Oberlandesgericht Köln Beschluss, 15. Juni 2015 - 5 U 186/14
Gericht
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 5. November 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 376/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten wegen der Behandlung nach dem Sturz vom 8.11.2008 gemäß §§ 280 Abs. 1, 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB weder die Zahlung von Schmerzensgeld noch materiellen Schadensersatz verlangen. Den für die Beklagte handelnden Ärzten fällt kein schadensursächlicher Behandlungsfehler zur Last.
5Aus dem Umstand, dass nach der Beurteilung des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. S auf der Orbitabodenaufnahme deutlich die Orbitabodenfraktur rechts und eine abklärungsbedürftige Verschattung der Nasennebenhöhlen zu sehen waren, die von einem Facharzt für Unfallchirurgie hätten erkannt werden müssen, hat das Landgericht zu Recht nur darauf geschlossen, dass die am 8.11.2008 gestellte Diagnose einer Schädelprellung bei gleichzeitiger Verneinung einer knöchernen Verletzung einen als einfachen Behandlungsfehler zu wertenden Diagnoseifehler darstellt. Die Verschattung der Nasennebenhöhlen hat Dr. S teils als deutlich, teils aber auch – so bei der Befundung der Orbitabodenaufnahme im schriftlichen Gutachten – als angedeutet beschrieben. Die deutliche Erkennbarkeit der Fraktur und die Erkennbarkeit der Verschattung auf der Röntgenaufnahme führt lediglich dazu, dass ein vorliegendes Krankheitsbild in nicht mehr vertretbarer Weise verkannt wurde, mithin die Schwelle vom bloßen objektiven und nicht fehlerhaften Diagnoseirrtum zum Behandlungsfehler überschritten ist.
6Ein zur Beweislastumkehr in Bezug auf die Kausalität führender grober Behandlungsfehler liegt demgegenüber sowohl nach der zusammenfassenden Beurteilung von Dr. S als nach seinen sonstigen Ausführungen, die die zusammenfassende Wertung tragen, nicht vor. Ein Behandlungsfehler ist als grob anzusehen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 139/10, iuris Rdn. 8 m.w.Nachw., abgedruckt in VersR 2012, 362 f.). Die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler als grob oder nicht grob einzustufen ist, ist eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt. Die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft muss allerdings in den Ausführungen eines Sachverständigen ihre tatsächliche Grundlage finden und darf keinesfalls entgegen dessen fachlichen Ausführungen erfolgen (BGH, aaO Rdn. 9).
7Im Streitfall sind Gründe vorhanden, die den Fehler als verständlich erscheinen lassen. Dr. S hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des Gesichtsschädels für einen Unfallchirurgen grundsätzlich eine schwierige Angelegenheit ist, was einleuchtet, weil in erster Linie die Fachgebiete der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde betrofffen sind. Der Sachverständige ist ferner zu der Einschätzung gelangt, dass etwa 70 % der Ärzte seiner Abteilung, darunter alle Fachärzte, die Fraktur erkannt hätten, während etwa 30 % sie nicht diagnostiziert hätten. Dass der Bruch des Orbitabodens anhand der Röntgenaufnahme für jüngere und unerfahrene Ärzte nicht oder nicht sicher zu diagnostizieren ist, zeigt, dass die Diagnose nicht in jeder Hinsicht offensichtlich war, was dafür spricht, dass auch ein Facharzt die Fraktur übersehen konnte, ohne dass ihm ein schlechterdings unverständliches Verhalten vorzuwerfen ist. Maßgeblich kommt hinzu, dass spezifische klinische Hinweise auf eine Orbitabodenfraktur, das heißt vor allem Sehstörungen oder sonstige Funktionsstörungen, die einen entsprechenden Bruch in besonderer Weise nahe gelegt hätten, fehlten. Doppelbilder hat der Kläger noch bei der Untersuchung im Universitätsklinikum Aachen am 9.12.2008 ausdrücklich verneint. Das Fehlen der spezifischen klinischen Entsprechung macht es verständlich, dass der Hinweis auf die Fraktur in der Orbitabodenaufnahme von den Ärzten der Beklagten nicht erkannt wurde. Soweit der Kläger auf S. 21 f. der Berufungsbegründung auf die am 8.11.2008 zweifellos vorhandenen Schmerzen, die Platzwunde im rechten Augenwinkel, die deutliche Schwellung und das Hämatom periocculär verweist, handelt es sich um Umstände, die eine Abklärung eines danach möglichen Bruchs durch Röntgenaufnahmen erforderten, dagegen unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. S nicht um spezifische Hinweise auf die später festgestellten Frakturen. Die Schmerzen des Klägers ließen sich durch die gestellten Diagnosen einer Schädelprellung und einer Platzwunde ohne weiteres erklären. Die Alkoholisierung des Klägers spielt für das Ausmaß der von den Ärzten bei der klinischen Untersuchung und der Befundung der Röntgenaufnahmen zu fordernden Sorgfalt schon deshalb keine Rolle, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Laufe des Abends nur zwei Bier getrunken hatte. Bei diesem Trinkverhalten war nicht zu erwarten, dass der Kläger bei der Vorstellung in der Ambulanz am 8.11.2008 gegen 03.30 Uhr Symptome nicht wahrnehmen oder schildern konnte.
