ergibt sich nicht daraus, dass sie ohne wirksame Rechtsgrundlage erhoben worden wären: Das Sanierungsgeld wurde aufgrund der wirksamen Satzungsbestimmungen der §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS erhoben.
35Insbesondere war die zugrundeliegende Satzungsänderung durch § 13 Abs. 1 KZVKS gedeckt.
36Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2010 – 20 U 45/09 -, juris; Urteil vom 26.04.2013 -20 U 98/12 -, juris) gehen ebenso wie der Senat (Urteil vom 13.12.2007 – 7 U 22/07 -; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 -, veröffentlicht in Juris) von einer auch im Verhältnis der Parteien zu beachtenden tarifvertraglichen Grundentscheidung (§ 17 AVT-K und Ziffer 4.1 AVP 2001) aus. Soweit die Klägerin einwendet, dass eine Tarifbindung der Beklagten als kirchliche Zusatzversorgungskassen fehle, ist dies im Ergebnis unbeachtlich. Der Errichtungszweck der Beklagten ist die Gewährung einer Zusatzversorgung, die der im öffentlichen Dienst entspricht (Senat, Urteil vom 02.05.2013, aaO.). Um dieses Ziel zu erreichen gründet die streitgegenständliche Satzung in gleicher Weise wie die des öffentlichen Dienstes auf die in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen. Nur durch diese „Koppelung“ kann ein Gleichlauf erreicht und die Beibehaltung einer gleichwertigen Altersversorgung sichergestellt werden. Die Klägerin hat durch ihre Beteiligung gemäß § 11 KZVK dieses Ziel und damit auch die Anknüpfung an die tarifvertraglichen Regelungen des ATV-K gebilligt, zumal der Erwerb der Beteiligung gemäß § 11 Abs. 2 KZVK voraussetzt, dass der Arbeitgeber (hier: die Klägerin) „ein für die Mitglieder in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesensgleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich“ anwendet. Vor dem Hintergrund dieses Sinnzusammenhanges beruhen die Satzungsbestimmungen der Beklagten jedenfalls mittelbar auf einer tarifvertraglichen Grundentscheidung. Während die Präambel zum ATVK klarstellt, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen wird, regelt § 17 Abs. 1 ATV-K die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern. Diese Regelungsmöglichkeiten hat die Beklagte in ihre Satzung überführt.
37Die §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS stehen auch nicht in Widerspruch zu § 17 ATV-K. Soweit der Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 nicht im Einklang mit § 17 ATV-K stehen sollte, berührt dies jedenfalls nicht die Rechtsgrundlage, auf der er gefasst wurde, sondern allenfalls die ordnungsgemäße Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts, das durch § 63 Abs. 2 KZVKS eröffnet ist.
38Entgegen der anderslautenden Argumentation der Klägerin sind die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen in Hinblick auf das Bestimmtheits- und Transparenzgebot unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB nicht unwirksam.
39Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 – IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 – 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41). Insbesondere hat der Bundesgerichtshof dies zuletzt mit seinem Urteile vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10 bzw. IV ZR 111/10 - klar gestellt. Da die Satzungsbestimmungen tarifrechtliche Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien (vgl. oben) übernehmen, unterliegen die betreffenden Vorschriften nur einer Überprüfung an Hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts, wogegen sie indes nicht verstoßen. Daher muss sich der beteiligte Arbeitgeber über seine Beteiligungsvereinbarung den ATV-K und den AVP 2001 entgegenhalten lassen.
40Keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien besteht lediglich zur konkreten Höhe des Sanierungsgeldes, weil der ATV K und der AVP 2001 insoweit keine Regelung für die Beklagte (Zusatzversorgungskasse) treffen. Insoweit ist kraft der satzungsmäßigen Zuweisung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe an den Verwaltungsrat der Beklagten in § 63 II der Satzung von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten gem. § 315 I BGB auszugehen (BGH aaO). Dass die Höhe des Sanierungsgeldes in der Satzung selber nicht festgelegt ist, ist ohne Belang. Die Satzung gibt jedenfalls den Rahmen vor, indem § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS als Voraussetzung für die Erhebung einen Fehlbetrag im Abrechnungsverband S festlegt, § 63 Abs. 2 KZVKS Verfahrensregelungen trifft und § 63 Abs. 3 KZVKS Einzelheiten zur Berechnung enthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt aber ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Beklagten vorbehalten, was unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten bedenkenfrei ist, da damit ihm die Leistungsbestimmung, die nach § 315 BGB („Bestimmung nach billigen Ermessens“) zu erfolgen hat, obliegt (BGH, Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris). Das Vorschlagsrecht des Aktuars ist unschädlich, weil es lediglich eine Entscheidungsgrundlage darstellt und der Verwaltungsrat davon auch abweichen kann. Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund der von der Verwaltung erstellten versicherungstechnischen Geschäftspläne, auch diese bilden lediglich eine Entscheidungsgrundlage, ohne das Ermessen des Verwaltungsrates in einem rechtsrelevanten Maße einzuschränken.
