Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2014 - IV ZR 191/13
published on 02/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2014 - IV ZR 191/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 191/13
vom
2. April 2014
in dem Rechtsstreit
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2.Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Nach Aktenlage ist das angefochtene Berufungsurteil am 2. Mai 2013 verkündet worden. Das Berufungsgericht hat es dem Klägervertreter am 6. Mai 2013 allerdings mit dem falschen Verkündungsvermerk „Verkündet am 18.04.2013“ und erst am 20. Juni 2013 mit dem zutreffenden Verkündungsvermerk „02.05.2013“ zugestellt. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind damit nicht zwei gesondert anfechtbare Berufungsentscheidungen ergangen, sondern es liegt lediglich ein - zunächst fehlerhaft zugestelltes - Berufungsurteil vor.
Streitwert: bis 30.000 € Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:Streitwert: bis 30.000 € Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
LG Köln, Entscheidung vom 27.06.2012 - 20 O 408/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.04.2013 - 7 U 107/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 31/07/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 – 20 O 508/12 – abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 24
published on 31/07/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 – 20 O 499/12 – abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.489,36 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
published on 31/07/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 – 20 O 496/12 – abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.124,73 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
published on 31/07/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 – 20 O 498 /12 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 816,91 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)