8Der Kläger macht im Berufungsverfahren zu Recht nicht geltend, er könne den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO führen, dass der Diagnosefehler und das Übersehen der Fraktur zu einem gesundheitlichen Schaden geführt haben. Dies gilt schon deshalb, weil sich nicht feststellen lässt, dass vor dem 9.12.2008, als der Kläger im Universitätsklinikum Aachen über die von ihm anschließend abgelehnte Möglichkeit einer Operation aufgeklärt wurde, eine Operation indiziert gewesen wäre und sich der Kläger für diese entschieden hätte. Der hals-nasen-ohren-ärztliche Sachverständige Prof. Dr. N, in dessen Fachgebiet die Behandlung der Fraktur fällt, hat gegen Ende der Anhörung vor dem Landgericht schlüssig dargelegt, dass bei Brüchen des Orbitabodens, bei denen der Knochen – wie hier – nicht oder praktisch nicht disloziert sei, in der Regel ein zuwartendes Vorgehen angezeigt sei. Denn es sei zweifelhaft, ob Sehstörungen in Gestalt von Doppelbilden und vorhandene Taubheitsgefühle durch die Operation gebessert werden könnten, während die Operation zu weiteren Schädigungen führen könne. Dies entspricht den Ausführungen von Dr. S in der mündlichen Verhandlung vom 2.5.2012. Bedenkt man, dass Doppelbilder am 8.11.2008 vom Kläger nicht angegeben und noch am 9.12.2008 im Universitätsklinikum Aachen ausdrücklich von ihm verneint wurden sowie dass Taubheitsgefühle sich nach den Darlegungen der Sachverständigen in den meisten Fällen spontan zurückbilden, spricht nichts dafür, dass der Kläger sich im Fall der zutreffenden Diagnose zu dem allenfalls relativ indizierten Eingriff entschieden hätte.
9Soweit die für die Beklagte tätigen Ärzte eine Computertomografie nicht vorgenommen oder veranlasst haben, kann ihnen ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Behandlungsfehler, sondern um ein angesichts der gestellten Diagnose eine Schädelprellung ohne gleichzeitige knöcherne Verletzung folgerichtiges Unterlassen. Eine Computertomografie hätten sie durchführen müssen, wenn sie einen Bruch von Orbita oder Jochbein festgestellt oder einen entsprechenden konkreten Verdacht gehabt hätten. Ein Diagnosefehler wird nicht dadurch zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären (BGH, Urteil vom 21.12.2010 – VI ZR 284/09, iuris Rdn. 13, abgedruckt in BGHZ 188, 29 ff.).
10Der für einen Behandlungsfehler der Beklagten beweispflichtige Kläger kann nicht nachweisen, dass der für die Beklagte tätige Arzt am 8.11.2008 eine klinische Untersuchung und die gebotene Abtastung des Jochbeins unterlassen hat. Zeugen für den Verlauf der Untersuchung sind von ihm nicht benannt worden und stehen ihm nicht zur Verfügung. Auf einen Dokumentationsmangel und eine daraus zu seinen Gunsten folgende Vermutung kann er sich nicht berufen. Zwar begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 76/13, iuris Rdn. 21, abgedruckt in VersR 2015, 327 ff.). Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S lässt sich aber nicht ableiten, dass über die Dokumentation der Untersuchung und der dabei erhobenen Befunde im Arztbrief vom 8.11.2008 hinaus, in dem es insbesondere heißt, dass die sonstige körperliche Untersuchung unauffällig und DMS (Durchblutung, Motorik, Sensibilität) intakt gewesen sei, die Pflicht zu weiteren Aufzeichnungen bestanden hätte. Dies gilt insbesondere für ein unauffälliges Ergebnis der von der Beklagten behaupteten Abtastung des Jochbeins. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2.5.2012 hat dem Sachverständigen Dr. S eine Dokumentation der klinischen Befundung des Jochbeins gefehlt, ohne dass er in diesem Zusammenhang von einer Verpflichtung zur Aufzeichnung des Befundes ausgegangen ist. Eine entsprechende Verpflichtung wäre auch mit dem Zweck der ärztlichen Dokumentation, den behandelnden Arzt und mit- oder nachbehandelnde Ärzte zu einem späteren Zeitpunkt über die für die weitere Behandlung maßgeblichen Dinge zu informieren, nicht vereinbar. Denn sofern die Beschwerden andauerten und daher die ursprünglich gestellte Diagnose überprüft werden musste, war eine erneute klinische Untersuchung erforderlich, deren Ergebnisse – nicht jedoch der ursprünglich unauffällige Tastbefund – für das weitere therapeutische Vorgehen entscheidend waren.
11Die vom Sachverständigen Dr. S für notwendig erachteten Kontrollen, die dazu dienen sollten, später auftretende Doppelbilder oder Sehstörungen nicht zu übersehen, hat die Beklagte ausweislich des Arztbriefs vom 8.11.2008 angeraten. Danach sollte sich der Kläger bei Visusproblemen sofort beim Augenarzt vorstellen, ansonsten am folgenden Montag.
12Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
13II.
14Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war zurückzuweisen. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
15Köln, den 15.06.2015
16Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.