41Hieraus folgt, dass die weitere Erwägung der Klägerin, es sei die Berechnungsgrundlage des § 63 Abs. 3 Satz 2 falsch angewandt worden bzw. diese sei nichtig, da im Falle eines späteren Personalabbaus die Beteiligten als Berechnungsgrundlage für das Sanierungsgeld mindestens die im Jahr 2001 gezahlte Entgeltsumme, dynamisiert, gegen sich gelten lassen müssen, ohne Belang ist. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang insbesondere an, die Regelung sei deshalb unangemessen, weil in den Fällen, in denen z.B. Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen seien, teilweise massiv Personal abzubauen, sich das zu zahlende Sanierungsgeld im Gegenzuge stark erhöhe. Die Wirksamkeit der Satzung wird dadurch jedoch nicht berührt, vielmehr kann dann die Einziehung des Sanierungsgeldes in dem konkreten Einzelfall bezogen auf den jeweiligen Beteiligten treuwidrig sein. Selbst dann, wenn eine Satzungsregelung einer – wie oben ausgeführt - abstrakten Kontrolle standhält, kann nämlich eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein, die u.U. zu einer Kürzung oder Stundung des Geldes führen kann. Diese Erwägungen können aber nur ausnahmsweise durchgreifen, und zwar nur dann, wenn die Einziehung des Sanierungsgeldes ansonsten nach Treu und Glauben auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im konkreten Einzelfall zu schlichtweg untragbaren Ergebnissen führen würde. Hierzu ist vorliegend bezogen auf die Klägerin nichts ersichtlich. Soweit einzelnen Beteiligten vor diesem Hintergrund das Sanierungsgeld ganz oder teilweise erlassen wurde, berührt dies die Wirksamkeit der Satzung ebenfalls nicht.
422. Die mit dem Verwaltungsratsbeschluss 2010 rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2009 getroffene Leistungsbestimmung, auf die allein die Beklagte ihren Anspruch auf Zahlung bzw. Behaltendürfen der streitgegenständlichen Sanierungsgelder für die Jahre 2008 gestützt hat, ist nicht ermessensfehlerhaft; sie ist daher wirksam.
43a. In diesem Zusammenhang stellt sich vorrangig die Frage, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Beschlussfassung wegen des Verwaltungsratsbeschlusses 2002 an einer neuen Leistungsbestimmung gehindert war. Dies ist zu verneinen.
44Aus dem Grundsatz der Unwiderruflichkeit von Gestaltungserklärungen folgt, dass das Leistungsbestimmungsrecht verbraucht ist, sobald es einmal wirksam ausgeübt wurde (Rieble in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, § 315, Rn. 273). Die Leistungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig und sie ist für den Bestimmenden unwiderruflich (BGH NJW 2002, 1421 unter III). Der Bestimmungsberechtigte kann es also kein zweites Mal ausüben, etwa weil er es sich “anders überlegt“ hat (BGH vom 19. 1. 2005 – VIII ZR 139/04 – NJW-RR 2005, 762 unter II.B. 2.). Ist die Leistungsbestimmung nicht unwirksam, sondern unbillig, so ist sie zwar gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich. Jedoch bleibt der Bestimmungsberechtigte an sie gebunden und kann sich selbst nicht auf die Unbilligkeit berufen (Rieble in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, § 315, Rn.277; Erman/J Hager BGB § 315 Rn 16; Würdinger im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315 Rn. 44). Er bleibt sogar bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Bestimmung gebunden (OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 379; Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 315 BGB Rn. 16; Würdinger im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315 Rn. 44). Im vorliegenden Fall ist eine gerichtliche Leistungsbestimmung nicht möglich. Die Bestimmung des Hebesatzes hat nämlich eine Bedeutung, die über das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin hinausgeht und jedenfalls auch kollektive Belange berührt. Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt hat, ist § 315 Abs. 3 BGB daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10 unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520). Hieraus muss jedoch zugleich folgen, dass die Beklagte solange an ihre Leistungsbestimmung gebunden war, bis rechtskräftig entschieden wurde, dass die Leistungsbestimmung unbillig ist. Da die Leistungsbestimmung eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist dabei auf den Zeitpunkt ihres Zugangs abzustellen. Zu dem Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsratsbeschlusses 2010 bei der Klägerin lag die Entscheidung des BGH vom 05.12.2012 noch nicht vor. Die Beklagte war also im Zeitpunkt der Beschlussfassung grundsätzlich an einer neuen Leistungsbestimmung gehindert, es sei denn, die Leistungsbestimmung 2010 ist mit einer zulässigen Rechtsbedingung verknüpft gewesen.
45Die Beklagte hat in den gerichtlichen Verfahren argumentiert, dass die Leistungsbestimmung 2010 deshalb wirksam sei, weil sie nicht sofort, sondern erst mit feststehender Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung 2002 habe gelten sollen. Auch im vorliegenden Rechtsstreit vertritt sie die Auffassung, dass der Beschluss von 2010 erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes automatisch auf den Beschluss von 2002 nachgefolgt sei.
46An dem Dogma der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen wird heute nicht mehr starr festgehalten. Zulässig sind Bedingungen, deren Eintritt der Erklärungsempfänger selbst herbeiführen oder feststellen kann (vgl. Würdinger-Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315, Rn. 37), insbesondere also bloße Rechtsbedingungen, also gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts (Bork in Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2010, Vorb. §§ 158 bis 163, Rn. 23). Sollte der Verwaltungsratsbeschluss 2010 nicht unmittelbar mit seiner Beschlussfassung, sondern erst Geltung erlangen, sobald der Verwaltungsratsbeschluss 2002 rechtskräftig als unverbindlich erklärt worden sein sollte, wäre also ggf. eine Rechtsbedingung anzunehmen, weil lediglich an die gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung des § 315 Abs. 1 BGB – Billigkeit - angeknüpft wird. Wenn aber die Wirksamkeitsabhängigkeit eine zulässige Rechtsbedingung darstellt, führt dies spiegelbildlich dazu, dass in diesem Sinne auch ein Beschluss „auf Vorrat“, nämlich für den Fall des Eintritts der Rechtsbedingung, getroffen werden konnte.
47Die Beklagte hat eine in diesem Sinne bedingte Leistungsbestimmung vorgenommen.
48Da die Leistungsbestimmung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist bei ihrer Auslegung die Sicht eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB) maßgeblich.
49Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Beklagte auch noch nach der Beschlussfassung 2010 an der Wirksamkeit des Beschluss 2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des diesen Beschluss betreffenden gerichtlichen Verfahrens festhielt. Nach dem Inhalt des Protokolls zur Beschlussfassung vom 20.05.2010 ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt worden, dass der dort gefasste Beschluss nur und erst dann Geltung erhalten sollte, wenn der Beschluss 2002 durch den BGH für „unwirksam“ erklärt werden sollte. Vielmehr heißt es unter TOP6 „Konsequenzen aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm zum Sanierungsgeld und Beitragszuschuss Ost“: „...ein rückwirkender Heilungsbeschluss sei nach Meinung des Gerichts möglich. Die Kasse habe daher den Verantwortlichen Aktuar beauftragt, auf der Grundlage der in der OLG-Entscheidung zum Ausdruck kommenden Auffassung neue Berechnungen vorzunehmen.“ Die Beschlussfassung erfolgte sodann, ohne dass auf den Beschluss von 2002 eingegangen wurde. Vielmehr heißt es: „Da kein weiterer Diskussionsbedarf besteht, lässt Herr Generalvikar L über die Beschlussvorschläge gemäß VerwR 31-10 abstimmen. Diese werden einstimmig, ohne Enthaltung, beschlossen“. Gleichfalls zu würdigen ist allerdings, dass die Verteidigung des alten Beschlusses durch die Beklagte bis zur letzten gerichtlichen Instanz nur Sinn machte, wenn sie von der Gültigkeit dieses Beschlusses überzeugt war. Dass dieser Beschluss ohne weiteres durch den Beschluss vom 20.05.2010 ersetzt werden sollte, musste sich daher als sinnwidrig darstellen. Aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der beteiligten Arbeitgeber war dann aber „vernünftigerweise“ davon auszugehen, dass der Beschluss vom 20.05.2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden war, dass der Beschluss von 2002 durch den Bundesgerichtshof für wirkungslos erklärt werden würde. Ersichtlich sollte für den Fall vorgesorgt werden, dass diese Verteidigung erfolglos bleiben würde, damit nahtlos eine Grundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Sanierungsgeldes und damit das Recht zum Behaltendürfen der bereits geleisteten Zahlungen vorhanden sein würde. Bei verständiger Würdigung muss klar gewesen sein, dass nicht zwei verschiedene Leistungsbestimmungserklärungen nebeneinander Geltung beanspruchen können, diese vielmehr in einem gestaffelten (rechtsbedingten) Verhältnis zu sehen sind. Soweit demgegenüber die Klägerin auf Erklärungen der Gegenseite im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm verweist, die in einem nachträglich angefertigten „Berichterstattervermerk“ (vgl. Anlage zum hiesigen Protokoll vom 05.06.2014) aufgeführt sind, so ist dies nicht zielführend. Entscheidend ist nämlich auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, so dass es auf Vorstellungen bzw. Erklärungen von Terminsvertretern der Beklagtenseite über die Reichweite der Beschlussfassung nicht ankommen kann, zumal hier eine Entscheidung eines aus mehreren Personen bestehenden Gremiums in Rede steht.
50b. Nach Auffassung des Senates ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Leistungsbestimmung unbillig im Sinne von § 315 BGB erfolgt ist.
51Gemäß § 315 Abs. 1 BGB muss die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entsprechen. Als Bereicherungsgläubigerin hat die Klägerin die Unbilligkeit der Bestimmung darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH NJW 2003, 1449 ff.). Die Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung verbindlich ist. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. Die Entscheidungskontrolle darf nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden, vielmehr ist auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung. Neben sachfremden Motiven ist daher auch zu prüfen, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzbedarfs ausgegangen ist (vgl. BGH 5.12.2012 IV ZR 110/10) bzw. bestimmte Umstände zu Unrecht herangezogen oder außer Betracht gelassen hat (Staudinger-Rieble, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 Rz. 327).
52Der die Leistungsbestimmung überprüfende Richter hat allerdings von vorneherein kein „Billigkeitsnachbesserungsrecht“, das ihm gestattete, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser oder billiger gehaltene zu ersetzen.
53Um die Berechtigung der materiellen Einwände der Klägerin (beteiligte Arbeitgeberin) gegen die Beanspruchung des Sanierungsgeldes durch die Beklagte würdigen zu können, ist entscheidend auf das Verständnis des Zusatzversorgungsversprechens und dessen Finanzierung zugrundeliegenden Systems abzustellen. Mit der (tarifrechtsgestützten) Umstellung des entgehaltsbezogenen, an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell (welches die berufliche Biographie besser abbildet, andererseits zu der erstrebten Absenkung des Rentenniveaus führt) zum 31.12.2001 hat die Beklagte gleichzeitig den Schritt von der vorherigen Umlagefinanzierung in die Kapitaldeckung vollzogen. Das bedeutet, dass die Leistungsansprüche grundsätzlich aus dem Vermögen finanziert werden, das durch die für den Versicherten gezahlten Beiträge entstanden ist. Finanzierungslücken entstehen dabei sowohl aus dem Systemwechsel im Leistungsbereich (von der Gesamtversorgung zum Betriebsrentenmodell) als auch in der Umstellung im Finanzierungsbereich (von der Umlagefinanzierung zur kapitalgedeckten Finanzierung). Der wirtschaftliche Zweck der Sanierungsgelder ist es, diese Finanzierungslücken zu schließen.
54Hierzu ist zum einem auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.01.2010 (I R 103/08) zu verweisen, in dem bezogen auf den Wechsel des Leistungssystems ausgeführt wird, die Finanzierunglücken seien darauf zurückzuführen, dass die von den Kassenmitgliedern aufzubringenden Beiträge ab dem 1. Januar 2002 auf der Basis des nach dem Systemwechsel maßgeblichen Punktesystems bemessen werden, die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Versorgungsansprüche der Bestandsrentner und Versorgungsanwartschaften der rentennahen Jahrgänge jedoch weiterhin auf der Grundlage des vor dem Systemwechsel geltenden Gesamtversorgungsprinzips bedient werden müssen.
55Bezogen auf den Wechsel des Finanzierungssystems hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 14.9.2005 – VI R 32/04 – zum anderen ausgeführt, dass die Sonderzahlungen (Sanierungsgelder) im Zusammenhang mit der Schließung eines Umlagesystems – anders als Umlagen – nicht der Finanzierung von neuen Versorgungsanwartschaften dienen, sondern der Finanzierung bereits ausgelöster Renten sowie der unverfallbaren Anwartschaften der aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer.
56Danach wird ein Umlagesystem u.a. geschlossen, wenn es beendet und auf ein Kapitaldeckungsverfahren übergegangen wird. Da das Umlagesystem auf seinen Fortgang angelegt ist und kein ausreichender Kapitalstock gebildet wird, kommt es bei der Schließung des Systems hinsichtlich bereits bestehender Versorgungslasten zwangsläufig und systembedingt zu einem Fehlbetrag. Durch die dem Ausgleich dieser Fehlbeträge dienenden Leistungen im Sinne des § 63 der streitgegen-ständlichen Satzung wird aber dem Arbeitnehmer nichts zugewendet, was über die bereits erworbene und im Umlageverfahren ausreichend finanzierte Versorgungsanwartschaft im Sinne einer ausreichenden versicherungs-mathematischen Kalkulation hinausgeht. Die Zuführung der Sonderleistungen an den Versicherer führt somit in diesen Fällen nicht zu einem geldwerten Vorteil der aktiven Arbeitnehmer. Die Zahlungen können also nicht dergestalt qualifiziert werden, dass sie wirtschaftlich an die Stelle eigener Beiträge der aktiven Arbeitnehmer treten (BFH aaO. 2005).
57Festzuhalten ist demnach, dass die Lücken in der Finanzierung der Altlasten (Bestandsrenten, unverfallbare Anwartschaften zum Stichtag) im Zusammenhang mit dem Wechsel sowohl im Leistungssystem als auch im Finanzierungssystem ihrem Wesen nach allein durch Sonderzahlungen (Sanierungsgeld) geschlossen werden können.
58§ 17 Abs. 1 ATV-K sieht zunächst vor, dass zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erforderlichen, zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, Sanierungsgelder erhoben werden können. Darüber hinaus bestimmt § 15 Abs. 1 ATV-K allerdings, dass die Finanzierung der Pflichtversicherung von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt wird und je nach ihren Möglichkeiten die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden kann (Kombinationsmodell). Dementsprechend heißt es in Ziffer 1.4. AVP 2002, dass die Umlagefinanzierung schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden kann (s. auch Ziffer 1.3).
59Dass der Wechsel im Finanzierungssystem hinsichtlich der Altlasten nur mit dem Sanierungsgeld - und nicht etwa durch höhere Beiträge - finanziert werden kann, folgt aber aus den vorstehenden grundlegenden Erläuterungen zum Finanzierungssystem. Denn mit den Beiträgen werden allein die nach dem Umstellungsstichtag entstehenden neuen Versorgungsanwartschaften nach dem Punktemodell finanziert, während für die zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des alten Gesamtversorgungsprinzips bereits ausgelösten Renten und bestehenden unverfallbaren Anwartschaften, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auskömmlich kalkuliert waren, im Fall einer Deckungslücke nur Sonderleistungen des Arbeitgebers – eben das sog. Sanierungsgeld – in Betracht kommen.
60Aus alledem ist eine tarifvertragliche Grundentscheidung dahingehend zu folgern, dass auch der erhöhte finanzielle Mehrbedarf durch die Umstellung des Finanzierungssystems mittels Sonderzahlungen auf die Arbeitgeber umgelegt werden darf. Bei der hier maßgeblichen, am Sinn des Regelungszusammenhangs zu orientierenden Auslegung ist dies in § 17 Abs. 1 ATV-K “ hineinzulesen“.
61Wenn demgegenüber die Klägerin auf einen Erlass des Bundesministerium der Finanzen vom 08.03.2002 (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17.06.2013) abhebt und hierzu insbesondere unter Beweisantritt des Zeugnis Dr. Volz vorträgt, dieser Erlass entspreche inhaltlich der gemeinsamen Zielsetzung von VKA, Tarifgemeinschaft der Länder, Bund sowie der Gewerkschaftseite, so ist dies unbeachtlich. Dieses an die Tarifgemeinschaft deutscher Länder gerichtete Schreiben, das nachrichtlich an das Bundesministerium des Inneren sowie an die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände versandt worden ist, verhält sich dazu, inwieweit – so die Bitte der damaligen Teilnehmer der Unterredung im Finanzministerium – steuerunbelastete Sanierungsgelder im Sinne des Altersvorsorgeplans 2001 und nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers nebeneinander möglich sind. Insoweit ist schon nicht erkennbar, wieso die in diesem Zusammenhang von der Steuerabteilung des Finanzministeriums gegebenen Antworten der Zielsetzung der Tarifvertragsparteien (einschließlich Gewerkschaftsseite!) entsprochen haben sollen, zumal den dort wiedergegebenen wesentlichen Erwägungen in den zitierten Entscheidungen durch den Bundesfinanzgerichtshof eine Absage erteilt worden ist, sie daher als überholt anzusehen sind.
62Unabhängig davon steht hier die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung in Rede. Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil nach den für die Gesetzesauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl. Palandt-Ellenberger BGB 73. Aufl. § 133 Rdnr. 28). Danach kann es aber auf den subjektiven Willen des historischen Normgebers bzw. Vorstellungen einzelner Tarifvertragsparteien – zu betonen ist, dass sich das klägerseits zitierte Schreiben des Finanzministeriums nicht an die Gewerkschaftsseite richtete - nicht ankommen. Allein maßgebend ist der im Wortlaut objektivierte Wille des Normgebers, wobei nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB 73. Aufl., Einleitung vor § 1 Rdnr. 40).
63Entsprechendes gilt für die im Übrigen durch den Wortlaut der §§ 15, 17 Abs. 2 ATV-K nicht belegbare Behauptung, von den Tarifvertragsparteien sei eine Sanierungsgelderhebung nur zugelassen worden, wenn daneben eine Umlagefinanzierung beibehalten werde, und zwar mindestens in einer Höhe, wie sie am Stichtag erhoben wurde. Der klägerseits erhobene Einwand, das Sanierungsgeld habe erst oberhalb des damaligen Umlagesatzes bei der Beklagten i.H.v. 4,25 % eingeführt werden können und nicht - wie tatsächlich geschehen - oberhalb eines Beitragssatzes von 4 %, liegt daher neben der Sache. Denn § 17 Abs. 2 ATV-K sieht nur vor, dass Sanierungsgelder dann nicht in Betracht kommen, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat, was aber hier unstreitig nicht der Fall war.
64Der Verwaltungsratsbeschluss ist auch nicht etwa deswegen als unbillig im Sinne von § 315 BGB anzusehen, da – wie die Klägerin meint – die Berechnungsgrundlage unklar geblieben sei.
65Da es hier um die Ermittlung des tatsächlichen Finanzbedarfs für die Vorfinanzierung der künftigen Versorgungsleistungen in Bezug auf die Altlasten geht, sind auch die zu erwartenden künftigen ungünstigeren Kapitalmarktrenditen zu berücksichtigen, die zwangsläufig zu einer höheren Deckungslücke führen. Daraus folgt zunächst, dass bei einem Hebesatz von 0,75 % ab 2002, für den der Verwaltungsrat sich entschieden hat, bei sämtlichen Berechnungsvarianten für die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre eine Deckungslücke verbleibt, die je nach Abrechnungsvariante zwischen 500 Mio. € (ohne verfallbare Anwartschaften und Zurechnungszeiten) und 800 Mio. € (mit) liegt. Naturgemäß würde die Deckungslücke bei einem Hebesatz von nur 0,5 % noch höher liegen. Dagegen würde sie sich bei einem Hebesatz von 1,0 zwischen 300 (ohne) und 700 Mio. € bewegen.
66Dass die Beklagte sich nicht für den höchsten Hebesatz entschieden hat, kann nicht als unbillig angesehen werden, da eine solche Erhöhung gerade zu Lasten der Klägerin gegangen wäre, die sich indes gegen die Heranziehung zu Sanierungsgeld wehrt und nicht etwa mit noch höheren Sonderleistungen belastet werden will. Im Übrigen ist die damals erwogene Überlegung, dass dann bei allen Beteiligten Nacherhebungen für den Zeitraum seit 2002 erfolgen müssten, nicht sachfremd oder willkürlich.
67Gegen einen Hebesatz von 0,75 % ist daher per se nichts einzuwenden, da er auch bei der gebotenen Ermittlung der Deckungslücke ohne verfallbare Anwartschaften und Zurechnungszeiten zu deren Schließung mindestens erforderlich wäre. Abgesehen davon ist aus dem Gesamtkontext zu ersehen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sich der Problematik der Ermittlung der zutreffenden Deckungslücke im Hinblick auf die Tatsachengrundlage ihrer Entscheidung bewusst waren. Dies folgt schon aus dem Anlass der Sitzung zur erneuten Bestimmung eines Hebesatzes, nämlich vor dem Hintergrund der ersten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das damals die seinerzeitige Ermittlung des Fehlbetrages als fehlerhaft angesehen hatte, nunmehr neue Berechnungen auf Grundlage der in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Auffassung vornehmen zu lassen und vorzustellen. Mit besonderer Deutlichkeit erhellt dies die zielsichere Frage der Frau Dr. L2 mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, warum damals wie heute, trotz unterschiedlicher Voraussetzungen bei der Berechnung der Deckungslücke, die gleichen Vomhundertsätze erforderlich seien, und die dahingehend beantwortet wurde, dass die Deckungslücke „atme“ und sich der Kapitalmarkt insgesamt und die Zinsen zwischenzeitlich deutlich negativer entwickelt hätten als damals vorauszusehen war (s. auch Vorschlag Aktuar Heubeck: angepasster Rechnungszins von 4 %).
68Zudem wäre bei verständiger Betrachtungsweise auch kaum nachzuvollziehen, warum die Beklagte erneut gerichtlich verworfene Berechnungsparameter bei der Ermittlung der Deckungslücke hätte zugrundelegen sollen: Wenn der Bundesgerichtshof unter Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm diese Berechnung toleriert hätte und dem 1. Verwaltungsratsbeschluss zur Geltung verholfen hätte, wäre es auf den erneuten Beschluss 2010 nicht mehr angekommen. Andererseits konnte der Beschluss 2010 von vorneherein bei bestätigender Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur Geltung erlangen, wenn die Berechnungsgrundlage im Sinne des Oberlandesgerichts Hamm vorgenommen worden war. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde man den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eine Uneinsichtigkeit unterstellen, die durch nichts gerechtfertigt erscheint.
69Angesichts dessen liegt der weiter klägerseits erhobene Einwand, die Dauer des Sanierungsgeldes sei nicht ersichtlich, neben der Sache. Maßgeblich war die Berechnung „Variante 2a/b“, die – so der schriftliche Vorschlag des Aktuars – 2018 zur Schließung der Deckungslücke führt, wobei diese alternative Begründung nicht zu beanstanden ist. Dass die Erhebung des Sanierungsgeldes in den maßgeblichen Beschlüssen nicht ausdrücklich befristet wurde, ist daher unbeachtlich.
70Es ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass hier unterschiedlichen Hebesätze - für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2009 0,75% und für den Zeitraum ab 01.01.2010 1,35% - beschlossen worden sind. Auf Grund der einschlägigen Satzungsregelungen und nach Sinn und Zweck des Sanierungsgeldes ist schon nicht für den gesamten Zeitraum eine einheitliche Leistungsbestimmung in Form eines einheitlichen Hebesatzes zu fordern. Im Übrigen weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass – wie weiter oben ausgeführt worden ist - eine Ersetzung der Leistungsbestimmung durch gerichtliches Urteil nicht möglich ist. Wäre sie möglich, so wäre insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (Staudinger-Rieble, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 BGB Rdnr. 345). Wenn demgegenüber - wie in der vorliegenden Fallkonstellation – bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung die Möglichkeit gerichtlicher Bestimmung verneint wird mit der Folge, dass dem Leistungsbestimmungsberechtigten eine (erneute) Leistungsbestimmung überlassen wird, so ist es nur konsequent, dass bei dieser Leistungsbestimmung auf die ggf. geänderten Umstände zum Zeitpunkt ihrer Vornahme abzustellen ist. Erst recht muss dies hier auch deswegen gelten, weil durch die Festsetzung des Sanierungsgeldes ein „Dauerleistungsbestimmungsrecht“ ausgeübt wird, das sich auf eine wiederkehrende Leistung bezieht (vgl. Münchener-Kommentar BGB Bearbeiter Würdinger, 6. Aufl. 2012, § 315 Rdnr. 52). Aus dem Charakter des Dauerleistungsbestimmungsrechts folgt jedoch, dass die Konkretisierung des Schuldverhältnisses – hier im Hinblick auf das Sanierungsgeld – mit Blick auf immer neue Umstände (z.B. Kapitalmarktbedingungen, also auch abgesunkene Zinsniveau und Anlageverluste bzw. geänderte Sterbetafeln) erlaubt ist.
71Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass bei der Festsetzung im Jahr 2010 eine andere Sterbetafel zugrunde gelegt worden ist als in 2002. Denn im Abrechnungsverband S werden konsequenterweise getrennt die Altlasten geführt und verwaltet, was die hinreichende Vorausfinanzierung der zukünftigen Versorgungsleistungen beinhaltet. Der Verpflichtungswert der entsprechenden Versorgungsleistungen ist daher realistisch anhand der jeweils aktuellen Parameter zu berechnen. Dagegen kann die Verteuerung der Altlasten aufgrund der längeren Lebenserwartung der Bestandsrentner und der (rentennahen) Berechtigten aus unverfallbaren Anwartschaften nicht im Wege einer Erhöhung der Beiträge ausgeglichen werden, die allein der Finanzierung der neuen Versorgungsanwartschaften dienen. Soweit im Geschäftsplan andere Sterbetafeln zugrundegelegt sein sollten, so ist dies in diesem Zusammenhang ohne Belang, da sich hieraus allenfalls die Obliegenheit der Beklagtenseite herleiten lässt, eine Anpassung des Geschäftsplanes herbeizuführen. Daher ist unbeachtlich, dass die Beklagte ihre Geschäftspläne nicht vorgelegt hat.
72Nicht durchgreifend ist auch die Erwägung der Klägerin, es sei ein deutlich zu niedriger Rechnungszins bei der Bewertung bestehender Rentenverpflichtungen angesetzt wurden, wodurch sich ein unrealistisch hoher Sanierungsbedarf ergeben habe. Soweit die Klägerin hierzu anführt, die Beklagte müsse nicht derart vorsichtig kalkulieren wie die Versicherer der Privatwirtschaft, da letztere keine Anhebung der Versicherungsbeiträge beschließen dürften und deshalb zur Vermeidung einer Unterdeckung gezwungen seien, vorsichtig zu bewerten, so dass regelmäßig Überschüsse zurückzuerstatten seien, so greift dies zu kurz. Denn wie oben schon ausgeführt worden ist, kann die Beklagte für die im Abrechungsverband S geführten Altlasten keine Beitragserhöhungen vornehmen.
73Es ist auch nicht unzulässigerweise bei der Berechnung der Deckungslücke eine Dynamisierung von 1% berücksichtigt worden. Wie sich aus § 37 der Satzung ergibt, bedeutet die Schließung des Gesamtversorgungssystems, dass die bisher gezahlten Renten weiterzuzahlen sind und, soweit bisher nicht dynamisiert, zusätzlich ab 2002 um 1 % zu dynamisieren sind.
74Auch die Erwägung der Klägerin, es sei fehlerhaft, die Deckungslücke nicht mit Verlustrücklagen und Rückstellungen aus Überschussbeteiligung zu verrechnen, liegt neben der Sache. Denn nach der Beschlussvorlage des Aktuars betrugen die Verlustrücklagen und Rückstellungen für die Überschussbeteiligung ab dem Jahr 2008 „Null“. Variante 2a („ohne Berücksichtigung“) und Variante 2b („unter zusätzlicher Verrechnung und Rückstellung für Überschussbeteiligung) stimmen ab 2008 überein, so dass 2018 die Deckungslücke bei beiden Varianten nicht mehr vorliegt, wie auf dem Balkendiagramm auf Seite 7 der Beschlussvorlage des Aktuars vom 07.05.2010 anschaulich verdeutlicht wird.
75Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Top 4 des Protokolles der Sitzung des Verwaltungsrates vom 30.09.2010 (Anlage RNSP 53) den Vorwurf der Falschbewertung des Anlagevermögen und der damit einhergehenden Verwendung von falschen Berechnungsparametern erhebt, so geht dies fehl. Im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates zum Rechnungsabschluss zum 31.12.2009 hat das Vorstandsmitglied der Beklagten Dr. Leimkühler einen Bericht der „neuen“ Prüfungsgesellschaft „F GmbH“ dahingehend referiert, es habe sich gezeigt, dass der weitaus überwiegende Teil der Kapitalanlagen wie Umlaufvermögen behandelt worden sei, obwohl Kapitalanlagen gemäß den Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches wie Anlagenvermögen zu behandeln seien. Hieraus kann sich aber nicht ergeben, dass der Verwaltungsrat bei dem Beschluss vom 20.05.2010 einen weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarf zugrundegelegt hat, was die Klägerin im vorliegenden Kondiktionsprozess darzulegen hätte, bevor sich die Frage nach einer etwa erweiterten Entgegnungslast des Prozessgegners stellt (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013 – VIII ZR 111/02 – NJW 2003, 1449 ff., 1450). Denn die Zugangsbewertung von Finanzanlagen als Anlagevermögen bestimmt sich grundsätzlich nach den aufgewendeten Anschaffungskosten. Eine planmäßige Abschreibung findet nicht statt. Bei Vorliegen einer dauernden Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB), bei Wertminderungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur besteht ein Abschreibungswahlrecht (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB; vgl. von Kanitz „Bilanzkunde für Juristen“ 3. Aufl. Rdnr. 439). Dass Kapitalanlagen in die Bilanzen der Beklagten in das Umlaufvermögen eingestellt wurden, führt dann aber im Grundsatz nur dazu, dass der „wahre Wert“ zum Stichtag in die Aktiva der Bilanz einfließt, da die Bewertung von Gegenständen des Umlaufvermögens gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB zu erfolgen hat. Danach ist immer – unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Wertminderung – die Abwertung des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. den niedrigeren beizulegenden Wert (also entsprechend dem Zeitwert) am Abschlussstichtag („strenges Niederstwertprinzip“) vorzunehmen (von Kanitz aaO. Rdnr. 341). Zwar wird in dem klägerseits zitierten Protokoll vom 30.09.2010 auch darauf verwiesen, von Kassenseite seien die niedrigeren Wertansätze trotz Werterholung beibehalten worden, so dass stille Reserven gebildet worden seien. Dies entsprach aber damaliger Gesetzeslage (§ 253 Abs. 5 HGB 1994). Ohne dass dem klägerseits entgegengetreten worden wäre, hat die Beklagte hierzu vorgetragen, dass die Reserven deshalb nicht zu bewerten seien, weil insbesondere Geldanlagen bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist gehalten werden und daher nicht zwischenzeitlich Gewinne zu realisieren seien. Dass durch § 253 Abs. 5 HGB 2009 ein Werterholungsgebot für außerplanmäßige Abschreibungen beim Anlagevermögen und für sämtliche Abschreibungen beim Umlaufvermögen normiert worden ist (Baumbach/Hopt-Merkt HGB 36. Aufl., § 253 Rdnr. 28), so ist dies hier ohne Belang. Gemäß § 66 Abs. 3 EGHGB war diese Bewertungsänderung erstmals für die Geschäftsjahre nach dem 31.12.2009 zu beachten, also nicht für das Geschäftsjahr 2009, auf das sich indes der Protokollvermerk von 30.09.2010 bezog, der allein von Klägerin für ihre Rüge in Bezug genommen wird.
76III. Die Klägerin hat den Beitragszuschuss-Ost für das Jahr 2008 in der geltend gemachten Höhe an die Beklagte geleistet. Den eingeklagten Rückforderungsanspruch hat die Beklagte anerkannt.
77Die ausgeurteilte Nebenforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB, und zwar in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz. Einen höheren Zinssatz kann die Klägerin nicht beanspruchen. Bei der geltend gemachten Rückzahlung handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB (vgl. Münchener Kommentar 6. Aufl. § 288 Rdnr. 19, § 286 Rdnr. 15). Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Meinung, wonach § 288 Abs. 2 BGB Anwendung finden soll, wenn der Bereicherungsanspruch das Äquivalent für die erbrachte Leistung darstellt (vgl. Palandt-Grüneberg 73. Aufl. § 288 Rdnr. 7, 286 Rdnr 27, sowie wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2010 - 2 U 34/09 - juris Rdnr. 41). So fehlt es hier ersichtlich an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, die für ein „Entgelt“ charakteristisch ist: Streitgegenständlich ist die Rückforderung von Geldern, die auf Grund der Besonderheiten des Satzungsrechts und tarifvertraglichen Vorgaben gezahlt wurden, die aber mit der Versicherungsleistung des Gruppenversicherungsvertrages nichts zu tun haben.
78IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79Dabei war die erstinstanzliche Kostenentscheidung insgesamt neu zu fassen, auch soweit der ehemaligen Klägerin etwaige Mehrkosten auferlegt worden sind. Dadurch, dass sich die Klägerin mit ihrer Berufung gegen die Ablehnung der Parteiberichtigung wendet, hat sie insoweit auch die Kostenentscheidung angegriffen. Die Berufung ist insoweit auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht beschwert wäre. Da das Landgericht einer nichtexistenten Partei teilweise (etwaige) Kosten auferlegt hat, liegt im Grunde insoweit zwischen den Parteien keine Kostenentscheidung vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 – I ZR 128/57 –, juris). Eine Beschwer kann auch darin liegen, dass der Klägerin eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien vorenthalten worden ist (vgl. BGH aaO.).
80V. Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.
81Streitwert: 8.222,23 €
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Steuerfrei sind
- 1.
- a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, - d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- 2.
- a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, - b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, - c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, - d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
- 3.
- a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, - b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, - d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
- 4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden - a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, - b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, - c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, - d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
- 5.
- a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, - b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung, - e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
- 6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben; - 7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; - 8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; - 8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; - 9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; - 10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen; - 11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; - 11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden; - 11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro; - 12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen - a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, - b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder - c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- 13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung; - 14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird; - 15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; - 16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte; - 18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; - 19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten - a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder - b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
- 20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; - 21.
(weggefallen) - 22.
(weggefallen) - 23.
Leistungen nach - a)
dem Häftlingshilfegesetz, - b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, - e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und - f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
- 24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; - 25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045); - 26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend; - 27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; - 28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen; - 28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden; - 29.
das Gehalt und die Bezüge, - a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen; - b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
- 30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; - 31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; - 32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; - 33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; - 34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; - 34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers - a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie - b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
- 35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären; - 36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; - 37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; - 38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; - 39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen; - 40.
40 Prozent - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend, - c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, - d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet, - e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, - f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, - g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, - h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2, - i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
- 40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; - 41.
(weggefallen) - 42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; - 43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; - 44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass - a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, - b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
- 45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten; - 46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; - 47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; - 48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; - 49.
(weggefallen) - 50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); - 51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; - 52.
(weggefallen) - 53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; - 54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden; - 55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte; - 55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte; - 55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; - 55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend - a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, - b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, - c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
- 55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; - 55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; - 56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern; - 57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt; - 58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen; - 59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten; - 60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben; - 61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; - 62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers - a)
für eine Lebensversicherung, - b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, - c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
- 63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen; - 63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden; - 64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; - 65.
- a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, - b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen, - c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und - d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
- 66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; - 67.
- a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie - d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
- 68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270); - 69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen; - 70.
die Hälfte - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, - b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
- a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, - b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht, - c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist, - d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, - e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
- a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, - b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, - c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, - d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, - e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
- 71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss - a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass - aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, - bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, - aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, - bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, - ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und - ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
- cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und - dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
- b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn - aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist, - bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, - cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, - dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und - ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
- 72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb - a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und - b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.